VVGE 1997/98 Nr. 4, S. 13: Art. 1 Abs. 3 und Art. 54 ff. AG; Art. 19 Einung der Bürgergemeinde Alpnach. Das Abstimmungsgesetz ist für die Bürgergemeinde Alpnach uneingeschränkt anwendbar (Erw. 2a). Art. 88 Abs. 1 und Art. 109 KV; Art. 18 A
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 a. In erster Linie geht es vorliegend inhaltlich um eine Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 54 Bst. a des Gesetzes über die Volksabstimmungen vom 17. Februar 1974 (AG; LB XV, 10, XXIII, 407). Nach Art. 1 Abs. 3 AG gelten für die Korporationen sinngemäss nur die Bestimmungen der Abschnitte II und IV (offene Abstimmungen und Urnenabstimmungen), soweit sie nicht selber anderslautende Bestimmungen haben. Das Abstimmungsgesetz dehnt somit seinen Geltungsbereich nur zum Teil auf die Korporationen aus. Art. 19 des Einung der Bürgergemeinde Alpnach vom 17. Oktober 1915 (nachfolgend Einung genannt) hält fest, das jeweilen für die Bürgergemeinde geltende kantonale Recht hinsichtlich der Abstimmungsart, des Referendums und der Initiative sei auch für die Korporation Alpnach massgebend. Mit dieser Bestimmung wird das Abstimmungsgesetz auch für die Korporation als anwendbar erklärt. Der Begriff "das jeweilen für die Bürgergemeinde geltende kantonale Recht hinsichtlich der Abstimmungsart" ist nämlich so auszulegen, dass darunter alle kantonalen Bestimmungen zu verstehen sind, welche die Volksabstimmungen der Gemeinden - im wesentlichen das Abstimmungsgesetz und die -verordnung - regeln. Darin sind die Arten, die Verfahren und der Anwendungsbereich der verschiedenen "Abstimmungsarten" festgehalten. Das Abstimmungsgesetz ist somit uneingeschränkt anwendbar.
b. Die Beschwerdeführer sind in der Bürgergemeinde Alpnach stimmberechtigt. Sie sind daher zur Einreichung einer Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerde befugt (Art. 54b AG).
c. Unter anderem rügen die Beschwerdeführer, die Anträge des Beschwerdeführers 1 seien an der Versammlung nicht eröffnet worden und die Stellungnahme des Bürgergemeinderates zu den Anträgen des Beschwerdeführers 2 seien ungenügend gewesen. Dabei handelt es sich um Verfahrensmängel, welche als Beschwerdegrunde nur geltend gemacht werden können, wenn sie vom Beschwerdeführer in der Versammlung bei der Behandlung des betreffenden Geschäfts gerügt worden sind (Art. 54b Abs. 2 AG). Dies entspricht überdies einem allgemeinen Rechtsgrundsatz. Im Protokoll über die Bürgergemeindeversammlung vom 15. Mai 1997 ist kein Hinweis enthalten, dass der Beschwerdeführer 2 - der Beschwerdeführer 1 war gar nicht anwesend - diese Rüge erhoben hat. In der Beschwerde wird dies daher zu Recht auch nicht geltend gemacht. Aus diesem Grund fehlt den Beschwerdeführern die Befugnis, diesen Beschwerdegrund geltend zu machen. Auf diesen Punkt kann daher nicht eingetreten werden.
E. 3 a. Bezüglich der Beschwerdefrist sind die einzelnen Rügen zu unterscheiden. Als erstes wird geltend gemacht, die Öffnungszeiten der Bürgerkanzlei für die Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen seien zu kurz gewesen. Diese Öffnungszeiten waren im Amtsblatt vom 17. April 1997 erstmals ausgeschrieben. Von dieser Veröffentlichung an kannten die Beschwerdeführer diesen Beschwerdegrund. Die Beschwerdefrist von drei Tagen begann somit zu diesem Zeitpunkt zu laufen (Art. 54a AG). In diesem Punkt erfolgte die Beschwerde vom 16. Mai 1997 somit nicht fristgerecht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
b. Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, der Revisionsbericht sei nicht aufgelegen und die Rechnungen seien ihnen nicht ausgehändigt worden. Auch für diesen Beschwerdegrund begann die Beschwerdefrist mit der Kenntnisnahme zu laufen. Gemäss Angaben des Bürgergemeinderates vom 6. Januar 1998, welche unwidersprochen blieben, nahm der Beschwerdeführer 1 am 6. und 7. Mai 1997, der Beschwerdeführer 2 am 2. und 6. Mai 1997 Einsicht in die Rechnung. Beide Beschwerdeführer kannten somit den genannten Beschwerdegrund vor dem 13. Mai 1997, weshalb die dreitägige Beschwerdefrist bezüglich diesem Punkt ebenfalls nicht eingehalten wurde. Aus diesem Grund kann auch darauf nicht eingetreten werden.
