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VVGE 1991/92 Nr. 41

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1991/92 Nr. 41, S. 143: Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Haftungsgesetz. Haftungsansprüche wegen von Beamten angerichteten Schäden sind auf dem Klageweg geltend zu machen (Erw. 1). Art. 5 Haftungsgesetz; in Verbindung mit Art. 43 OR. Ersatz

Sachverhalt

O. und U. sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Engelberg. Die Liegenschaft wird an ihrer westlichen Begrenzung von einer Hecke gesäumt, die gemäss Art. 31 des Baureglementes der Einwohnergemeinde Engelberg (BauR) geschützt ist und nicht beseitigt werden darf. Im November 1989 beauftragte der Vater von U. den Revierförster mit der Beseitigung von fünf Bäumen der auf der Parzelle stehenden Hecke. Der Revierförster erfüllte diesen Auftrag zusammen mit der Forstequipe der Bürgergemeinde Engelberg. Am 29. November 1989 protestierte O. beim Einwohnergemeinderat gegen dieses Vorgehen. Er warf dem Revierförster vor, dem einseitigen Auftrag von U. folgend gehandelt zu haben. Nach erfolglosen Interventionen gelangte O. ans Verwaltungsgericht und verlangte, die Gemeinde zur Wiederaufforstung und zur Bezahlung von Fr. 3'000.-- Umtriebsentschädigung zu verurteilen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. Art. 62 GOG regelt in Abs. 1 Bst. a - f abschliessend die Fälle, in denen ein Anspruch beim Verwaltungsgericht mittels verwaltungsgerichtlicher Klage geltend gemacht werden kann. Gemäss Bst. f ist die Klage zudem gegeben, wenn ein Erlass dies vorsieht. Der Kläger beruft sich auf das Haftungsgesetz (LB XX, 353 ff.). Danach haftet das Gemeinwesen für Schaden, der jemandem von einem Beamten in Ausübung amtlicher Tätigkeit rechtswidrig zugeführt wird (Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz). Offensichtlich hatte der Kläger, als er die Einwohnergemeinde Engelberg für angeblich vom Revierförster angerichteten Schaden ins Recht fasste, diese Bestimmung im Auge. Art. 11 Haftungsgesetz, der die Verwirkung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Gemeinwesen regelt, sieht als Rechtsweg ausdrücklich die verwaltungsgerichtliche Klage vor. Soweit daher der Kläger gegen die Beklagte Haftungsansprüche wegen eines von einem Beamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit angerichteten Schadens geltend macht, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich gegeben.

2. Der Kläger verlangt von der Gemeinde nicht geldmässigen Ersatz, sondern dass sie die fünf Bäume, deren Beseitigung der Revierförster bewilligte, wieder aufforste. Die beiden Feststellungsbegehren, dass nämlich der Revierförster widerrechtlich und ohne Einhaltung der Formvorschriften gehandelt und der Einwohnergemeinderat dessen Vorgehen zu Unrecht und selber ohne Einhaltung der Formvorschriften geschützt habe, sind insoweit ohne eigenständige Bedeutung, als sie lediglich der Begründung des Hauptantrages, nämlich der verlangten Aufforstung dienen. Die Art und Weise des Ersatzes wird vom Haftungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss Art. 5 Haftungsgesetz gilt, soweit das Gesetz keine Bestimmung enthält, das Schweiz. Obligationenrecht als ergänzendes kantonales Recht. Ersatz des Schadens kann grundsätzlich in der Leistung einer dem Schaden entsprechenden Geldsumme (Geldersatz) oder aber in der Wiederherstellung des Zustandes bestehen, wie er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses wäre (Naturalersatz). Im Rahmen des OR sind beide Ersatzarten möglich, wird doch dem Richter die Bestimmung der Art und Weise des Ersatzes freigestellt (Art. 43 OR; Nachweise der Praxis bei Guhl/Merz/Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, 8. Aufl., 75).

