VVGE 2005/06 Nr. 12, S. 36: a. Art. 14 Abs. 1 Bst. d GOG; Art. 62 Abs. 1 StVG Da die Vorsteherin des Sicherheits- und Gesundheitsdepartements nicht persönlich am Verfahren beteiligt war, ist sie nicht ausstandspflichtig (Erw. 1). b. Art. 6
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Vorsteherin des Sicherheits- und Gesundheitsdepartements befindet sich nicht im Ausstand, da sie persönlich nicht am Vorverfahren beteiligt war (Art. 62 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 [StVG; GDB 130.1] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1]; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 75 ff.).
E. 2 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StVG kann gegen Verfügungen der Departemente innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde ist unter anderem berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 67 Abs. 3 Bst. a StVG). Bei der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdebefugnis ohne weiteres gegeben. Als Inhaberin der elterlichen Sorge ist sie von Gesetzes wegen berechtigt, im Namen ihrer Kinder ein Gesuch um Namensänderung zu stellen und gegen einen negativen Entscheid Beschwerde zu erheben (Art. 304 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der in Deutschland lebende frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder der Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und auch kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (vgl. die beiden Schreiben der Vorinstanz vom 14. Oktober 2005 und Schreiben der Schweizer Botschaft in Berlin vom 18. November 2005 mit Empfangsbescheinigung). Er ist daher vom ergangenen Entscheid nicht beschwert und wird auch am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 27 zu § 21; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 218). 3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Zur Frage welche "wichtigen Gründe" für die Änderung eines Namens vorliegen müssen, besteht eine reichhaltige, höchstrichterliche Rechtsprechung. Die allgemeine Umschreibung wird vom Bundesgericht wie folgt formuliert (Auszüge aus BGE vom 23. Juni 2004 [5C.97/2004], publiziert in AJP 2005, 102, mit [kritischen] Bemerkungen von Andreas Bucher): "Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (vgl. Art. 4 ZGB). [...] Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; es sollen diesem aus seinem Namen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen. Die Namensänderung hat mithin den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren, zu beseitigen. Zur Bewilligung einer Namensänderung können hauptsächlich moralische, geistige oder seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Gründe führen. Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes Interesse des Gesuchstellers kann mit andern Worten darin bestehen, nicht des Namens wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt also insbesondere etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird (zum Ganzen BGE 124 III 401, Erw. 2b, S. 402; 120 II 276, Erw. 1, S. 277, mit Hinweisen; Thomas Geiser, Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 61/1993, S. 375, Ziff. 2.11). Die Berufungsklägerin beanstandet nicht, dass das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts davon ausgegangen ist, die blosse Wiederherstellung der Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigter Mutter (die beispielsweise nach einer Scheidung ihren früheren Familiennamen wieder angenommen hat) vermöge eine Namensänderung nicht zu rechtfertigen (dazu BGE 124 III 401, Erw. 2b/bb, S. 403). [...] In ihren Ausführungen weist die Berufungsklägerin vor allem darauf hin, dass sie zu ihrem Vater, dem Berufungsbeklagten, seit Jahren keinen Kontakt mehr habe und dass der Familienname "A." in ihrer familiären Umwelt stark ablehnende Reaktionen auslöse und für sie persönlichkeitsverletzend sei. Wie aus der oben (Erw. 2.2) dargelegten Rechtsprechung hervorgeht, beurteilt sich die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben sei, nach objektiven Kriterien. Für die Entscheidung massgebend sind einzig sachliche Gesichtspunkte, nicht vom Gefühl bestimmte Kriterien (Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Auflage, Bern 