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VVGE 1991/92 Nr. 59

Obwalden · 1991-03-07 · Deutsch OW
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VVGE 1991/92 Nr. 59, S. 213: Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 18 Abs. 1 BauG. Als Terrainveränderungen sind hinterfüllte Mauern baubewilligungspflichtig (Erw. 1). Art. 18 Abs. 2 BauG. Die Vorschrift, dass Aufschüttungen die Neigung von 45° ni

Sachverhalt

Gegen die Bewilligung eines Einfamilienhauses erhob der Nachbar Einsprache in bezug auf eine gegenüber seinem Grundstück vorgesehene hinterfüllte Stützmauer. Bei einer Mauerhöhe von 2,1 m werde zwar durch den vorgesehenen Abstand von 1,7 m der gesetzliche Grenzabstand eingehalten. Da aber die Stützmauer gegen sein Grundstück hin hinterfüllt sei, gelte es zudem die Vorschrift zu beachten, dass Terrainaufschüttungen höchstens eine Neigung von 1: 1 aufweisen dürften. Ziehe man aber zwischen dem Mauerfuss und der von diesem 1,7 m entfernten Grundstücksgrenze auf der Höhe der Aufschüttung (2,1 m) eine Linie, übersteige diese die maximal zulässige Neigung von 1: 1. Der Einwohnergemeinderat wies die Einsprache ab und führte u.a. aus, dass Mauern, die den der Höhe entsprechenden gesetzlichen Abstand einhielten, auch hinterfüllt werden dürften. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat ab. Dagegen führte der Nachbar Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches diese ebenfalls abwies. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c BauG sind u.a. wesentliche Aufschüttungen, Abgrabungen, Stütz- und Futtermauern bewilligungspflichtig. Hinsichtlich der wesentlichen Terrainveränderungen einschliesslich der gewerblichen Ausbeutung von Steinen, Erde und Kies wiederholt Art. 18 Abs. 1 BauG die Bewilligungspflicht und schreibt vor, dass die Bewilligung zu verweigern ist, wenn durch das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet würde. Wesentliche Aufschüttungen bzw. Terrainveränderungen sind unbestimmte Begriffe, die ihren Inhalt aus Sinn und Zweck der betreffenden Norm sowie aus deren Stellung im Gesetz und im Rechtssystem gewinnt. Unter dem Gesichtspunkt des Heimat- und Landschaftsschutzes (Obertitel) kommt es darauf an, ob im bestimmten Falle an den grossen Linien des Terrains etwas geändert wird oder ob es bloss um das Ausebnen kleinerer Vertiefungen und Erhebungen des Bauterrains geht (vgl. AbR 1988/89, Nr. 30, Erw. 2; Erw. Zimmerli, Kommentar zum BauG des Kantons Aargau, 1985, N. 6 zu § 10; AGVE 1975, 584). Im Regierungsratsentscheid vom 31. Oktober 1972 (VVGE 1971-1975, Nr. 80) wurde zu Recht festgestellt, dass auch hinterfüllte Mauern grundsätzlich als Terrainveränderung zu gelten haben. Im vorliegenden Fall errichtete der Beschwerdegegner eine 2,1 m hohe Mauer. Hinter dieser wurde Erdreich aufgeschüttet und auf die Höhe der Mauerkrone planiert. Diese Terrainveränderung ist als wesentlich anzusehen und somit bewilligungspflichtig, was im bisherigen Verfahren an sich auch nicht bestritten wurde. Ebensowenig ist die Bewilligungspflicht der Stützmauer bestritten. Die Stützmauer steht in einem Abstand von 1,6 m von der Grenze des Nachbargrundstückes und hält damit unbestrittenermassen die Abstandsvorschrift von Art. 18 Abs. 5 BauG ein. Umstritten ist indessen die Frage, ob die Hinterfüllung der Mauer auch den Anforderungen von Art. 18 Abs. 2 BauG entspricht. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn Böschungen und Abgrabungen nur zulässig sind, "wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0,5 m eingehalten und eine Neigung von 1: 1 nicht überschritten wird". Zieht man nun von einem 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernten Punkt eine Linie zum Schnittpunkt von Aufschüttung und Mauerkrone, so weist diese Linie aufgrund einer vom Beschwerdeführer aufgelegten Planskizze (1: 20) eine Neigung von annähernd 60° auf. Nach Auffassung des Beschwerdeführers darf aber diese - gedachte - Linie auch im Falle, dass die Aufschüttung durch eine Stützmauer abgeschlossen wird, höchstens eine Neigung von 45° aufweisen. Dergestalt würde sich der Berührungspunkt der Krone der 2,1 m hohen Stützmauer mit der erwähnten Linie von der Nachbargrenze wegverschieben oder mit andern Worten müsste die Stützmauer aufgrund von Art. 18 Abs. 2 BauG zurückverschoben werden.

