VVGE 2003/04 Nr. 7, S. 25: a. Art. 30 Abs. 1 und Art. 160 Abs. 1 ZGB Ausnahmsweise kann auch eine Namensänderung verheirateter Personen bewilligt werden, doch liegen wichtige Gründe hiefür nicht vor (Erw. 3 und 4). b. Art. 11 Abs. 3 Bst. a
Sachverhalt
A. C, deutsche Staatsangehörige, heiratete 1990 den Schweizer B. Sie heisst seither A. C B und ist Doppelbürgerin, ihre schweizerischen Heimatorte sind X und Y. Seit 2000 leben die Ehegatten getrennt, A. C B hat Aufenthalt in Deutschland. Sie ersuchte den Regierungsrat um die Bewilligung, den Namen B zu streichen. Sie wolle zwar verheiratet bleiben, ihr Ehemann habe aber praktisch keinen Kontrakt zu ihr. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 wies das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement das Gesuch um Namensänderung ab, da keine wichtigen Gründe vorlägen. Dagegen erhob A. C B beim Regierungsrat Beschwerde und betonte, dass ihr Ehemann während der Ehe nur wenig bereit gewesen sei, Kompromisse zu machen, um ihr eine Berufstätigkeit zu ermöglichen. Jede Berufstätigkeit unter seinem Namen scheide aus. Fristgerecht leistete A. C B einen Kostenvorschuss. Mit Schreiben vom 14. November 2003 wurde sie aufgefordert, in der Schweiz eine Zustelladresse zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach. Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Diese sind gegeben, wenn das Interesse des Namenträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können (BGE 124 III 402, Erw. 2b; 109 II 178, Erw. 1; 108 II 4, Erw. 5a; VVGE 2001 und 2002, Nr. 28). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive Gründe des Namenträgers bleiben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2002, in: ZZW, 2002, S. 374, mit Hinweisen).
4. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf den Grundsatz der Namenseinheit von Eheleuten (BGE 108 II 161 ff.). Art. 160 Abs. 1 ZGB, wonach der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten ist, schliesst aus, dass der verheirateten Frau die Führung eines Namens gestattet wird, der den Namen des Gatten überhaupt nicht enthält (Rolf Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Zürich 1996, S. 198). Es ist zwar dem Grundsatz nach möglich, eine Namensänderung verheirateter Personen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB zu bewilligen. Doch müsste dieses Gesuch von beiden Ehegatten gemeinsam eingereicht werden. Dies ist hier nicht der Fall. Stellt ein Ehepartner das Namensänderungsgesuch allein, muss die Behörde dem andern Ehegatten die Gelegenheit geben, sich zum Gesuch zu äussern, das darauf abzielt, den Familiennamen zu ändern (BGE 127 III 194 = Praxis 2001 Nr. 147). Dies ist hier nicht erfolgt. Da das Gesuch von der Vorinstanz ohnehin abgewiesen wurde, liegt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es ist offen, ob der Ehepartner allenfalls bereit wäre, das Gesuch seiner Ehefrau zu unterstützen bzw. als gemeinsames zu bezeichnen. Die Vorinstanz bezweifelt dies mit Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Selbst wenn ein gemeinsames Gesuch vorliegen würde, müssten wichtige Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben sein. Solche liegen aber klarerweise nicht vor. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie getrennt von ihrem Mann lebe und dieser sie nie besucht habe. Während der Ehe sei ihr Mann "wenig bereit [gewesen], Kompromisse zu machen und mir [der Beschwerdeführerin] eine Berufstätigkeit zu ermöglichen." Die Beschwerdeführerin habe nicht vor, sich ohne Rückhalt zu exponieren und jede Berufstätigkeit unter dem Namen des Ehemannes scheide aus. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin mögen aus subjektiver Sicht einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen. Objektiv wichtige Gründe, die der strengen Praxis des Bundesgerichts (siehe dazu die Urteilsbesprechung in AJP 2003, 702 ff.) entsprechen, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. ...
6. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21) kann die Behörde eine Verfügung ohne Begründung im Amtsblatt eröffnen gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet hat. Eine Zustellung amtlicher Schriftstücke mit normaler Post ins Ausland stellt eine Verletzung der Gebietshoheit des Territorialstaates dar (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 15 zu Art. 10 sowie N 20 zu Art. 44; VPB 66.94, Erw. 2b; vgl. VGE vom 30. September 2003 i.S. H.W. gegen Einwohnergemeinde Alpnach sowie die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 19. Mai 2003 betreffend Zustelladresse). Da die Beschwerdeführerin im Ausland wohnt und trotz Aufforderung keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat, erfolgt die Eröffnung dieses Entscheids durch Publikation im Amtsblatt; die Zustellung mit gewöhnlicher Post dient lediglich der Information. de| fr | it Schlagworte name ehegatte namensänderung gründer schweiz vorinstanz amtsblatt regierungsrat entscheid zivilgesetzbuch ehe subjektiv leben mann bundesgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.30 Art.160 ZGB: Art.30 VPB 66.94 Praxis (Pra) 90 Nr.147 Leitentscheide BGE 124-III-401 S.402 127-III-193 S.194 108-II-161 109-II-177 S.178 108-II-1 S.4 VVGE 2003/04 Nr. 7 2001/02 Nr. 28
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Diese sind gegeben, wenn das Interesse des Namenträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können (BGE 124 III 402, Erw. 2b; 109 II 178, Erw. 1; 108 II 4, Erw. 5a; VVGE 2001 und 2002, Nr. 28). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive Gründe des Namenträgers bleiben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2002, in: ZZW, 2002, S. 374, mit Hinweisen).
