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VVGE 1999/00 Nr. 39

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1999/00 Nr. 39, S. 105: Art. 3, 6, 17, 18 und 20 EWOG; Art. 3 EWOV; Art. 17 ff. DSV; Art. 20 VGV Das EWO kann, ungeachtet eines früher bestehenden Hausanschlusses, erhebliche Anpassungen anlässlich eines Gebäudeumbaus zum Anlass nehme

Sachverhalt

Gestützt auf eine Installationsanzeige und die vorangegangenen Gespräche zwischen dem Mitarbeiter des Elektrizitätswerks Obwalden (EWO), D., dem konzessionierten Elektroinstallateur H. und A., Eigentümer der Parzelle X erliess das EWO am 25. August 1997 eine Anschlussverfügung. Darin stellte es approximative Kosten für die Anpassung der bestehenden Objektzuleitung von Fr. 1 200.-- sowie Kosten von Fr. 2 773.-- für einen kombinierten Anschluss- und Zählerkasten Typ 22 inkl. Hausanschlusskasten Din-00 160A in Aussicht; für die Rücknahme des vorhandenen Hausanschlusskastens HAK D-60A würden Fr. 100.-- vergütet. Dieser Anschlussverfügung war die Vornahme der erwähnten Installationen vorangegangen. Die Installationen waren im Zusammenhang mit Renovationsarbeiten am Wohnhaus des A. erfolgt. Am 12. September 1997 erhob A. beim Verwaltungsrat des EWO Beschwerde gegen die Anschlussverfügung vom 25. August 1997. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 teilte das EWO A. mit, der Verwaltungsrat des EWO habe seine Beschwerde an der Sitzung vom 17. September 1997 geprüft und gestützt auf Art. 6.13 des allgemeinen Reglements für die Abgabe elektrischer Energie (EAR 90) abgewiesen. Die Konditionen der Anschlussverfügung vom 25. August 1997 seien bestätigt worden. Dagegen erhob A. am 22. Oktober 1997 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Beschluss vom 30. März 1999 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Am 5. Mai 1999 erhob A. gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 18. Dezember 2000 befragte der Verwaltungsgerichtspräsident D. als Zeugen. Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, sein Haus habe bereits vor der Anschlussverfügung des EWO vom 25. August 1997 über einen technisch genügenden Hausanschluss von 40 A verfügt. Es habe kein Grund bestanden, eine neue Anschlussverfügung zu erlassen.

a) Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Haus ist ein 400-jähriges Denkmalschutzobjekt von regionaler Bedeutung. Mit der Sanierungsplanung hatte der Beschwerdeführer den Architekten E. beauftragt. Im Rahmen der Umbauarbeiten war unter anderem die Verlegung des Zählertableaus und auch die Verlegung des Hauptsicherungskastens vorzunehmen. Die bisherige Hauszuleitung musste geändert werden und Hauptsicherungskasten und Aussenzählerkasten wurden an einem neuen Standort kombiniert. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, bestellte gemäss Installationsanzeige vom 23. Juni 1997 diese Installationen beim EWO "zu den allgemein gültigen Bedingungen des Elektrizitätswerkes" (zur Frage, ob die Bestellung auch den Hausanschlusskasten HAK DIN 00 160A umfasste, vgl. hinten, Erw. 3). Das Bestellformular wurde durch den beauftragten Elektroinstallateur H. mitunterzeichnet. In der Beschwerde an den Regierungsrat stellte der Beschwerdeführer klar, "dass die vorliegende Beschwerde nichts mit einer Bemängelung der vorzüglichen und speditiven Art der Auftragserledigung zu tun hat, sondern alleine der Klärung der Kostenverteilerfrage bei denkmalpflegerischen Massnahmen dient".

b) Gestützt auf die Verordnung über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 18. Dezember 1981 (EWOV, LB XVIII, 82 ff.) erliess der Verwaltungsrat des EWO auf den 1. Juli 1990 das allgemeine Reglement für die Abgabe elektrischer Energie (EAR 90). Nach dessen Art. 6.1 werden Anschlüsse an das Verteilernetz des Werkes nur aufgrund einer rechtskräftigen Anschlussverfügung erstellt. Das EWO räumt ein, dass die Anschlussverfügung erst am 25. August 1997 ausgestellt worden sei, nachdem die Arbeiten bereits ausgeführt worden seien. Es rechtfertigt dies mit der "ferienzeitlichen Situation und der raschen und prompten Bedienung". Zu Recht macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend, durch den erst nachträglichen Erlass der Anschlussverfügung sei ihm ein Nachteil erwachsen. Der Erlass der Anschlussverfügung ermöglichte dem Beschwerdeführer denn auch erst, seine Rechte zu wahren und gegen die Verfügung Rechtsmittel zu ergreifen. Allein aus der Reihenfolge des Vorgehens des EWO lässt sich somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Es kann auch nicht beanstandet werden, dass das EWO, ungeachtet des früher bestehenden Hausanschlusses, die wegen des Gebäudeumbaus notwendigen Anpassungen zum Anlass nahm, eine Anschlussverfügung zu erlassen. Das EWO war dazu gemäss Art. 6.1 EAR 90 vielmehr verpflichtet.

2. Zu prüfen ist aber weiter, ob die Kosten der wegen des Gebäudeumbaus erforderlichen Änderungen der Objektzuleitung zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Der Beschwerdeführer beantragt, von seiner Belastung für die Anpassung der bestehenden Objektzuleitung sei Abstand zu nehmen.

a) Der Beschwerdeführer legt dar, dass mit der denkmalpflegerischen Sanierung des Hauses nach Art. 8.7 EAR 90 der Anschluss- und Zählerkasten an die Aussenwand des Hauses habe verlegt werden müssen. Die Stelle der EW-Zuleitung an der Westwand, neben der Küchenmauer, vor und oberhalb des 200-jährigen Sennereikellerfensters, habe in der bestehenden Art aus Gründen der Denkmalpflege nicht aufrechterhalten werden können, und die Anbringung des voluminösen Anschluss- und Zählerkastens wäre aus sicherheitstechnischen Gründen (Bodenabstand) an einer Stelle notwendig gewesen, die ebenfalls aus denkmalpflegerischen Gründen ausgeschlossen gewesen sei. Die Verlegung der Objektzuleitung sei für den Hausanschluss ca. vier Meter nördlich hinter ein Stützmäuerchen erfolgt, wo eine ästhetisch befriedigende Stromabnahme möglich sei. Die Bestellung des Aussenanschluss- und Zählerkastens mit "Versetzen des vorhandenen Kabels vom 22./23. Juli 1997" sei zu den allgemein gültigen Bedingungen des EWO erfolgt.

b) Art. 6.5 Abs. 1 und 2 EAR 90 sehen vor, dass als Objektzuleitung die Leitungsstrecke vom Netzanschlusspunkt bis zur Anlage-Eigentumsgrenze bestimmt werde; die Erstellung der Objektzuleitung erfolge durch das Werk oder dessen Beauftragte. Als Anlage-Eigentumsgrenze würden in allen Fällen die Eingangsklemmen des Anschluss-Überstromunterbrechers gelten. Gemäss Art. 6.5 Abs. 3 EAR 90 steht die Objektzuleitung grundsätzlich im Eigentum des Werkes, welches den Betrieb und Unterhalt besorgt. Demgegenüber stehen nach Abs. 4 dieser Bestimmung alle der genannten Eigentumsgrenze nachgeschalteten Anlageteile, mit Ausnahme der in Art. 9.1 genannten Apparate, im Eigentum des Hauseigentümers und sind von diesem auf seine Kosten zu erstellen und vorschriftsmässig zu unterhalten. Der Beschwerdeführer leitet aus dieser Eigentumsordnung ab, dass wenn aus denkmalpflegerischen Gründen eine Objektzuleitung des EWO verlegt werden müsse, die betreffenden Kosten durch das EWO als Eigentümer der Objektzuleitung zu tragen seien; denn das EWO unterstehe der Denkmalschutzverordnung. Diese treffe Hauseigentümer und EWO gleichermassen.

c) Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Frage, wer die Kosten einer Objektzuleitung zu tragen hat, nicht das Eigentum an der zu ändernden Objektzuleitung massgeblich ist; vielmehr ist nach den Vorschriften des EAR 90 zu prüfen, wer für die Kosten einer Änderung der Objektzuleitung aufzukommen hat. Gemäss Art. 2.4 EAR 90 ist das Werk berechtigt, für die Erstellung von Hauszuleitungen und für deren Anschluss an die Verteilanlagen Anschlusskostenbeiträge nach den in den einschlägigen Regulativen enthaltenen Bestimmungen zu erheben. Gemäss Art. 6.11 EAR 90 hat der Eigentümer für die Erstellung der Objektzuleitung und für den Anschluss an das allgemeine Verteilnetz Kostenbeiträge zu entrichten, die aufgrund des jeweils gültigen Anschlussreglements erhoben werden. In Abs. 2 dieser Bestimmung werden die direkt zulasten des Eigentümers gehenden Aufwendungen noch näher bestimmt; darunter fallen namentlich die Kosten für den durch das Werk zu liefernden kombinierten Anschluss- und Zählerkasten, enthaltend den Anschluss-Überstromunterbrecher, welcher nach den Bestimmungen der Werkvorschriften bauseits zu versetzen ist (Bst. b), das Liefern und Anbringen von speziellen Verschalungen und anderen ausserordentlichen Schutzmassnahmen sowie sämtliche Malerarbeiten (Bst. d) sowie Kabelgräben und deren Eindeckung inkl. Belagsarbeiten für die Hauszuleitung (Bst. e). Das durch den Verwaltungsrat des EWO ebenfalls auf den 1. Juli 1990 erlassene Anschlussregulativ (AR 90) sieht unter dem Titel "Netzzuleitung" vor, dass die Kosten ab dem Netzanschlusspunkt gemäss Art. 6.4 EAR 90 durch den Abonnenten zu tragen sind. Als Spezialbestimmung hält ferner Art. 6.13 EAR 90 fest, wenn infolge Umbaus eines Gebäudes die vorhandene Hauszuleitung verlegt oder sonstwie angepasst werden müsse, so trage der Bezüger sämtliche daraus erwachsenden Kosten. Schliesslich hält Art. 9.1 EAR 90 fest, dass der Hauseigentümer bzw. Bezüger auf seine Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen und der Tarifapparate notwendigen Installationen nach den Angaben des Werks erstellen zu lassen habe; ebenso habe er dem Werk den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Tarifapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allfällige zum Schutz der Apparate notwendige Verschalungen, Nischen usw. seien vom Bezüger bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten anzubringen. Gestützt auf diese Bestimmungen steht fest, dass die Kosten der Änderungen der Objektzuleitungen und der entsprechenden Installationen zulasten des Beschwerdeführers als Eigentümer des Grundstücks und Strombezüger gehen. Denn die erwähnten Bestimmungen auferlegen die Kostenpflicht dem Hauseigentümer ungeachtet dessen, dass die Objektzuleitung und die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Tarifapparate im Eigentum des EWO bleiben (vgl. Art. 9.1, 1. Satz).

d) Eine andere Frage ist, ob der Beschwerdeführer die fraglichen Kosten auf das EWO abwälzen kann, weil die Anlageänderungen aus denkmalpflegerischen Gründen erfolgen mussten. Das ist nicht der Fall. In der Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern vom 30. März 1990 (DSV, LB XXI, 27 ff.) fehlt eine Rechtsgrundlage dafür, dass der nach den massgeblichen Bestimmungen des EAR 90 kostenpflichtige Grundeigentümer die aus denkmalpflegerischen Gründen entstehenden Kosten auf das EWO überwälzen könnte. Die Art. 17 ff. DSV sehen zwar vor, dass Kanton und Gemeinden die Erhaltung privater Schutzobjekte, insbesondere die Restaurierung privater Bau- und Kulturdenkmäler, mit Beiträgen fördern. Als beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss den Kriterien der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege jene Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz entstehen (Art. 17 Abs. 1 DSV). Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer als kostenpflichtiger Eigentümer im Sinne von Art. 18 Abs. 3 DSV ein Beitragsgesuch bezüglich der aus denkmalpflegerischen Gründen entstandenen Mehrkosten einreichen. Es ist hier nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein solches Gesuch eingereicht hat, ob er die ihm durch das EWO auferlegten Kosten in jenem Verfahren geltend machte, und gegebenenfalls, ob er mit seinem Gesuch Erfolg hatte. Fest steht jedenfalls, dass das EWO, welches nach den Vorschriften des EAR 90 für die getroffenen Massnahmen nicht kostenpflichtig ist, auch kein entsprechendes Beitragsgesuch stellen kann und muss. Folglich kann auch nicht angenommen werden, dass die Kosten gestützt auf die DSV auf das EWO überwälzt werden können. ...