E. 4 a. Ergänzend zur Stimmrechtsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verwaltungsbeschwerde geltend. Als erstes wiederholen sie dabei einen Teil der Rügen der Stimmrechtsbeschwerde. Ferner stellen sie fest, die beiden beanstandeten Verwaltungsrechnungen würden Ungereimtheiten aufweisen, welche für die Bürger unakzeptabel seien. Es liege im Interesse der Bürger und der Öffentlichkeit, dass die Rechnungen so geführt würden, dass sie den entsprechenden Rechtsgrundlagen standhalten würden. Die Genehmigungsbeschlüsse betreffend Rechnungen der Bürgersäckelmeisterverwaltung und des Wohlfahrtsfonds seien daher aufzuheben. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, auf welche Rechtsgrundlage sie ihre sogenannte Verwaltungsbeschwerde stützen. Art. 18 Abs. 2 des Einung hält fest, bezüglich Anfechtbarkeit der Gemeindebeschlüsse sei die Kantonsverfassung massgebend. Nach Art. 88 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; LB XIII, 1) kann gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung binnen 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 109 KV auch für die Korporationen.
b. Es stellt sich die Frage, ob die beiden beanstandeten Genehmigungsbeschlüsse Verfügungscharakter haben. Die Existenz einer Verfügung als Anfechtungsobjekt ist Prozessvoraussetzung; ohne sie kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 127; Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 280, mit Hinweisen). Im kantonalen Recht wird der Verfügungsbegriff nicht umschrieben. Verwaltungsgericht und Regierungsrat haben in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass mangels eines kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes grundsätzlich dasjenige des Bundes richtungsweisend sei (Gadola, a.a.O., 281, mit Hinweisen). Durch Übernahme des bundesgerichtlichen Verfügungsbegriffs von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten somit im kantonalen Verwaltungsrechtspflegeverfahren als anfechtbare Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten sowie die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben, oder wenn es sich um die Abweisung derartiger Begehren oder um Nichteintretensentscheide auf solche handelt (Art. 5 Abs. 1 VwVG; Gadola, a.a.O., 282, mit Hinweisen).
c. Beschlüsse über Abnahme oder Nichtabnahme einer Rechnung haben keine direkten Wirkungen; sie bedeuten keine Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten der Stimmberechtigten, der Steuerzahler oder anderer Personen, namentlich auch nicht der verantwortlichen Gemeindebehörden. Die Art des Beschlusses stellt eine politische Erklärung dar, im negativen Fall eine Missfallensäusserung. Die Abnahme, Nichtabnahme oder nur teilweise Abnahme einer Rechnung besagt auch nicht, dass sie rechnerisch oder rechtlich richtig oder falsch sei, sondern stellt nur eine politische Wertung dar, die sich der rechtlichen Überprüfung entzieht. Eine inhaltliche Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse ist deshalb abzulehnen (H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Wädenswil 1988, 501). Mangels anfechtbarer Verfügung kann daher auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten werden. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer bürgergemeinde beschwerdegrund beschwerdefrist verwaltungsbeschwerde regierungsrat kv kantonales recht entscheid bürge tag anfechtbarkeit grund bürgergemeinderat stimmberechtigter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VwVG: Art.5 VVGE 1997/98 Nr. 4
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1997/98 Nr. 4, S. 13: Art. 1 Abs. 3 und Art. 54 ff. AG; Art. 19 Einung der Bürgergemeinde Alpnach. Das Abstimmungsgesetz ist für die Bürgergemeinde Alpnach uneingeschränkt anwendbar (Erw. 2a). Art. 88 Abs. 1 und Art. 109 KV; Art. 18 Abs. 2 Einung Bürgergemeinde Alpnach. Beschlüsse über Abnahme oder Nichtabnahme einer Rechnung sind keine anfechtbaren Verfügungen (Erw. 4). Entscheid des Regierungsrates vom 23. März 1998 (Nr. 875) Aus den Erwägungen:
