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VVGE 2003/04 Nr. 45

Obwalden · 2004-03-29 · Deutsch OW
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VVGE 2003/04 Nr. 45, S. 155: Art. 397b Abs. 3 ZGB Hat eine Gemeinde über eine angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung entschieden, so ist sie auch erstinstanzlich zuständig für die Beurteilung eines Entlassungsgesuchs (Erw. 1). Art.

Sachverhalt

Am 24. März 2004 ordnete Dr. med. U. vorsorglich eine fürsorgerische Freiheitsentziehung für R. an, und er wies sie wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die Psychiatrische Klinik Oberwil ein. Mit Beschluss vom 29. März 2004 bestätigte der Einwohnergemeinderat Alpnach diese Anordnung sinngemäss. Ferner erteilte er der Klinik Oberwil die Befugnis, "die notwendigen Medikamente auch gegen den Willen von Frau R. zu verabreichen", falls Frau R. weiterhin die freiwillige Einnahme der notwendigen Medikamente verweigere. Mit Urteil vom 23. April 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eine gegen den Beschluss des Einwohnergemeinderates Alpnach geführte Beschwerde von R. ab. Ferner hob das Verwaltungsgericht Ziff. 2 des Beschlusses des Einwohnergemeinderates Alpnach vom 29. März 2004 (Bewilligung der Zwangsmedikation) auf. In der Begründung gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben seien. Hingegen erkannte das Verwaltungsgericht, dass es nicht dem Einwohnergemeinderat Alpnach obliege, über die konkrete Art der Verabreichung von Medikamenten durch die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Oberwil/ZG zu befinden. Die entsprechende Ziffer des angefochtenen Beschlusses sei deshalb von Amtes wegen aufzuheben. Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Oberwil hätten sich in Bezug auf die Ausgestaltung der Behandlung an die gesetzlichen Grundlagen des Kantons Zug zu halten, und allfällige Rügen gegen deren Behandlung - solche würden vorliegend allerdings nicht erhoben - wären an die zuständigen Rechtsmittelbehörden des Kantons Zug zu richten. Dieser Entscheid des Verwaltungsgerichts blieb unangefochten. Mit Eingabe vom "14.07.04" (Poststempel 13. Juli 2004) erhob R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Darin ersuchte sie das Gericht einerseits, sie aus der Klinik Oberwil zu entlassen. Andererseits wandte sie sich gegen die Verabreichung von Medikamenten durch die Medizinalpersonen der Klinik Oberwil. Aus den Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 29. März 2004 bestätigte der Einwohnergemeinderat Alpnach die durch Dr. W. verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) betreffend die Beschwerdeführerin. Die gegen diesen Beschluss geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden am 23. April 2004 ab. Auf telefonische Anfrage hin bestätigte T., Leiter des Sozialdienstes Alpnach, am 14. Juli 2004, dass die Gemeinde Alpnach sich mit der Beschwerdeführerin seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2004 nicht mehr zu befassen hatte und insbesondere auch nie über ein Entlassungsgesuch befunden hat. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 397b Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der Einwohnergemeinderat Alpnach als vormundschaftliche Behörde zuständig, um über die Entlassung der Beschwerdeführerin zu befinden. Erst dieser Entscheid der Gemeinde könnte mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Auf die an das Verwaltungsgericht gerichtete Eingabe kann somit - soweit sie sich gegen die FFE richtet - nicht eingetreten werden. Sie ist an den Einwohnergemeinderat Alpnach zu überweisen, damit er über das Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin befinde.

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde ferner auch gegen die angeordnete zwangsweise Verabreichung von Medikamenten durch die Psychiatrische Klinik Oberwil. Sie würde es offenbar bevorzugen, sich homöopathisch behandeln zu lassen.

a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung legen die Bestimmungen zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) nur fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person in eine Anstalt eingewiesen werden darf, während sie sich zur Art der Behandlung nicht äussern. Die Durchführung der Behandlung im Rahmen eines durch fürsorgerische Freiheitsentziehung begründeten Klinikaufenthaltes wird grundsätzlich nicht von den genannten Bestimmungen erfasst, sondern bildet Gegenstand des kantonalen Rechts. Dies ist namentlich auch bei der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung der Fall. Ein Wille des Gesetzgebers, mit Art. 397a ff. ZGB über die Beschränkung der Bewegungsfreiheit hinaus als weiteres Mittel die medizinische Zwangsbehandlung zu regeln, lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Art. 397a ff. ZGB für eine Zwangsbehandlung zu therapeutischen Zwecken folglich keine Rechtsgrundlage bieten. Zuständig seien hierfür die Kantone, zumindest bis der Bundesgesetzgeber selber eine Regelung aufstelle (vgl. BGE 130 I 16 ff., 125 III 169 ff., je mit Hinweisen). Bereits in BGE 118 II 262 f. hatte das Bundesgericht ausgeführt, die Bestimmungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung würden nichts zur Betreuungsart aussagen, sondern einzig die Frage behandeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Verfahren eine Person in eine Anstalt eingewiesen und ihr dadurch die Freiheit entzogen werden dürfe (vgl. auch VGE vom 23. April 2004 i.S. R.I., Erw. 7, und vom 8. September 1999 i.S. B.G., Erw. 9).