E. 4 Die Vorinstanz verweist zu Recht auf den Grundsatz der Namenseinheit von Eheleuten (BGE 108 II 161 ff.). Art. 160 Abs. 1 ZGB, wonach der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten ist, schliesst aus, dass der verheirateten Frau die Führung eines Namens gestattet wird, der den Namen des Gatten überhaupt nicht enthält (Rolf Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Zürich 1996, S. 198). Es ist zwar dem Grundsatz nach möglich, eine Namensänderung verheirateter Personen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB zu bewilligen. Doch müsste dieses Gesuch von beiden Ehegatten gemeinsam eingereicht werden. Dies ist hier nicht der Fall. Stellt ein Ehepartner das Namensänderungsgesuch allein, muss die Behörde dem andern Ehegatten die Gelegenheit geben, sich zum Gesuch zu äussern, das darauf abzielt, den Familiennamen zu ändern (BGE 127 III 194 = Praxis 2001 Nr. 147). Dies ist hier nicht erfolgt. Da das Gesuch von der Vorinstanz ohnehin abgewiesen wurde, liegt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es ist offen, ob der Ehepartner allenfalls bereit wäre, das Gesuch seiner Ehefrau zu unterstützen bzw. als gemeinsames zu bezeichnen. Die Vorinstanz bezweifelt dies mit Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Selbst wenn ein gemeinsames Gesuch vorliegen würde, müssten wichtige Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben sein. Solche liegen aber klarerweise nicht vor. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie getrennt von ihrem Mann lebe und dieser sie nie besucht habe. Während der Ehe sei ihr Mann "wenig bereit [gewesen], Kompromisse zu machen und mir [der Beschwerdeführerin] eine Berufstätigkeit zu ermöglichen." Die Beschwerdeführerin habe nicht vor, sich ohne Rückhalt zu exponieren und jede Berufstätigkeit unter dem Namen des Ehemannes scheide aus. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin mögen aus subjektiver Sicht einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen. Objektiv wichtige Gründe, die der strengen Praxis des Bundesgerichts (siehe dazu die Urteilsbesprechung in AJP 2003, 702 ff.) entsprechen, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. ...
E. 6 Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21) kann die Behörde eine Verfügung ohne Begründung im Amtsblatt eröffnen gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet hat. Eine Zustellung amtlicher Schriftstücke mit normaler Post ins Ausland stellt eine Verletzung der Gebietshoheit des Territorialstaates dar (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 15 zu Art. 10 sowie N 20 zu Art. 44; VPB 66.94, Erw. 2b; vgl. VGE vom 30. September 2003 i.S. H.W. gegen Einwohnergemeinde Alpnach sowie die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 19. Mai 2003 betreffend Zustelladresse). Da die Beschwerdeführerin im Ausland wohnt und trotz Aufforderung keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat, erfolgt die Eröffnung dieses Entscheids durch Publikation im Amtsblatt; die Zustellung mit gewöhnlicher Post dient lediglich der Information. de| fr | it Schlagworte name ehegatte namensänderung gründer schweiz vorinstanz amtsblatt regierungsrat entscheid zivilgesetzbuch ehe subjektiv leben mann bundesgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.30 Art.160 ZGB: Art.30 VPB 66.94 Praxis (Pra) 90 Nr.147 Leitentscheide BGE 124-III-401 S.402 127-III-193 S.194 108-II-161 109-II-177 S.178 108-II-1 S.4 VVGE 2003/04 Nr. 7 2001/02 Nr. 28
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 2003/04 Nr. 7, S. 25:
a. Art. 30 Abs. 1 und Art. 160 Abs. 1 ZGB Ausnahmsweise kann auch eine Namensänderung verheirateter Personen bewilligt werden, doch liegen wichtige Gründe hiefür nicht vor (Erw. 3 und 4).