2. a. In erster Linie geht es vorliegend inhaltlich um eine Stimmrechtsbeschwerde im Sinne von Art. 54 Bst. a des Gesetzes über die Volksabstimmungen vom 17. Februar 1974 (AG; LB XV, 10, XXIII, 407). Nach Art. 1 Abs. 3 AG gelten für die Korporationen sinngemäss nur die Bestimmungen der Abschnitte II und IV (offene Abstimmungen und Urnenabstimmungen), soweit sie nicht selber anderslautende Bestimmungen haben. Das Abstimmungsgesetz dehnt somit seinen Geltungsbereich nur zum Teil auf die Korporationen aus. Art. 19 des Einung der Bürgergemeinde Alpnach vom 17. Oktober 1915 (nachfolgend Einung genannt) hält fest, das jeweilen für die Bürgergemeinde geltende kantonale Recht hinsichtlich der Abstimmungsart, des Referendums und der Initiative sei auch für die Korporation Alpnach massgebend. Mit dieser Bestimmung wird das Abstimmungsgesetz auch für die Korporation als anwendbar erklärt. Der Begriff "das jeweilen für die Bürgergemeinde geltende kantonale Recht hinsichtlich der Abstimmungsart" ist nämlich so auszulegen, dass darunter alle kantonalen Bestimmungen zu verstehen sind, welche die Volksabstimmungen der Gemeinden - im wesentlichen das Abstimmungsgesetz und die -verordnung - regeln. Darin sind die Arten, die Verfahren und der Anwendungsbereich der verschiedenen "Abstimmungsarten" festgehalten. Das Abstimmungsgesetz ist somit uneingeschränkt anwendbar.
b. Die Beschwerdeführer sind in der Bürgergemeinde Alpnach stimmberechtigt. Sie sind daher zur Einreichung einer Stimmrechts- und Abstimmungsbeschwerde befugt (Art. 54b AG).
c. Unter anderem rügen die Beschwerdeführer, die Anträge des Beschwerdeführers 1 seien an der Versammlung nicht eröffnet worden und die Stellungnahme des Bürgergemeinderates zu den Anträgen des Beschwerdeführers 2 seien ungenügend gewesen. Dabei handelt es sich um Verfahrensmängel, welche als Beschwerdegrunde nur geltend gemacht werden können, wenn sie vom Beschwerdeführer in der Versammlung bei der Behandlung des betreffenden Geschäfts gerügt worden sind (Art. 54b Abs. 2 AG). Dies entspricht überdies einem allgemeinen Rechtsgrundsatz. Im Protokoll über die Bürgergemeindeversammlung vom 15. Mai 1997 ist kein Hinweis enthalten, dass der Beschwerdeführer 2 - der Beschwerdeführer 1 war gar nicht anwesend - diese Rüge erhoben hat. In der Beschwerde wird dies daher zu Recht auch nicht geltend gemacht. Aus diesem Grund fehlt den Beschwerdeführern die Befugnis, diesen Beschwerdegrund geltend zu machen. Auf diesen Punkt kann daher nicht eingetreten werden.
3. a. Bezüglich der Beschwerdefrist sind die einzelnen Rügen zu unterscheiden. Als erstes wird geltend gemacht, die Öffnungszeiten der Bürgerkanzlei für die Einsichtnahme in die Rechnungsunterlagen seien zu kurz gewesen. Diese Öffnungszeiten waren im Amtsblatt vom 17. April 1997 erstmals ausgeschrieben. Von dieser Veröffentlichung an kannten die Beschwerdeführer diesen Beschwerdegrund. Die Beschwerdefrist von drei Tagen begann somit zu diesem Zeitpunkt zu laufen (Art. 54a AG). In diesem Punkt erfolgte die Beschwerde vom 16. Mai 1997 somit nicht fristgerecht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
b. Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, der Revisionsbericht sei nicht aufgelegen und die Rechnungen seien ihnen nicht ausgehändigt worden. Auch für diesen Beschwerdegrund begann die Beschwerdefrist mit der Kenntnisnahme zu laufen. Gemäss Angaben des Bürgergemeinderates vom 6. Januar 1998, welche unwidersprochen blieben, nahm der Beschwerdeführer 1 am 6. und 7. Mai 1997, der Beschwerdeführer 2 am 2. und 6. Mai 1997 Einsicht in die Rechnung. Beide Beschwerdeführer kannten somit den genannten Beschwerdegrund vor dem 13. Mai 1997, weshalb die dreitägige Beschwerdefrist bezüglich diesem Punkt ebenfalls nicht eingehalten wurde. Aus diesem Grund kann auch darauf nicht eingetreten werden.