3. Unumstritten ist, dass der Anschlusswert von bisher 40 A aufrechtzuerhalten ist. Der Beschwerdeführer trägt jedoch vor, dass das EWO von sich aus und ohne erkennbaren Grund die bestehende Anschlussklemme von 40 A auf 160 A verändert habe und die Kosten dafür ihm überbinden wolle. Am 5. August 1997 sei ein Anschluss- und Zählerkasten Typ 22 montiert worden. Der vorhandene HAK Typ D III 60 A sei aber ausreichend gewesen und habe nicht durch einen HAK DIN-00 160 A ersetzt werden müssen. Seine Bestellung vom 22. Juli 1997 führe den vorhanden Typ an und verlange keinen neuen HAK Typ 160 A. Wenn das EWO einen von ihm nicht benötigten Typ montiert habe, habe er dies nicht zu vertreten.

a) Das EWO hält dem entgegen, es habe die fraglichen Installationen gestützt auf eine vom Grundeigentümer und dem konzessionierten Installateur H. unterzeichnete Installationsanzeige vorgenommen. In der Folge seien die Installationsarbeiten in vollem Wissen und Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgt. Da der bisherige Hauptsicherungskasten nicht in den neuen Behälter hineingepasst habe, sei mittels unterzeichneter Installationsanzeige richtigerweise ein neuer "kombinierter Anschluss- und Zählerkasten (inkl. HAK DIN-00 160 A)" bestellt worden. Dies bedeute für den Beschwerdeführer, dass ihm der Anschlusswert von bisher 40 A verblieben sei, dass aber der neue Kasten aus rein technischen Gründen ohne weiteres bis auf 160 A ausbaubar wäre. Der Beschwerdeführer hält dem wiederum entgegen, es treffe nicht zu, dass der bisherige alte Hauptsicherungskasten für den Einbau in den neuen kombinierten Aussenzählerkasten zu gross gewesen sei; vielmehr hätte der alte HAK 60 A im neuen Anschlusskasten Platz gefunden. Das EWO bestreitet dies und trägt vor, der alte Hauptsicherungskasten mit einer Breite von 280 mm hätte nicht wie der neue HAK DIN-00 160 A mit einer Breite von lediglich 240 mm auf einer Normzähler-Montageplatte Platz gehabt, ohne gleichzeitig den nebenstehenden Zählerplatz zu tangieren. Deshalb sei der alte vorhandene Aussenzählerkasten aus technischen Gründen nicht weiterverwendet und vom EWO entgegenkommenderweise gegen Abgeltung zurückgenommen worden.

b) In der durch den Installateur H. und die Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichneten Installationsanzeige wird erwähnt, dass ein Hausanschlusskasten Typ 60 vorhanden sei. Aus diesem Formular lässt sich nicht entnehmen, dass ein Hausanschlusskasten vom Typ 160 bestellt worden wäre. Hingegen findet sich auf dem Beiblatt zur Installationsanzeige, welches allerdings nur durch H. unterzeichnet und mit einem Genehmigungsvermerk des EWO versehen ist, unter der Rubrik "Bestellungen" der Eintrag "kombinierter Anschluss und Zählerkasten Typ 22 (inkl. HAK DIN-00 160 A)". Daneben steht allerdings der handschriftliche Eintrag "HAK Typ D III 60 A ist vorhanden!". Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, damit sei ein HAK 160 A nicht bestellt worden, da handschriftliche Änderungen auf einem vorgedruckten Bestellblatt in jedem Fall Ausdruck des Willens des Bestellers seien, vertritt das EWO die Auffassung, der konzessionierte Elektroinstallateur H. habe mit dem Vermerk über das Vorhandensein des HAK Typ D III 60 A das EWO als Auftragnehmer praxisgemäss darauf aufmerksam gemacht, dass am Bauobjekt ein entsprechender alter Hauptsicherungskasten vorhanden sei, der dort jedoch nicht weiterverwendet, indessen vom EWO unter Umständen zurückgenommen werden könne. Dieser Darstellung des EWO widerspricht jedoch schon die Offerte von H. vom 17. Juli 1997. Darin finden sich die folgenden Bemerkungen: "Montage von Anschluss- und Zählerkasten an die vorhandene Anschlussstelle EWO. Der vorhandene HAK wird in den neuen Zählerkasten montiert. Die Kosten für diesen neuen Zählerkasten sind ca. Fr. 2 350.--. Dazu die Arbeit vom EWO ca. Fr. 400.-- gemäss Auskunft Hr. D. Total ca. Fr. 2 750.-- werden vom EWO direkt verrechnet und sind nicht Bestandteil dieser Offerte!". Entsprechend nahm der Beschwerdeführer an der Rechnung des EWO vom 7. Oktober 1997 insofern eine Korrektur vor, als er die geltend gemachten Kosten für den Hausanschlusskasten im Betrag von Fr. 546.50 und die Gutschrift für den alten HAK D-60 A von Fr. 100.-- strich und auf die Korrektur gemäss Beschwerde an den Verwaltungsrat des EWO vom 12. September 1997 verwies. Den Betrag für den kombinierten A+Z-Kasten Typ 22 von Fr. 2 223.-- akzeptierte der Beschwerdeführer damals, und dieser Betrag ist auch heute nicht umstritten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest ursprünglich tatsächlich keinen HAK DIN-00 160 A bestellt hat, fehlt es doch nach dem Gesagten einerseits an einer rechtsverbindlichen Unterschrift für diese Bestellung durch den Beschwerdeführer, und ist andererseits davon auszugehen, dass der handschriftliche Eintrag im Beiblatt "HAK Typ D III 60 A ist vorhanden!" die Meinung des Beschwerdeführers und des Installateurs zum Ausdruck brachte, dass ein neuer HAK nicht bestellt werde. Die Befragung des zuständigen Sachbearbeiters des EWO, D., als Zeugen, hat ergeben, dass er den Installateur H. telefonisch orientiert habe, dass der alte HAK nicht mehr verwendet werden könne. Sie hätten dann vereinbart, dass das EWO den alten HAK für Fr. 100.-- zurücknehme. H. habe aus technischen Gründen gar keine andere Wahl gehabt. Die Frage, ob das Verhalten des Installateurs H., namentlich dessen Erklärung, er sei mit einem Ersatz des alten HAK durch einen neuen einverstanden, dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, braucht indessen nicht entschieden zu werden; sie kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.

c) Die entscheidende Frage ist nämlich ohnehin, welche Rechtsfolgen aus dem allfälligen Fehlen einer rechtsgültigen Vereinbarung abzuleiten wären, ob es also auf eine rechtsgültige Einigung der Parteien in diesem Punkt überhaupt ankommt. Zu prüfen ist mithin, ob das EWO mittels der Anschlussverfügung die Montage eines neuen Hausanschlusskastens anordnen durfte und ob das Verhältnis zwischen den Parteien diesbezüglich öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. aa) Mit Urteil vom 15. September 1986 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem EWO und den Strombezügern dem öffentlichen Recht unterstünden, und dass das EWO Streitigkeiten über die Höhe des Anschlussbeitrages durch Verfügung zu erledigen habe (VVGE 1985/86 Nr. 56). Das Verwaltungsgericht verwies namentlich darauf, dass nach heute herrschender Meinung sog. Energielieferungsvereinbarungen zwischen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten und privaten Strombezügern dem öffentlichen Recht unterstünden, wenn die Benützungsordnung starr und unabänderlich sei, dass die Rechtsbeziehung jedoch privatrechtlicher Natur sei, wenn die Benützungsordnung abweichende Abmachungen zulasse. Im konkreten Fall sei die Möglichkeit, nach den damaligen EAR 80 in tatbestandsmässig umschriebenen Ausnahmefällen vom starren Tarif abzuweichen, kein Beweis für die privatrechtliche Natur dieser Bezügerverhältnisse, zumal Spezialvereinbarungen in der Praxis die Ausnahme bilden dürften. Daraus ergebe sich zunächst einmal die öffentlichrechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen dem EWO und den Strombezügern. Gegen die Annahme eines öffentlichrechtlichen Vertrags spreche sodann in erster Linie die Ausgestaltung des EWO-Reglementes. Dass die Benützer in der Regel einen "Anschlussvertrag" unterzeichneten, spreche nicht für die Deutung des Verhältnisses als öffentlichrechtlicher Vertrag. Mit der Unterzeichnung des "Anschlussvertrages" bekunde der Benützer lediglich sein Einverständnis mit den Lieferungsbedingungen im Allgemeinen und der Anwendung des Tarifs im konkreten Fall. Könnten sich hingegen Werk und Benützer über die Anwendung des Reglements und des darauf basierenden Tarifs nicht einigen, so entscheide das Werk. Gestützt darauf sowie angesichts der Rechtsmittelmöglichkeiten sei zu schliessen, dass das EWO über Anschlussbeiträge Verfügungen treffen dürfe (vgl. ebenso BGE 105 II 234 ff.; PVG 1986 Nr. 62; AGVE 1986, 500; LGVE 1983 II Nr. 29; ZBl 79/1978, 208). bb) Für die Privatautonomie des Gemeinwesens bleibt ausserhalb des Bereichs der administrativen Hilfstätigkeit überall da kein Raum, wo eine Beziehung überhaupt nicht rechtsgeschäftlicher Gestaltung zugänglich ist, wo vielmehr das Verhalten der Beteiligten durch objektives Gesetzesrecht bestimmt wird. Die Frage, die nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sowohl grundsätzlich wie im praktischen Fall zuerst gestellt werden muss, ist somit nicht die, ob ein Verhältnis vom Privatrecht oder vom öffentlichen Recht erfasst wird; als erstes ist danach vielmehr zu klären, ob ein rechtsgeschäftlich beeinflussbares Verhältnis oder eine durch allgemeines objektives Verhaltensrecht geordnete Beziehung vorliegt. Trifft das zweite zu, so scheidet das Privatrecht in jedem Fall aus; trifft das erste zu, so ist in einem weiteren gedanklichen Schritt zu untersuchen, ob es sich um ein Rechtsgeschäft des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handle (Urteil des Obergerichts Zürich vom 16. November 1984, ZBl 1986, 417, mit methodischer Kritik an BGE 105 II 236 ff.; zustimmend Georg Müller, a.a.O., 421; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, 147, 442 ff.; Hans Martin Weltert, Die Organisations- und Handlungsformen in der Schweizerischen Elektrizitätsversorgung, Zürich 1990, 343 ff.). Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang unbestrittenermassen die (privat- oder öffentlichrechtliche) Organisationsform der beteiligten Rechtssubjekte (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 147 f; Weltert, a.a.O., 339). Zu prüfen ist somit auch vorliegend zuerst, ob die Lieferung des Hausanschlusskastens durch objektives Verhaltensrecht derart geregelt war, dass letztlich kein Raum für eine rechtsgeschäftliche Regelung mehr blieb. Ist die Frage zu bejahen, bleibt zum Vornherein kein Raum für Privatrecht. cc) In Art. 3 des Gesetzes über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 29. November 1981 (EWOG, LB XVIII, 76 ff.) wird dem EWO in Bst. b insbesondere die alleinige Verteilung elektrischer Energie im Kantonsgebiet als Aufgabe übertragen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 EWOG kann das EWO im Kanton ferner das Installationsgeschäft ausüben. Gestützt auf Art. 20 EWOG hat der Kantonsrat in Art. 3 EWOV dem Verwaltungsrat des EWO insbesondere die Kompetenzen übertragen, die notwendigen Reglemente und Weisungen über die Geschäftsführung (Bst. c) sowie die Gebührenreglemente und den Stromtarif (Bst. g) zu erlassen und Beschluss über die Ausübung des Installationsgeschäftes zu fassen (Bst. f). In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Verwaltungsrat das EAR 90 erlassen. Gemäss Art. 1.1 EAR 90 bilden dieses Reglement und die gestützt darauf vom EWO erlassenen Vorschriften sowie die jeweils gültigen Tarifordnungen und Regulative über die Beiträge der Abonnenten bzw. Liegenschaftseigentümer an die Kosten der Hauszuleitungen und des allgemeinen Netzausbaues die Grundlage für das (öffentlichrechtliche) Rechtsverhältnis zwischen dem Werk und dem Energieabnehmer. Das Lieferverhältnis wird nach Art. 1.3 EAR 90 in der Regel mit der Rechtskraft der Anschlussverfügung, spätestens aber mit dem Beginn des Energiebezuges begründet. Gemäss Art. 1.6 EAR 90 kann das EWO beim Vorliegen besonderer Verhältnisse mit Bezug auf die Anspeisung oder auf die Charakteristik des Energiebezuges auf die jeweiligen Gegebenheiten zugeschnittene Anschlussvereinbarungen und Energielieferungsverträge abschliessen, welche von den Bestimmungen des Reglementes und den allgemeinen Tarifen und Regulativen abweichen. Nach Art. 1.7 EAR 90 entscheidet das Werk in allen Zweifelsfällen über die sinngemässe Anwendung des Reglements. Diese Bestimmungen zeigen, dass nur ausnahmsweise das EWO berechtigt ist, das Benützungsverhältnis rechtsgeschäftlich auszugestalten. Im Normalfall und in allen Zweifelsfällen entscheidet das EWO über die Anwendung des Reglements. Hinsichtlich des umstrittenen Hausanschlusskastens ist sodann auf Art. 6.6 hinzuweisen, wonach das EWO den Ort der Hauseinführung, des Aussenzählerkastens mit eingebautem Anschluss-Wiederstromunterbrecher und der Mess- und Schaltapparate (in Absprache mit dem Hauseigentümer) bestimmt. Es bestimmt nach Art. 6.6 Abs. 2 ferner namentlich die Art der Ausführung. Das EWO ist gemäss Art. 2.1 EAR 90 denn auch nur zur Lieferung von Energie verpflichtet, soweit (neben den rechtlichen und wirtschaftlichen) die technischen Voraussetzungen für die Erstellung, Erweiterung bzw. Änderung sowie für das Weiterbestehen der Anlagen des Werks erfüllt sind (vgl. auch Weltert, a.a.O., 330). Schliesslich erstellt das Werk Anschlüsse an das Verteilnetz des Werkes auch nur aufgrund einer rechtskräftigen Anschlussverfügung. Daraus ergibt sich, dass das EWO berechtigt ist, die technischen Aspekte des Anschlusses, einschliesslich der zu verwendenden Apparaturen wie vorliegend des Anschlusskastens verfügungsmässig festzulegen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass die Frage der Art des Hausanschlusskastens eine Sicherheits- und betriebstechnische Frage sei, über welche das Werk das grundsätzliche Bestimmungsrecht haben müsse. Dem EWO stand es aber nicht nur zu, über die Art des HAK zu befinden, vielmehr stand es ihm auch zu, den erforderlichen HAK zu liefern. Art. 6.11 EAR 90 erwähnt ausdrücklich, dass zulasten des Hauseigentümers die Kosten "für den durch das Werk zu liefernden kombinierten Anschluss- und Zählerkasten, enthaltend den Überstromunterbrecher" gehen. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, dass "der HAK den Anschluss-Überstromunterbrecher enthält". Art. 6.11 Bst. b EAR 90 mit der darin festgehaltenen Lieferpflicht des EWO lässt sich im Übrigen auf Art. 3 Abs. 3 EWOG und Art. 3 Bst. f EWOV abstützen, wonach die Ausübung des Installationsgeschäftes in das Belieben des EWO fällt. Dass sich (zumindest vorliegend) das EWO auf die Lieferung der Apparaturen beschränkte und die Installation H. überliess, spielt keine Rolle. Das EWO konnte aber nicht nur über die Art und die Lieferung des HAK verfügen, sondern es durfte auch die entsprechenden Gebühren in einer Verfügung festlegen. Dies ergibt sich zunächst aus dem bereits zitierten Art. 6.11 Bst. b EAR 90, aber auch aus Art. 8.7 EAR 90, wonach die Aufwendungen für die Versetzung von Messeinrichtungen an einen leicht zugänglichen Ort, inkl. die Kosten für die erforderlichen Zählernischen oder für den kombinierten Anschluss- und Zählerkasten, zulasten des Bezügers bzw. Hauseigentümers gehen (vgl. aber auch Art. 12.1 EAR 90). dd) Es steht somit fest, dass das Verhältnis zwischen den Parteien auch in Bezug auf die zu verwendenden Apparaturen einer rechtsgeschäftlichen Gestaltung nicht zugänglich war, sondern durch objektives Verhaltensrecht geordnet wurde, mit der Folge, dass auf eine Verfügung und nicht auf einen Vertrag zu schliessen ist. Somit fällt die Anwendung von Privatrecht von vornherein ausser Betracht. Auch wenn dem Erlass der Anschlussverfügung eine gewisse Mitwirkung des Beschwerdeführers voranging, indem die Beteiligten in gegenseitiger Absprache die auszuführende Anschlussvariante gemeinsam festlegten, so kann daraus nicht abgeleitet werden, die allfällige mangelnde Einigung der Parteien über den einzusetzenden HAK (vgl. vorne, Erw. 3b, in fine) habe zur Rechtsunwirksamkeit der Verfügung in diesem Punkt geführt. Auch ohne diese Mitwirkung wäre das EWO zu entsprechenden Anordnungen - oder aber zur Einstellung der Energielieferung (vgl. auch Art. 14 EAR 90) - befugt gewesen; dem Beschwerdeführer stand dagegen der Rechtsweg offen.

