VVGE 1991/92 Nr. 39, S. 137: Wiedererwägung. Voraussetzungen der Wiedererwägung (Erw. 1a). Art. 65 GOG. Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides auf ein Wiedererwägungsgesuch (Erw. 1b). Ver
Sachverhalt
I. stellte ein Beitragsgesuch gemäss dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG; SR 844) für einen Neubau auf Parzelle 626 in X. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement lehnte das Beitragsgesuch ab. Zur Begründung wurde u.a. geltend gemacht, dass das Bauvorhaben auf Parzelle 626 keinem Ersatzbau entspreche, da dieser ein Objekt voraussetze, das nicht saniert werden könne (Abbruch). Gegen diesen Entscheid führte I. Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Begehren um Zusprache des nachgesuchten Beitrages. Dabei wurde die zu enge Auslegung von Art. 3 VWBG durch die Vorinstanz gerügt. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab, da aufgrund der massgebenden Bestimmungen des VWBG keine Beiträge für Neubauten gewährt werden dürften, die nicht als Ersatz für Wohnverhältnisse dienten, deren Verbesserung sich im Hinblick auf Kosten und Erfolg nicht vertreten lasse. Ein solches Ersatzneubauvorhaben liege aber nicht vor, werde doch der Neubau nicht als Ersatz für Wohnungen, deren Sanierung sich nicht mehr lohne und welche deshalb beseitigt würden, erstellt. In der Folge reichte I. beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beim Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch ein. Der Regierungsrat trat auf das Wiedererwägungsgesuch u.a. deshalb nicht ein, weil es sich beim Argument, dass das Bauvorhaben ein Ersatzbau für das sanierungsbedürftige und mittlerweile verkaufte Haus in Y sei, um einen neuen Gesichtspunkt handle, der bereits im Beschwerdeverfahren hätte vorgebracht werden können. Dagegen führte I. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, den Regierungsrat dazu anzuhalten, auf sein Wiederwägungsgesuch einzutreten. Das Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht ist sistiert. Aus den Erwägungen:
1. a) Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist gesetzlich nicht geregelt. Dies heisst indessen nicht, dass es im freien Ermessen des Regierungsrates liegt, seine Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ergibt sich nämlich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 BV als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dementsprechend tritt der Regierungsrat gemäss konstanter Praxis auf ein Wiedererwägungsgesuch nur (aber immerhin) ein, wenn vom Gesuchsteller rechtlich relevante Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst hernach bekannt wurden. Sodann wird eine Sache in Wiedererwägung gezogen, wenn sie eine offensichtlich irrtümliche rechtliche Würdigung erfahren hat (VVGE 1983/84, Nr. 34, Erw. 1; VVGE 1971/75, Nr. 27, 28 und 122).
b) Das Verwaltungsgericht seinerseits hat daher, ohne das Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht und der Regierungsrat auf das Gesuch hätte eintreten müssen (VVGE 1983/84, Nr. 34, Erw. 1). Das Verwaltungsgericht kann daher von vornherein nur auf den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz eintreten, nicht aber auf den Antrag auf Zusprache der Beiträge. Hinzu kommt, dass für die materiellrechtliche Überprüfung der Sache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist, in welchem Fall das kantonale Verwaltungsgericht nicht angerufen werden kann (Art. 63 Abs. 1 GOG).