2. Diese Auffassung scheint der Regierungsrat in einem Entscheid vom 31. Oktober 1972 vertreten zu haben (VVGE 1971-1975, Nr. 80), indem er für den Fall hinterfüllter Mauern auch die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 BauG verlangte. Er führte damals aus: "Aus der systematischen Einteilung von Art. 18 BauG geht hervor, dass mit der in Abs. 3 und 5 genannten Mauer eine Grenzmauer gemeint ist, welche, wenn sie diese Funktion beibehalten soll, nicht hinterfüllt werden darf. Eine hinterfüllte Mauer ist als Terrainveränderung zu taxieren, für welche die entsprechenden Abstandsvorschriften nach Art. 18 Abs. 2 BauG zur Anwendung zu kommen haben. Jede andere Auslegung würde den Bauherrn, der eine einfache Terrainveränderung vornimmt, gegenüber demjenigen, welcher eine Terrainveränderung in Form einer Mauerhinterfüllung erstellt, in Nachteil setzen" (Erw. 1). Dabei hielt er hinsichtlich des besonderen Falles von Hanglagen fest: "In Hinsicht auf die Verhältnisse in Engelberg sind Abweichungen von der vorgenannten Auffassung mit Rücksicht auf steile Hanglagen zuweilen unumgänglich. Auch in solchen begründeten Fällen sollten aber Abweichungen im Interesse einer klaren Praxis grundsätzlich nur auf dem Wege über die nachbarliche Vereinbarung (Art. 18 Abs. 2 BauG) zugelassen werden" (Erw. 3). Nach dieser Praxis wäre im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 18 Abs. 2 BauG, dass die Aufschüttung eine Neigung von 45° nicht überschreiten dürfe, nicht eingehalten. Im folgenden gilt es nun zu prüfen, ob an dieser Auffassung festzuhalten ist, konkret ob die Vorschrift, dass die Neigung von Aufschüttungen 45° nicht übersteigen darf, auch im Falle einer hinterfüllten Stützmauer zur Anwendung gelangt, wenn diese selber den erforderlichen Grenzabstand einhält.