d) Zu prüfen bleibt somit, ob die Darstellung des EWO zutrifft, dass der bisherige alte HAK für den Einbau in den neuen kombinierten Aussenzählerkasten zu gross war, oder ob gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers der alte HAK 60 A im neuen Anschlusskasten Platz gefunden hätte. Über diese technischen Fragen wurde der Sachbearbeiter des EWO, D., als Zeuge befragt. Auf dessen Aussagen kann ungeachtet dessen abgestellt werden, dass D. als Arbeitnehmer gegenüber dem EWO als seinem Arbeitgeber eine gewisse Treuepflicht trifft; es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu zweifeln, zumal diese allesamt sachlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, insgesamt also überzeugend wirken; überdies konnte sich der Zeuge auf sein Fachwissen abstützen. ... bb) Aufgrund dieser Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass ein Einbau des alten HAK aus technischen Gründen im vom Beschwerdeführer bestellten neuen Anschluss- und Zählerkasten des Typs 22 technisch nicht möglich gewesen wäre, da der dafür nötige Platz nicht vorhanden gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer nachträglich geltend machte, es hätten weitere Platten für die Montage verwendet werden können, ist davon auszugehen, dass der Zeuge als Fachmann diese Möglichkeit erwähnt hätte, wenn sie bestanden hätte; der Beschwerdeführer hat dem Zeugen im Übrigen keine entsprechende Ergänzungsfrage gestellt, sodass diese Behauptung hätte überprüft werden können. Weiter ist davon auszugehen, dass die Alternative, den Hauptsicherungskasten an einem anderen Ort zu montieren und eine interne Leitung an den neuen Anschluss- und Zählerkasten zu führen, von vornherein nicht in Betracht fiel, weil seitens der Bauherrschaft eine solche Lösung nicht angestrebt wurde und deshalb bauseits der Einbau eines HAK im neuen Anschluss- und Zählerkasten vorgegeben war. Fiel aber eine andere Lösung als die gewählte nicht konkret in Betracht, so durfte das EWO anordnen, dass der alte HAK durch einen neuen HAK ersetzt werde, da andernfalls keine einwandfreie technische Lösung hätte realisiert werden können. Die getroffene Anordnung erweist sich im Übrigen als zweckmässig und sachlich angemessen. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sich das Vorgehen des EWO auf die Bestimmungen des EAR 90 stützen konnte. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es stelle sich "in jedem Fall die Frage, ob der Regierungsrat als Verwaltungsrat und Aufsichtsbehörde des EWO als oberste Führung des EWO entschieden hat oder ob es sich um einen autonomen Entscheid einer übergeordneten autonomen Beschwerdeinstanz handelt". Der Regierungsrat "als oberste Behörde des EWO und gleichzeitig als Exekutivbehörde für den Denkmalschutz" befinde sich in einem Interessenkonflikt. Habe aber der Regierungsrat "in einer faktischen Organstellung des EWO" gehandelt, so sei Art. 20 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung massgeblich, sodass er nicht als unabhängige Beschwerdeinstanz entschieden habe. Unter diesen Umständen habe er auch zu Unrecht eine Spruchgebühr erhoben. Gemäss Art. 6 EWOG besteht der Verwaltungsrat des EWO aus 15 Mitgliedern, von denen jeder Einwohnergemeinderat ein Mitglied wählt, während der Kantonsrat die übrigen Mitglieder und den Präsidenten bestimmt. Gemäss den Ausführungen des EWO ist kein Mitglied der Kantonsregierung im Verwaltungsrat des EWO vertreten. Folglich geht die Berufung des Beschwerdeführers auf die Ausstandsregeln in Art. 20 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, LB XX, 341 ff.) fehl. Der Regierungsrat ist auch nicht Aufsichtsbehörde über das EWO; vielmehr unterliegen Jahresrechnung und Geschäftsbericht des EWO der Genehmigung des Kantonsrates (Art. 17 EWOG). Gemäss Art. 15 EAR 90 entscheidet der Regierungsrat Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Verwaltungsrates. Zwar mutet es seltsam an, dass dieser Rechtsmittelweg weder im Gesetz noch in der Verordnung über das EWO ausdrücklich verankert ist. Doch stützt sich Art. 15 EAR 90 auf die Delegationsnorm in Art. 3 Bst. c und g EWOV. Der Umstand, dass der Regierungsrat den vom Verwaltungsrat erlassenen Stromtarif genehmigt (Art. 14 EWOG) und dass der Reingewinn des EWO zur Hälfte an den Kanton verteilt wird (Art. 18 Abs. 1 EWOG), führt nun aber nicht zu einer unzulässigen Befangenheit des Regierungsrates, die ihn als Rechtsmittelbehörde ausschlösse. Andernfalls wäre jegliche Form verwaltungsinterner Verwaltungsrechtspflege als unzulässig zu betrachten, weil verwaltungsinterne Beschwerdeinstanzen schon definitionsgemäss nicht über richterliche Unabhängigkeit verfügen (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N. 1341 und N. 1448). Der Anspruch auf Zugang zu einer vollständig unabhängigen Beschwerdeinstanz wird durch die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht gewahrt. Hat aber der Regierungsrat zu Recht als Beschwerdeinstanz entschieden, so war er auch berechtigt, gestützt auf Art. 4 Abs. 3 und Art. 11 GebOStV eine Spruchgebühr zu erheben. 5.a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der Beschluss des Regierungsrates vom 30. März 1999 zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 17 Abs. 1 VGV).

b) Das EWO macht geltend, die Beantwortung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde habe für das EWO den internen Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich gemacht. Es sei ihm deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. aa) Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts kann nicht nur dem obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch dem obsiegenden Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zugesprochen werden (vgl. Art. 20 VGV; VVGE 1976/77, 126 ff.). Jedoch bezieht sich diese Praxis nur auf private Beschwerdegegner (VVGE 1976/77, 127). Das Gemeinwesen hat als Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Entschädigung (VGE vom 28. April 2000 i.S. v.F.; VGPE vom 6. Juni 2000 i.S. ARGE G.). Ebenso haben Vorinstanzen keinen Anspruch auf Entschädigung (VVGE 1976/77, 127). bb) Im vorliegenden Fall hat das EWO gestützt auf die öffentlich-rechtlichen Normen des EAR 90 und der Verordnung über das EWO erstinstanzlich eine Anschlussverfügung erlassen. Das EWO handelte somit hoheitlich, was sich auch im eingeschlagenen und gegebenen Rechtsmittelweg zeigt. Stünde lediglich ein obligationenrechtlicher Installationsauftrag zur Diskussion, wie das EWO im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage zunächst meinte, so wäre der Streit vor den Zivilgerichten auszutragen gewesen. Unter diesen Umständen hat aber das EWO keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. VGE vom 28. April 2000 i.S. v.F.; VGPE vom 6. Juni 2000 i.S. ARGE G.). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer regierungsrat alter gründer verwaltungsrat frage privatrecht verordnung eigentümer rechtsgeschäft verwaltungsgericht zeuge besteller installateur entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund KV/OW: Art.3 VGV: Art.17 Art.20 AGVE 1986, S.500 LGVE 1983 II Nr.29 Leitentscheide BGE 105-II-234 105-II-234 S.236 VVGE 1985/86 Nr. 56 1999/00 Nr. 39

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, sein Haus habe bereits vor der Anschlussverfügung des EWO vom 25. August 1997 über einen technisch genügenden Hausanschluss von 40 A verfügt. Es habe kein Grund bestanden, eine neue Anschlussverfügung zu erlassen.

a) Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Haus ist ein 400-jähriges Denkmalschutzobjekt von regionaler Bedeutung. Mit der Sanierungsplanung hatte der Beschwerdeführer den Architekten E. beauftragt. Im Rahmen der Umbauarbeiten war unter anderem die Verlegung des Zählertableaus und auch die Verlegung des Hauptsicherungskastens vorzunehmen. Die bisherige Hauszuleitung musste geändert werden und Hauptsicherungskasten und Aussenzählerkasten wurden an einem neuen Standort kombiniert. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, bestellte gemäss Installationsanzeige vom 23. Juni 1997 diese Installationen beim EWO "zu den allgemein gültigen Bedingungen des Elektrizitätswerkes" (zur Frage, ob die Bestellung auch den Hausanschlusskasten HAK DIN 00 160A umfasste, vgl. hinten, Erw. 3). Das Bestellformular wurde durch den beauftragten Elektroinstallateur H. mitunterzeichnet. In der Beschwerde an den Regierungsrat stellte der Beschwerdeführer klar, "dass die vorliegende Beschwerde nichts mit einer Bemängelung der vorzüglichen und speditiven Art der Auftragserledigung zu tun hat, sondern alleine der Klärung der Kostenverteilerfrage bei denkmalpflegerischen Massnahmen dient".

b) Gestützt auf die Verordnung über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 18. Dezember 1981 (EWOV, LB XVIII, 82 ff.) erliess der Verwaltungsrat des EWO auf den 1. Juli 1990 das allgemeine Reglement für die Abgabe elektrischer Energie (EAR 90). Nach dessen Art. 6.1 werden Anschlüsse an das Verteilernetz des Werkes nur aufgrund einer rechtskräftigen Anschlussverfügung erstellt. Das EWO räumt ein, dass die Anschlussverfügung erst am 25. August 1997 ausgestellt worden sei, nachdem die Arbeiten bereits ausgeführt worden seien. Es rechtfertigt dies mit der "ferienzeitlichen Situation und der raschen und prompten Bedienung". Zu Recht macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend, durch den erst nachträglichen Erlass der Anschlussverfügung sei ihm ein Nachteil erwachsen. Der Erlass der Anschlussverfügung ermöglichte dem Beschwerdeführer denn auch erst, seine Rechte zu wahren und gegen die Verfügung Rechtsmittel zu ergreifen. Allein aus der Reihenfolge des Vorgehens des EWO lässt sich somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Es kann auch nicht beanstandet werden, dass das EWO, ungeachtet des früher bestehenden Hausanschlusses, die wegen des Gebäudeumbaus notwendigen Anpassungen zum Anlass nahm, eine Anschlussverfügung zu erlassen. Das EWO war dazu gemäss Art. 6.1 EAR 90 vielmehr verpflichtet.

