VVGE 1997/98 Nr. 14, S. 43: Art. 53 Abs. 1 StG. Die direkten Bundessteuern für den Zeitraum vor dem Bemessungsstichtag sind bei der Vermögensbemessung zum Abzug zuzulassen. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 27. August 1998 Aus den E
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VVGE 1997/98 Nr. 14, S. 43: Art. 53 Abs. 1 StG. Die direkten Bundessteuern für den Zeitraum vor dem Bemessungsstichtag sind bei der Vermögensbemessung zum Abzug zuzulassen. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 27. August 1998 Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 53 Abs. 1 StG werden bei der Bemessung des Reinvermögens nachgewiesene Schulden, für welche die Steuerpflichtigen allein haften, voll abgezogen. Die Rekurrenten haben im Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 1997/98 die noch nicht fällige direkte Bundessteuer 1996 als Schulden aufgenommen. Gemäss Art. 161 Abs. 1 DBG wird die direkte Bundessteuer in der Regel in dem vom Eidgenössischen Finanzdepartement bestimmten Zeitpunkt fällig. An dem vom Departement festgesetzten allgemeinen Fälligkeitstermin werden grundsätzlich alle für das jeweils in Frage stehende Steuerjahr geschuldeten Steuerbeträge fällig (KÄNZIG, Wehrsteuer, N 3 zu Art. 114). Der allgemeine Fälligkeitstermin ist gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (SR 642.124) der 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Aus der Tatsache, dass die Fälligkeit erst am 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres eintritt, kann nicht geschlossen werden, die Steuerschuld habe aufgrund der Ist-Methode zu Beginn des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres noch nicht bestanden. Allgemein gilt, dass am Stichtag bestehende Steuerschulden für abgelaufene Steuerjahre bei der Ermittlung des Reinvermögens abgezogen werden (Reimann/Zuppinger/Schärrer, III, § 39 N 21; ASA 12, 396; 23, 101). Das gilt selbst dann, wenn die Einschätzung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder das Veranlagungsverfahren noch nicht einmal eingeleitet worden und der Steuerbetrag geschätzt werden muss. Entgegen der im Spätherbst des Steuerjahres fällig werdenden kantonalen Steuer wird die direkte Bundessteuer in der Regel erst am 1. März des folgenden Jahres zur Zahlung fällig. Trotzdem wird sie aber für ein Jahr bzw. einen Zeitraum geschuldet, der vor dem Vermögensstichtag liegt. Deshalb müssen solche Verpflichtungen zum Abzug zugelassen werden (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 1991, § 43 N 9; ASA 23, 105). Die Rekurrenten waren daher berechtigt, im Schuldenverzeichnis per 1. Januar 1997 den Abzug für die noch nicht in Rechnung gestellte der direkte Bundessteuer 1996 geltend zu machen, weshalb der Rekurs gutgeheissen und der Einspracheentscheid aufgehoben wird. de| fr | it Schlagworte fälligkeit direkte bundessteuer schuld stichtag berechnung zahl Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StG: Art.53 DBG: Art.161 642.124: - Zeitschrift ASA 12,396 23,105 VVGE 1997/98 Nr. 14