b) Es obliegt somit nicht der richterlichen Behörde gemäss Art. 397d ZGB, d.h. dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, über die nähere Ausgestaltung einer Behandlung, namentlich über die konkrete Art der Verabreichung von Medikamenten, zu befinden. Wie erwähnt, handelt es sich dabei ausschliesslich um kantonales Recht. Gemäss Territorialitätsprinzip gilt dafür im vorliegenden Fall das Recht des Kantons Zug. Es gibt keine gesetzliche Grundlage zur Begründung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden, um die Zulässigkeit von Zwangs- oder anderen Behandlungen aufgrund zugerischen Rechts in einer Anstalt auf dem Gebiet des Kantons Zug und unabhängig von Art. 397a ff. ZGB zu beurteilen (vgl. Art. 3 der Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 16. Dezember 1980; vgl. auch VVGE 2001/02 Nr. 42, Erw. 3). Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin kann hier folglich nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist deshalb, soweit sie sich gegen die von ihr gerügte Behandlung durch die Ärzte richtet, an das dafür zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu überweisen (vgl. § 37 ff. und § 50bis des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 21. Mai 1970, Zuger Gesetzessammlung 821.1; BGE 130 I 16 ff.). de| fr | it Schlagworte verwaltungsgericht kanton zuständigkeit obwalden entscheid psychiatrische klinik zwangsbehandlung wiese gemeinde bundesgericht richterliche behörde zivilgesetzbuch person wille frage Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.397a Art.397d ZGB: Art.397b Art.397d Leitentscheide BGE 130-I-16 125-III-169 118-II-254 S.262 VVGE 2001/02 Nr. 42 2003/04 Nr. 45

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Beschluss vom 29. März 2004 bestätigte der Einwohnergemeinderat Alpnach die durch Dr. W. verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) betreffend die Beschwerdeführerin. Die gegen diesen Beschluss geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden am 23. April 2004 ab. Auf telefonische Anfrage hin bestätigte T., Leiter des Sozialdienstes Alpnach, am 14. Juli 2004, dass die Gemeinde Alpnach sich mit der Beschwerdeführerin seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2004 nicht mehr zu befassen hatte und insbesondere auch nie über ein Entlassungsgesuch befunden hat. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 397b Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der Einwohnergemeinderat Alpnach als vormundschaftliche Behörde zuständig, um über die Entlassung der Beschwerdeführerin zu befinden. Erst dieser Entscheid der Gemeinde könnte mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Auf die an das Verwaltungsgericht gerichtete Eingabe kann somit - soweit sie sich gegen die FFE richtet - nicht eingetreten werden. Sie ist an den Einwohnergemeinderat Alpnach zu überweisen, damit er über das Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin befinde.

E. 2 Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde ferner auch gegen die angeordnete zwangsweise Verabreichung von Medikamenten durch die Psychiatrische Klinik Oberwil. Sie würde es offenbar bevorzugen, sich homöopathisch behandeln zu lassen.

a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung legen die Bestimmungen zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) nur fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person in eine Anstalt eingewiesen werden darf, während sie sich zur Art der Behandlung nicht äussern. Die Durchführung der Behandlung im Rahmen eines durch fürsorgerische Freiheitsentziehung begründeten Klinikaufenthaltes wird grundsätzlich nicht von den genannten Bestimmungen erfasst, sondern bildet Gegenstand des kantonalen Rechts. Dies ist namentlich auch bei der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung der Fall. Ein Wille des Gesetzgebers, mit Art. 397a ff. ZGB über die Beschränkung der Bewegungsfreiheit hinaus als weiteres Mittel die medizinische Zwangsbehandlung zu regeln, lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Art. 397a ff. ZGB für eine Zwangsbehandlung zu therapeutischen Zwecken folglich keine Rechtsgrundlage bieten. Zuständig seien hierfür die Kantone, zumindest bis der Bundesgesetzgeber selber eine Regelung aufstelle (vgl. BGE 130 I 16 ff., 125 III 169 ff., je mit Hinweisen). Bereits in BGE 118 II 262 f. hatte das Bundesgericht ausgeführt, die Bestimmungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung würden nichts zur Betreuungsart aussagen, sondern einzig die Frage behandeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Verfahren eine Person in eine Anstalt eingewiesen und ihr dadurch die Freiheit entzogen werden dürfe (vgl. auch VGE vom 23. April 2004 i.S. R.I., Erw. 7, und vom 8. September 1999 i.S. B.G., Erw. 9).

