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VVGE 1997/98 Nr. 13

Obwalden · 1998-11-19 · Deutsch OW
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VVGE 1997/98 Nr. 13, S. 41: Art. 35 Abs. 1 Bst. g und Art. 65 Abs. 1 Bst. b StG. Berücksichtigung des 1,5-fachen Versicherungsabzuges bei der Zwischenveranlagung infolge Pensionierung. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. November

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VVGE 1997/98 Nr. 13, S. 41: Art. 35 Abs. 1 Bst. g und Art. 65 Abs. 1 Bst. b StG. Berücksichtigung des 1,5-fachen Versicherungsabzuges bei der Zwischenveranlagung infolge Pensionierung. Entscheid der Steuerrekurskommission vom 19. November 1998 Aus den Erwägungen:

4. Der Rekurrent hat seine Erwerbstätigkeit im Jahre 1994 aufgegeben, weshalb eine Zwischenveranlagung vorzunehmen war. Gemäss Art. 65 Abs. 1 Bst. b StG wird eine Zwischenveranlagung für Einkommen und Vermögen durchgeführt bei dauernder und wesentlicher Änderung der Erwerbsgrundlagen infolge Aufnahme und Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Berufswechsel. Eine Zwischenveranlagung nach Art. 65 Abs. 1. Bst. b StG wird gemäss Art. 65 Abs. 2 StG vorgenommen, wenn sich das Reineinkommen um 15 Prozent oder mehr, jedoch mindestens um Fr. 10'000.-- verändert hat. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Zu entscheiden ist jedoch nicht über die unbestrittene Frage der Zwischenveranlagung, sondern über die Bemessung der Veranlagung der vorliegend relevanten Steuerperiode 1995/96. Gemäss Art. 66 Abs. 4 StG werden bei der auf eine Zwischenveranlagung folgenden Hauptveranlagung die in der Zwischenveranlagung weggefallenen Teile des Einkommens und Vermögens nicht mehr berücksichtigt. Die neu hinzugekommenen Teile werden nach den Regeln bemessen, die bei Beginn der Steuerpflicht gelten. Welche Teile des Einkommens und Vermögens vom Zwischenveranlagungsgrund betroffen und aufgrund der eingetretenen Änderung sowohl unmittelbar nach der Zwischenveranlagung als auch in der nachfolgenden Steuerperiode zu erfassen sind, ist umstritten. Die Vorinstanz hat für die Veranlagung 1995/96 nur den einfachen Versicherungsabzug gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. g StG von Fr. 1'700.-- herangezogen. Der Rekurrent beantragt den 1,5-fachen Abzug. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 96 BdBSt erkannt, dass die zwar einschränkende Auslegung der Zwischenveranlagungsgründe nicht zur Folge habe, dass auch der Begriff der von der Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile, die bei der Steuerbemessung ab der Zwischenveranlagung zu berücksichtigen sind, ähnlich restriktiv zu verstehen sei. Die Beschränkung auf die von der Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile wolle vermeiden, dass Einkommensbestandteile, die durch die Umstellung der Berechnungsgrundlage von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung wiederholt erfasst werden oder aus der Besteuerung überhaupt herausfallen. Mit dieser Zweckbestimmung sei es jedoch vermeidbar, dass der Begriff der betroffenen Einkommensbestandteile in einem weiten Sinn ausgelegt werde und dass alle Veränderungen in der Einkommenssituation des Steuerpflichtigen erfasst würden, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Zwischenveranlagungsgrund in einem Zusammenhang stünden. Nur so sei eine Besteuerung nach der voraussichtlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen gewährleistet und würden neue Härten, die sich sonst aus der Zwischenveranlagung ergeben könnten, vermieden (ASA 57, S. 155 f.). Der Begriff der von der Veränderung betroffenen Einkommensbestandteile ist demnach weit auszulegen. Er erfasst alle Veränderungen in der Einkommenssituation des Steuerpflichtigen, die mittelbar oder unmittelbar mit dem Zwischenveranlagungsgrund in Zusammenhang stehen (ASA 57, S. 152). In der Zwischenveranlagung sind demnach nicht nur die neuen oder weggefallenen Teile des Einkommens und Vermögens zu berücksichtigen, sondern alle Einkommens- und Vermögensbestandteile, welche mit dem Zwischenveranlagungsgrund in kausalem Zusammenhang stehen (Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 1983, S. 317). Gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. g StG erhöht sich der Abzug von Fr. 1'700.-- um die Hälfte bei Steuerpflichtigen ohne Beiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. d und e StG. Der Rekurrent hat als Folge der Aufgabe der Erwerbstätigkeit ab dem Zeitpunkt der Zwischenveranlagung keine Beiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. d und e StG mehr entrichtet. Zwar handelt es sich beim Abzug gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. g StG nicht um einen Sozialabzug und es ist demnach entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nicht auf den in Art. 37 Abs. 2 StG vorgesehenen Beginn der Steuerperiode abzustellen. Der Abzug gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. g StG steht jedoch mit dem Zwischenveranlagungsgrund der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in direktem Zusammenhang. Dass der Pflichtige diese Beiträge in den ordentlichen Bemessungsjahren 1993 und 1994 bis zu seiner Pensionierung entrichtete, spielt keine Rolle mehr, weil nach der Zwischenveranlagung die weggefallenen Teile des Einkommens und die damit zusammenhängenden Abzüge nicht mehr berücksichtigt werden. Zwischen der Aufgabe der Erwerbstätigkeit mit dem Wegfall des Erwerbseinkommen und dem Wegfall der Beiträge an die AHV/IV/EO und an die Pensionskasse ist der Kausalzusammenhang gegeben. Der Rekurs ist daher gutzuheissen und dem Rekurrenten der 1,5-fache Versicherungsabzug zu gewähren. de| fr | it Schlagworte zwischenveranlagung einkommen steuerpflicht vermögen aufgabe der erwerbstätigkeit begriff beginn pensionierung entscheid zeitliche bemessung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StG: Art.35 Art.37 Art.65 Art.66 DBG: Art.96 Zeitschrift ASA 57,152 57,155 VVGE 1997/98 Nr. 13