3. a) Die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen der Haftung (Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz). Der Kläger wirft dem Revierförster und dem Einwohnergemeinderat vor, sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht Recht verletzt zu haben. Beiden wirft er namentlich das Unterlassen einer Rechtsmittelbelehrung vor, dem Revierförster zudem das Fehlen einer schriftlichen Verfügung. In materieller Hinsicht geht es dem Kläger in erster Linie um die Frage, ob vorliegend eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 1 BauR (Beseitigung einer schützenswerten Hecke) erforderlich gewesen wäre, was der Gemeinderat verneinte. Der Gemeinderat rechtfertigte seine und des Revierförsters Handlungsweise, indem er sinngemäss ausführte, dass einerseits der Revierförster, dem der Entscheid obliege, was als Pflege zu gelten habe, im Rahmen seiner Kompetenz handelte und auch keine schriftlichen Verfügungen abzufassen hatte und dass anderseits er selber, d.h. der Gemeinderat, keine Ausnahmebewilligung erteilen musste, da es sich nicht um eine Beseitigung der Hecke handelte.

b) Soweit der Revierförster für solche Bewilligungen zuständig ist, handelt er ungeachtet seiner Anstellung bei der Bürgergemeinde Engelberg als Organ der Einwohnergemeinde. Über die Anfechtbarkeit von Bewilligungen des Revierförsters im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 BauR sagt das BauR nichts aus. Indessen können sie - analog der Bestimmung von Art. 126 Abs. 2 BauR, wonach gegen Beschlüsse der Baukommission zunächst der Gemeinderat anzurufen ist - ebenfalls beim Gemeinderat angefochten werden, was vorliegend auch geschah. Der Gemeinderat setzte sich denn auch mit den gegenüber dem Revierförster erhobenen Rügen von O. auseinander. Gegen Entscheidungen des Gemeinderates kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 126 Abs. 1 BauR; Art. 28 BauG; Art. 88 Abs. 1 KV). War der Kläger somit der Auffassung, dass der Einwohnergemeinderat in formeller und materieller Hinsicht falsch entschieden habe, sei es, weil er sich als Rechtsmittelinstanz schützend vor den Revierförster stellte, sei es, weil er das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung verneinte, stand es ihm frei, dessen Entscheid auf dem Beschwerdeweg beim Regierungsrat anzufechten.

c) Gemäss Art. 8 Abs. 1 Haftungsgesetz kann indessen die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide nicht in einem Haftungsverfahren überprüft werden. Dies umso weniger, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung besteht in deren relativen Unabänderlichkeit, indem sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann. Die Frage, ob die ablehnenden Entscheidungen des Gemeinderates möglicherweise wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung noch anfechtbar sind, kann vorliegend offenbleiben. Denn so oder anders kann das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Haftungsprozesses die Rechtmässigkeit einer grundsätzlich beschwerdefähigen Entscheidung nicht überprüfen. Entweder sind die Entscheidungen des Gemeinderates noch anfechtbar. Dann aber hat der Kläger zunächst im Anfechtungsverfahren einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid zu erstreiten. Oder aber es handelt sich um formell rechtskräftige Entscheidungen, deren Rechtmässigkeit in einem Haftungsprozess nicht überprüft werden kann. Sinn des Haftungsprozesses ist es nicht, das Anfechtungsverfahren zu umgehen oder aber nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides das Verfahren über den Umweg eines Haftungsprozesses wieder aufzunehmen (vgl. auch BGE 99 Ib 229 Erw. 3c). de| fr | it Schlagworte gemeinderat verwaltungsgericht kläger schaden entscheid rahm hecke klage beamter anfechtbarkeit zuständigkeit aufforstung gemeinde widerrechtlichkeit rechtsmittelbelehrung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.276.191.361: Art.5 OR: Art.5 Art.43 Leitentscheide BGE 99-IB-225 S.229 VVGE 1991/92 Nr. 41

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Art. 62 GOG regelt in Abs. 1 Bst. a - f abschliessend die Fälle, in denen ein Anspruch beim Verwaltungsgericht mittels verwaltungsgerichtlicher Klage geltend gemacht werden kann. Gemäss Bst. f ist die Klage zudem gegeben, wenn ein Erlass dies vorsieht. Der Kläger beruft sich auf das Haftungsgesetz (LB XX, 353 ff.). Danach haftet das Gemeinwesen für Schaden, der jemandem von einem Beamten in Ausübung amtlicher Tätigkeit rechtswidrig zugeführt wird (Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz). Offensichtlich hatte der Kläger, als er die Einwohnergemeinde Engelberg für angeblich vom Revierförster angerichteten Schaden ins Recht fasste, diese Bestimmung im Auge. Art. 11 Haftungsgesetz, der die Verwirkung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Gemeinwesen regelt, sieht als Rechtsweg ausdrücklich die verwaltungsgerichtliche Klage vor. Soweit daher der Kläger gegen die Beklagte Haftungsansprüche wegen eines von einem Beamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit angerichteten Schadens geltend macht, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich gegeben.

