VVGE 1997/98 Nr. 53, S. 181: Art. 397b und Art. 397d ZGB; Art. 2 AB FFE. Auch die notfallmässige Einweisung in die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) durch einen Arzt unterliegt als solche der gerichtlichen Anfechtung. In Fällen der
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VVGE 1997/98 Nr. 53, S. 181: Art. 397b und Art. 397d ZGB; Art. 2 AB FFE. Auch die notfallmässige Einweisung in die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) durch einen Arzt unterliegt als solche der gerichtlichen Anfechtung. In Fällen der sofortigen Beschwerdeführung gegen den Einweisungsentscheid des Arztes ist es angezeigt, dass die zuständige Gemeindebehörde ihren Entscheid über die Weiterführung der FFE bis zum Ende des Verfahrens vor Verwaltungsgericht aussetzt. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. März 1997 Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin wurde am 13. März 1997 durch Dr. J. ins Kantonsspital eingewiesen. Dort hielt sie sich bis am 19. Februar 1997 freiwillig auf. An diesem Tag lehnte es Dr. P., Chefarzt Psychiatrie, ab, die Beschwerdeführerin zu entlassen. Da bis dahin keine fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) verfügt worden war, liegt in dieser Ablehnung der Entlassung zugleich die Verfügung der FFE. Einweisungsbehörde ist gemäss Art. 397b Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) grundsätzlich die vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz der betroffenen Person. Wenn aber Gefahr im Verzug liegt, ist hiefür die vom Kanton zu bezeichnende geeignete Stelle zuständig (Art. 397b Abs. 2 ZGB). Nach Art. 2 Abs. 1 der kantonalen Ausführungsbestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung vom 16. Dezember 1980 (AB FFE, LB XVII, 342) sind die im Kanton praktizierenden Ärzte gemäss Art. 397b Abs. 2 ZGB für die Fälle zuständig, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Person psychisch krank ist. Selbstredend ist auch der Chefarzt der Psychiatrie-Abteilung im Kantonsspital Obwalden befugt, eine Person in die FFE einzuweisen, nachdem seit kurzem im Spital in Sarnen eine solche Abteilung geführt wird.
2. Gemäss Art. 397d Abs. 1 ZGB kann gegen den Einweisungsentscheid der Richter angerufen werden. Das Gesetz unterscheidet mithin hinsichtlich der Anfechtbarkeit nicht zwischen einer ordentlichen und anfechtbaren Unterbringung und einer nur vorläufigen und unanfechtbaren Unterbringung. Da der Richter gemäss Art. 397d Abs. 1 ZGB vorbehaltlos gegen Einweisungsentscheide angerufen werden kann, unterliegt auch die notfallmässige Einweisung nach Art. 397b Abs. 2 ZGB der gerichtlichen Anfechtung. Dies ergibt sich indirekt auch aus Art. 397b Abs. 3 ZGB; denn müsste die ärztliche Einweisung zunächst durch eine ordentliche Einweisung bestätigt werden, wäre die Regel, dass "in den andern Fällen" als jenen der Einweisung durch die Vormundschaftsbehörden die Anstalt über Entlassungen und Zurückbehaltungen entscheide, sinnlos. Würde die Anfechtbarkeit der ärztlichen Noteinweisung verneint, hätte dies auch die praktische und für die Betroffenen unangenehme Konsequenz, dass sie unter Umständen während eines längeren Zeitraums, d.h. bis zur Aufhebung oder Bestätigung der ärztlichen Einweisung, ohne Rechtsbehelf wären. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AB FFE hat allerdings der die FFE verfügende Arzt die zuständige Gemeindebehörde zu benachrichtigen, welche im ordentlichen Verfahren über die Weiterführung der FFE zu entscheiden und die nächsten Angehörigen zu benachrichtigen hat. Die in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommende Unanfechtbarkeit der notfallmässigen Einweisung durch den Arzt erscheint aus den dargelegten Gründen mit der Konzeption der gerichtlichen Anfechtung gemäss Art. 397b ZGB nicht vereinbar. Es ist daher in Fällen der sofortigen Beschwerdeführung gegen den Einweisungsentscheid angezeigt, dass die zuständige Gemeindebehörde ihren Entscheid über die Weiterführung der FFE bis zum Ende des Verfahrens vor Verwaltungsgericht aussetzt. Gegenstand der Beschwerde vor Verwaltungsgericht bildet dann die vom Arzt verfügte Anstaltseinweisung (vgl. VGE vom 22. Mai 1985 i.S. R. und vom 6. März 1985 i.S. Z.). Ein allfälliger Genehmigungsentscheid der Gemeinde, mit welchem die ärztliche Einweisung in die FFE genehmigt würde, hätte demnach lediglich deklaratorische Bedeutung und könnte nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht mehr selbständig angefochten werden. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der FFE durch den Chefarzt Psychiatrie des Kantonsspitals Obwalden ist daher einzutreten. de| fr | it Schlagworte arzt verwaltungsgericht zuständigkeit entscheid gemeindebehörde psychiatrie anfechtbarkeit fürsorgerische unterbringung zivilgesetzbuch gefahr im verzug kanton obwalden beschwerdeführer verfahren person Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.397b Art.397d ZGB: Art.397b AB: Art.2 VVGE 1997/98 Nr. 53