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VVGE 1995/96 Nr. 51

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1995/96 Nr. 51, S. 195: Art. 12 ff. ZGB; Art. 13 SHG. Der persönlichkeitsnahe Anspruch auf Fürsorgeleistungen hat grundrechtlichen Charakter, weshalb ihn der urteilsfähige Bevormundete selber durchsetzen kann; er bedarf zur Beschwerde

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VVGE 1995/96 Nr. 51, S. 195: Art. 12 ff. ZGB; Art. 13 SHG. Der persönlichkeitsnahe Anspruch auf Fürsorgeleistungen hat grundrechtlichen Charakter, weshalb ihn der urteilsfähige Bevormundete selber durchsetzen kann; er bedarf zur Beschwerdeführung nicht der Zustimmung des Vormundes. Die Urteilsfähigkeit ist in jedem Einzelfall aus den Umständen konkret zu bestimmen (Erw. 1). Art. 4 ZUG. Unterstützungswohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz eines Entmündigten können auseinanderfallen. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 1995 Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer ist bevormundet. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob unter diesem Blickwinkel auf seine Beschwerde eingetreten werden kann.

a) Grundsätzlich kann nur prozessuale Rechte ausüben, wer prozessfähig ist. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess als Partei selbst zu führen oder durch einen selbst gewählten Vertreter führen zu lassen. Sie kann als Unterfall der Handlungsfähigkeit des ZGB angesehen werden (Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, Bern 1981, 75). Handlungsfähig ist, wer mündig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB); wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen (Art. 12 ZGB). Handlungsunfähig sind Personen, die nicht urteilsfähig, oder die unmündig oder entmündigt sind (Art. 17 ZGB). Urteilsfähig ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Gemäss Art. 19 ZGB können sich urteilsfähige unmündige oder entmündigte Personen grundsätzlich nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter durch ihre Handlungen verpflichten. Art. 410 ZGB präzisiert und bekräftigt diese Bestimmung für den urteilsfähigen Bevormundeten. Die beschränkte Handlungsunfähigkeit der Entmündigten äussert sich auch darin, dass sie ohne diese Zustimmung Vorteile zu erlangen vermögen, die unentgeltlich sind, und Rechte ausüben können, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB; vgl. Christoph Häfeli, Wegleitung für Vormünder und Vormundschaftsbehörden, Wädenswil 1989, 91 ff.).

b) Für Zivilprozesse ist die Prozessfähigkeit in Art. 30 Abs. 2 ZPO geregelt; danach kann die Person, soweit sie handlungsfähig ist, ihre Rechte vor Gericht selbst vertreten. Gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. c ist die Prozessfähigkeit eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist. Auf Klagen und Rechtsmittel, die von einem Handlungsunfähigen ergriffen wurden, ist daher nicht einzutreten (BGE 52 II 99 ff; Eugen Bucher, Berner Kommentar 1976, N. 12 zu Vorbemerkungen vor Art. 12 - 19 ZGB).