4. a. Ergänzend zur Stimmrechtsbeschwerde machen die Beschwerdeführer eine Verwaltungsbeschwerde geltend. Als erstes wiederholen sie dabei einen Teil der Rügen der Stimmrechtsbeschwerde. Ferner stellen sie fest, die beiden beanstandeten Verwaltungsrechnungen würden Ungereimtheiten aufweisen, welche für die Bürger unakzeptabel seien. Es liege im Interesse der Bürger und der Öffentlichkeit, dass die Rechnungen so geführt würden, dass sie den entsprechenden Rechtsgrundlagen standhalten würden. Die Genehmigungsbeschlüsse betreffend Rechnungen der Bürgersäckelmeisterverwaltung und des Wohlfahrtsfonds seien daher aufzuheben. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, auf welche Rechtsgrundlage sie ihre sogenannte Verwaltungsbeschwerde stützen. Art. 18 Abs. 2 des Einung hält fest, bezüglich Anfechtbarkeit der Gemeindebeschlüsse sei die Kantonsverfassung massgebend. Nach Art. 88 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 (KV; LB XIII, 1) kann gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung binnen 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Diese Bestimmung gilt gemäss Art. 109 KV auch für die Korporationen.
b. Es stellt sich die Frage, ob die beiden beanstandeten Genehmigungsbeschlüsse Verfügungscharakter haben. Die Existenz einer Verfügung als Anfechtungsobjekt ist Prozessvoraussetzung; ohne sie kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 127; Attilio Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, 280, mit Hinweisen). Im kantonalen Recht wird der Verfügungsbegriff nicht umschrieben. Verwaltungsgericht und Regierungsrat haben in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass mangels eines kantonalen Verwaltungsverfahrensgesetzes grundsätzlich dasjenige des Bundes richtungsweisend sei (Gadola, a.a.O., 281, mit Hinweisen). Durch Übernahme des bundesgerichtlichen Verfügungsbegriffs von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) gelten somit im kantonalen Verwaltungsrechtspflegeverfahren als anfechtbare Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, welche die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten sowie die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben, oder wenn es sich um die Abweisung derartiger Begehren oder um Nichteintretensentscheide auf solche handelt (Art. 5 Abs. 1 VwVG; Gadola, a.a.O., 282, mit Hinweisen).
c. Beschlüsse über Abnahme oder Nichtabnahme einer Rechnung haben keine direkten Wirkungen; sie bedeuten keine Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten der Stimmberechtigten, der Steuerzahler oder anderer Personen, namentlich auch nicht der verantwortlichen Gemeindebehörden. Die Art des Beschlusses stellt eine politische Erklärung dar, im negativen Fall eine Missfallensäusserung. Die Abnahme, Nichtabnahme oder nur teilweise Abnahme einer Rechnung besagt auch nicht, dass sie rechnerisch oder rechtlich richtig oder falsch sei, sondern stellt nur eine politische Wertung dar, die sich der rechtlichen Überprüfung entzieht. Eine inhaltliche Anfechtbarkeit solcher Beschlüsse ist deshalb abzulehnen (H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Wädenswil 1988, 501). Mangels anfechtbarer Verfügung kann daher auf die Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten werden. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer bürgergemeinde beschwerdegrund beschwerdefrist verwaltungsbeschwerde regierungsrat kv kantonales recht entscheid bürge tag anfechtbarkeit grund bürgergemeinderat stimmberechtigter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VwVG: Art.5 VVGE 1997/98 Nr. 4