VVGE 1993/94 Nr. 14, S. 37: Art. 199 Abs. 2 StG. Ein gesetzwidriges Steuerabkommen, welches schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte angefochten werden können, stellt keinen Revisionsgrund dar (Erw. 2). Entscheid der Steuerrekursk
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VVGE 1993/94 Nr. 14, S. 37: Art. 199 Abs. 2 StG. Ein gesetzwidriges Steuerabkommen, welches schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte angefochten werden können, stellt keinen Revisionsgrund dar (Erw. 2). Entscheid der Steuerrekurskommission vom 23. Dezember 1993. Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 199 Abs. 1 Bst. a des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 (StG; LB XVII, 80) kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Gesuch oder von Amtes wegen revidiert werden, wenn erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder entscheidende neue Beweismittel ausfindig gemacht werden. Eine Revision ist auch dann möglich, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in ähnlicher Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (Bst. b). Bei der Revision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, bei welchem rechtskräftige Verfügungen und Entscheide geändert werden können, wenn erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder entscheidende neue Beweismittel ausfindig gemacht werden, oder wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Die Revision ist gemäss Art. 199 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn derjenige, der sich auf den Revisionsgrund beruft, diesen bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Rekurrentin macht geltend, der Veranlagungsbehörde seien schwerwiegende Verfahrensfehler unterlaufen, indem sie die Veranlagung gestützt auf ein gesetzwidriges Abkommen vorgenommen habe. Sie habe deswegen zuviel Steuern bezahlt. Es müsse eine Revision durchgeführt werden. Das Steuerabkommen vom 21. August 1979 entsprach nicht dem Steuergesetz. Man hielt jedoch zu jener Zeit solche Vereinbarungen zwischen dem Staat und den Steuerpflichtigen für zulässig. Mehrere fast gleichlautende Mindeststeuerabkommen wurden mit Ausländern abgeschlossen. Mit den Abkommen war in der Regel die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in einer Gemeinde des Kantons Obwalden verbunden. Die Mindeststeuerabkommen wurden in der Praxis meist wie Pauschalsteuerabkommen eingehalten, weil dem Kanton und den Gemeinden Steuerbeträge zuflossen, die den Betrag der ordentlichen Steuerveranlagung überstiegen, und weil die Steuerpflichtigen wussten, dass ihre Aufenthaltsbewilligung von der Einhaltung des Abkommens abhängig war. Die Beteiligten wussten jedoch oder hätten erkennen können, dass die Abkommen nicht dem Steuergesetz entsprachen. Auch hätten sich die Steuerpflichtigen bei der neuen Veranlagung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren auf eine Verletzung des Steuergesetzes berufen und eine ordentliche Veranlagung verlangen können. Da aber mit der Einhaltung des Abkommens die weitere Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verbunden war, hat wohl auch die Rekurrentin keine Einsprache und keinen Rekurs erhoben. Was aber im ordentlichen Rechtsmittelverfahren bei zumutbarer Sorgfalt schon hätte vorgebracht werden können, stellt keinen Revisionsgrund dar, selbst wenn die Verfügung in tatbeständlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft war (VGE 22.1.1986 i.S. H.W. und VGE 4.3.1981 i.S. S.H. in: Thomas Stadelmann, Leitsätze zum Steuergesetz des Kantons Obwalden, 1993, 252). Diese Voraussetzung ist erfüllt, weshalb kein Revisionsgrund gegeben ist. de| fr | it Schlagworte revisionsgrund erheblichkeit entscheid steuerpflicht aufenthaltsbewilligung kanton beweismittel behörde neues beweismittel gemeinde sorgfalt weiler zumutbarkeit steuerabkommen obwalden Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StG: Art.199 VVGE 1993/94 Nr. 14