2. In der angefochtenen Verfügung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes war die Ablehnung des Gesuchs unter anderem damit begründet worden, dass Beiträge für Neubauten gewährt würden, sofern sie als Ersatz für Wohnverhältnisse dienten, deren Verbesserung sich im Hinblick auf Kosten und Erfolg nicht vertreten lässt. Das Bauvorhaben auf Parzelle 626 in X entspreche aber keinem Ersatzbau. In seiner Beschwerde an den Regierungsrat hatte der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass sein Bauvorhaben in X als Ersatzbau für das sanierungsbedürftige, im Mai 1989 verkaufte Haus Y zu gelten habe, sondern hatte lediglich die zu enge Auslegung des Begriffs der Ersatzbaute in Art. 3 VWBG durch die Vorinstanz kritisiert. Er macht nun geltend, eine ausführlichere Begründung der Beschwerde sei wegen der sehr knappen Begründung der Verfügung durch die Vorinstanz gar nicht möglich bzw. nötig gewesen. An sich war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Hauses in Y war und dieses verkauft hatte, aktenkundig, wurde sie doch von der ersten Instanz in der Sachverhaltsdarstellung ihrer Verfügung eigens erwähnt. Für das Verwaltungs(rechtspflege-)verfahren gilt - nicht anders als für die Zivilrechtspflege - der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Für das Rechtsmittelverfahren gilt aber auch das Rügeprinzip. Danach entbindet die Rechtsanwendung von Amtes wegen die Partei in einem vom Verfügungsgrundsatz beherrschten Verfahren nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Die Rechtsprüfung hat grundsätzlich die in den Rechtsschriften vorgetragenen Rügen zum Gegenstand. Jedenfalls kann eine Partei sich insoweit nicht auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen verlassen, als es um rechtliche Grundlagen geht, die nicht in die Augen springen und nach den Sachverhaltsfeststellungen auch nicht naheliegen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 215 f.). Die angefochtene Verfügung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Bauvorhaben in X möglicherweise als Ersatzbau für das verkaufte Haus in Y gelten könne, lag für den Regierungsrat jedoch nicht nahe, zumal der Beschwerdeführer mit keinem Wort beanstandet hatte, dass die Vorinstanz eine solche Prüfung unterlassen habe, aber auch vom Regierungsrat keine solche Prüfung verlangt hatte. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, der Regierungsrat habe eine Tatsache übersehen oder den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen offensichtlich missachtet. Anders entscheiden liefe gewissermassen auf die Aufgabe des Rügeprinzips hinaus, und abgewiesene Beschwerdeführer könnten mit neuen Rügen, die vorzubringen sie im Beschwerdeverfahren unterlassen hatten, jederzeit eine Neubeurteilung der Sache erzwingen. Zu Recht ist daher der Regierungsrat unter diesem Gesichtspunkt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. de| fr | it Schlagworte regierungsrat wiedererwägung verwaltungsgericht rechtsanwendung vorinstanz beschwerdeführer von amtes wegen entscheid bundesgericht sache verfahren neubau überprüfungsbefugnis rügeprinzip auslegung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 VWBG: Art.3 VVGE 1983/84 Nr. 34 1991/92 Nr. 39 1971/75 Nr. 27
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist gesetzlich nicht geregelt. Dies heisst indessen nicht, dass es im freien Ermessen des Regierungsrates liegt, seine Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ergibt sich nämlich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 BV als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dementsprechend tritt der Regierungsrat gemäss konstanter Praxis auf ein Wiedererwägungsgesuch nur (aber immerhin) ein, wenn vom Gesuchsteller rechtlich relevante Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst hernach bekannt wurden. Sodann wird eine Sache in Wiedererwägung gezogen, wenn sie eine offensichtlich irrtümliche rechtliche Würdigung erfahren hat (VVGE 1983/84, Nr. 34, Erw. 1; VVGE 1971/75, Nr. 27, 28 und 122).
b) Das Verwaltungsgericht seinerseits hat daher, ohne das Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht und der Regierungsrat auf das Gesuch hätte eintreten müssen (VVGE 1983/84, Nr. 34, Erw. 1). Das Verwaltungsgericht kann daher von vornherein nur auf den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz eintreten, nicht aber auf den Antrag auf Zusprache der Beiträge. Hinzu kommt, dass für die materiellrechtliche Überprüfung der Sache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist, in welchem Fall das kantonale Verwaltungsgericht nicht angerufen werden kann (Art. 63 Abs. 1 GOG).