3. Der Sinn der in Art. 18 Abs. 2 BauG getroffenen Regelung, wonach bei Böschungen und Abgrabungen eine Neigung von 1: 1 nicht überschritten werden darf, liegt darin, dass der Gefahr eines Erdabrutsches bei zu steilen Böschungen entgegengewirkt werden soll. Bietet nun aber eine Stützmauer dem aufgeschütteten Erdreich Halt, so besteht diese Gefahr nicht oder mit andern Worten stellt sich das Problem der Böschungsneigung gar nicht. Auch faktisch hat man es in solchen Fällen gerade nicht mit einer Böschung zu tun. Dies bedeutet nun aber, dass im Falle, da Terrainaufschüttungen durch Stützmauern begrenzt werden, die Neigungsvorschrift von Art. 18 Abs. 2 BauG gar nicht zur Anwendunggelangt. Selbstverständlich muss die Stützmauer ihrerseits den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Eine Anwendung von Art. 18 Abs. 2 BauG, d.h. der Neigungsvorschrift, im Falle von hinterfüllten Mauern bzw. von durch Stützmauern abgegrenzten Terrainaufschüttungen führte gerade im vorliegenden Falle zum grotesken Ergebnis, dass hinter der Mauer, welche für sich genommen den gesetzlichen Grenzabstand einhält, entlang einer einen Winkel von 45° beschreibenden Linie zwar aufgefüllt werden dürfte, aber nicht bis zur Höhe der Mauerkrone, so dass hinter dieser ein mehr oder weniger grosser freier Raum entstünde. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer nun allerdings darauf hin, dass die bis auf Höhe der Mauerkrone ausplanierte Aufschüttung bzw. Hinterfüllung es dem Nachbarn ermögliche, aus einer Höhe von über 2 Metern Einblick auf sein, d.h. des Beschwerdeführers Grundstück zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 BauG bezweckt jedoch, wie bereits aufgezeigt, das benachbarte Grundstück vor Einwirkungen durch Erdbewegungen zu schützen, nicht aber, den Nachbarn den Einblick auf das Nachbargrundstück zu erschweren. de| fr | it Schlagworte mauer terrainveränderung gesetz beschwerdeführer grundstück grenzabstand nachbar einsprache entscheid verwaltungsgericht wiese regierungsrat terrain form und inhalt Mehr Deskriptoren anzeigen AGVE 1975, S.584 AbR 1988/89 Nr. 30 VVGE 1971/75 Nr. 80 1991/92 Nr. 59

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c BauG sind u.a. wesentliche Aufschüttungen, Abgrabungen, Stütz- und Futtermauern bewilligungspflichtig. Hinsichtlich der wesentlichen Terrainveränderungen einschliesslich der gewerblichen Ausbeutung von Steinen, Erde und Kies wiederholt Art. 18 Abs. 1 BauG die Bewilligungspflicht und schreibt vor, dass die Bewilligung zu verweigern ist, wenn durch das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet würde. Wesentliche Aufschüttungen bzw. Terrainveränderungen sind unbestimmte Begriffe, die ihren Inhalt aus Sinn und Zweck der betreffenden Norm sowie aus deren Stellung im Gesetz und im Rechtssystem gewinnt. Unter dem Gesichtspunkt des Heimat- und Landschaftsschutzes (Obertitel) kommt es darauf an, ob im bestimmten Falle an den grossen Linien des Terrains etwas geändert wird oder ob es bloss um das Ausebnen kleinerer Vertiefungen und Erhebungen des Bauterrains geht (vgl. AbR 1988/89, Nr. 30, Erw. 2; Erw. Zimmerli, Kommentar zum BauG des Kantons Aargau, 1985, N. 6 zu § 10; AGVE 1975, 584). Im Regierungsratsentscheid vom 31. Oktober 1972 (VVGE 1971-1975, Nr. 80) wurde zu Recht festgestellt, dass auch hinterfüllte Mauern grundsätzlich als Terrainveränderung zu gelten haben. Im vorliegenden Fall errichtete der Beschwerdegegner eine 2,1 m hohe Mauer. Hinter dieser wurde Erdreich aufgeschüttet und auf die Höhe der Mauerkrone planiert. Diese Terrainveränderung ist als wesentlich anzusehen und somit bewilligungspflichtig, was im bisherigen Verfahren an sich auch nicht bestritten wurde. Ebensowenig ist die Bewilligungspflicht der Stützmauer bestritten. Die Stützmauer steht in einem Abstand von 1,6 m von der Grenze des Nachbargrundstückes und hält damit unbestrittenermassen die Abstandsvorschrift von Art. 18 Abs. 5 BauG ein. Umstritten ist indessen die Frage, ob die Hinterfüllung der Mauer auch den Anforderungen von Art. 18 Abs. 2 BauG entspricht. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn Böschungen und Abgrabungen nur zulässig sind, "wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0,5 m eingehalten und eine Neigung von 1: 1 nicht überschritten wird". Zieht man nun von einem 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernten Punkt eine Linie zum Schnittpunkt von Aufschüttung und Mauerkrone, so weist diese Linie aufgrund einer vom Beschwerdeführer aufgelegten Planskizze (1: 20) eine Neigung von annähernd 60° auf. Nach Auffassung des Beschwerdeführers darf aber diese - gedachte - Linie auch im Falle, dass die Aufschüttung durch eine Stützmauer abgeschlossen wird, höchstens eine Neigung von 45° aufweisen. Dergestalt würde sich der Berührungspunkt der Krone der 2,1 m hohen Stützmauer mit der erwähnten Linie von der Nachbargrenze wegverschieben oder mit andern Worten müsste die Stützmauer aufgrund von Art. 18 Abs. 2 BauG zurückverschoben werden.