2002, S. 114, Rz. 230). Eine Namensänderung aus rein subjektiven Gründen fällt ausser Betracht (Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Auflage, Bern 2001, S. 132 Rz 427). Das Vorbringen der Berufungsklägerin, sie kenne den Träger des Namens "A.", von dem sie abstamme, gar nicht mehr und dieser Name bringe sie in unlösbare Konflikte, stösst demnach ins Leere. [...] Es kann nämlich nicht darum gehen, der Mutter oder den Grosseltern - die mit dem Kind ohnehin unter Verwendung des Vornamens verkehren - durch eine Änderung dessen Familiennamens zu ersparen, an den geschiedenen Ehemann bzw. an den ehemaligen Schwiegersohn erinnert zu werden. Das Institut der Namensänderung ist ferner nicht geeignet und mithin auch nicht dazu bestimmt, das Kind selbst vor einer negativen Einstellung des nächsten Umfelds gegenüber seinem Vater zu verschonen." In seinem Urteil vom 26. Juni 2006 [5C.9/2006] führt das Bundesgericht aus (Auszüge aus Erw. 5.3.1 bis 5.3.3): "Nach den Sachverhaltsfeststellungen (Erw. 3) ergibt sich, dass die Beziehung zwischen den Berufungsklägern und ihrem Vater sehr stark belastet ist. Die Gründe liegen offenbar im Elternkonflikt und dem Scheidungsverfahren sowie einem Verhalten des Vaters, welches zumindest teilweise paranoide Formen zu tragen scheint. Weiter steht fest, dass die Berufungskläger den Loyalitätskonflikt durch Herabsetzung des anderen Elternteils lösen, wobei die ablehnende Haltung der Berufungskläger nicht nur auf einem Loyalitätskonflikt und der Solidarisierung mit der Mutter beruhe, sondern auch auf verunsichernden Erlebnissen mit dem Vater. [...]. Vorliegend übertragen die Berufungskläger die Ablehnung des Vaters auf dessen bzw. ihren Namen. Dies kann aufgrund der Rechtsprechung (Erw. 4.2) nicht genügen, wonach eine Namensänderung aus rein subjektiven Gründen ausser Betracht fällt. Die Vorinstanz hat denn auch festgestellt, dass die Namensänderung das Verhältnis nicht zu verbessern vermöchte, sondern vielmehr deren Abgrenzung vom Vater verstärken würde. Wäre es - objektiv gesehen - für die seelische Gesundheit der Berufungskläger besser, dass ihr Name geändert würde, könnte dies wohl als wichtiger Grund in Betracht fallen, auch wenn er mit der Wirkung des Namens auf die Umwelt nichts zu tun hätte. Dann würde es sich nicht nur um eine Frage des subjektiven Empfindens handeln. [...]. Die Berufungskläger bestreiten nicht, dass ihre negativen Gefühlszustände nicht aufgrund ihres Namens, sondern des Verhaltens des Vaters entstanden seien, kritisieren es aber als realitätsfremd, den Namen von der Person des Vaters abzutrennen." Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die vorgebrachten Argumente keine wichtigen Gründe für eine Namensänderung darstellen. Die Praxis des Verwaltungsgerichts geht von den gleichen Grundsätzen aus (VVGE 2001 und 2002, Nr. 28). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich die Besuchstage der Kinder bei ihrem Vater schwierig gestalten. Die Kinder fühlten sich von ihrem Vater im Stich gelassen. Im Juni 2000 habe der Kindsvater die Unterhaltszahlungen eingestellt. Ebenso habe der Vater das Besuchsrecht eingestellt. Die Kinder hätten mitbekommen, dass sie daraufhin zum Sozialamt gehen musste, was die grösseren Kinder tief verletzt habe. Die Kinder hätten sich von ihrem Vater nicht wahrgenommen gefühlt. Der Vater melde sich weder zu Geburtstagen noch zu anderen für die Kinder wichtigen Anlässen. Der Vater missachte die Werte der Kinder als eigene Individuen. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Vorbringen nicht als wichtige Gründe für eine Namensänderung zu qualifizieren. Es handelt sich einzig um subjektive Empfindungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Kinder gegenüber ihrem früheren Ehegatten bzw. Vater. Die Führung des Namens I. bedeutet keine schwere psychische Belastung, welche als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden könnte (Rolf Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Zürich 1996, S. 228). Immerhin führt die Beschwerdeführerin nicht aus, dass sie selber Probleme mit der Führung des Namens I. habe, sondern trägt in ihrer Beschwerde einzig