VVGE 1993/94 Nr. 13, S. 37: Art. 190 Abs. 1 und Art. 194 Abs. 1 StG. Ist ein Steuerpflichtiger in Konkurs gefallen, so kann er den Steuerprozess nicht mehr selber durchführen. Es ist Sache der Konkursverwaltung, Einsprache und Rekurs zu er
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VVGE 1993/94 Nr. 13, S. 37: Art. 190 Abs. 1 und Art. 194 Abs. 1 StG. Ist ein Steuerpflichtiger in Konkurs gefallen, so kann er den Steuerprozess nicht mehr selber durchführen. Es ist Sache der Konkursverwaltung, Einsprache und Rekurs zu erheben (Erw. 2). Entscheid der Steuerrekurskommission vom 2. September 1993. Aus den Erwägungen:
2. Das Einsprache- und Rekursrecht steht gemäss Art. 190 Abs. 1 und Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Oktober 1979 (StG; LB XVII, 80) in erster Linie dem Steuerpflichtigen selber zu. Ist aber ein Steuerpflichtiger in Konkurs gefallen, so kann er den Steuerprozess nicht mehr selber durchführen. Es ist Sache der Konkursverwaltung, Einsprache und Rekurs zu erheben (Kommentar Masshardt zur direkten Bundessteuer, 1985, 454 und 463; Zuppinger/Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 1983, 475). de| fr | it Schlagworte einsprache steuerpflicht sache erheblichkeit konkursverwaltung Normen Bund StG: Art.190 Art.194 VVGE 1993/94 Nr. 13