E. 2 Der Kläger verlangt von der Gemeinde nicht geldmässigen Ersatz, sondern dass sie die fünf Bäume, deren Beseitigung der Revierförster bewilligte, wieder aufforste. Die beiden Feststellungsbegehren, dass nämlich der Revierförster widerrechtlich und ohne Einhaltung der Formvorschriften gehandelt und der Einwohnergemeinderat dessen Vorgehen zu Unrecht und selber ohne Einhaltung der Formvorschriften geschützt habe, sind insoweit ohne eigenständige Bedeutung, als sie lediglich der Begründung des Hauptantrages, nämlich der verlangten Aufforstung dienen. Die Art und Weise des Ersatzes wird vom Haftungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss Art. 5 Haftungsgesetz gilt, soweit das Gesetz keine Bestimmung enthält, das Schweiz. Obligationenrecht als ergänzendes kantonales Recht. Ersatz des Schadens kann grundsätzlich in der Leistung einer dem Schaden entsprechenden Geldsumme (Geldersatz) oder aber in der Wiederherstellung des Zustandes bestehen, wie er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses wäre (Naturalersatz). Im Rahmen des OR sind beide Ersatzarten möglich, wird doch dem Richter die Bestimmung der Art und Weise des Ersatzes freigestellt (Art. 43 OR; Nachweise der Praxis bei Guhl/Merz/Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, 8. Aufl., 75).

E. 3 a) Die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen der Haftung (Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz). Der Kläger wirft dem Revierförster und dem Einwohnergemeinderat vor, sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht Recht verletzt zu haben. Beiden wirft er namentlich das Unterlassen einer Rechtsmittelbelehrung vor, dem Revierförster zudem das Fehlen einer schriftlichen Verfügung. In materieller Hinsicht geht es dem Kläger in erster Linie um die Frage, ob vorliegend eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 1 BauR (Beseitigung einer schützenswerten Hecke) erforderlich gewesen wäre, was der Gemeinderat verneinte. Der Gemeinderat rechtfertigte seine und des Revierförsters Handlungsweise, indem er sinngemäss ausführte, dass einerseits der Revierförster, dem der Entscheid obliege, was als Pflege zu gelten habe, im Rahmen seiner Kompetenz handelte und auch keine schriftlichen Verfügungen abzufassen hatte und dass anderseits er selber, d.h. der Gemeinderat, keine Ausnahmebewilligung erteilen musste, da es sich nicht um eine Beseitigung der Hecke handelte.

b) Soweit der Revierförster für solche Bewilligungen zuständig ist, handelt er ungeachtet seiner Anstellung bei der Bürgergemeinde Engelberg als Organ der Einwohnergemeinde. Über die Anfechtbarkeit von Bewilligungen des Revierförsters im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 BauR sagt das BauR nichts aus. Indessen können sie - analog der Bestimmung von Art. 126 Abs. 2 BauR, wonach gegen Beschlüsse der Baukommission zunächst der Gemeinderat anzurufen ist - ebenfalls beim Gemeinderat angefochten werden, was vorliegend auch geschah. Der Gemeinderat setzte sich denn auch mit den gegenüber dem Revierförster erhobenen Rügen von O. auseinander. Gegen Entscheidungen des Gemeinderates kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 126 Abs. 1 BauR; Art. 28 BauG; Art. 88 Abs. 1 KV). War der Kläger somit der Auffassung, dass der Einwohnergemeinderat in formeller und materieller Hinsicht falsch entschieden habe, sei es, weil er sich als Rechtsmittelinstanz schützend vor den Revierförster stellte, sei es, weil er das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung verneinte, stand es ihm frei, dessen Entscheid auf dem Beschwerdeweg beim Regierungsrat anzufechten.

c) Gemäss Art. 8 Abs. 1 Haftungsgesetz kann indessen die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide nicht in einem Haftungsverfahren überprüft werden. Dies umso weniger, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung besteht in deren relativen Unabänderlichkeit, indem sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann. Die Frage, ob die ablehnenden Entscheidungen des Gemeinderates möglicherweise wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung noch anfechtbar sind, kann vorliegend offenbleiben. Denn so oder anders kann das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Haftungsprozesses die Rechtmässigkeit einer grundsätzlich beschwerdefähigen Entscheidung nicht überprüfen. Entweder sind die Entscheidungen des Gemeinderates noch anfechtbar. Dann aber hat der Kläger zunächst im Anfechtungsverfahren einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid zu erstreiten. Oder aber es handelt sich um formell rechtskräftige Entscheidungen, deren Rechtmässigkeit in einem Haftungsprozess nicht überprüft werden kann. Sinn des Haftungsprozesses ist es nicht, das Anfechtungsverfahren zu umgehen oder aber nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides das Verfahren über den Umweg eines Haftungsprozesses wieder aufzunehmen (vgl. auch BGE 99 Ib 229 Erw. 3c). de| fr | it Schlagworte gemeinderat verwaltungsgericht kläger schaden entscheid rahm hecke klage beamter anfechtbarkeit zuständigkeit aufforstung gemeinde widerrechtlichkeit rechtsmittelbelehrung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.276.191.361: Art.5 OR: Art.5 Art.43 Leitentscheide BGE 99-IB-225 S.229 VVGE 1991/92 Nr. 41

