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VVGE 1997/98 Nr. 27

Obwalden · 1998-12-07 · Deutsch OW
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VVGE 1997/98 Nr. 27, S. 73: Art. 58, 61, 62, 64 und 66 BGBB. Ein Bodenpreis von Fr. 1.25/m2 ist nicht übersetzt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde bejaht. Entscheid der Bodenrechtskommission vom 7. Dezember 1998 Aus den Erwägunge

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991; BGBB, SR 211.412.11). Die Parzelle bildet kein landwirtschaftliches Gewerbe. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Grundstück, das jedoch dem Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 Abs. 2 BGBB untersteht. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem gemäss Art. 58 Abs. 3 BGBB nicht in Miteigentumsanteile von weniger als einem Zwölftel aufgeteilt werden. Die Aufteilung in drei gleichmässige Miteigentumsanteile braucht darum keine Ausnahmebewilligung durch die Bodenrechtskommission.

E. 2 Nach Art. 61 Abs. 1 BGBB braucht der Erwerber eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks eine Bewilligung. Die Bewilligung wird gemäss Art. 61 Abs. 2 BGBB erteilt, wenn keine Verweigerungsgründe vorliegen. Namentlich darf für Landwirtschaftsland kein übersetzter Preis bezahlt werden. Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als fünf Prozent übersteigt (Art. 66 BGBB). Der Preis von Fr. 55'000.-- je Miteigentumsanteil entspricht einem Bodenpreis von Fr. 1.25/m2 (3 x Fr. 55'000.-- -, abzüglich Fr. 130'000.-- Zeitwert für Gebäude = Fr. 35'000.-- für das Land) und kann bewilligt werden. Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb durch einen Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, ein Geschwister oder Geschwisterkind des Veräusserers (Art. 62 Bst. b BGBB). Der Erwerb von 1/3 Miteigentum durch den Bruder braucht deshalb keine Bewilligung.

E. 3 Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist (Art. 64 Abs. 1 BGBB). Die Gründe sind nicht abschliessend aufgeführt. Die Bodenrechtskommission anerkennt im vorliegenden Fall als wichtigen Grund, dass der Erwerber langjähriger Mitbenützer dieses Feriensitzes ist und sich bisher materiell und finanziell am Unterhalt beteiligt hat. Die Bewilligung kann daher mit Auflagen (betreffend forstlichen Massnahmen) erteilt werden (Art. 64 Abs. 2 BGBB). de| fr | it Schlagworte landwirtschaftliches grundstück wichtiger grund miteigentumsanteil grundstück preis baute und anlage geschwister eltern neffe parzellierung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGBB: Art.7 Art.58 Art.61 Art.62 Art.64 Art.66 VVGE 1997/98 Nr. 27

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1997/98 Nr. 27, S. 73: Art. 58, 61, 62, 64 und 66 BGBB. Ein Bodenpreis von Fr. 1.25/m2 ist nicht übersetzt. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde bejaht. Entscheid der Bodenrechtskommission vom 7. Dezember 1998 Aus den Erwägungen:

1. Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und die mindestens die halbe Arbeitskraft einer bäuerlichen Familie beansprucht (Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991; BGBB, SR 211.412.11). Die Parzelle bildet kein landwirtschaftliches Gewerbe. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Grundstück, das jedoch dem Zerstückelungsverbot gemäss Art. 58 Abs. 2 BGBB untersteht. Landwirtschaftliche Gewerbe und Grundstücke dürfen zudem gemäss Art. 58 Abs. 3 BGBB nicht in Miteigentumsanteile von weniger als einem Zwölftel aufgeteilt werden. Die Aufteilung in drei gleichmässige Miteigentumsanteile braucht darum keine Ausnahmebewilligung durch die Bodenrechtskommission.

2. Nach Art. 61 Abs. 1 BGBB braucht der Erwerber eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks eine Bewilligung. Die Bewilligung wird gemäss Art. 61 Abs. 2 BGBB erteilt, wenn keine Verweigerungsgründe vorliegen. Namentlich darf für Landwirtschaftsland kein übersetzter Preis bezahlt werden. Der Erwerbspreis gilt als übersetzt, wenn er die Preise für vergleichbare landwirtschaftliche Grundstücke in der betreffenden Gegend im Mittel der letzten fünf Jahre um mehr als fünf Prozent übersteigt (Art. 66 BGBB). Der Preis von Fr. 55'000.-- je Miteigentumsanteil entspricht einem Bodenpreis von Fr. 1.25/m2 (3 x Fr. 55'000.-- -, abzüglich Fr. 130'000.-- Zeitwert für Gebäude = Fr. 35'000.-- für das Land) und kann bewilligt werden. Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb durch einen Nachkommen, den Ehegatten, die Eltern, ein Geschwister oder Geschwisterkind des Veräusserers (Art. 62 Bst. b BGBB). Der Erwerb von 1/3 Miteigentum durch den Bruder braucht deshalb keine Bewilligung.

3. Bei fehlender Selbstbewirtschaftung ist die Bewilligung zu erteilen, wenn der Erwerber einen wichtigen Grund nachweist (Art. 64 Abs. 1 BGBB). Die Gründe sind nicht abschliessend aufgeführt. Die Bodenrechtskommission anerkennt im vorliegenden Fall als wichtigen Grund, dass der Erwerber langjähriger Mitbenützer dieses Feriensitzes ist und sich bisher materiell und finanziell am Unterhalt beteiligt hat. Die Bewilligung kann daher mit Auflagen (betreffend forstlichen Massnahmen) erteilt werden (Art. 64 Abs. 2 BGBB). de| fr | it Schlagworte landwirtschaftliches grundstück wichtiger grund miteigentumsanteil grundstück preis baute und anlage geschwister eltern neffe parzellierung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGBB: Art.7 Art.58 Art.61 Art.62 Art.64 Art.66 VVGE 1997/98 Nr. 27