c) Grundsätzlich ist die Wahrnehmung vermögensmässiger Interessen dem urteilsfähigen Unmündigen bzw. Entmündigten entzogen und dessen gesetzlichem Vertreter übertragen (Bucher, a.a.O., N. 305 zu Art. 19 ZGB). Fraglich ist, ob dieser Grundsatz auch für Unterstützungsleistungen im Rahmen der Sozialhilfe gilt, mit der Folge, dass der Entmündigte der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedürfte, um seine Sozialhilfeansprüche gerichtlich durchzusetzen. aa) Soweit der Bürger aus dem Verfassungs- und Gesetzesrecht des Bundes und der Kantone für sich Rechte ableiten kann, die als höchstpersönlich gelten müssen, weil sie in besonderer Beziehungsnähe zu seiner Person stehen, kommt in Anwendung der Regel von Art. 19 Abs. 2 ZGB die Befugnis zu deren Geltendmachung auch dem unmündigen oder entmündigten Urteilsfähigen zu. Dieser kann in solchen Fällen gegen ihn beschwerende Erlasse im Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren selbständig und ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters Rechtsmittel ergreifen (Bucher, a.a.O., N. 282 zu Art. 19 ZGB). Zu den höchstpersönlichen verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechten sind insbesondere alle jene zu rechnen, welche die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung betreffen, also insbesondere ein grosser Teil der verfassungsmässigen Freiheitsrechte (Bucher, a.a.O., N. 283 bis 293 zu Art. 19 ZGB). Die Bundesverfassung enthält kein ausdrücklich gewährleistetes Grundrecht auf Existenzsicherung. Die Lehre neigt indessen fast einhellig dazu, ein verfassungsmässiges Individualrecht auf Existenzsicherung anzuerkennen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, 78, mit weiteren Hinweisen). Keine Einigkeit besteht aber in der Frage der verfassungsrechtlichen Einordnung eines derartigen Anspruchs. So wird die Garantie des Existenzminimums verfassungsrechtlich etwa als Bestandteil der Menschenwürde, der persönlichen Freiheit oder des Rechts auf Leben, als gewährleistet durch die Art. 4 oder Art. 48 BV, aber auch als eigenständiges unbeschriebenes Grundrecht aufgefasst (Wolffers, a.a.O., 78 ff., 83; Pascal Coullery, Das Recht auf Sozialhilfe, Bern 1993, 109 ff. und 134 ff.). Das Bundesgericht hat bisher zur Frage, ob ein Grundrecht auf Existenzsicherung besteht, noch nicht Stellung genommen und sich demzufolge auch noch nicht zur Frage geäussert, ob die Garantie der Existenzsicherung ein eigenständiges ungeschriebenes Grundrecht darstellt oder Bestandteil eines anderen Grundrechts ist (Wolffers, a.a.O., 78 f.). Der Verfassungsentwurf des Bundesrates von 1995 sieht in Art. 9 Abs. 3 vor, dass jede Person in Notlagen Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die für ein menschenwürdiges Leben unerlässlichen Mittel hat. Bei diesem Anspruch handelt es sich nach den Erläuterungen des Bundesrates um ein justiziables Grundrecht (Reform der Bundesverfassung, Erläuterungen zum Verfassungsentwurf, 39). Ferner läuft bis Ende Oktober 1995 ein Vernehmlassungsverfahren zum Vorschlag einer Nationalratskommission, das Grundrecht auf Existenzsicherung explizit in der noch geltenden Bundesverfassung zu verankern (vgl. NZZ Nr. 155 vom 7. Juli 1995, 13). Bei dieser Sachlage ist vom grundrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Fürsorgeleistungen auszugehen. Weiter ist davon auszugehen, dass das persönlichkeitsnahe Recht auf Sozialhilfe ein Recht ist, das unmündigen bzw. entmündigten Personen "um ihrer Persönlichkeit willen" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 ZGB zusteht; mit Coullery (a.a.O., 137) ist demzufolge anzuerkennen, dass diese Rechtsposition bei Urteilsfähigkeit durch den unmündigen oder entmündigten Grundrechtsträger selber und bei Urteilsunfähigkeit durch dessen gesetzlichen Vertreter durchgesetzt werden kann. bb) Aus der Entmündigung allein kann nicht abstrakt auf Urteilsunfähigkeit des Entmündigten geschlossen werden; vielmehr ist sie in jedem Einzelfall aus den Umständen konkret zu bestimmen (AbR 1982/83, Nr. 34, Erw. 2; ZR 66/1967, Nr. 164). Deshalb ist darauf abzustellen, ob es dem Beschwerdeführer in bezug auf die fragliche Prozesshandlung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder ähnlichen Zuständen an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. Art. 16 ZGB). Die Vorinstanz ist auf die Frage der Handlungs- bzw. Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingegangen. In zwei Entscheiden vom 5. Juli und vom 21. Juli 1995 betreffend durch den Beschwerdeführer gegenüber Drittpersonen erhobene strafrechtliche Vorwürfe ging zwar die Obergerichtskommission angesichts der Haltlosigkeit dieser Vorwürfe und m Anbetracht seiner Krankheit (paranoide Schizophrenie; vgl. VGE vom 17. Januar 1992) von der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers in den fraglichen Strafverfahren aus. Indessen lässt sich daraus nicht ohne weiteres die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch für das hängige Verfahren vor Verwaltungsgericht ableiten. Den Akten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die zwingend darauf hinwiesen, dass dem Beschwerdeführer die Urteilsfähigkeit auch in bezug auf die im Verwaltungsgerichtsverfahren erhobenen Sozialhilfeansprüche fehlt. Ist mithin vorliegend von seiner Urteilsfähigkeit auszugehen, so ist die Zustimmung des Vormundes zur Beschwerdeführung entbehrlich. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) hat der Bedürftige seinen Wohnsitz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, m dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. Die Entmündigung einer Person hat an sich keinen Einfluss auf ihre Fähigkeit, gemäss Art. 4 ZUG einen Unterstützungswohnsitz zu begründen oder ihn zu wechseln. Der Entmündigte kann an dem Orte, wo er sich niederlässt, Unterstützungswohnsitz begründen, auch wenn sein zivilrechtlicher Wohnsitz gemäss Art. 25 ZGB am Sitz der bisher zuständigen Vormundschaftsbehörde bleibt, bis die Vormundschaft des neuen Wohnortes die Vormundschaft übernommen hat. Unterstützungswohnsitz und zivilrechtlicher Wohnsitz eines Entmündigten können also auseinanderfallen. Immerhin setzt die Wohnsitzbegründung am selbstgewählten Aufenthaltsort durch einen Entmündigten voraus, dass der Vormund und die Vormundschaftsbehörde den Aufenthalt ausdrücklich oder stillschweigend billigen (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG), Zürich 1994, 70 ff., Rz. 104). (Anmerkung: Mit Urteil vom 27. Oktober 1995 hat das Bundesgericht erstmals ein Recht auf Existenzsicherung als ungeschriebenes Verfassungsrecht des Bundes anerkannt). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer person grundrecht zuständigkeit gesetzliche vertretung handlungsfähigkeit prozessfähigkeit frage buch bundesverfassung sozialhilfe vormund verfassungsmässigkeit vormundschaftsbehörde kanton Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 Art.48 ZGB: Art.12 Art.13 Art.16 Art.17 Art.19 Art.25 Art.410 ZPO: Art.30 ZUG: Art.4 ZUG: Art.4 Leitentscheide BGE 52-II-99 AbR 1982/83 Nr. 34 VVGE 1995/96 Nr. 51