die Interessen der Kinder vor (vgl. auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. September 2005, wo sie angibt, dass sie das Gesuch um Namensänderung ausdrücklich auf Wunsch der Kinder stelle). Der Umstand allein, dass die Kinder negativ gegen ihren Vater eingestellt sind und sich von ihm nicht beachtet fühlen, stellt keinen wichtigen Grund dar. Die Motivation der Kinder scheint zudem nicht zu sein, den Namen I. abzulegen, sondern den Namen L. anzunehmen. So finden sich in den Beilagen zum Namensänderungsgesuch vom 20. Mai 2004 verschiedene Kinderzeichnungen und -notizen, wo sich die Kinder zu ihrem Namen wie folgt äussern: "Ich rege mich auf wenn die Lehrer und die anderen mir R. I. sagen, weil ich heisse so wie meine Mutter nämlich R. L.", "Meine Mama sorgt für mich. Sie ist immer für mich da. Ich bin ihr Sohn. Und darum heisse ich P. L." oder "Einmal hat er [der Vater] uns bedroht das er uns nicht mehr zu unseren Mama zurück nach Hause bringt. Wenn ich M. L. heisse, wissen alle dass ich zu Mama gehöre - M. L.". Die Beschwerdeführerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, die Kinder hätten Angst vor ihrem Vater, insbesondere dass der Kindsvater sie entführen ["holen"] würde. Inwiefern mit der Führung des Namens L. diese Gefahr beseitigt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Gemäss Auskunft des Verhöramts haben sich zudem seit fünf Jahren keine erheblichen Vorfälle mehr ereignet. Ein Sicherheitsrisiko für die Kinder sei nicht erkennbar (Mitbericht des Verhöramts vom 1. Mai 2006). 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Kinder - ohne ihr Wissen - in der Schule den Namen L. verwendet hätten und sich weigerten, auf den Namen I. zu hören. Seit die Kinder den Namen L. verwenden würden, sei Ruhe in das Familienleben eingekehrt. Die Kinder seien auf dem besten Weg, als Individuen ihre eigene Identität zu leben. Es sei zum seelischen Wohl der Kinder möglich, mit dem Namen L. eine tatsächliche familiäre Identität aufzubauen. In ihrem Schreiben vom 6. Juli 2005 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie und die Kinder sich nur noch L. nennen. "Das haben wir nun konsequent auch in der Schule gemacht. Uns fehlt einzig noch die rechtliche Seite". Der Name der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder lautet I. Die Namensführungspflicht besteht nur im amtlichen Verkehr. Welchen Namen die Beschwerdeführerin bzw. ihre Kinder im täglichen Leben verwenden, ist - soweit damit keine anderweitigen Rechtsgüter verletzt werden - gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es steht sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihren Kindern frei, sich L. zu nennen. Im amtlichen Verkehr mit der Schule ist die Beschwerdeführerin aber verpflichtet den Namen I. zu verwenden. Die Verwendung eines andern Namens kann nicht dazu führen, dass - unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen - eine Namensänderung zu bewilligen wäre. Auch in einer solchen Situation ist zu prüfen, ob wichtige Gründe für eine Namensänderung sprechen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass mit der einheitlichen Verwendung des Namens L. Ruhe in die Familie eingetreten sei, verkennt sie, dass sie und ihre Kinder bereits heute den einheitlichen Namen I. führen. Wenn die Beschwerdeführerin sich im ausseramtlichen Verkehr L. nennt, ist die Namensspaltung zwischen ihr und ihren Kinder auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen. Die Vorbringen, dass mit der einheitlichen Identifikation eine wirklich gelebte familiäre Bindung und Identität aufgebaut werden konnte, sind daher unbehelflich. So wird auch in den vorerwähnten Kindernotizen zum Ausdruck gebracht, dass die Kinder sich in erster Linie eine Namensidentität mit ihrer Mutter wünschen. Weshalb dies nur mit dem Namen L. möglich sein sollte und weshalb der gemeinsame Name nicht I. lauten kann, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2004, wo sie in erster Linie ausführt, dass es ihr beim Namensänderungsgesuch darum geht eine Identifikation zwischen ihr und den Kindern zu schaffen. Die Schwierigkeiten mit dem Kindsvater sind nur am Rande erwähnt). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche ernstlichen Nachteile bei der Führung des Namens I. entstehen. Eine gutachterliche Abklärung haben die Beschwerdeführerin bzw. ihre Kinder im Vorverfahren abgelehnt (E-Mail der Beschwerdeführerin an die Justizverwaltung vom 6. Juli 2004). Von der Beschwerdeführerin werden nur einzelne Vorkommnisse geschildert, die weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden können. So ist insbesondere eine persönliche Abneigung gegen den Kindsvater bzw. den frühern Ehegatten kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB (vgl. vorzitierten BGE vom 23. Juni 2004 [5C.97/2004]). Es ist auch nicht Sinn und Zweck einer Namensänderung, die eigene Vergangenheit abzuschütteln, wie dies die Beschwerdeführerin wünscht. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 4 Keinen andern Schluss lässt das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2005 (5P.152/2005) zu. Der Bundesgerichtsentscheid vom 16. August 2005 erging im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde, bei welcher das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür und der allgemeinen Verfahrensgarantien prüft (vgl. Erw. 1.1 des Bundesgerichtsurteils vom 16. August 2005, wonach der andere Elternteil bei einer bewilligten Namensänderung nur mit einer staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht gelangen kann), den Fall also nur mit eingeschränkter Kognition behandelt wird. Demgegenüber erging der vorzitierte Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 2004 [5C.97/2004] im Rahmen eines Berufungsverfahrens (wegen nicht-bewilligter Namensänderung), wo das Bundesgericht den Fall frei prüfen kann (Erw. 2.1 des Bundesgerichtsurteils vom 23. Juni 2004). Das Bundesgericht hatte in seinem Entscheid vom 16. August 2005 einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz willkürlich gehandelt hat, also ob der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467, Erw. 3.1). Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass wichtige Gründe für eine Namensänderung vorlagen, hat das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht geprüft (Erw. 3.2; vgl. aber vorzitierten BGE vom 23. Juni 2004 [5C.97/2004], wo das Bundesgericht festgestellt hat, dass kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, wenn der Vater während Jahren keinen Kontakt mit seinen Kindern hatte). de| fr | it Schlagworte name kind namensänderung vater bundesgericht gründer wichtiger grund vorinstanz entscheid mutter subjektiv ehegatte verkehr gesetz verfahren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.4 Art.30 ZGB: Art.30 ZGB: Art.304 Weitere Urteile BGer 5C.9/2006 5C.97/2004 5P.152/2005 Leitentscheide BGE 124-III-401 131-I-467 120-II-276 VVGE 2001/02 Nr. 28 2005/06 Nr. 12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 2005/06 Nr. 12, S. 36:
a. Art. 14 Abs. 1 Bst. d GOG; Art. 62 Abs. 1 StVG Da die Vorsteherin des Sicherheits- und Gesundheitsdepartements nicht persönlich am Verfahren beteiligt war, ist sie nicht ausstandspflichtig (Erw. 1).
b. Art. 67 Abs. 1 StVG; Art. 3 Abs. 2 Bst. a VwVV Die Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge ist berechtigt, im Namen ihrer Kinder ein Gesuch um Namensänderung zu stellen und Beschwerde zu führen. Der am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligte frühere Ehegatte und Vater ist nicht beschwert und wird am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (Erw. 2).
c. Art. 30 ZGB Eine Namensänderung darf nur aus wichtigen Gründen erfolgen; sie soll ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren, beseitigen. Subjektive Empfindungen genügen nicht, ebenso wenig die negative Einstellung der Kinder gegenüber ihrem Vater (Erw. 3 und 4). Entscheid des Regierungsrats vom 29. August 2006 (Nr. 115). Aus den Erwägungen:
1. Die Vorsteherin des Sicherheits- und Gesundheitsdepartements befindet sich nicht im Ausstand, da sie persönlich nicht am Vorverfahren beteiligt war (Art. 62 Abs. 1 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 [StVG; GDB 130.1] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 [GOG; GDB 134.1]; Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich 2002, S. 75 ff.).