E. 2 Diese Auffassung scheint der Regierungsrat in einem Entscheid vom 31. Oktober 1972 vertreten zu haben (VVGE 1971-1975, Nr. 80), indem er für den Fall hinterfüllter Mauern auch die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 BauG verlangte. Er führte damals aus: "Aus der systematischen Einteilung von Art. 18 BauG geht hervor, dass mit der in Abs. 3 und 5 genannten Mauer eine Grenzmauer gemeint ist, welche, wenn sie diese Funktion beibehalten soll, nicht hinterfüllt werden darf. Eine hinterfüllte Mauer ist als Terrainveränderung zu taxieren, für welche die entsprechenden Abstandsvorschriften nach Art. 18 Abs. 2 BauG zur Anwendung zu kommen haben. Jede andere Auslegung würde den Bauherrn, der eine einfache Terrainveränderung vornimmt, gegenüber demjenigen, welcher eine Terrainveränderung in Form einer Mauerhinterfüllung erstellt, in Nachteil setzen" (Erw. 1). Dabei hielt er hinsichtlich des besonderen Falles von Hanglagen fest: "In Hinsicht auf die Verhältnisse in Engelberg sind Abweichungen von der vorgenannten Auffassung mit Rücksicht auf steile Hanglagen zuweilen unumgänglich. Auch in solchen begründeten Fällen sollten aber Abweichungen im Interesse einer klaren Praxis grundsätzlich nur auf dem Wege über die nachbarliche Vereinbarung (Art. 18 Abs. 2 BauG) zugelassen werden" (Erw. 3). Nach dieser Praxis wäre im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 18 Abs. 2 BauG, dass die Aufschüttung eine Neigung von 45° nicht überschreiten dürfe, nicht eingehalten. Im folgenden gilt es nun zu prüfen, ob an dieser Auffassung festzuhalten ist, konkret ob die Vorschrift, dass die Neigung von Aufschüttungen 45° nicht übersteigen darf, auch im Falle einer hinterfüllten Stützmauer zur Anwendung gelangt, wenn diese selber den erforderlichen Grenzabstand einhält.