E. 2 In der angefochtenen Verfügung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes war die Ablehnung des Gesuchs unter anderem damit begründet worden, dass Beiträge für Neubauten gewährt würden, sofern sie als Ersatz für Wohnverhältnisse dienten, deren Verbesserung sich im Hinblick auf Kosten und Erfolg nicht vertreten lässt. Das Bauvorhaben auf Parzelle 626 in X entspreche aber keinem Ersatzbau. In seiner Beschwerde an den Regierungsrat hatte der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass sein Bauvorhaben in X als Ersatzbau für das sanierungsbedürftige, im Mai 1989 verkaufte Haus Y zu gelten habe, sondern hatte lediglich die zu enge Auslegung des Begriffs der Ersatzbaute in Art. 3 VWBG durch die Vorinstanz kritisiert. Er macht nun geltend, eine ausführlichere Begründung der Beschwerde sei wegen der sehr knappen Begründung der Verfügung durch die Vorinstanz gar nicht möglich bzw. nötig gewesen. An sich war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Hauses in Y war und dieses verkauft hatte, aktenkundig, wurde sie doch von der ersten Instanz in der Sachverhaltsdarstellung ihrer Verfügung eigens erwähnt. Für das Verwaltungs(rechtspflege-)verfahren gilt - nicht anders als für die Zivilrechtspflege - der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Für das Rechtsmittelverfahren gilt aber auch das Rügeprinzip. Danach entbindet die Rechtsanwendung von Amtes wegen die Partei in einem vom Verfügungsgrundsatz beherrschten Verfahren nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Die Rechtsprüfung hat grundsätzlich die in den Rechtsschriften vorgetragenen Rügen zum Gegenstand. Jedenfalls kann eine Partei sich insoweit nicht auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen verlassen, als es um rechtliche Grundlagen geht, die nicht in die Augen springen und nach den Sachverhaltsfeststellungen auch nicht naheliegen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 215 f.). Die angefochtene Verfügung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Bauvorhaben in X möglicherweise als Ersatzbau für das verkaufte Haus in Y gelten könne, lag für den Regierungsrat jedoch nicht nahe, zumal der Beschwerdeführer mit keinem Wort beanstandet hatte, dass die Vorinstanz eine solche Prüfung unterlassen habe, aber auch vom Regierungsrat keine solche Prüfung verlangt hatte. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, der Regierungsrat habe eine Tatsache übersehen oder den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen offensichtlich missachtet. Anders entscheiden liefe gewissermassen auf die Aufgabe des Rügeprinzips hinaus, und abgewiesene Beschwerdeführer könnten mit neuen Rügen, die vorzubringen sie im Beschwerdeverfahren unterlassen hatten, jederzeit eine Neubeurteilung der Sache erzwingen. Zu Recht ist daher der Regierungsrat unter diesem Gesichtspunkt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. de| fr | it Schlagworte regierungsrat wiedererwägung verwaltungsgericht rechtsanwendung vorinstanz beschwerdeführer von amtes wegen entscheid bundesgericht sache verfahren neubau überprüfungsbefugnis rügeprinzip auslegung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 VWBG: Art.3 VVGE 1983/84 Nr. 34 1991/92 Nr. 39 1971/75 Nr. 27
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1991/92 Nr. 39, S. 137: Wiedererwägung. Voraussetzungen der Wiedererwägung (Erw. 1a). Art. 65 GOG. Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich eines Nichteintretensentscheides auf ein Wiedererwägungsgesuch (Erw. 1b). Verhältnis der Rechtsanwendung von Amtes wegen zum Rügeprinzip (Erw. 2). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. März 1991 Sachverhalt: I. stellte ein Beitragsgesuch gemäss dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (VWBG; SR 844) für einen Neubau auf Parzelle 626 in X. Das Land- und Forstwirtschaftsdepartement lehnte das Beitragsgesuch ab. Zur Begründung wurde u.a. geltend gemacht, dass das Bauvorhaben auf Parzelle 626 keinem Ersatzbau entspreche, da dieser ein Objekt voraussetze, das nicht saniert werden könne (Abbruch). Gegen diesen Entscheid führte I. Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Begehren um Zusprache des nachgesuchten Beitrages. Dabei wurde die zu enge Auslegung von Art. 3 VWBG durch die Vorinstanz gerügt. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab, da aufgrund der massgebenden Bestimmungen des VWBG keine Beiträge für Neubauten gewährt werden dürften, die nicht als Ersatz für Wohnverhältnisse dienten, deren Verbesserung sich im Hinblick auf Kosten und Erfolg nicht vertreten lasse. Ein solches Ersatzneubauvorhaben liege aber nicht vor, werde doch der Neubau nicht als Ersatz für Wohnungen, deren Sanierung sich nicht mehr lohne und welche deshalb beseitigt würden, erstellt. In der Folge reichte I. beim Bundesgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beim Regierungsrat ein Wiedererwägungsgesuch ein. Der Regierungsrat trat auf das Wiedererwägungsgesuch u.a. deshalb nicht ein, weil es sich beim Argument, dass das Bauvorhaben ein Ersatzbau für das sanierungsbedürftige und mittlerweile verkaufte Haus in Y sei, um einen neuen Gesichtspunkt handle, der bereits im Beschwerdeverfahren hätte vorgebracht werden können. Dagegen führte I. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte, den Regierungsrat dazu anzuhalten, auf sein Wiederwägungsgesuch einzutreten. Das Beschwerdeverfahren beim Bundesgericht ist sistiert. Aus den Erwägungen:
1. a) Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist gesetzlich nicht geregelt. Dies heisst indessen nicht, dass es im freien Ermessen des Regierungsrates liegt, seine Entscheide in Wiedererwägung zu ziehen oder nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ergibt sich nämlich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 BV als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dementsprechend tritt der Regierungsrat gemäss konstanter Praxis auf ein Wiedererwägungsgesuch nur (aber immerhin) ein, wenn vom Gesuchsteller rechtlich relevante Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst hernach bekannt wurden. Sodann wird eine Sache in Wiedererwägung gezogen, wenn sie eine offensichtlich irrtümliche rechtliche Würdigung erfahren hat (VVGE 1983/84, Nr. 34, Erw. 1; VVGE 1971/75, Nr. 27, 28 und 122).