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1991/92 Nr. 41, S. 143: Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Haftungsgesetz. Haftungsansprüche wegen von Beamten angerichteten Schäden sind auf dem Klageweg geltend zu machen (Erw. 1). Art. 5 Haftungsgesetz; in Verbindung mit Art. 43 OR. Ersatz kann als Geldersatz oder Naturalersatz verlangt werden (Erw. 2). Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Haftungsgesetz. Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung. Das Verwaltungsgericht kann im Rahmen eines Haftungsprozesses die Rechtmässigkeit einer grundsätzlich beschwerdefähigen Entscheidung nicht überprüfen (Erw. 3). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1991 Sachverhalt: O. und U. sind Miteigentümer einer Liegenschaft in Engelberg. Die Liegenschaft wird an ihrer westlichen Begrenzung von einer Hecke gesäumt, die gemäss Art. 31 des Baureglementes der Einwohnergemeinde Engelberg (BauR) geschützt ist und nicht beseitigt werden darf. Im November 1989 beauftragte der Vater von U. den Revierförster mit der Beseitigung von fünf Bäumen der auf der Parzelle stehenden Hecke. Der Revierförster erfüllte diesen Auftrag zusammen mit der Forstequipe der Bürgergemeinde Engelberg. Am 29. November 1989 protestierte O. beim Einwohnergemeinderat gegen dieses Vorgehen. Er warf dem Revierförster vor, dem einseitigen Auftrag von U. folgend gehandelt zu haben. Nach erfolglosen Interventionen gelangte O. ans Verwaltungsgericht und verlangte, die Gemeinde zur Wiederaufforstung und zur Bezahlung von Fr. 3'000.-- Umtriebsentschädigung zu verurteilen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. Art. 62 GOG regelt in Abs. 1 Bst. a - f abschliessend die Fälle, in denen ein Anspruch beim Verwaltungsgericht mittels verwaltungsgerichtlicher Klage geltend gemacht werden kann. Gemäss Bst. f ist die Klage zudem gegeben, wenn ein Erlass dies vorsieht. Der Kläger beruft sich auf das Haftungsgesetz (LB XX, 353 ff.). Danach haftet das Gemeinwesen für Schaden, der jemandem von einem Beamten in Ausübung amtlicher Tätigkeit rechtswidrig zugeführt wird (Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz). Offensichtlich hatte der Kläger, als er die Einwohnergemeinde Engelberg für angeblich vom Revierförster angerichteten Schaden ins Recht fasste, diese Bestimmung im Auge. Art. 11 Haftungsgesetz, der die Verwirkung von Haftungsansprüchen gegenüber dem Gemeinwesen regelt, sieht als Rechtsweg ausdrücklich die verwaltungsgerichtliche Klage vor. Soweit daher der Kläger gegen die Beklagte Haftungsansprüche wegen eines von einem Beamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit angerichteten Schadens geltend macht, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich gegeben.

2. Der Kläger verlangt von der Gemeinde nicht geldmässigen Ersatz, sondern dass sie die fünf Bäume, deren Beseitigung der Revierförster bewilligte, wieder aufforste. Die beiden Feststellungsbegehren, dass nämlich der Revierförster widerrechtlich und ohne Einhaltung der Formvorschriften gehandelt und der Einwohnergemeinderat dessen Vorgehen zu Unrecht und selber ohne Einhaltung der Formvorschriften geschützt habe, sind insoweit ohne eigenständige Bedeutung, als sie lediglich der Begründung des Hauptantrages, nämlich der verlangten Aufforstung dienen. Die Art und Weise des Ersatzes wird vom Haftungsgesetz nicht ausdrücklich geregelt. Gemäss Art. 5 Haftungsgesetz gilt, soweit das Gesetz keine Bestimmung enthält, das Schweiz. Obligationenrecht als ergänzendes kantonales Recht. Ersatz des Schadens kann grundsätzlich in der Leistung einer dem Schaden entsprechenden Geldsumme (Geldersatz) oder aber in der Wiederherstellung des Zustandes bestehen, wie er ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses wäre (Naturalersatz). Im Rahmen des OR sind beide Ersatzarten möglich, wird doch dem Richter die Bestimmung der Art und Weise des Ersatzes freigestellt (Art. 43 OR; Nachweise der Praxis bei Guhl/Merz/Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, 8. Aufl., 75).

