VVGE 2001/02 Nr. 3, S. 14: Art. 6 VwVV; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 11 Abs. 3 KV; SKOS-Richtlinien Bevor die Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen verfügt wird, ist die betroffene Person anzuhören. Entscheid des
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VVGE 2001/02 Nr. 3, S. 14: Art. 6 VwVV; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 11 Abs. 3 KV; SKOS-Richtlinien Bevor die Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen verfügt wird, ist die betroffene Person anzuhören. Entscheid des Regierungsrates vom 13. November 2001 (Nr. 234). Aus den Erwägungen:
2. ... Im Weitern gibt das Vorgehen der kommunalen Behörden im Zusammenhang mit der Einstellung und Rückforderung der Unterstützungsleistungen zu folgenden Bemerkungen Anlass: Bestehen aus Sicht der Behörden Gründe, die eine Kürzung, Einstellung oder Rückforderung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen, so ist die betroffene Person vor Erlass der entsprechenden Verfügung klar zu informieren und zu verwarnen, damit sie sich der Konsequenzen ihres Handelns bewusst ist. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführerin die Einstellung und Rückforderung der Unterstützungsleistungen klar angedroht und ihr Gelegenheit eingeräumt werden müssen, sich dazu zu äussern. Diese Pflicht zur vorgängigen Anhörung ergibt sich aus Art. 6 der Verwaltungsverfahrensverordnung vom 29. Januar 1998 (VwVV; GDB 133.21) sowie aus den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.1 und A.8.2). Gründe die einen Verzicht auf die Anhörung erlaubt hätten (vgl. Art. 6 Abs. 3 VwVV), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, insbesondere war keine Gefahr im Verzug. ... Die Vorinstanzen werden in diesem Zusammenhang angewiesen, in Zukunft bei Verfahren auf Kürzung, Einstellung oder Rückforderung von Unterstützungsleistungen den betroffenen Personen vor Erlass der entsprechenden Verfügung die konkret in Aussicht genommene Massnahme anzudrohen und ihnen Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern, was zu Beweiszwecken am Besten in schriftlicher Form erfolgt. Bei der vorgängigen Anhörung gemäss Art. 6 VwVV handelt es sich nicht um eine blosse "Alibi-Übung". Vielmehr ist sie Ausfluss des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101], sowie Art. 11 Abs. 3 KV). Darin enthalten sind das Recht des Einzelnen, sich zu bevorstehenden, ihn betreffenden Verfügungen zu äussern, sowie der Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich ernst genommen zu werden. Das Anhörungsrecht beruht auf einer doppelten Motivierung: Einerseits dient es der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der betroffenen Person dar (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 81 B I; René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, S. 216 f.). de| fr | it Schlagworte betroffene person bundesverfassung gründer kv behörde entscheid sozialhilfebehörde Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.29 VVGE 2001/02 Nr. 3