b. Art. 11 Abs. 3 Bst. a VwVV Eröffnung eines Entscheids durch Publikation im Amtsblatt, wenn eine Partei im Ausland wohnt und keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat (Erw. 6). Entscheid des Regierungsrates vom 23. März 2004 (Nr. 459). Sachverhalt: A. C, deutsche Staatsangehörige, heiratete 1990 den Schweizer B. Sie heisst seither A. C B und ist Doppelbürgerin, ihre schweizerischen Heimatorte sind X und Y. Seit 2000 leben die Ehegatten getrennt, A. C B hat Aufenthalt in Deutschland. Sie ersuchte den Regierungsrat um die Bewilligung, den Namen B zu streichen. Sie wolle zwar verheiratet bleiben, ihr Ehemann habe aber praktisch keinen Kontrakt zu ihr. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 wies das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement das Gesuch um Namensänderung ab, da keine wichtigen Gründe vorlägen. Dagegen erhob A. C B beim Regierungsrat Beschwerde und betonte, dass ihr Ehemann während der Ehe nur wenig bereit gewesen sei, Kompromisse zu machen, um ihr eine Berufstätigkeit zu ermöglichen. Jede Berufstätigkeit unter seinem Namen scheide aus. Fristgerecht leistete A. C B einen Kostenvorschuss. Mit Schreiben vom 14. November 2003 wurde sie aufgefordert, in der Schweiz eine Zustelladresse zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach. Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Diese sind gegeben, wenn das Interesse des Namenträgers an einem neuen Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und Unterscheidung des Einzelnen überwiegt. Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können (BGE 124 III 402, Erw. 2b; 109 II 178, Erw. 1; 108 II 4, Erw. 5a; VVGE 2001 und 2002, Nr. 28). Diese Interessen sind jedoch nach objektiven Kriterien, mithin danach zu werten, wie der zu ändernde Name auf die Umwelt wirkt; subjektive Gründe des Namenträgers bleiben bei dieser Wertung grundsätzlich bedeutungslos (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2002, in: ZZW, 2002, S. 374, mit Hinweisen).
4. Die Vorinstanz verweist zu Recht auf den Grundsatz der Namenseinheit von Eheleuten (BGE 108 II 161 ff.). Art. 160 Abs. 1 ZGB, wonach der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten ist, schliesst aus, dass der verheirateten Frau die Führung eines Namens gestattet wird, der den Namen des Gatten überhaupt nicht enthält (Rolf Häfliger, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Zürich 1996, S. 198). Es ist zwar dem Grundsatz nach möglich, eine Namensänderung verheirateter Personen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 ZGB zu bewilligen. Doch müsste dieses Gesuch von beiden Ehegatten gemeinsam eingereicht werden. Dies ist hier nicht der Fall. Stellt ein Ehepartner das Namensänderungsgesuch allein, muss die Behörde dem andern Ehegatten die Gelegenheit geben, sich zum Gesuch zu äussern, das darauf abzielt, den Familiennamen zu ändern (BGE 127 III 194 = Praxis 2001 Nr. 147). Dies ist hier nicht erfolgt. Da das Gesuch von der Vorinstanz ohnehin abgewiesen wurde, liegt aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es ist offen, ob der Ehepartner allenfalls bereit wäre, das Gesuch seiner Ehefrau zu unterstützen bzw. als gemeinsames zu bezeichnen. Die Vorinstanz bezweifelt dies mit Hinweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Selbst wenn ein gemeinsames Gesuch vorliegen würde, müssten wichtige Gründe im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB gegeben sein. Solche liegen aber klarerweise nicht vor. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie getrennt von ihrem Mann lebe und dieser sie nie besucht habe. Während der Ehe sei ihr Mann "wenig bereit [gewesen], Kompromisse zu machen und mir [der Beschwerdeführerin] eine Berufstätigkeit zu ermöglichen." Die Beschwerdeführerin habe nicht vor, sich ohne Rückhalt zu exponieren und jede Berufstätigkeit unter dem Namen des Ehemannes scheide aus. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin mögen aus subjektiver Sicht einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellen. Objektiv wichtige Gründe, die der strengen Praxis des Bundesgerichts (siehe dazu die Urteilsbesprechung in AJP 2003, 702 ff.) entsprechen, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. ...
6. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. a der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21) kann die Behörde eine Verfügung ohne Begründung im Amtsblatt eröffnen gegenüber einer Partei, die unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und in der Schweiz keine Zustelladresse bezeichnet hat. Eine Zustellung amtlicher Schriftstücke mit normaler Post ins Ausland stellt eine Verletzung der Gebietshoheit des Territorialstaates dar (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 15 zu Art. 10 sowie N 20 zu Art. 44; VPB 66.94, Erw. 2b; vgl. VGE vom 30. September 2003 i.S. H.W. gegen Einwohnergemeinde Alpnach sowie die Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 19. Mai 2003 betreffend Zustelladresse). Da die Beschwerdeführerin im Ausland wohnt und trotz Aufforderung keine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat, erfolgt die Eröffnung dieses Entscheids durch Publikation im Amtsblatt; die Zustellung mit gewöhnlicher Post dient lediglich der Information. de| fr | it Schlagworte name ehegatte namensänderung gründer schweiz vorinstanz amtsblatt regierungsrat entscheid zivilgesetzbuch ehe subjektiv leben mann bundesgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.30 Art.160 ZGB: Art.30 VPB 66.94 Praxis (Pra) 90 Nr.147 Leitentscheide BGE 124-III-401 S.402 127-III-193 S.194 108-II-161 109-II-177 S.178 108-II-1 S.4 VVGE 2003/04 Nr. 7 2001/02 Nr. 28