2. Gemäss Art. 67 Abs. 1 StVG kann gegen Verfügungen der Departemente innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde ist unter anderem berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 67 Abs. 3 Bst. a StVG). Bei der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdebefugnis ohne weiteres gegeben. Als Inhaberin der elterlichen Sorge ist sie von Gesetzes wegen berechtigt, im Namen ihrer Kinder ein Gesuch um Namensänderung zu stellen und gegen einen negativen Entscheid Beschwerde zu erheben (Art. 304 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der in Deutschland lebende frühere Ehegatte der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder der Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und auch kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (vgl. die beiden Schreiben der Vorinstanz vom 14. Oktober 2005 und Schreiben der Schweizer Botschaft in Berlin vom 18. November 2005 mit Empfangsbescheinigung). Er ist daher vom ergangenen Entscheid nicht beschwert und wird auch am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt (Art. 3 Abs. 2 Bst. a Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren (Verwaltungsverfahrensverordnung) vom 29. Januar 1998 [VwVV; GDB 133.21]; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 27 zu § 21; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 218). 3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Zur Frage welche "wichtigen Gründe" für die Änderung eines Namens vorliegen müssen, besteht eine reichhaltige, höchstrichterliche Rechtsprechung. Die allgemeine Umschreibung wird vom Bundesgericht wie folgt formuliert (Auszüge aus BGE vom 23. Juni 2004 [5C.97/2004], publiziert in AJP 2005, 102, mit [kritischen] Bemerkungen von Andreas Bucher): "Ob im einzelnen Fall ein Grund für eine Namensänderung vorliegt, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit zu beantworten ist (vgl. Art. 4 ZGB). [...] Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB ist gegeben, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Der Name soll dem Namensträger das Fortkommen ermöglichen und erleichtern; es sollen diesem aus seinem Namen nicht wirkliche Nachteile oder erhebliche Unannehmlichkeiten erwachsen. Die Namensänderung hat mithin den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden waren, zu beseitigen. Zur Bewilligung einer Namensänderung können hauptsächlich moralische, geistige oder seelische, aber auch wirtschaftliche oder administrative Gründe führen. Ein die Änderung des Namens rechtfertigendes Interesse des Gesuchstellers kann mit andern Worten darin bestehen, nicht des Namens wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt also insbesondere etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird (zum Ganzen BGE 124 III 401, Erw. 2b, S. 402; 120 II 276, Erw. 1, S. 277, mit Hinweisen; Thomas Geiser, Die neuere Namensänderungspraxis des schweizerischen Bundesgerichts, in: ZZW 61/1993, S. 375, Ziff. 2.11). Die Berufungsklägerin beanstandet nicht, dass das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichts davon ausgegangen ist, die blosse Wiederherstellung der Namensidentität zwischen Kind und sorgeberechtigter Mutter (die beispielsweise nach einer Scheidung ihren früheren Familiennamen wieder angenommen hat) vermöge eine Namensänderung nicht zu rechtfertigen (dazu BGE 124 III 401, Erw. 2b/bb, S. 403). [...] In ihren Ausführungen weist die Berufungsklägerin vor allem darauf hin, dass sie zu ihrem Vater, dem Berufungsbeklagten, seit Jahren keinen Kontakt mehr habe und dass der Familienname "A." in ihrer familiären Umwelt stark ablehnende Reaktionen auslöse und für sie persönlichkeitsverletzend sei. Wie aus der oben (Erw. 2.2) dargelegten Rechtsprechung hervorgeht, beurteilt sich die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben sei, nach objektiven Kriterien. Für die Entscheidung massgebend sind einzig sachliche Gesichtspunkte, nicht vom Gefühl bestimmte Kriterien (Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, 2. Auflage, Bern 2002, S. 114, Rz. 230). Eine Namensänderung aus rein subjektiven Gründen fällt ausser Betracht (Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4. Auflage, Bern 2001, S. 132 Rz 427). Das Vorbringen der Berufungsklägerin, sie kenne den Träger des Namens "A.", von dem sie abstamme, gar nicht mehr und dieser Name bringe sie in unlösbare Konflikte, stösst demnach ins Leere. [...] Es kann nämlich nicht darum gehen, der Mutter oder den Grosseltern - die mit dem Kind ohnehin unter Verwendung des Vornamens verkehren - durch eine Änderung dessen Familiennamens zu ersparen, an den geschiedenen Ehemann bzw. an den ehemaligen Schwiegersohn erinnert zu werden. Das Institut der Namensänderung ist ferner nicht geeignet und mithin auch nicht dazu bestimmt, das Kind selbst vor einer negativen Einstellung des nächsten Umfelds gegenüber seinem Vater zu verschonen." In seinem Urteil vom 26. Juni 2006 [5C.9/2006] führt das Bundesgericht aus (Auszüge aus Erw. 5.3.1 bis 5.3.3): "Nach den Sachverhaltsfeststellungen (Erw. 3) ergibt sich, dass die Beziehung zwischen den Berufungsklägern und ihrem Vater sehr stark belastet ist. Die Gründe liegen offenbar im Elternkonflikt und dem Scheidungsverfahren sowie einem Verhalten des Vaters, welches zumindest teilweise paranoide Formen zu tragen scheint. Weiter steht fest, dass die Berufungskläger den Loyalitätskonflikt durch Herabsetzung des anderen Elternteils lösen, wobei die ablehnende Haltung der Berufungskläger nicht nur auf einem Loyalitätskonflikt und der Solidarisierung mit der Mutter beruhe, sondern auch auf verunsichernden Erlebnissen mit dem Vater. [...]. Vorliegend übertragen die Berufungskläger die Ablehnung des Vaters auf dessen bzw. ihren Namen. Dies kann aufgrund der Rechtsprechung (Erw. 4.2) nicht genügen, wonach eine Namensänderung aus rein subjektiven Gründen ausser Betracht fällt. Die Vorinstanz hat denn auch festgestellt, dass die Namensänderung das Verhältnis nicht zu verbessern vermöchte, sondern vielmehr deren Abgrenzung vom Vater verstärken würde. Wäre es - objektiv gesehen - für die seelische Gesundheit der Berufungskläger besser, dass ihr Name geändert würde, könnte dies wohl als wichtiger Grund in Betracht fallen, auch wenn er mit der Wirkung des Namens auf die Umwelt nichts zu tun hätte. Dann würde es sich nicht nur um eine Frage des subjektiven Empfindens handeln. [...]. Die Berufungskläger bestreiten nicht, dass ihre negativen Gefühlszustände nicht aufgrund ihres Namens, sondern des Verhaltens des Vaters entstanden seien, kritisieren es aber als realitätsfremd, den Namen von der Person des Vaters abzutrennen." Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die vorgebrachten Argumente keine wichtigen Gründe für eine Namensänderung darstellen. Die Praxis des Verwaltungsgerichts geht von den gleichen Grundsätzen aus (VVGE 2001 und 2002, Nr. 28). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich die Besuchstage der Kinder bei ihrem Vater schwierig gestalten. Die Kinder fühlten sich von ihrem Vater im Stich gelassen. Im Juni 2000 habe der Kindsvater die Unterhaltszahlungen eingestellt. Ebenso habe der Vater das Besuchsrecht eingestellt. Die Kinder hätten mitbekommen, dass sie daraufhin zum Sozialamt gehen musste, was die grösseren Kinder tief verletzt habe. Die Kinder hätten sich von ihrem Vater nicht wahrgenommen gefühlt. Der Vater melde sich weder zu Geburtstagen noch zu anderen für die Kinder wichtigen Anlässen. Der Vater missachte die Werte der Kinder als eigene Individuen. Nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Vorbringen