3. a) Die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen der Haftung (Art. 6 Abs. 1 Haftungsgesetz). Der Kläger wirft dem Revierförster und dem Einwohnergemeinderat vor, sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht Recht verletzt zu haben. Beiden wirft er namentlich das Unterlassen einer Rechtsmittelbelehrung vor, dem Revierförster zudem das Fehlen einer schriftlichen Verfügung. In materieller Hinsicht geht es dem Kläger in erster Linie um die Frage, ob vorliegend eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 31 Abs. 1 BauR (Beseitigung einer schützenswerten Hecke) erforderlich gewesen wäre, was der Gemeinderat verneinte. Der Gemeinderat rechtfertigte seine und des Revierförsters Handlungsweise, indem er sinngemäss ausführte, dass einerseits der Revierförster, dem der Entscheid obliege, was als Pflege zu gelten habe, im Rahmen seiner Kompetenz handelte und auch keine schriftlichen Verfügungen abzufassen hatte und dass anderseits er selber, d.h. der Gemeinderat, keine Ausnahmebewilligung erteilen musste, da es sich nicht um eine Beseitigung der Hecke handelte.

b) Soweit der Revierförster für solche Bewilligungen zuständig ist, handelt er ungeachtet seiner Anstellung bei der Bürgergemeinde Engelberg als Organ der Einwohnergemeinde. Über die Anfechtbarkeit von Bewilligungen des Revierförsters im Rahmen von Art. 31 Abs. 2 BauR sagt das BauR nichts aus. Indessen können sie - analog der Bestimmung von Art. 126 Abs. 2 BauR, wonach gegen Beschlüsse der Baukommission zunächst der Gemeinderat anzurufen ist - ebenfalls beim Gemeinderat angefochten werden, was vorliegend auch geschah. Der Gemeinderat setzte sich denn auch mit den gegenüber dem Revierförster erhobenen Rügen von O. auseinander. Gegen Entscheidungen des Gemeinderates kann beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 126 Abs. 1 BauR; Art. 28 BauG; Art. 88 Abs. 1 KV). War der Kläger somit der Auffassung, dass der Einwohnergemeinderat in formeller und materieller Hinsicht falsch entschieden habe, sei es, weil er sich als Rechtsmittelinstanz schützend vor den Revierförster stellte, sei es, weil er das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung verneinte, stand es ihm frei, dessen Entscheid auf dem Beschwerdeweg beim Regierungsrat anzufechten.

c) Gemäss Art. 8 Abs. 1 Haftungsgesetz kann indessen die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Entscheide nicht in einem Haftungsverfahren überprüft werden. Dies umso weniger, wenn noch kein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung besteht in deren relativen Unabänderlichkeit, indem sie mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angefochten werden kann. Die Frage, ob die ablehnenden Entscheidungen des Gemeinderates möglicherweise wegen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung noch anfechtbar sind, kann vorliegend offenbleiben. Denn so oder anders kann das Verwaltungsgericht im Rahmen eines Haftungsprozesses die Rechtmässigkeit einer grundsätzlich beschwerdefähigen Entscheidung nicht überprüfen. Entweder sind die Entscheidungen des Gemeinderates noch anfechtbar. Dann aber hat der Kläger zunächst im Anfechtungsverfahren einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid zu erstreiten. Oder aber es handelt sich um formell rechtskräftige Entscheidungen, deren Rechtmässigkeit in einem Haftungsprozess nicht überprüft werden kann. Sinn des Haftungsprozesses ist es nicht, das Anfechtungsverfahren zu umgehen oder aber nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides das Verfahren über den Umweg eines Haftungsprozesses wieder aufzunehmen (vgl. auch BGE 99 Ib 229 Erw. 3c). de| fr | it Schlagworte gemeinderat verwaltungsgericht kläger schaden entscheid rahm hecke klage beamter anfechtbarkeit zuständigkeit aufforstung gemeinde widerrechtlichkeit rechtsmittelbelehrung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.276.191.361: Art.5 OR: Art.5 Art.43 Leitentscheide BGE 99-IB-225 S.229 VVGE 1991/92 Nr. 41