E. 2 Zu prüfen ist aber weiter, ob die Kosten der wegen des Gebäudeumbaus erforderlichen Änderungen der Objektzuleitung zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Der Beschwerdeführer beantragt, von seiner Belastung für die Anpassung der bestehenden Objektzuleitung sei Abstand zu nehmen.

a) Der Beschwerdeführer legt dar, dass mit der denkmalpflegerischen Sanierung des Hauses nach Art. 8.7 EAR 90 der Anschluss- und Zählerkasten an die Aussenwand des Hauses habe verlegt werden müssen. Die Stelle der EW-Zuleitung an der Westwand, neben der Küchenmauer, vor und oberhalb des 200-jährigen Sennereikellerfensters, habe in der bestehenden Art aus Gründen der Denkmalpflege nicht aufrechterhalten werden können, und die Anbringung des voluminösen Anschluss- und Zählerkastens wäre aus sicherheitstechnischen Gründen (Bodenabstand) an einer Stelle notwendig gewesen, die ebenfalls aus denkmalpflegerischen Gründen ausgeschlossen gewesen sei. Die Verlegung der Objektzuleitung sei für den Hausanschluss ca. vier Meter nördlich hinter ein Stützmäuerchen erfolgt, wo eine ästhetisch befriedigende Stromabnahme möglich sei. Die Bestellung des Aussenanschluss- und Zählerkastens mit "Versetzen des vorhandenen Kabels vom 22./23. Juli 1997" sei zu den allgemein gültigen Bedingungen des EWO erfolgt.

b) Art. 6.5 Abs. 1 und 2 EAR 90 sehen vor, dass als Objektzuleitung die Leitungsstrecke vom Netzanschlusspunkt bis zur Anlage-Eigentumsgrenze bestimmt werde; die Erstellung der Objektzuleitung erfolge durch das Werk oder dessen Beauftragte. Als Anlage-Eigentumsgrenze würden in allen Fällen die Eingangsklemmen des Anschluss-Überstromunterbrechers gelten. Gemäss Art. 6.5 Abs. 3 EAR 90 steht die Objektzuleitung grundsätzlich im Eigentum des Werkes, welches den Betrieb und Unterhalt besorgt. Demgegenüber stehen nach Abs. 4 dieser Bestimmung alle der genannten Eigentumsgrenze nachgeschalteten Anlageteile, mit Ausnahme der in Art. 9.1 genannten Apparate, im Eigentum des Hauseigentümers und sind von diesem auf seine Kosten zu erstellen und vorschriftsmässig zu unterhalten. Der Beschwerdeführer leitet aus dieser Eigentumsordnung ab, dass wenn aus denkmalpflegerischen Gründen eine Objektzuleitung des EWO verlegt werden müsse, die betreffenden Kosten durch das EWO als Eigentümer der Objektzuleitung zu tragen seien; denn das EWO unterstehe der Denkmalschutzverordnung. Diese treffe Hauseigentümer und EWO gleichermassen.

c) Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Frage, wer die Kosten einer Objektzuleitung zu tragen hat, nicht das Eigentum an der zu ändernden Objektzuleitung massgeblich ist; vielmehr ist nach den Vorschriften des EAR 90 zu prüfen, wer für die Kosten einer Änderung der Objektzuleitung aufzukommen hat. Gemäss Art. 2.4 EAR 90 ist das Werk berechtigt, für die Erstellung von Hauszuleitungen und für deren Anschluss an die Verteilanlagen Anschlusskostenbeiträge nach den in den einschlägigen Regulativen enthaltenen Bestimmungen zu erheben. Gemäss Art. 6.11 EAR 90 hat der Eigentümer für die Erstellung der Objektzuleitung und für den Anschluss an das allgemeine Verteilnetz Kostenbeiträge zu entrichten, die aufgrund des jeweils gültigen Anschlussreglements erhoben werden. In Abs. 2 dieser Bestimmung werden die direkt zulasten des Eigentümers gehenden Aufwendungen noch näher bestimmt; darunter fallen namentlich die Kosten für den durch das Werk zu liefernden kombinierten Anschluss- und Zählerkasten, enthaltend den Anschluss-Überstromunterbrecher, welcher nach den Bestimmungen der Werkvorschriften bauseits zu versetzen ist (Bst. b), das Liefern und Anbringen von speziellen Verschalungen und anderen ausserordentlichen Schutzmassnahmen sowie sämtliche Malerarbeiten (Bst. d) sowie Kabelgräben und deren Eindeckung inkl. Belagsarbeiten für die Hauszuleitung (Bst. e). Das durch den Verwaltungsrat des EWO ebenfalls auf den 1. Juli 1990 erlassene Anschlussregulativ (AR 90) sieht unter dem Titel "Netzzuleitung" vor, dass die Kosten ab dem Netzanschlusspunkt gemäss Art. 6.4 EAR 90 durch den Abonnenten zu tragen sind. Als Spezialbestimmung hält ferner Art. 6.13 EAR 90 fest, wenn infolge Umbaus eines Gebäudes die vorhandene Hauszuleitung verlegt oder sonstwie angepasst werden müsse, so trage der Bezüger sämtliche daraus erwachsenden Kosten. Schliesslich hält Art. 9.1 EAR 90 fest, dass der Hauseigentümer bzw. Bezüger auf seine Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen und der Tarifapparate notwendigen Installationen nach den Angaben des Werks erstellen zu lassen habe; ebenso habe er dem Werk den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Tarifapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allfällige zum Schutz der Apparate notwendige Verschalungen, Nischen usw. seien vom Bezüger bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten anzubringen. Gestützt auf diese Bestimmungen steht fest, dass die Kosten der Änderungen der Objektzuleitungen und der entsprechenden Installationen zulasten des Beschwerdeführers als Eigentümer des Grundstücks und Strombezüger gehen. Denn die erwähnten Bestimmungen auferlegen die Kostenpflicht dem Hauseigentümer ungeachtet dessen, dass die Objektzuleitung und die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Tarifapparate im Eigentum des EWO bleiben (vgl. Art. 9.1, 1. Satz).

d) Eine andere Frage ist, ob der Beschwerdeführer die fraglichen Kosten auf das EWO abwälzen kann, weil die Anlageänderungen aus denkmalpflegerischen Gründen erfolgen mussten. Das ist nicht der Fall. In der Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern vom 30. März 1990 (DSV, LB XXI, 27 ff.) fehlt eine Rechtsgrundlage dafür, dass der nach den massgeblichen Bestimmungen des EAR 90 kostenpflichtige Grundeigentümer die aus denkmalpflegerischen Gründen entstehenden Kosten auf das EWO überwälzen könnte. Die Art. 17 ff. DSV sehen zwar vor, dass Kanton und Gemeinden die Erhaltung privater Schutzobjekte, insbesondere die Restaurierung privater Bau- und Kulturdenkmäler, mit Beiträgen fördern. Als beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss den Kriterien der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege jene Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz entstehen (Art. 17 Abs. 1 DSV). Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer als kostenpflichtiger Eigentümer im Sinne von Art. 18 Abs. 3 DSV ein Beitragsgesuch bezüglich der aus denkmalpflegerischen Gründen entstandenen Mehrkosten einreichen. Es ist hier nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein solches Gesuch eingereicht hat, ob er die ihm durch das EWO auferlegten Kosten in jenem Verfahren geltend machte, und gegebenenfalls, ob er mit seinem Gesuch Erfolg hatte. Fest steht jedenfalls, dass das EWO, welches nach den Vorschriften des EAR 90 für die getroffenen Massnahmen nicht kostenpflichtig ist, auch kein entsprechendes Beitragsgesuch stellen kann und muss. Folglich kann auch nicht angenommen werden, dass die Kosten gestützt auf die DSV auf das EWO überwälzt werden können. ...

E. 3 Unumstritten ist, dass der Anschlusswert von bisher 40 A aufrechtzuerhalten ist. Der Beschwerdeführer trägt jedoch vor, dass das EWO von sich aus und ohne erkennbaren Grund die bestehende Anschlussklemme von 40 A auf 160 A verändert habe und die Kosten dafür ihm überbinden wolle. Am 5. August 1997 sei ein Anschluss- und Zählerkasten Typ 22 montiert worden. Der vorhandene HAK Typ D III 60 A sei aber ausreichend gewesen und habe nicht durch einen HAK DIN-00 160 A ersetzt werden müssen. Seine Bestellung vom 22. Juli 1997 führe den vorhanden Typ an und verlange keinen neuen HAK Typ 160 A. Wenn das EWO einen von ihm nicht benötigten Typ montiert habe, habe er dies nicht zu vertreten.

a) Das EWO hält dem entgegen, es habe die fraglichen Installationen gestützt auf eine vom Grundeigentümer und dem konzessionierten Installateur H. unterzeichnete Installationsanzeige vorgenommen. In der Folge seien die Installationsarbeiten in vollem Wissen und Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgt. Da der bisherige Hauptsicherungskasten nicht in den neuen Behälter hineingepasst habe, sei mittels unterzeichneter Installationsanzeige richtigerweise ein neuer "kombinierter Anschluss- und Zählerkasten (inkl. HAK DIN-00 160 A)" bestellt worden. Dies bedeute für den Beschwerdeführer, dass ihm der Anschlusswert von bisher 40 A verblieben sei, dass aber der neue Kasten aus rein technischen Gründen ohne weiteres bis auf 160 A ausbaubar wäre. Der Beschwerdeführer hält dem wiederum entgegen, es treffe nicht zu, dass der bisherige alte Hauptsicherungskasten für den Einbau in den neuen kombinierten Aussenzählerkasten zu gross gewesen sei; vielmehr hätte der alte HAK 60 A im neuen Anschlusskasten Platz gefunden. Das EWO bestreitet dies und trägt vor, der alte Hauptsicherungskasten mit einer Breite von 280 mm hätte nicht wie der neue HAK DIN-00 160 A mit einer Breite von lediglich 240 mm auf einer Normzähler-Montageplatte Platz gehabt, ohne gleichzeitig den nebenstehenden Zählerplatz zu tangieren. Deshalb sei der alte vorhandene Aussenzählerkasten aus technischen Gründen nicht weiterverwendet und vom EWO entgegenkommenderweise gegen Abgeltung zurückgenommen worden.

b) In der durch den Installateur H. und die Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichneten Installationsanzeige wird erwähnt, dass ein Hausanschlusskasten Typ 60 vorhanden sei. Aus diesem Formular lässt sich nicht entnehmen, dass ein Hausanschlusskasten vom Typ 160 bestellt worden wäre. Hingegen findet sich auf dem Beiblatt zur Installationsanzeige, welches allerdings nur durch H. unterzeichnet und mit einem Genehmigungsvermerk des EWO versehen ist, unter der Rubrik "Bestellungen" der Eintrag "kombinierter Anschluss und Zählerkasten Typ 22 (inkl. HAK DIN-00 160 A)". Daneben steht allerdings der handschriftliche Eintrag "HAK Typ D III 60 A ist vorhanden!". Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, damit sei ein HAK 160 A nicht bestellt worden, da handschriftliche Änderungen auf einem vorgedruckten Bestellblatt in jedem Fall Ausdruck des Willens des Bestellers seien, vertritt das EWO die Auffassung, der konzessionierte Elektroinstallateur H. habe mit dem Vermerk über das Vorhandensein des HAK Typ D III 60 A das EWO als Auftragnehmer praxisgemäss darauf aufmerksam gemacht, dass am Bauobjekt ein entsprechender alter Hauptsicherungskasten vorhanden sei, der dort jedoch nicht weiterverwendet, indessen vom EWO unter Umständen zurückgenommen werden könne. Dieser Darstellung des EWO widerspricht jedoch schon die Offerte von H. vom 17. Juli 1997. Darin finden sich die folgenden Bemerkungen: "Montage von Anschluss- und Zählerkasten an die vorhandene Anschlussstelle EWO. Der vorhandene HAK wird in den neuen Zählerkasten montiert. Die Kosten für diesen neuen Zählerkasten sind ca. Fr. 2 350.--. Dazu die Arbeit vom EWO ca. Fr. 400.-- gemäss Auskunft Hr. D. Total ca. Fr. 2 750.-- werden vom EWO direkt verrechnet und sind nicht Bestandteil dieser Offerte!". Entsprechend nahm der Beschwerdeführer an der Rechnung des EWO vom 7. Oktober 1997 insofern eine Korrektur vor, als er die geltend gemachten Kosten für den Hausanschlusskasten im Betrag von Fr. 546.50 und die Gutschrift für den alten HAK D-60 A von Fr. 100.-- strich und auf die Korrektur gemäss Beschwerde an den Verwaltungsrat des EWO vom 12. September 1997 verwies. Den Betrag für den kombinierten A+Z-Kasten Typ 22 von Fr. 2 223.-- akzeptierte der Beschwerdeführer damals, und dieser Betrag ist auch heute nicht umstritten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest ursprünglich tatsächlich keinen HAK DIN-00 160 A bestellt hat, fehlt es doch nach dem Gesagten einerseits an einer rechtsverbindlichen Unterschrift für diese Bestellung durch den Beschwerdeführer, und ist andererseits davon auszugehen, dass der handschriftliche Eintrag im Beiblatt "HAK Typ D III 60 A ist vorhanden!" die Meinung des Beschwerdeführers und des Installateurs zum Ausdruck brachte, dass ein neuer HAK nicht bestellt werde. Die Befragung des zuständigen Sachbearbeiters des EWO, D., als Zeugen, hat ergeben, dass er den Installateur H. telefonisch orientiert habe, dass der alte HAK nicht mehr verwendet werden könne. Sie hätten dann vereinbart, dass das EWO den alten HAK für Fr. 100.-- zurücknehme. H. habe aus technischen Gründen gar keine andere Wahl gehabt. Die Frage, ob das Verhalten des Installateurs H., namentlich dessen Erklärung, er sei mit einem Ersatz des alten HAK durch einen neuen einverstanden, dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, braucht indessen nicht entschieden zu werden; sie kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.