nicht als wichtige Gründe für eine Namensänderung zu qualifizieren. Es handelt sich einzig um subjektive Empfindungen der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Kinder gegenüber ihrem früheren Ehegatten bzw. Vater. Die Führung des Namens I. bedeutet keine schwere psychische Belastung, welche als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden könnte (Rolf Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Zürich 1996, S. 228). Immerhin führt die Beschwerdeführerin nicht aus, dass sie selber Probleme mit der Führung des Namens I. habe, sondern trägt in ihrer Beschwerde einzig die Interessen der Kinder vor (vgl. auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. September 2005, wo sie angibt, dass sie das Gesuch um Namensänderung ausdrücklich auf Wunsch der Kinder stelle). Der Umstand allein, dass die Kinder negativ gegen ihren Vater eingestellt sind und sich von ihm nicht beachtet fühlen, stellt keinen wichtigen Grund dar. Die Motivation der Kinder scheint zudem nicht zu sein, den Namen I. abzulegen, sondern den Namen L. anzunehmen. So finden sich in den Beilagen zum Namensänderungsgesuch vom 20. Mai 2004 verschiedene Kinderzeichnungen und -notizen, wo sich die Kinder zu ihrem Namen wie folgt äussern: "Ich rege mich auf wenn die Lehrer und die anderen mir R. I. sagen, weil ich heisse so wie meine Mutter nämlich R. L.", "Meine Mama sorgt für mich. Sie ist immer für mich da. Ich bin ihr Sohn. Und darum heisse ich P. L." oder "Einmal hat er [der Vater] uns bedroht das er uns nicht mehr zu unseren Mama zurück nach Hause bringt. Wenn ich M. L. heisse, wissen alle dass ich zu Mama gehöre - M. L.". Die Beschwerdeführerin brachte im vorinstanzlichen Verfahren vor, die Kinder hätten Angst vor ihrem Vater, insbesondere dass der Kindsvater sie entführen ["holen"] würde. Inwiefern mit der Führung des Namens L. diese Gefahr beseitigt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Gemäss Auskunft des Verhöramts haben sich zudem seit fünf Jahren keine erheblichen Vorfälle mehr ereignet. Ein Sicherheitsrisiko für die Kinder sei nicht erkennbar (Mitbericht des Verhöramts vom 1. Mai 2006). 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass die Kinder - ohne ihr Wissen - in der Schule den Namen L. verwendet hätten und sich weigerten, auf den Namen I. zu hören. Seit die Kinder den Namen L. verwenden würden, sei Ruhe in das Familienleben eingekehrt. Die Kinder seien auf dem besten Weg, als Individuen ihre eigene Identität zu leben. Es sei zum seelischen Wohl der Kinder möglich, mit dem Namen L. eine tatsächliche familiäre Identität aufzubauen. In ihrem Schreiben vom 6. Juli 2005 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie und die Kinder sich nur noch L. nennen. "Das haben wir nun konsequent auch in der Schule gemacht. Uns fehlt einzig noch die rechtliche Seite". Der Name der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder lautet I. Die Namensführungspflicht besteht nur im amtlichen Verkehr. Welchen Namen die Beschwerdeführerin bzw. ihre Kinder im täglichen Leben verwenden, ist - soweit damit keine anderweitigen Rechtsgüter verletzt werden - gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es steht sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihren Kindern frei, sich L. zu nennen. Im amtlichen Verkehr mit der Schule ist die Beschwerdeführerin aber verpflichtet den Namen I. zu verwenden. Die Verwendung eines andern Namens kann nicht dazu führen, dass - unter Umgehung der gesetzlichen Voraussetzungen - eine Namensänderung zu bewilligen wäre. Auch in einer solchen Situation ist zu prüfen, ob wichtige Gründe für eine Namensänderung sprechen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass mit der einheitlichen Verwendung des Namens L. Ruhe in die Familie eingetreten sei, verkennt