E. 3 Der Sinn der in Art. 18 Abs. 2 BauG getroffenen Regelung, wonach bei Böschungen und Abgrabungen eine Neigung von 1: 1 nicht überschritten werden darf, liegt darin, dass der Gefahr eines Erdabrutsches bei zu steilen Böschungen entgegengewirkt werden soll. Bietet nun aber eine Stützmauer dem aufgeschütteten Erdreich Halt, so besteht diese Gefahr nicht oder mit andern Worten stellt sich das Problem der Böschungsneigung gar nicht. Auch faktisch hat man es in solchen Fällen gerade nicht mit einer Böschung zu tun. Dies bedeutet nun aber, dass im Falle, da Terrainaufschüttungen durch Stützmauern begrenzt werden, die Neigungsvorschrift von Art. 18 Abs. 2 BauG gar nicht zur Anwendunggelangt. Selbstverständlich muss die Stützmauer ihrerseits den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Eine Anwendung von Art. 18 Abs. 2 BauG, d.h. der Neigungsvorschrift, im Falle von hinterfüllten Mauern bzw. von durch Stützmauern abgegrenzten Terrainaufschüttungen führte gerade im vorliegenden Falle zum grotesken Ergebnis, dass hinter der Mauer, welche für sich genommen den gesetzlichen Grenzabstand einhält, entlang einer einen Winkel von 45° beschreibenden Linie zwar aufgefüllt werden dürfte, aber nicht bis zur Höhe der Mauerkrone, so dass hinter dieser ein mehr oder weniger grosser freier Raum entstünde. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer nun allerdings darauf hin, dass die bis auf Höhe der Mauerkrone ausplanierte Aufschüttung bzw. Hinterfüllung es dem Nachbarn ermögliche, aus einer Höhe von über 2 Metern Einblick auf sein, d.h. des Beschwerdeführers Grundstück zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 BauG bezweckt jedoch, wie bereits aufgezeigt, das benachbarte Grundstück vor Einwirkungen durch Erdbewegungen zu schützen, nicht aber, den Nachbarn den Einblick auf das Nachbargrundstück zu erschweren. de| fr | it Schlagworte mauer terrainveränderung gesetz beschwerdeführer grundstück grenzabstand nachbar einsprache entscheid verwaltungsgericht wiese regierungsrat terrain form und inhalt Mehr Deskriptoren anzeigen AGVE 1975, S.584 AbR 1988/89 Nr. 30 VVGE 1971/75 Nr. 80 1991/92 Nr. 59

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1991/92 Nr. 59, S. 213: Art. 3 Abs. 1 Bst. c und Art. 18 Abs. 1 BauG. Als Terrainveränderungen sind hinterfüllte Mauern baubewilligungspflichtig (Erw. 1). Art. 18 Abs. 2 BauG. Die Vorschrift, dass Aufschüttungen die Neigung von 45° nicht übersteigen dürfen, gelangt auf hinterfüllte (Stütz-)Mauern nicht zur Anwendung. Die Mauer muss lediglich die gesetzlichen Abstandsvorschriften einhalten (Erw. 2 und 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. März 1991 Sachverhalt: Gegen die Bewilligung eines Einfamilienhauses erhob der Nachbar Einsprache in bezug auf eine gegenüber seinem Grundstück vorgesehene hinterfüllte Stützmauer. Bei einer Mauerhöhe von 2,1 m werde zwar durch den vorgesehenen Abstand von 1,7 m der gesetzliche Grenzabstand eingehalten. Da aber die Stützmauer gegen sein Grundstück hin hinterfüllt sei, gelte es zudem die Vorschrift zu beachten, dass Terrainaufschüttungen höchstens eine Neigung von 1: 1 aufweisen dürften. Ziehe man aber zwischen dem Mauerfuss und der von diesem 1,7 m entfernten Grundstücksgrenze auf der Höhe der Aufschüttung (2,1 m) eine Linie, übersteige diese die maximal zulässige Neigung von 1: 1. Der Einwohnergemeinderat wies die Einsprache ab und führte u.a. aus, dass Mauern, die den der Höhe entsprechenden gesetzlichen Abstand einhielten, auch hinterfüllt werden dürften. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat ab. Dagegen führte der Nachbar Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welches diese ebenfalls abwies. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c BauG sind u.a. wesentliche Aufschüttungen, Abgrabungen, Stütz- und Futtermauern bewilligungspflichtig. Hinsichtlich der wesentlichen Terrainveränderungen einschliesslich der gewerblichen Ausbeutung von Steinen, Erde und Kies wiederholt Art. 18 Abs. 1 BauG die Bewilligungspflicht und schreibt vor, dass die Bewilligung zu verweigern ist, wenn durch das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet würde. Wesentliche Aufschüttungen bzw. Terrainveränderungen sind unbestimmte Begriffe, die ihren Inhalt aus Sinn und Zweck der betreffenden Norm sowie aus deren Stellung im Gesetz und im Rechtssystem gewinnt. Unter dem Gesichtspunkt des Heimat- und Landschaftsschutzes (Obertitel) kommt es darauf an, ob im bestimmten Falle an den grossen Linien des Terrains etwas geändert wird oder ob es bloss um das Ausebnen kleinerer Vertiefungen und Erhebungen des Bauterrains geht (vgl. AbR 1988/89, Nr. 30, Erw. 2; Erw. Zimmerli, Kommentar zum BauG des Kantons Aargau, 1985, N. 6 zu § 10; AGVE 1975, 584). Im Regierungsratsentscheid vom 31. Oktober 1972 (VVGE 1971-1975, Nr. 80) wurde zu Recht festgestellt, dass auch hinterfüllte Mauern grundsätzlich als Terrainveränderung zu gelten haben. Im vorliegenden Fall errichtete der Beschwerdegegner eine 2,1 m hohe Mauer. Hinter dieser wurde Erdreich aufgeschüttet und auf die Höhe der Mauerkrone planiert. Diese Terrainveränderung ist als wesentlich anzusehen und somit bewilligungspflichtig, was im bisherigen Verfahren an sich auch nicht bestritten wurde. Ebensowenig ist die Bewilligungspflicht der Stützmauer bestritten. Die Stützmauer steht in einem Abstand von 1,6 m von der Grenze des Nachbargrundstückes und hält damit unbestrittenermassen die Abstandsvorschrift von Art. 18 Abs. 5 BauG ein. Umstritten ist indessen die Frage, ob die Hinterfüllung der Mauer auch den Anforderungen von Art. 18 Abs. 2 BauG entspricht. Diese Bestimmung sieht nämlich vor, dass ohne schriftliche Zustimmung des Nachbarn Böschungen und Abgrabungen nur zulässig sind, "wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0,5 m eingehalten und eine Neigung von 1: 1 nicht überschritten wird". Zieht man nun von einem 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernten Punkt eine Linie zum Schnittpunkt von Aufschüttung und Mauerkrone, so weist diese Linie aufgrund einer vom Beschwerdeführer aufgelegten Planskizze (1: 20) eine Neigung von annähernd 60° auf. Nach Auffassung des Beschwerdeführers darf aber diese - gedachte - Linie auch im Falle, dass die Aufschüttung durch eine Stützmauer abgeschlossen wird, höchstens eine Neigung von 45° aufweisen. Dergestalt würde sich der Berührungspunkt der Krone der 2,1 m hohen Stützmauer mit der erwähnten Linie von der Nachbargrenze wegverschieben oder mit andern Worten müsste die Stützmauer aufgrund von Art. 18 Abs. 2 BauG zurückverschoben werden.