c) Die entscheidende Frage ist nämlich ohnehin, welche Rechtsfolgen aus dem allfälligen Fehlen einer rechtsgültigen Vereinbarung abzuleiten wären, ob es also auf eine rechtsgültige Einigung der Parteien in diesem Punkt überhaupt ankommt. Zu prüfen ist mithin, ob das EWO mittels der Anschlussverfügung die Montage eines neuen Hausanschlusskastens anordnen durfte und ob das Verhältnis zwischen den Parteien diesbezüglich öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. aa) Mit Urteil vom 15. September 1986 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem EWO und den Strombezügern dem öffentlichen Recht unterstünden, und dass das EWO Streitigkeiten über die Höhe des Anschlussbeitrages durch Verfügung zu erledigen habe (VVGE 1985/86 Nr. 56). Das Verwaltungsgericht verwies namentlich darauf, dass nach heute herrschender Meinung sog. Energielieferungsvereinbarungen zwischen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten und privaten Strombezügern dem öffentlichen Recht unterstünden, wenn die Benützungsordnung starr und unabänderlich sei, dass die Rechtsbeziehung jedoch privatrechtlicher Natur sei, wenn die Benützungsordnung abweichende Abmachungen zulasse. Im konkreten Fall sei die Möglichkeit, nach den damaligen EAR 80 in tatbestandsmässig umschriebenen Ausnahmefällen vom starren Tarif abzuweichen, kein Beweis für die privatrechtliche Natur dieser Bezügerverhältnisse, zumal Spezialvereinbarungen in der Praxis die Ausnahme bilden dürften. Daraus ergebe sich zunächst einmal die öffentlichrechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen dem EWO und den Strombezügern. Gegen die Annahme eines öffentlichrechtlichen Vertrags spreche sodann in erster Linie die Ausgestaltung des EWO-Reglementes. Dass die Benützer in der Regel einen "Anschlussvertrag" unterzeichneten, spreche nicht für die Deutung des Verhältnisses als öffentlichrechtlicher Vertrag. Mit der Unterzeichnung des "Anschlussvertrages" bekunde der Benützer lediglich sein Einverständnis mit den Lieferungsbedingungen im Allgemeinen und der Anwendung des Tarifs im konkreten Fall. Könnten sich hingegen Werk und Benützer über die Anwendung des Reglements und des darauf basierenden Tarifs nicht einigen, so entscheide das Werk. Gestützt darauf sowie angesichts der Rechtsmittelmöglichkeiten sei zu schliessen, dass das EWO über Anschlussbeiträge Verfügungen treffen dürfe (vgl. ebenso BGE 105 II 234 ff.; PVG 1986 Nr. 62; AGVE 1986, 500; LGVE 1983 II Nr. 29; ZBl 79/1978, 208). bb) Für die Privatautonomie des Gemeinwesens bleibt ausserhalb des Bereichs der administrativen Hilfstätigkeit überall da kein Raum, wo eine Beziehung überhaupt nicht rechtsgeschäftlicher Gestaltung zugänglich ist, wo vielmehr das Verhalten der Beteiligten durch objektives Gesetzesrecht bestimmt wird. Die Frage, die nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sowohl grundsätzlich wie im praktischen Fall zuerst gestellt werden muss, ist somit nicht die, ob ein Verhältnis vom Privatrecht oder vom öffentlichen Recht erfasst wird; als erstes ist danach vielmehr zu klären, ob ein rechtsgeschäftlich beeinflussbares Verhältnis oder eine durch allgemeines objektives Verhaltensrecht geordnete Beziehung vorliegt. Trifft das zweite zu, so scheidet das Privatrecht in jedem Fall aus; trifft das erste zu, so ist in einem weiteren gedanklichen Schritt zu untersuchen, ob es sich um ein Rechtsgeschäft des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handle (Urteil des Obergerichts Zürich vom 16. November 1984, ZBl 1986, 417, mit methodischer Kritik an BGE 105 II 236 ff.; zustimmend Georg Müller, a.a.O., 421; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, 147, 442 ff.; Hans Martin Weltert, Die Organisations- und Handlungsformen in der Schweizerischen Elektrizitätsversorgung, Zürich 1990, 343 ff.). Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang unbestrittenermassen die (privat- oder öffentlichrechtliche) Organisationsform der beteiligten Rechtssubjekte (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 147 f; Weltert, a.a.O., 339). Zu prüfen ist somit auch vorliegend zuerst, ob die Lieferung des Hausanschlusskastens durch objektives Verhaltensrecht derart geregelt war, dass letztlich kein Raum für eine rechtsgeschäftliche Regelung mehr blieb. Ist die Frage zu bejahen, bleibt zum Vornherein kein Raum für Privatrecht. cc) In Art. 3 des Gesetzes über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 29. November 1981 (EWOG, LB XVIII, 76 ff.) wird dem EWO in Bst. b insbesondere die alleinige Verteilung elektrischer Energie im Kantonsgebiet als Aufgabe übertragen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 EWOG kann das EWO im Kanton ferner das Installationsgeschäft ausüben. Gestützt auf Art. 20 EWOG hat der Kantonsrat in Art. 3 EWOV dem Verwaltungsrat des EWO insbesondere die Kompetenzen übertragen, die notwendigen Reglemente und Weisungen über die Geschäftsführung (Bst. c) sowie die Gebührenreglemente und den Stromtarif (Bst. g) zu erlassen und Beschluss über die Ausübung des Installationsgeschäftes zu fassen (Bst. f). In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Verwaltungsrat das EAR 90 erlassen. Gemäss Art. 1.1 EAR 90 bilden dieses Reglement und die gestützt darauf vom EWO erlassenen Vorschriften sowie die jeweils gültigen Tarifordnungen und Regulative über die Beiträge der Abonnenten bzw. Liegenschaftseigentümer an die Kosten der Hauszuleitungen und des allgemeinen Netzausbaues die Grundlage für das (öffentlichrechtliche) Rechtsverhältnis zwischen dem Werk und dem Energieabnehmer. Das Lieferverhältnis wird nach Art. 1.3 EAR 90 in der Regel mit der Rechtskraft der Anschlussverfügung, spätestens aber mit dem Beginn des Energiebezuges begründet. Gemäss Art. 1.6 EAR 90 kann das EWO beim Vorliegen besonderer Verhältnisse mit Bezug auf die Anspeisung oder auf die Charakteristik des Energiebezuges auf die jeweiligen Gegebenheiten zugeschnittene Anschlussvereinbarungen und Energielieferungsverträge abschliessen, welche von den Bestimmungen des Reglementes und den allgemeinen Tarifen und Regulativen abweichen. Nach Art. 1.7 EAR 90 entscheidet das Werk in allen Zweifelsfällen über die sinngemässe Anwendung des Reglements. Diese Bestimmungen zeigen, dass nur ausnahmsweise das EWO berechtigt ist, das Benützungsverhältnis rechtsgeschäftlich auszugestalten. Im Normalfall und in allen Zweifelsfällen entscheidet das EWO über die Anwendung des Reglements. Hinsichtlich des umstrittenen Hausanschlusskastens ist sodann auf Art. 6.6 hinzuweisen, wonach das EWO den Ort der Hauseinführung, des Aussenzählerkastens mit eingebautem Anschluss-Wiederstromunterbrecher und der Mess- und Schaltapparate (in Absprache mit dem Hauseigentümer) bestimmt. Es bestimmt nach Art. 6.6 Abs. 2 ferner namentlich die Art der Ausführung. Das EWO ist gemäss Art. 2.1 EAR 90 denn auch nur zur Lieferung von Energie verpflichtet, soweit (neben den rechtlichen und wirtschaftlichen) die technischen Voraussetzungen für die Erstellung, Erweiterung bzw. Änderung sowie für das Weiterbestehen der Anlagen des Werks erfüllt sind (vgl. auch Weltert, a.a.O., 330). Schliesslich erstellt das Werk Anschlüsse an das Verteilnetz des Werkes auch nur aufgrund einer rechtskräftigen Anschlussverfügung. Daraus ergibt sich, dass das EWO berechtigt ist, die technischen Aspekte des Anschlusses, einschliesslich der zu verwendenden Apparaturen wie vorliegend des Anschlusskastens verfügungsmässig festzulegen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass die Frage der Art des Hausanschlusskastens eine Sicherheits- und betriebstechnische Frage sei, über welche das Werk das grundsätzliche Bestimmungsrecht haben müsse. Dem EWO stand es aber nicht nur zu, über die Art des HAK zu befinden, vielmehr stand es ihm auch zu, den erforderlichen HAK zu liefern. Art. 6.11 EAR 90 erwähnt ausdrücklich, dass zulasten des Hauseigentümers die Kosten "für den durch das Werk zu liefernden kombinierten Anschluss- und Zählerkasten, enthaltend den Überstromunterbrecher" gehen. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, dass "der HAK den Anschluss-Überstromunterbrecher enthält". Art. 6.11 Bst. b EAR 90 mit der darin festgehaltenen Lieferpflicht des EWO lässt sich im Übrigen auf Art. 3 Abs. 3 EWOG und Art. 3 Bst. f EWOV abstützen, wonach die Ausübung des Installationsgeschäftes in das Belieben des EWO fällt. Dass sich (zumindest vorliegend) das EWO auf die Lieferung der Apparaturen beschränkte und die Installation H. überliess, spielt keine Rolle. Das EWO konnte aber nicht nur über die Art und die Lieferung des HAK verfügen, sondern es durfte auch die entsprechenden Gebühren in einer Verfügung festlegen. Dies ergibt sich zunächst aus dem bereits zitierten Art. 6.11 Bst. b EAR 90, aber auch aus Art. 8.7 EAR 90, wonach die Aufwendungen für die Versetzung von Messeinrichtungen an einen leicht zugänglichen Ort, inkl. die Kosten für die erforderlichen Zählernischen oder für den kombinierten Anschluss- und Zählerkasten, zulasten des Bezügers bzw. Hauseigentümers gehen (vgl. aber auch Art. 12.1 EAR 90). dd) Es steht somit fest, dass das Verhältnis zwischen den Parteien auch in Bezug auf die zu verwendenden Apparaturen einer rechtsgeschäftlichen Gestaltung nicht zugänglich war, sondern durch objektives Verhaltensrecht geordnet wurde, mit der Folge, dass auf eine Verfügung und nicht auf einen Vertrag zu schliessen ist. Somit fällt die Anwendung von Privatrecht von vornherein ausser Betracht. Auch wenn dem Erlass der Anschlussverfügung eine gewisse Mitwirkung des Beschwerdeführers voranging, indem die Beteiligten in gegenseitiger Absprache die auszuführende Anschlussvariante gemeinsam festlegten, so kann daraus nicht abgeleitet werden, die allfällige mangelnde Einigung der Parteien über den einzusetzenden HAK (vgl. vorne, Erw. 3b, in fine) habe zur Rechtsunwirksamkeit der Verfügung in diesem Punkt geführt. Auch ohne diese Mitwirkung wäre das EWO zu entsprechenden Anordnungen - oder aber zur Einstellung der Energielieferung (vgl. auch Art. 14 EAR 90) - befugt gewesen; dem Beschwerdeführer stand dagegen der Rechtsweg offen.

d) Zu prüfen bleibt somit, ob die Darstellung des EWO zutrifft, dass der bisherige alte HAK für den Einbau in den neuen kombinierten Aussenzählerkasten zu gross war, oder ob gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers der alte HAK 60 A im neuen Anschlusskasten Platz gefunden hätte. Über diese technischen Fragen wurde der Sachbearbeiter des EWO, D., als Zeuge befragt. Auf dessen Aussagen kann ungeachtet dessen abgestellt werden, dass D. als Arbeitnehmer gegenüber dem EWO als seinem Arbeitgeber eine gewisse Treuepflicht trifft; es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu zweifeln, zumal diese allesamt sachlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, insgesamt also überzeugend wirken; überdies konnte sich der Zeuge auf sein Fachwissen abstützen. ... bb) Aufgrund dieser Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass ein Einbau des alten HAK aus technischen Gründen im vom Beschwerdeführer bestellten neuen Anschluss- und Zählerkasten des Typs 22 technisch nicht möglich gewesen wäre, da der dafür nötige Platz nicht vorhanden gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer nachträglich geltend machte, es hätten weitere Platten für die Montage verwendet werden können, ist davon auszugehen, dass der Zeuge als Fachmann diese Möglichkeit erwähnt hätte, wenn sie bestanden hätte; der Beschwerdeführer hat dem Zeugen im Übrigen keine entsprechende Ergänzungsfrage gestellt, sodass diese Behauptung hätte überprüft werden können. Weiter ist davon auszugehen, dass die Alternative, den Hauptsicherungskasten an einem anderen Ort zu montieren und eine interne Leitung an den neuen Anschluss- und Zählerkasten zu führen, von vornherein nicht in Betracht fiel, weil seitens der Bauherrschaft eine solche Lösung nicht angestrebt wurde und deshalb bauseits der Einbau eines HAK im neuen Anschluss- und Zählerkasten vorgegeben war. Fiel aber eine andere Lösung als die gewählte nicht konkret in Betracht, so durfte das EWO anordnen, dass der alte HAK durch einen neuen HAK ersetzt werde, da andernfalls keine einwandfreie technische Lösung hätte realisiert werden können. Die getroffene Anordnung erweist sich im Übrigen als zweckmässig und sachlich angemessen. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sich das Vorgehen des EWO auf die Bestimmungen des EAR 90 stützen konnte. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es stelle sich "in jedem Fall die Frage, ob der Regierungsrat als Verwaltungsrat und Aufsichtsbehörde des EWO als oberste Führung des EWO entschieden hat oder ob es sich um einen autonomen Entscheid einer übergeordneten autonomen Beschwerdeinstanz handelt". Der Regierungsrat "als oberste Behörde des EWO und gleichzeitig als Exekutivbehörde für den Denkmalschutz" befinde sich in einem Interessenkonflikt. Habe aber der Regierungsrat "in einer faktischen Organstellung des EWO" gehandelt, so sei Art. 20 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung massgeblich, sodass er nicht als unabhängige Beschwerdeinstanz entschieden habe. Unter diesen Umständen habe er auch zu Unrecht eine Spruchgebühr erhoben. Gemäss Art. 6 EWOG besteht der Verwaltungsrat des EWO aus 15 Mitgliedern, von denen jeder Einwohnergemeinderat ein Mitglied wählt, während der Kantonsrat die übrigen Mitglieder und den Präsidenten bestimmt. Gemäss den Ausführungen des EWO ist kein Mitglied der Kantonsregierung im Verwaltungsrat des EWO vertreten. Folglich geht die Berufung des Beschwerdeführers auf die Ausstandsregeln in Art. 20 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, LB XX, 341 ff.) fehl. Der Regierungsrat ist auch nicht Aufsichtsbehörde über das EWO; vielmehr unterliegen Jahresrechnung und Geschäftsbericht des EWO der Genehmigung des Kantonsrates (Art. 17 EWOG). Gemäss Art. 15 EAR 90 entscheidet der Regierungsrat Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Verwaltungsrates. Zwar mutet es seltsam an, dass dieser Rechtsmittelweg weder im Gesetz noch in der Verordnung über das EWO ausdrücklich verankert ist. Doch stützt sich Art. 15 EAR 90 auf die Delegationsnorm in Art. 3 Bst. c und g EWOV. Der Umstand, dass der Regierungsrat den vom Verwaltungsrat erlassenen Stromtarif genehmigt (Art. 14 EWOG) und dass der Reingewinn des EWO zur Hälfte an den Kanton verteilt wird (Art. 18 Abs. 1 EWOG), führt nun aber nicht zu einer unzulässigen Befangenheit des Regierungsrates, die ihn als Rechtsmittelbehörde ausschlösse. Andernfalls wäre jegliche Form verwaltungsinterner Verwaltungsrechtspflege als unzulässig zu betrachten, weil verwaltungsinterne Beschwerdeinstanzen schon definitionsgemäss nicht über richterliche Unabhängigkeit verfügen (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N. 1341 und N. 1448). Der Anspruch auf Zugang zu einer vollständig unabhängigen Beschwerdeinstanz wird durch die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht gewahrt. Hat aber der Regierungsrat zu Recht als Beschwerdeinstanz entschieden, so war er auch berechtigt, gestützt auf Art. 4 Abs. 3 und Art. 11 GebOStV eine Spruchgebühr zu erheben. 5.a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der Beschluss des Regierungsrates vom 30. März 1999 zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 17 Abs. 1 VGV).