sie, dass sie und ihre Kinder bereits heute den einheitlichen Namen I. führen. Wenn die Beschwerdeführerin sich im ausseramtlichen Verkehr L. nennt, ist die Namensspaltung zwischen ihr und ihren Kinder auf ihr eigenes Verhalten zurückzuführen. Die Vorbringen, dass mit der einheitlichen Identifikation eine wirklich gelebte familiäre Bindung und Identität aufgebaut werden konnte, sind daher unbehelflich. So wird auch in den vorerwähnten Kindernotizen zum Ausdruck gebracht, dass die Kinder sich in erster Linie eine Namensidentität mit ihrer Mutter wünschen. Weshalb dies nur mit dem Namen L. möglich sein sollte und weshalb der gemeinsame Name nicht I. lauten kann, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. auch Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. Mai 2004, wo sie in erster Linie ausführt, dass es ihr beim Namensänderungsgesuch darum geht eine Identifikation zwischen ihr und den Kindern zu schaffen. Die Schwierigkeiten mit dem Kindsvater sind nur am Rande erwähnt). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche ernstlichen Nachteile bei der Führung des Namens I. entstehen. Eine gutachterliche Abklärung haben die Beschwerdeführerin bzw. ihre Kinder im Vorverfahren abgelehnt (E-Mail der Beschwerdeführerin an die Justizverwaltung vom 6. Juli 2004). Von der Beschwerdeführerin werden nur einzelne Vorkommnisse geschildert, die weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden können. So ist insbesondere eine persönliche Abneigung gegen den Kindsvater bzw. den frühern Ehegatten kein wichtiger Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB (vgl. vorzitierten BGE vom 23. Juni 2004 [5C.97/2004]). Es ist auch nicht Sinn und Zweck einer Namensänderung, die eigene Vergangenheit abzuschütteln, wie dies die Beschwerdeführerin wünscht. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Keinen andern Schluss lässt das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2005 (5P.152/2005) zu. Der Bundesgerichtsentscheid vom 16. August 2005 erging im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde, bei welcher das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür und der allgemeinen Verfahrensgarantien prüft (vgl. Erw. 1.1 des Bundesgerichtsurteils vom 16. August 2005, wonach der andere Elternteil bei einer bewilligten Namensänderung nur mit einer staatsrechtlichen Beschwerde an das Bundesgericht gelangen kann), den Fall also nur mit eingeschränkter Kognition behandelt wird. Demgegenüber erging der vorzitierte Bundesgerichtsentscheid vom 23. Juni 2004 [5C.97/2004] im Rahmen eines Berufungsverfahrens (wegen nicht-bewilligter Namensänderung), wo das Bundesgericht den Fall frei prüfen kann (Erw. 2.1 des Bundesgerichtsurteils vom 23. Juni 2004). Das Bundesgericht hatte in seinem Entscheid vom 16. August 2005 einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz willkürlich gehandelt hat, also ob der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467, Erw. 3.1). Ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass wichtige Gründe für eine Namensänderung vorlagen, hat das Bundesgericht im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht geprüft (Erw. 3.2; vgl. aber vorzitierten BGE vom 23. Juni 2004 [5C.97/2004], wo das Bundesgericht festgestellt hat, dass kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegt, wenn der Vater während Jahren keinen Kontakt mit seinen Kindern hatte). de| fr | it Schlagworte name kind namensänderung vater bundesgericht gründer wichtiger grund vorinstanz entscheid mutter subjektiv ehegatte verkehr gesetz verfahren Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.4 Art.30 ZGB: Art.30 ZGB: Art.304 Weitere Urteile BGer 5C.9/2006 5C.97/2004 5P.152/2005 Leitentscheide BGE 124-III-401 131-I-467 120-II-276 VVGE 2001/02 Nr. 28 2005/06 Nr. 12