2. Diese Auffassung scheint der Regierungsrat in einem Entscheid vom 31. Oktober 1972 vertreten zu haben (VVGE 1971-1975, Nr. 80), indem er für den Fall hinterfüllter Mauern auch die Anwendung von Art. 18 Abs. 2 BauG verlangte. Er führte damals aus: "Aus der systematischen Einteilung von Art. 18 BauG geht hervor, dass mit der in Abs. 3 und 5 genannten Mauer eine Grenzmauer gemeint ist, welche, wenn sie diese Funktion beibehalten soll, nicht hinterfüllt werden darf. Eine hinterfüllte Mauer ist als Terrainveränderung zu taxieren, für welche die entsprechenden Abstandsvorschriften nach Art. 18 Abs. 2 BauG zur Anwendung zu kommen haben. Jede andere Auslegung würde den Bauherrn, der eine einfache Terrainveränderung vornimmt, gegenüber demjenigen, welcher eine Terrainveränderung in Form einer Mauerhinterfüllung erstellt, in Nachteil setzen" (Erw. 1). Dabei hielt er hinsichtlich des besonderen Falles von Hanglagen fest: "In Hinsicht auf die Verhältnisse in Engelberg sind Abweichungen von der vorgenannten Auffassung mit Rücksicht auf steile Hanglagen zuweilen unumgänglich. Auch in solchen begründeten Fällen sollten aber Abweichungen im Interesse einer klaren Praxis grundsätzlich nur auf dem Wege über die nachbarliche Vereinbarung (Art. 18 Abs. 2 BauG) zugelassen werden" (Erw. 3). Nach dieser Praxis wäre im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 18 Abs. 2 BauG, dass die Aufschüttung eine Neigung von 45° nicht überschreiten dürfe, nicht eingehalten. Im folgenden gilt es nun zu prüfen, ob an dieser Auffassung festzuhalten ist, konkret ob die Vorschrift, dass die Neigung von Aufschüttungen 45° nicht übersteigen darf, auch im Falle einer hinterfüllten Stützmauer zur Anwendung gelangt, wenn diese selber den erforderlichen Grenzabstand einhält.

3. Der Sinn der in Art. 18 Abs. 2 BauG getroffenen Regelung, wonach bei Böschungen und Abgrabungen eine Neigung von 1: 1 nicht überschritten werden darf, liegt darin, dass der Gefahr eines Erdabrutsches bei zu steilen Böschungen entgegengewirkt werden soll. Bietet nun aber eine Stützmauer dem aufgeschütteten Erdreich Halt, so besteht diese Gefahr nicht oder mit andern Worten stellt sich das Problem der Böschungsneigung gar nicht. Auch faktisch hat man es in solchen Fällen gerade nicht mit einer Böschung zu tun. Dies bedeutet nun aber, dass im Falle, da Terrainaufschüttungen durch Stützmauern begrenzt werden, die Neigungsvorschrift von Art. 18 Abs. 2 BauG gar nicht zur Anwendunggelangt. Selbstverständlich muss die Stützmauer ihrerseits den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Eine Anwendung von Art. 18 Abs. 2 BauG, d.h. der Neigungsvorschrift, im Falle von hinterfüllten Mauern bzw. von durch Stützmauern abgegrenzten Terrainaufschüttungen führte gerade im vorliegenden Falle zum grotesken Ergebnis, dass hinter der Mauer, welche für sich genommen den gesetzlichen Grenzabstand einhält, entlang einer einen Winkel von 45° beschreibenden Linie zwar aufgefüllt werden dürfte, aber nicht bis zur Höhe der Mauerkrone, so dass hinter dieser ein mehr oder weniger grosser freier Raum entstünde. In diesem Zusammenhang weist der Beschwerdeführer nun allerdings darauf hin, dass die bis auf Höhe der Mauerkrone ausplanierte Aufschüttung bzw. Hinterfüllung es dem Nachbarn ermögliche, aus einer Höhe von über 2 Metern Einblick auf sein, d.h. des Beschwerdeführers Grundstück zu nehmen. Die vom Beschwerdeführer angerufene Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 BauG bezweckt jedoch, wie bereits aufgezeigt, das benachbarte Grundstück vor Einwirkungen durch Erdbewegungen zu schützen, nicht aber, den Nachbarn den Einblick auf das Nachbargrundstück zu erschweren. de| fr | it Schlagworte mauer terrainveränderung gesetz beschwerdeführer grundstück grenzabstand nachbar einsprache entscheid verwaltungsgericht wiese regierungsrat terrain form und inhalt Mehr Deskriptoren anzeigen AGVE 1975, S.584 AbR 1988/89 Nr. 30 VVGE 1971/75 Nr. 80 1991/92 Nr. 59