b) Das EWO macht geltend, die Beantwortung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde habe für das EWO den internen Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich gemacht. Es sei ihm deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. aa) Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts kann nicht nur dem obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch dem obsiegenden Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zugesprochen werden (vgl. Art. 20 VGV; VVGE 1976/77, 126 ff.). Jedoch bezieht sich diese Praxis nur auf private Beschwerdegegner (VVGE 1976/77, 127). Das Gemeinwesen hat als Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Entschädigung (VGE vom 28. April 2000 i.S. v.F.; VGPE vom 6. Juni 2000 i.S. ARGE G.). Ebenso haben Vorinstanzen keinen Anspruch auf Entschädigung (VVGE 1976/77, 127). bb) Im vorliegenden Fall hat das EWO gestützt auf die öffentlich-rechtlichen Normen des EAR 90 und der Verordnung über das EWO erstinstanzlich eine Anschlussverfügung erlassen. Das EWO handelte somit hoheitlich, was sich auch im eingeschlagenen und gegebenen Rechtsmittelweg zeigt. Stünde lediglich ein obligationenrechtlicher Installationsauftrag zur Diskussion, wie das EWO im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage zunächst meinte, so wäre der Streit vor den Zivilgerichten auszutragen gewesen. Unter diesen Umständen hat aber das EWO keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. VGE vom 28. April 2000 i.S. v.F.; VGPE vom 6. Juni 2000 i.S. ARGE G.). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer regierungsrat alter gründer verwaltungsrat frage privatrecht verordnung eigentümer rechtsgeschäft verwaltungsgericht zeuge besteller installateur entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund KV/OW: Art.3 VGV: Art.17 Art.20 AGVE 1986, S.500 LGVE 1983 II Nr.29 Leitentscheide BGE 105-II-234 105-II-234 S.236 VVGE 1985/86 Nr. 56 1999/00 Nr. 39

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1999/00 Nr. 39, S. 105: Art. 3, 6, 17, 18 und 20 EWOG; Art. 3 EWOV; Art. 17 ff. DSV; Art. 20 VGV Das EWO kann, ungeachtet eines früher bestehenden Hausanschlusses, erhebliche Anpassungen anlässlich eines Gebäudeumbaus zum Anlass nehmen, eine Anschlussverfügung zu erlassen (Erw. 1). Die Kosten von Änderungen der Objektzuleitungen und der entsprechenden Installationen gehen zulasten des Grundstückeigentümers und Strombezügers. Dieser kann die Kosten nicht mit der Begründung auf das EWO abwälzen, die Anlageänderungen hätten aus denkmalpflegerischen Gründen erfolgen müssen (Erw. 2). Das Verhältnis von EWO und Strombezüger ist in Bezug auf die zu verwendenden Apparaturen einer rechtsgeschäftlichen Gestaltung nicht zugänglich, sondern durch objektives Verhaltensrecht geordnet. Liegt somit eine Verfügung und nicht ein Vertrag vor, so fällt die Anwendung von Privatrecht ausser Betracht. Muss ein alter Hausanschlusskasten (HAK) aus technischen Gründen durch einen neuen ersetzt werden, so ist die entsprechende Anordnung des EWO nicht zu beanstanden (Erw. 3). Der Rechtsmittelweg verläuft vom Verwaltungsrat des EWO an den Regierungsrat und dann an das Verwaltungsgericht (Erw. 4). Das EWO hat als ursprünglich verfügende Instanz auch bei Obsiegen im Prozess keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Erw. 5). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2000 Sachverhalt: Gestützt auf eine Installationsanzeige und die vorangegangenen Gespräche zwischen dem Mitarbeiter des Elektrizitätswerks Obwalden (EWO), D., dem konzessionierten Elektroinstallateur H. und A., Eigentümer der Parzelle X erliess das EWO am 25. August 1997 eine Anschlussverfügung. Darin stellte es approximative Kosten für die Anpassung der bestehenden Objektzuleitung von Fr. 1 200.-- sowie Kosten von Fr. 2 773.-- für einen kombinierten Anschluss- und Zählerkasten Typ 22 inkl. Hausanschlusskasten Din-00 160A in Aussicht; für die Rücknahme des vorhandenen Hausanschlusskastens HAK D-60A würden Fr. 100.-- vergütet. Dieser Anschlussverfügung war die Vornahme der erwähnten Installationen vorangegangen. Die Installationen waren im Zusammenhang mit Renovationsarbeiten am Wohnhaus des A. erfolgt. Am 12. September 1997 erhob A. beim Verwaltungsrat des EWO Beschwerde gegen die Anschlussverfügung vom 25. August 1997. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 teilte das EWO A. mit, der Verwaltungsrat des EWO habe seine Beschwerde an der Sitzung vom 17. September 1997 geprüft und gestützt auf Art. 6.13 des allgemeinen Reglements für die Abgabe elektrischer Energie (EAR 90) abgewiesen. Die Konditionen der Anschlussverfügung vom 25. August 1997 seien bestätigt worden. Dagegen erhob A. am 22. Oktober 1997 Beschwerde beim Regierungsrat. Mit Beschluss vom 30. März 1999 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Am 5. Mai 1999 erhob A. gegen den Entscheid des Regierungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Am 18. Dezember 2000 befragte der Verwaltungsgerichtspräsident D. als Zeugen. Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, sein Haus habe bereits vor der Anschlussverfügung des EWO vom 25. August 1997 über einen technisch genügenden Hausanschluss von 40 A verfügt. Es habe kein Grund bestanden, eine neue Anschlussverfügung zu erlassen.

a) Das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Haus ist ein 400-jähriges Denkmalschutzobjekt von regionaler Bedeutung. Mit der Sanierungsplanung hatte der Beschwerdeführer den Architekten E. beauftragt. Im Rahmen der Umbauarbeiten war unter anderem die Verlegung des Zählertableaus und auch die Verlegung des Hauptsicherungskastens vorzunehmen. Die bisherige Hauszuleitung musste geändert werden und Hauptsicherungskasten und Aussenzählerkasten wurden an einem neuen Standort kombiniert. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, bestellte gemäss Installationsanzeige vom 23. Juni 1997 diese Installationen beim EWO "zu den allgemein gültigen Bedingungen des Elektrizitätswerkes" (zur Frage, ob die Bestellung auch den Hausanschlusskasten HAK DIN 00 160A umfasste, vgl. hinten, Erw. 3). Das Bestellformular wurde durch den beauftragten Elektroinstallateur H. mitunterzeichnet. In der Beschwerde an den Regierungsrat stellte der Beschwerdeführer klar, "dass die vorliegende Beschwerde nichts mit einer Bemängelung der vorzüglichen und speditiven Art der Auftragserledigung zu tun hat, sondern alleine der Klärung der Kostenverteilerfrage bei denkmalpflegerischen Massnahmen dient".

b) Gestützt auf die Verordnung über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 18. Dezember 1981 (EWOV, LB XVIII, 82 ff.) erliess der Verwaltungsrat des EWO auf den 1. Juli 1990 das allgemeine Reglement für die Abgabe elektrischer Energie (EAR 90). Nach dessen Art. 6.1 werden Anschlüsse an das Verteilernetz des Werkes nur aufgrund einer rechtskräftigen Anschlussverfügung erstellt. Das EWO räumt ein, dass die Anschlussverfügung erst am 25. August 1997 ausgestellt worden sei, nachdem die Arbeiten bereits ausgeführt worden seien. Es rechtfertigt dies mit der "ferienzeitlichen Situation und der raschen und prompten Bedienung". Zu Recht macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend, durch den erst nachträglichen Erlass der Anschlussverfügung sei ihm ein Nachteil erwachsen. Der Erlass der Anschlussverfügung ermöglichte dem Beschwerdeführer denn auch erst, seine Rechte zu wahren und gegen die Verfügung Rechtsmittel zu ergreifen. Allein aus der Reihenfolge des Vorgehens des EWO lässt sich somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Es kann auch nicht beanstandet werden, dass das EWO, ungeachtet des früher bestehenden Hausanschlusses, die wegen des Gebäudeumbaus notwendigen Anpassungen zum Anlass nahm, eine Anschlussverfügung zu erlassen. Das EWO war dazu gemäss Art. 6.1 EAR 90 vielmehr verpflichtet.

2. Zu prüfen ist aber weiter, ob die Kosten der wegen des Gebäudeumbaus erforderlichen Änderungen der Objektzuleitung zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt wurden. Der Beschwerdeführer beantragt, von seiner Belastung für die Anpassung der bestehenden Objektzuleitung sei Abstand zu nehmen.

a) Der Beschwerdeführer legt dar, dass mit der denkmalpflegerischen Sanierung des Hauses nach Art. 8.7 EAR 90 der Anschluss- und Zählerkasten an die Aussenwand des Hauses habe verlegt werden müssen. Die Stelle der EW-Zuleitung an der Westwand, neben der Küchenmauer, vor und oberhalb des 200-jährigen Sennereikellerfensters, habe in der bestehenden Art aus Gründen der Denkmalpflege nicht aufrechterhalten werden können, und die Anbringung des voluminösen Anschluss- und Zählerkastens wäre aus sicherheitstechnischen Gründen (Bodenabstand) an einer Stelle notwendig gewesen, die ebenfalls aus denkmalpflegerischen Gründen ausgeschlossen gewesen sei. Die Verlegung der Objektzuleitung sei für den Hausanschluss ca. vier Meter nördlich hinter ein Stützmäuerchen erfolgt, wo eine ästhetisch befriedigende Stromabnahme möglich sei. Die Bestellung des Aussenanschluss- und Zählerkastens mit "Versetzen des vorhandenen Kabels vom 22./23. Juli 1997" sei zu den allgemein gültigen Bedingungen des EWO erfolgt.

b) Art. 6.5 Abs. 1 und 2 EAR 90 sehen vor, dass als Objektzuleitung die Leitungsstrecke vom Netzanschlusspunkt bis zur Anlage-Eigentumsgrenze bestimmt werde; die Erstellung der Objektzuleitung erfolge durch das Werk oder dessen Beauftragte. Als Anlage-Eigentumsgrenze würden in allen Fällen die Eingangsklemmen des Anschluss-Überstromunterbrechers gelten. Gemäss Art. 6.5 Abs. 3 EAR 90 steht die Objektzuleitung grundsätzlich im Eigentum des Werkes, welches den Betrieb und Unterhalt besorgt. Demgegenüber stehen nach Abs. 4 dieser Bestimmung alle der genannten Eigentumsgrenze nachgeschalteten Anlageteile, mit Ausnahme der in Art. 9.1 genannten Apparate, im Eigentum des Hauseigentümers und sind von diesem auf seine Kosten zu erstellen und vorschriftsmässig zu unterhalten. Der Beschwerdeführer leitet aus dieser Eigentumsordnung ab, dass wenn aus denkmalpflegerischen Gründen eine Objektzuleitung des EWO verlegt werden müsse, die betreffenden Kosten durch das EWO als Eigentümer der Objektzuleitung zu tragen seien; denn das EWO unterstehe der Denkmalschutzverordnung. Diese treffe Hauseigentümer und EWO gleichermassen.

c) Der Beschwerdeführer verkennt, dass für die Frage, wer die Kosten einer Objektzuleitung zu tragen hat, nicht das Eigentum an der zu ändernden Objektzuleitung massgeblich ist; vielmehr ist nach den Vorschriften des EAR 90 zu prüfen, wer für die Kosten einer Änderung der Objektzuleitung aufzukommen hat. Gemäss Art. 2.4 EAR 90 ist das Werk berechtigt, für die Erstellung von Hauszuleitungen und für deren Anschluss an die Verteilanlagen Anschlusskostenbeiträge nach den in den einschlägigen Regulativen enthaltenen Bestimmungen zu erheben. Gemäss Art. 6.11 EAR 90 hat der Eigentümer für die Erstellung der Objektzuleitung und für den Anschluss an das allgemeine Verteilnetz Kostenbeiträge zu entrichten, die aufgrund des jeweils gültigen Anschlussreglements erhoben werden. In Abs. 2 dieser Bestimmung werden die direkt zulasten des Eigentümers gehenden Aufwendungen noch näher bestimmt; darunter fallen namentlich die Kosten für den durch das Werk zu liefernden kombinierten Anschluss- und Zählerkasten, enthaltend den Anschluss-Überstromunterbrecher, welcher nach den Bestimmungen der Werkvorschriften bauseits zu versetzen ist (Bst. b), das Liefern und Anbringen von speziellen Verschalungen und anderen ausserordentlichen Schutzmassnahmen sowie sämtliche Malerarbeiten (Bst. d) sowie Kabelgräben und deren Eindeckung inkl. Belagsarbeiten für die Hauszuleitung (Bst. e). Das durch den Verwaltungsrat des EWO ebenfalls auf den 1. Juli 1990 erlassene Anschlussregulativ (AR 90) sieht unter dem Titel "Netzzuleitung" vor, dass die Kosten ab dem Netzanschlusspunkt gemäss Art. 6.4 EAR 90 durch den Abonnenten zu tragen sind. Als Spezialbestimmung hält ferner Art. 6.13 EAR 90 fest, wenn infolge Umbaus eines Gebäudes die vorhandene Hauszuleitung verlegt oder sonstwie angepasst werden müsse, so trage der Bezüger sämtliche daraus erwachsenden Kosten. Schliesslich hält Art. 9.1 EAR 90 fest, dass der Hauseigentümer bzw. Bezüger auf seine Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen und der Tarifapparate notwendigen Installationen nach den Angaben des Werks erstellen zu lassen habe; ebenso habe er dem Werk den für den Einbau der Messeinrichtungen und der Tarifapparate erforderlichen Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen. Allfällige zum Schutz der Apparate notwendige Verschalungen, Nischen usw. seien vom Bezüger bzw. Hauseigentümer auf seine Kosten anzubringen. Gestützt auf diese Bestimmungen steht fest, dass die Kosten der Änderungen der Objektzuleitungen und der entsprechenden Installationen zulasten des Beschwerdeführers als Eigentümer des Grundstücks und Strombezüger gehen. Denn die erwähnten Bestimmungen auferlegen die Kostenpflicht dem Hauseigentümer ungeachtet dessen, dass die Objektzuleitung und die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Tarifapparate im Eigentum des EWO bleiben (vgl. Art. 9.1, 1. Satz).