b) Es obliegt somit nicht der richterlichen Behörde gemäss Art. 397d ZGB, d.h. dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, über die nähere Ausgestaltung einer Behandlung, namentlich über die konkrete Art der Verabreichung von Medikamenten, zu befinden. Wie erwähnt, handelt es sich dabei ausschliesslich um kantonales Recht. Gemäss Territorialitätsprinzip gilt dafür im vorliegenden Fall das Recht des Kantons Zug. Es gibt keine gesetzliche Grundlage zur Begründung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden, um die Zulässigkeit von Zwangs- oder anderen Behandlungen aufgrund zugerischen Rechts in einer Anstalt auf dem Gebiet des Kantons Zug und unabhängig von Art. 397a ff. ZGB zu beurteilen (vgl. Art. 3 der Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 16. Dezember 1980; vgl. auch VVGE 2001/02 Nr. 42, Erw. 3). Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin kann hier folglich nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist deshalb, soweit sie sich gegen die von ihr gerügte Behandlung durch die Ärzte richtet, an das dafür zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu überweisen (vgl. § 37 ff. und § 50bis des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 21. Mai 1970, Zuger Gesetzessammlung 821.1; BGE 130 I 16 ff.). de| fr | it Schlagworte verwaltungsgericht kanton zuständigkeit obwalden entscheid psychiatrische klinik zwangsbehandlung wiese gemeinde bundesgericht richterliche behörde zivilgesetzbuch person wille frage Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.397a Art.397d ZGB: Art.397b Art.397d Leitentscheide BGE 130-I-16 125-III-169 118-II-254 S.262 VVGE 2001/02 Nr. 42 2003/04 Nr. 45

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 2003/04 Nr. 45, S. 155: Art. 397b Abs. 3 ZGB Hat eine Gemeinde über eine angeordnete fürsorgerische Freiheitsentziehung entschieden, so ist sie auch erstinstanzlich zuständig für die Beurteilung eines Entlassungsgesuchs (Erw. 1). Art. 397a ff., Art. 397d ZGB Für die Beurteilung einer Beschwerde gegen die durch die Anstalt angeordnete zwangsweise Verabreichung von Medikamenten ist im interkantonalen Verhältnis das Gericht zuständig, auf dessen Gebiet die Anstalt liegt (Erw. 2). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 2004 Sachverhalt: Am 24. März 2004 ordnete Dr. med. U. vorsorglich eine fürsorgerische Freiheitsentziehung für R. an, und er wies sie wegen Selbst- und Fremdgefährdung in die Psychiatrische Klinik Oberwil ein. Mit Beschluss vom 29. März 2004 bestätigte der Einwohnergemeinderat Alpnach diese Anordnung sinngemäss. Ferner erteilte er der Klinik Oberwil die Befugnis, "die notwendigen Medikamente auch gegen den Willen von Frau R. zu verabreichen", falls Frau R. weiterhin die freiwillige Einnahme der notwendigen Medikamente verweigere. Mit Urteil vom 23. April 2004 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden eine gegen den Beschluss des Einwohnergemeinderates Alpnach geführte Beschwerde von R. ab. Ferner hob das Verwaltungsgericht Ziff. 2 des Beschlusses des Einwohnergemeinderates Alpnach vom 29. März 2004 (Bewilligung der Zwangsmedikation) auf. In der Begründung gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegeben seien. Hingegen erkannte das Verwaltungsgericht, dass es nicht dem Einwohnergemeinderat Alpnach obliege, über die konkrete Art der Verabreichung von Medikamenten durch die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Oberwil/ZG zu befinden. Die entsprechende Ziffer des angefochtenen Beschlusses sei deshalb von Amtes wegen aufzuheben. Die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Oberwil hätten sich in Bezug auf die Ausgestaltung der Behandlung an die gesetzlichen Grundlagen des Kantons Zug zu halten, und allfällige Rügen gegen deren Behandlung - solche würden vorliegend allerdings nicht erhoben - wären an die zuständigen Rechtsmittelbehörden des Kantons Zug zu richten. Dieser Entscheid des Verwaltungsgerichts blieb unangefochten. Mit Eingabe vom "14.07.04" (Poststempel 13. Juli 2004) erhob R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. Darin ersuchte sie das Gericht einerseits, sie aus der Klinik Oberwil zu entlassen. Andererseits wandte sie sich gegen die Verabreichung von Medikamenten durch die Medizinalpersonen der Klinik Oberwil. Aus den Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 29. März 2004 bestätigte der Einwohnergemeinderat Alpnach die durch Dr. W. verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) betreffend die Beschwerdeführerin. Die gegen diesen Beschluss geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden am 23. April 2004 ab. Auf telefonische Anfrage hin bestätigte T., Leiter des Sozialdienstes Alpnach, am 14. Juli 2004, dass die Gemeinde Alpnach sich mit der Beschwerdeführerin seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. April 2004 nicht mehr zu befassen hatte und insbesondere auch nie über ein Entlassungsgesuch befunden hat. Bei dieser Sachlage ist gemäss Art. 397b Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der Einwohnergemeinderat Alpnach als vormundschaftliche Behörde zuständig, um über die Entlassung der Beschwerdeführerin zu befinden. Erst dieser Entscheid der Gemeinde könnte mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Auf die an das Verwaltungsgericht gerichtete Eingabe kann somit - soweit sie sich gegen die FFE richtet - nicht eingetreten werden. Sie ist an den Einwohnergemeinderat Alpnach zu überweisen, damit er über das Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin befinde.

2. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde ferner auch gegen die angeordnete zwangsweise Verabreichung von Medikamenten durch die Psychiatrische Klinik Oberwil. Sie würde es offenbar bevorzugen, sich homöopathisch behandeln zu lassen.

a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung legen die Bestimmungen zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Art. 397a ff. ZGB) nur fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person in eine Anstalt eingewiesen werden darf, während sie sich zur Art der Behandlung nicht äussern. Die Durchführung der Behandlung im Rahmen eines durch fürsorgerische Freiheitsentziehung begründeten Klinikaufenthaltes wird grundsätzlich nicht von den genannten Bestimmungen erfasst, sondern bildet Gegenstand des kantonalen Rechts. Dies ist namentlich auch bei der Frage der Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung der Fall. Ein Wille des Gesetzgebers, mit Art. 397a ff. ZGB über die Beschränkung der Bewegungsfreiheit hinaus als weiteres Mittel die medizinische Zwangsbehandlung zu regeln, lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Art. 397a ff. ZGB für eine Zwangsbehandlung zu therapeutischen Zwecken folglich keine Rechtsgrundlage bieten. Zuständig seien hierfür die Kantone, zumindest bis der Bundesgesetzgeber selber eine Regelung aufstelle (vgl. BGE 130 I 16 ff., 125 III 169 ff., je mit Hinweisen). Bereits in BGE 118 II 262 f. hatte das Bundesgericht ausgeführt, die Bestimmungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung würden nichts zur Betreuungsart aussagen, sondern einzig die Frage behandeln, unter welchen Voraussetzungen und in welchen Verfahren eine Person in eine Anstalt eingewiesen und ihr dadurch die Freiheit entzogen werden dürfe (vgl. auch VGE vom 23. April 2004 i.S. R.I., Erw. 7, und vom 8. September 1999 i.S. B.G., Erw. 9).

b) Es obliegt somit nicht der richterlichen Behörde gemäss Art. 397d ZGB, d.h. dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, über die nähere Ausgestaltung einer Behandlung, namentlich über die konkrete Art der Verabreichung von Medikamenten, zu befinden. Wie erwähnt, handelt es sich dabei ausschliesslich um kantonales Recht. Gemäss Territorialitätsprinzip gilt dafür im vorliegenden Fall das Recht des Kantons Zug. Es gibt keine gesetzliche Grundlage zur Begründung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden, um die Zulässigkeit von Zwangs- oder anderen Behandlungen aufgrund zugerischen Rechts in einer Anstalt auf dem Gebiet des Kantons Zug und unabhängig von Art. 397a ff. ZGB zu beurteilen (vgl. Art. 3 der Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 16. Dezember 1980; vgl. auch VVGE 2001/02 Nr. 42, Erw. 3). Auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin kann hier folglich nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist deshalb, soweit sie sich gegen die von ihr gerügte Behandlung durch die Ärzte richtet, an das dafür zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu überweisen (vgl. § 37 ff. und § 50bis des Gesetzes über das Gesundheitswesen im Kanton Zug vom 21. Mai 1970, Zuger Gesetzessammlung 821.1; BGE 130 I 16 ff.). de| fr | it Schlagworte verwaltungsgericht kanton zuständigkeit obwalden entscheid psychiatrische klinik zwangsbehandlung wiese gemeinde bundesgericht richterliche behörde zivilgesetzbuch person wille frage Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.397a Art.397d ZGB: Art.397b Art.397d Leitentscheide BGE 130-I-16 125-III-169 118-II-254 S.262 VVGE 2001/02 Nr. 42 2003/04 Nr. 45