d) Eine andere Frage ist, ob der Beschwerdeführer die fraglichen Kosten auf das EWO abwälzen kann, weil die Anlageänderungen aus denkmalpflegerischen Gründen erfolgen mussten. Das ist nicht der Fall. In der Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern vom 30. März 1990 (DSV, LB XXI, 27 ff.) fehlt eine Rechtsgrundlage dafür, dass der nach den massgeblichen Bestimmungen des EAR 90 kostenpflichtige Grundeigentümer die aus denkmalpflegerischen Gründen entstehenden Kosten auf das EWO überwälzen könnte. Die Art. 17 ff. DSV sehen zwar vor, dass Kanton und Gemeinden die Erhaltung privater Schutzobjekte, insbesondere die Restaurierung privater Bau- und Kulturdenkmäler, mit Beiträgen fördern. Als beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss den Kriterien der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege jene Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutzwürdigen Substanz entstehen (Art. 17 Abs. 1 DSV). Gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer als kostenpflichtiger Eigentümer im Sinne von Art. 18 Abs. 3 DSV ein Beitragsgesuch bezüglich der aus denkmalpflegerischen Gründen entstandenen Mehrkosten einreichen. Es ist hier nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer ein solches Gesuch eingereicht hat, ob er die ihm durch das EWO auferlegten Kosten in jenem Verfahren geltend machte, und gegebenenfalls, ob er mit seinem Gesuch Erfolg hatte. Fest steht jedenfalls, dass das EWO, welches nach den Vorschriften des EAR 90 für die getroffenen Massnahmen nicht kostenpflichtig ist, auch kein entsprechendes Beitragsgesuch stellen kann und muss. Folglich kann auch nicht angenommen werden, dass die Kosten gestützt auf die DSV auf das EWO überwälzt werden können. ...

3. Unumstritten ist, dass der Anschlusswert von bisher 40 A aufrechtzuerhalten ist. Der Beschwerdeführer trägt jedoch vor, dass das EWO von sich aus und ohne erkennbaren Grund die bestehende Anschlussklemme von 40 A auf 160 A verändert habe und die Kosten dafür ihm überbinden wolle. Am 5. August 1997 sei ein Anschluss- und Zählerkasten Typ 22 montiert worden. Der vorhandene HAK Typ D III 60 A sei aber ausreichend gewesen und habe nicht durch einen HAK DIN-00 160 A ersetzt werden müssen. Seine Bestellung vom 22. Juli 1997 führe den vorhanden Typ an und verlange keinen neuen HAK Typ 160 A. Wenn das EWO einen von ihm nicht benötigten Typ montiert habe, habe er dies nicht zu vertreten.

a) Das EWO hält dem entgegen, es habe die fraglichen Installationen gestützt auf eine vom Grundeigentümer und dem konzessionierten Installateur H. unterzeichnete Installationsanzeige vorgenommen. In der Folge seien die Installationsarbeiten in vollem Wissen und Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgt. Da der bisherige Hauptsicherungskasten nicht in den neuen Behälter hineingepasst habe, sei mittels unterzeichneter Installationsanzeige richtigerweise ein neuer "kombinierter Anschluss- und Zählerkasten (inkl. HAK DIN-00 160 A)" bestellt worden. Dies bedeute für den Beschwerdeführer, dass ihm der Anschlusswert von bisher 40 A verblieben sei, dass aber der neue Kasten aus rein technischen Gründen ohne weiteres bis auf 160 A ausbaubar wäre. Der Beschwerdeführer hält dem wiederum entgegen, es treffe nicht zu, dass der bisherige alte Hauptsicherungskasten für den Einbau in den neuen kombinierten Aussenzählerkasten zu gross gewesen sei; vielmehr hätte der alte HAK 60 A im neuen Anschlusskasten Platz gefunden. Das EWO bestreitet dies und trägt vor, der alte Hauptsicherungskasten mit einer Breite von 280 mm hätte nicht wie der neue HAK DIN-00 160 A mit einer Breite von lediglich 240 mm auf einer Normzähler-Montageplatte Platz gehabt, ohne gleichzeitig den nebenstehenden Zählerplatz zu tangieren. Deshalb sei der alte vorhandene Aussenzählerkasten aus technischen Gründen nicht weiterverwendet und vom EWO entgegenkommenderweise gegen Abgeltung zurückgenommen worden.

b) In der durch den Installateur H. und die Ehefrau des Beschwerdeführers unterzeichneten Installationsanzeige wird erwähnt, dass ein Hausanschlusskasten Typ 60 vorhanden sei. Aus diesem Formular lässt sich nicht entnehmen, dass ein Hausanschlusskasten vom Typ 160 bestellt worden wäre. Hingegen findet sich auf dem Beiblatt zur Installationsanzeige, welches allerdings nur durch H. unterzeichnet und mit einem Genehmigungsvermerk des EWO versehen ist, unter der Rubrik "Bestellungen" der Eintrag "kombinierter Anschluss und Zählerkasten Typ 22 (inkl. HAK DIN-00 160 A)". Daneben steht allerdings der handschriftliche Eintrag "HAK Typ D III 60 A ist vorhanden!". Während sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, damit sei ein HAK 160 A nicht bestellt worden, da handschriftliche Änderungen auf einem vorgedruckten Bestellblatt in jedem Fall Ausdruck des Willens des Bestellers seien, vertritt das EWO die Auffassung, der konzessionierte Elektroinstallateur H. habe mit dem Vermerk über das Vorhandensein des HAK Typ D III 60 A das EWO als Auftragnehmer praxisgemäss darauf aufmerksam gemacht, dass am Bauobjekt ein entsprechender alter Hauptsicherungskasten vorhanden sei, der dort jedoch nicht weiterverwendet, indessen vom EWO unter Umständen zurückgenommen werden könne. Dieser Darstellung des EWO widerspricht jedoch schon die Offerte von H. vom 17. Juli 1997. Darin finden sich die folgenden Bemerkungen: "Montage von Anschluss- und Zählerkasten an die vorhandene Anschlussstelle EWO. Der vorhandene HAK wird in den neuen Zählerkasten montiert. Die Kosten für diesen neuen Zählerkasten sind ca. Fr. 2 350.--. Dazu die Arbeit vom EWO ca. Fr. 400.-- gemäss Auskunft Hr. D. Total ca. Fr. 2 750.-- werden vom EWO direkt verrechnet und sind nicht Bestandteil dieser Offerte!". Entsprechend nahm der Beschwerdeführer an der Rechnung des EWO vom 7. Oktober 1997 insofern eine Korrektur vor, als er die geltend gemachten Kosten für den Hausanschlusskasten im Betrag von Fr. 546.50 und die Gutschrift für den alten HAK D-60 A von Fr. 100.-- strich und auf die Korrektur gemäss Beschwerde an den Verwaltungsrat des EWO vom 12. September 1997 verwies. Den Betrag für den kombinierten A+Z-Kasten Typ 22 von Fr. 2 223.-- akzeptierte der Beschwerdeführer damals, und dieser Betrag ist auch heute nicht umstritten. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest ursprünglich tatsächlich keinen HAK DIN-00 160 A bestellt hat, fehlt es doch nach dem Gesagten einerseits an einer rechtsverbindlichen Unterschrift für diese Bestellung durch den Beschwerdeführer, und ist andererseits davon auszugehen, dass der handschriftliche Eintrag im Beiblatt "HAK Typ D III 60 A ist vorhanden!" die Meinung des Beschwerdeführers und des Installateurs zum Ausdruck brachte, dass ein neuer HAK nicht bestellt werde. Die Befragung des zuständigen Sachbearbeiters des EWO, D., als Zeugen, hat ergeben, dass er den Installateur H. telefonisch orientiert habe, dass der alte HAK nicht mehr verwendet werden könne. Sie hätten dann vereinbart, dass das EWO den alten HAK für Fr. 100.-- zurücknehme. H. habe aus technischen Gründen gar keine andere Wahl gehabt. Die Frage, ob das Verhalten des Installateurs H., namentlich dessen Erklärung, er sei mit einem Ersatz des alten HAK durch einen neuen einverstanden, dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, braucht indessen nicht entschieden zu werden; sie kann aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.

c) Die entscheidende Frage ist nämlich ohnehin, welche Rechtsfolgen aus dem allfälligen Fehlen einer rechtsgültigen Vereinbarung abzuleiten wären, ob es also auf eine rechtsgültige Einigung der Parteien in diesem Punkt überhaupt ankommt. Zu prüfen ist mithin, ob das EWO mittels der Anschlussverfügung die Montage eines neuen Hausanschlusskastens anordnen durfte und ob das Verhältnis zwischen den Parteien diesbezüglich öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. aa) Mit Urteil vom 15. September 1986 erkannte das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, dass die Rechtsbeziehungen zwischen dem EWO und den Strombezügern dem öffentlichen Recht unterstünden, und dass das EWO Streitigkeiten über die Höhe des Anschlussbeitrages durch Verfügung zu erledigen habe (VVGE 1985/86 Nr. 56). Das Verwaltungsgericht verwies namentlich darauf, dass nach heute herrschender Meinung sog. Energielieferungsvereinbarungen zwischen öffentlichrechtlichen Körperschaften oder Anstalten und privaten Strombezügern dem öffentlichen Recht unterstünden, wenn die Benützungsordnung starr und unabänderlich sei, dass die Rechtsbeziehung jedoch privatrechtlicher Natur sei, wenn die Benützungsordnung abweichende Abmachungen zulasse. Im konkreten Fall sei die Möglichkeit, nach den damaligen EAR 80 in tatbestandsmässig umschriebenen Ausnahmefällen vom starren Tarif abzuweichen, kein Beweis für die privatrechtliche Natur dieser Bezügerverhältnisse, zumal Spezialvereinbarungen in der Praxis die Ausnahme bilden dürften. Daraus ergebe sich zunächst einmal die öffentlichrechtliche Natur der Rechtsbeziehung zwischen dem EWO und den Strombezügern. Gegen die Annahme eines öffentlichrechtlichen Vertrags spreche sodann in erster Linie die Ausgestaltung des EWO-Reglementes. Dass die Benützer in der Regel einen "Anschlussvertrag" unterzeichneten, spreche nicht für die Deutung des Verhältnisses als öffentlichrechtlicher Vertrag. Mit der Unterzeichnung des "Anschlussvertrages" bekunde der Benützer lediglich sein Einverständnis mit den Lieferungsbedingungen im Allgemeinen und der Anwendung des Tarifs im konkreten Fall. Könnten sich hingegen Werk und Benützer über die Anwendung des Reglements und des darauf basierenden Tarifs nicht einigen, so entscheide das Werk. Gestützt darauf sowie angesichts der Rechtsmittelmöglichkeiten sei zu schliessen, dass das EWO über Anschlussbeiträge Verfügungen treffen dürfe (vgl. ebenso BGE 105 II 234 ff.; PVG 1986 Nr. 62; AGVE 1986, 500; LGVE 1983 II Nr. 29; ZBl 79/1978, 208). bb) Für die Privatautonomie des Gemeinwesens bleibt ausserhalb des Bereichs der administrativen Hilfstätigkeit überall da kein Raum, wo eine Beziehung überhaupt nicht rechtsgeschäftlicher Gestaltung zugänglich ist, wo vielmehr das Verhalten der Beteiligten durch objektives Gesetzesrecht bestimmt wird. Die Frage, die nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung sowohl grundsätzlich wie im praktischen Fall zuerst gestellt werden muss, ist somit nicht die, ob ein Verhältnis vom Privatrecht oder vom öffentlichen Recht erfasst wird; als erstes ist danach vielmehr zu klären, ob ein rechtsgeschäftlich beeinflussbares Verhältnis oder eine durch allgemeines objektives Verhaltensrecht geordnete Beziehung vorliegt. Trifft das zweite zu, so scheidet das Privatrecht in jedem Fall aus; trifft das erste zu, so ist in einem weiteren gedanklichen Schritt zu untersuchen, ob es sich um ein Rechtsgeschäft des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handle (Urteil des Obergerichts Zürich vom 16. November 1984, ZBl 1986, 417, mit methodischer Kritik an BGE 105 II 236 ff.; zustimmend Georg Müller, a.a.O., 421; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, 147, 442 ff.; Hans Martin Weltert, Die Organisations- und Handlungsformen in der Schweizerischen Elektrizitätsversorgung, Zürich 1990, 343 ff.). Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang unbestrittenermassen die (privat- oder öffentlichrechtliche) Organisationsform der beteiligten Rechtssubjekte (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., 147 f; Weltert, a.a.O., 339). Zu prüfen ist somit auch vorliegend zuerst, ob die Lieferung des Hausanschlusskastens durch objektives Verhaltensrecht derart geregelt war, dass letztlich kein Raum für eine rechtsgeschäftliche Regelung mehr blieb. Ist die Frage zu bejahen, bleibt zum Vornherein kein Raum für Privatrecht. cc) In Art. 3 des Gesetzes über das Elektrizitätswerk Obwalden vom 29. November 1981 (EWOG, LB XVIII, 76 ff.) wird dem EWO in Bst. b insbesondere die alleinige Verteilung elektrischer Energie im Kantonsgebiet als Aufgabe übertragen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 EWOG kann das EWO im Kanton ferner das Installationsgeschäft ausüben. Gestützt auf Art. 20 EWOG hat der Kantonsrat in Art. 3 EWOV dem Verwaltungsrat des EWO insbesondere die Kompetenzen übertragen, die notwendigen Reglemente und Weisungen über die Geschäftsführung (Bst. c) sowie die Gebührenreglemente und den Stromtarif (Bst. g) zu erlassen und Beschluss über die Ausübung des Installationsgeschäftes zu fassen (Bst. f). In Anwendung dieser Bestimmungen hat der Verwaltungsrat das EAR 90 erlassen. Gemäss Art. 1.1 EAR 90 bilden dieses Reglement und die gestützt darauf vom EWO erlassenen Vorschriften sowie die jeweils gültigen Tarifordnungen und Regulative über die Beiträge der Abonnenten bzw. Liegenschaftseigentümer an die Kosten der Hauszuleitungen und des allgemeinen Netzausbaues die Grundlage für das (öffentlichrechtliche) Rechtsverhältnis zwischen dem Werk und dem Energieabnehmer. Das Lieferverhältnis wird nach Art. 1.3 EAR 90 in der Regel mit der Rechtskraft der Anschlussverfügung, spätestens aber mit dem Beginn des Energiebezuges begründet. Gemäss Art. 1.6 EAR 90 kann das EWO beim Vorliegen besonderer Verhältnisse mit Bezug auf die Anspeisung oder auf die Charakteristik des Energiebezuges auf die jeweiligen Gegebenheiten zugeschnittene Anschlussvereinbarungen und Energielieferungsverträge abschliessen, welche von den Bestimmungen des Reglementes und den allgemeinen Tarifen und Regulativen abweichen. Nach Art. 1.7 EAR 90 entscheidet das Werk in allen Zweifelsfällen über die sinngemässe Anwendung des Reglements. Diese Bestimmungen zeigen, dass nur ausnahmsweise das EWO berechtigt ist, das Benützungsverhältnis rechtsgeschäftlich auszugestalten. Im Normalfall und in allen Zweifelsfällen entscheidet das EWO über die Anwendung des Reglements. Hinsichtlich des umstrittenen Hausanschlusskastens ist sodann auf Art. 6.6 hinzuweisen, wonach das EWO den Ort der Hauseinführung, des Aussenzählerkastens mit eingebautem Anschluss-Wiederstromunterbrecher und der Mess- und Schaltapparate (in Absprache mit dem Hauseigentümer) bestimmt. Es bestimmt nach Art. 6.6 Abs. 2 ferner namentlich die Art der Ausführung. Das EWO ist gemäss Art. 2.1 EAR 90 denn auch nur zur Lieferung von Energie verpflichtet, soweit (neben den rechtlichen und wirtschaftlichen) die technischen Voraussetzungen für die Erstellung, Erweiterung bzw. Änderung sowie für das Weiterbestehen der Anlagen des Werks erfüllt sind (vgl. auch Weltert, a.a.O., 330). Schliesslich erstellt das Werk Anschlüsse an das Verteilnetz des Werkes auch nur aufgrund einer rechtskräftigen Anschlussverfügung. Daraus ergibt sich, dass das EWO berechtigt ist, die technischen Aspekte des Anschlusses, einschliesslich der zu verwendenden Apparaturen wie vorliegend des Anschlusskastens verfügungsmässig festzulegen. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, dass die Frage der Art des Hausanschlusskastens eine Sicherheits- und betriebstechnische Frage sei, über welche das Werk das grundsätzliche Bestimmungsrecht haben müsse. Dem EWO stand es aber nicht nur zu, über die Art des HAK zu befinden, vielmehr stand es ihm auch zu, den erforderlichen HAK zu liefern. Art. 6.11 EAR 90 erwähnt ausdrücklich, dass zulasten des Hauseigentümers die Kosten "für den durch das Werk zu liefernden kombinierten Anschluss- und Zählerkasten, enthaltend den Überstromunterbrecher" gehen. Der Beschwerdeführer räumt in diesem Zusammenhang selbst ein, dass "der HAK den Anschluss-Überstromunterbrecher enthält". Art. 6.11 Bst. b EAR 90 mit der darin festgehaltenen Lieferpflicht des EWO lässt sich im Übrigen auf Art. 3 Abs. 3 EWOG und Art. 3 Bst. f EWOV abstützen, wonach die Ausübung des Installationsgeschäftes in das Belieben des EWO fällt. Dass sich (zumindest vorliegend) das EWO auf die Lieferung der Apparaturen beschränkte und die Installation H. überliess, spielt keine Rolle. Das EWO konnte aber nicht nur über die Art und die Lieferung des HAK verfügen, sondern es durfte auch die entsprechenden Gebühren in einer Verfügung festlegen. Dies ergibt sich zunächst aus dem bereits zitierten Art. 6.11 Bst. b EAR 90, aber auch aus Art. 8.7 EAR 90, wonach die Aufwendungen für die Versetzung von Messeinrichtungen an einen leicht zugänglichen Ort, inkl. die Kosten für die erforderlichen Zählernischen oder für den kombinierten Anschluss- und Zählerkasten, zulasten des Bezügers bzw. Hauseigentümers gehen (vgl. aber auch Art. 12.1 EAR 90). dd) Es steht somit fest, dass das Verhältnis zwischen den Parteien auch in Bezug auf die zu verwendenden Apparaturen einer rechtsgeschäftlichen Gestaltung nicht zugänglich war, sondern durch objektives Verhaltensrecht geordnet wurde, mit der Folge, dass auf eine Verfügung und nicht auf einen Vertrag zu schliessen ist. Somit fällt die Anwendung von Privatrecht von vornherein ausser Betracht. Auch wenn dem Erlass der Anschlussverfügung eine gewisse Mitwirkung des Beschwerdeführers voranging, indem die Beteiligten in gegenseitiger Absprache die auszuführende Anschlussvariante gemeinsam festlegten, so kann daraus nicht abgeleitet werden, die allfällige mangelnde Einigung der Parteien über den einzusetzenden HAK (vgl. vorne, Erw. 3b, in fine) habe zur Rechtsunwirksamkeit der Verfügung in diesem Punkt geführt. Auch ohne diese Mitwirkung wäre das EWO zu entsprechenden Anordnungen - oder aber zur Einstellung der Energielieferung (vgl. auch Art. 14 EAR 90) - befugt gewesen; dem Beschwerdeführer stand dagegen der Rechtsweg offen.

d) Zu prüfen bleibt somit, ob die Darstellung des EWO zutrifft, dass der bisherige alte HAK für den Einbau in den neuen kombinierten Aussenzählerkasten zu gross war, oder ob gemäss der Behauptung des Beschwerdeführers der alte HAK 60 A im neuen Anschlusskasten Platz gefunden hätte. Über diese technischen Fragen wurde der Sachbearbeiter des EWO, D., als Zeuge befragt. Auf dessen Aussagen kann ungeachtet dessen abgestellt werden, dass D. als Arbeitnehmer gegenüber dem EWO als seinem Arbeitgeber eine gewisse Treuepflicht trifft; es besteht kein Grund, am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu zweifeln, zumal diese allesamt sachlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind, insgesamt also überzeugend wirken; überdies konnte sich der Zeuge auf sein Fachwissen abstützen. ... bb) Aufgrund dieser Zeugenaussagen ist davon auszugehen, dass ein Einbau des alten HAK aus technischen Gründen im vom Beschwerdeführer bestellten neuen Anschluss- und Zählerkasten des Typs 22 technisch nicht möglich gewesen wäre, da der dafür nötige Platz nicht vorhanden gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer nachträglich geltend machte, es hätten weitere Platten für die Montage verwendet werden können, ist davon auszugehen, dass der Zeuge als Fachmann diese Möglichkeit erwähnt hätte, wenn sie bestanden hätte; der Beschwerdeführer hat dem Zeugen im Übrigen keine entsprechende Ergänzungsfrage gestellt, sodass diese Behauptung hätte überprüft werden können. Weiter ist davon auszugehen, dass die Alternative, den Hauptsicherungskasten an einem anderen Ort zu montieren und eine interne Leitung an den neuen Anschluss- und Zählerkasten zu führen, von vornherein nicht in Betracht fiel, weil seitens der Bauherrschaft eine solche Lösung nicht angestrebt wurde und deshalb bauseits der Einbau eines HAK im neuen Anschluss- und Zählerkasten vorgegeben war. Fiel aber eine andere Lösung als die gewählte nicht konkret in Betracht, so durfte das EWO anordnen, dass der alte HAK durch einen neuen HAK ersetzt werde, da andernfalls keine einwandfreie technische Lösung hätte realisiert werden können. Die getroffene Anordnung erweist sich im Übrigen als zweckmässig und sachlich angemessen. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sich das Vorgehen des EWO auf die Bestimmungen des EAR 90 stützen konnte. Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es stelle sich "in jedem Fall die Frage, ob der Regierungsrat als Verwaltungsrat und Aufsichtsbehörde des EWO als oberste Führung des EWO entschieden hat oder ob es sich um einen autonomen Entscheid einer übergeordneten autonomen Beschwerdeinstanz handelt". Der Regierungsrat "als oberste Behörde des EWO und gleichzeitig als Exekutivbehörde für den Denkmalschutz" befinde sich in einem Interessenkonflikt. Habe aber der Regierungsrat "in einer faktischen Organstellung des EWO" gehandelt, so sei Art. 20 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung massgeblich, sodass er nicht als unabhängige Beschwerdeinstanz entschieden habe. Unter diesen Umständen habe er auch zu Unrecht eine Spruchgebühr erhoben. Gemäss Art. 6 EWOG besteht der Verwaltungsrat des EWO aus 15 Mitgliedern, von denen jeder Einwohnergemeinderat ein Mitglied wählt, während der Kantonsrat die übrigen Mitglieder und den Präsidenten bestimmt. Gemäss den Ausführungen des EWO ist kein Mitglied der Kantonsregierung im Verwaltungsrat des EWO vertreten. Folglich geht die Berufung des Beschwerdeführers auf die Ausstandsregeln in Art. 20 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, LB XX, 341 ff.) fehl. Der Regierungsrat ist auch nicht Aufsichtsbehörde über das EWO; vielmehr unterliegen Jahresrechnung und Geschäftsbericht des EWO der Genehmigung des Kantonsrates (Art. 17 EWOG). Gemäss Art. 15 EAR 90 entscheidet der Regierungsrat Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide des Verwaltungsrates. Zwar mutet es seltsam an, dass dieser Rechtsmittelweg weder im Gesetz noch in der Verordnung über das EWO ausdrücklich verankert ist. Doch stützt sich Art. 15 EAR 90 auf die Delegationsnorm in Art. 3 Bst. c und g EWOV. Der Umstand, dass der Regierungsrat den vom Verwaltungsrat erlassenen Stromtarif genehmigt (Art. 14 EWOG) und dass der Reingewinn des EWO zur Hälfte an den Kanton verteilt wird (Art. 18 Abs. 1 EWOG), führt nun aber nicht zu einer unzulässigen Befangenheit des Regierungsrates, die ihn als Rechtsmittelbehörde ausschlösse. Andernfalls wäre jegliche Form verwaltungsinterner Verwaltungsrechtspflege als unzulässig zu betrachten, weil verwaltungsinterne Beschwerdeinstanzen schon definitionsgemäss nicht über richterliche Unabhängigkeit verfügen (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, N. 1341 und N. 1448). Der Anspruch auf Zugang zu einer vollständig unabhängigen Beschwerdeinstanz wird durch die Beschwerdemöglichkeit an das Verwaltungsgericht gewahrt. Hat aber der Regierungsrat zu Recht als Beschwerdeinstanz entschieden, so war er auch berechtigt, gestützt auf Art. 4 Abs. 3 und Art. 11 GebOStV eine Spruchgebühr zu erheben. 5.a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und der Beschluss des Regierungsrates vom 30. März 1999 zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 17 Abs. 1 VGV).

b) Das EWO macht geltend, die Beantwortung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde habe für das EWO den internen Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich gemacht. Es sei ihm deshalb eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. aa) Gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts kann nicht nur dem obsiegenden Beschwerdeführer, sondern auch dem obsiegenden Beschwerdegegner eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zugesprochen werden (vgl. Art. 20 VGV; VVGE 1976/77, 126 ff.). Jedoch bezieht sich diese Praxis nur auf private Beschwerdegegner (VVGE 1976/77, 127). Das Gemeinwesen hat als Beschwerdegegner keinen Anspruch auf Entschädigung (VGE vom 28. April 2000 i.S. v.F.; VGPE vom 6. Juni 2000 i.S. ARGE G.). Ebenso haben Vorinstanzen keinen Anspruch auf Entschädigung (VVGE 1976/77, 127). bb) Im vorliegenden Fall hat das EWO gestützt auf die öffentlich-rechtlichen Normen des EAR 90 und der Verordnung über das EWO erstinstanzlich eine Anschlussverfügung erlassen. Das EWO handelte somit hoheitlich, was sich auch im eingeschlagenen und gegebenen Rechtsmittelweg zeigt. Stünde lediglich ein obligationenrechtlicher Installationsauftrag zur Diskussion, wie das EWO im Zusammenhang mit der Entschädigungsfrage zunächst meinte, so wäre der Streit vor den Zivilgerichten auszutragen gewesen. Unter diesen Umständen hat aber das EWO keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. VGE vom 28. April 2000 i.S. v.F.; VGPE vom 6. Juni 2000 i.S. ARGE G.). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer regierungsrat alter gründer verwaltungsrat frage privatrecht verordnung eigentümer rechtsgeschäft verwaltungsgericht zeuge besteller installateur entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund KV/OW: Art.3 VGV: Art.17 Art.20 AGVE 1986, S.500 LGVE 1983 II Nr.29 Leitentscheide BGE 105-II-234 105-II-234 S.236 VVGE 1985/86 Nr. 56 1999/00 Nr. 39