b) Das Verwaltungsgericht seinerseits hat daher, ohne das Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln, nur zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens zusteht und der Regierungsrat auf das Gesuch hätte eintreten müssen (VVGE 1983/84, Nr. 34, Erw. 1). Das Verwaltungsgericht kann daher von vornherein nur auf den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz eintreten, nicht aber auf den Antrag auf Zusprache der Beiträge. Hinzu kommt, dass für die materiellrechtliche Überprüfung der Sache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist, in welchem Fall das kantonale Verwaltungsgericht nicht angerufen werden kann (Art. 63 Abs. 1 GOG).
2. In der angefochtenen Verfügung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes war die Ablehnung des Gesuchs unter anderem damit begründet worden, dass Beiträge für Neubauten gewährt würden, sofern sie als Ersatz für Wohnverhältnisse dienten, deren Verbesserung sich im Hinblick auf Kosten und Erfolg nicht vertreten lässt. Das Bauvorhaben auf Parzelle 626 in X entspreche aber keinem Ersatzbau. In seiner Beschwerde an den Regierungsrat hatte der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass sein Bauvorhaben in X als Ersatzbau für das sanierungsbedürftige, im Mai 1989 verkaufte Haus Y zu gelten habe, sondern hatte lediglich die zu enge Auslegung des Begriffs der Ersatzbaute in Art. 3 VWBG durch die Vorinstanz kritisiert. Er macht nun geltend, eine ausführlichere Begründung der Beschwerde sei wegen der sehr knappen Begründung der Verfügung durch die Vorinstanz gar nicht möglich bzw. nötig gewesen. An sich war die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Hauses in Y war und dieses verkauft hatte, aktenkundig, wurde sie doch von der ersten Instanz in der Sachverhaltsdarstellung ihrer Verfügung eigens erwähnt. Für das Verwaltungs(rechtspflege-)verfahren gilt - nicht anders als für die Zivilrechtspflege - der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Für das Rechtsmittelverfahren gilt aber auch das Rügeprinzip. Danach entbindet die Rechtsanwendung von Amtes wegen die Partei in einem vom Verfügungsgrundsatz beherrschten Verfahren nicht von ihrer Sorgfaltspflicht. Die Rechtsprüfung hat grundsätzlich die in den Rechtsschriften vorgetragenen Rügen zum Gegenstand. Jedenfalls kann eine Partei sich insoweit nicht auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen verlassen, als es um rechtliche Grundlagen geht, die nicht in die Augen springen und nach den Sachverhaltsfeststellungen auch nicht naheliegen (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, 215 f.). Die angefochtene Verfügung des Land- und Forstwirtschaftsdepartementes auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Bauvorhaben in X möglicherweise als Ersatzbau für das verkaufte Haus in Y gelten könne, lag für den Regierungsrat jedoch nicht nahe, zumal der Beschwerdeführer mit keinem Wort beanstandet hatte, dass die Vorinstanz eine solche Prüfung unterlassen habe, aber auch vom Regierungsrat keine solche Prüfung verlangt hatte. Unter diesen Umständen kann aber nicht gesagt werden, der Regierungsrat habe eine Tatsache übersehen oder den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen offensichtlich missachtet. Anders entscheiden liefe gewissermassen auf die Aufgabe des Rügeprinzips hinaus, und abgewiesene Beschwerdeführer könnten mit neuen Rügen, die vorzubringen sie im Beschwerdeverfahren unterlassen hatten, jederzeit eine Neubeurteilung der Sache erzwingen. Zu Recht ist daher der Regierungsrat unter diesem Gesichtspunkt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. de| fr | it Schlagworte regierungsrat wiedererwägung verwaltungsgericht rechtsanwendung vorinstanz beschwerdeführer von amtes wegen entscheid bundesgericht sache verfahren neubau überprüfungsbefugnis rügeprinzip auslegung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 VWBG: Art.3 VVGE 1983/84 Nr. 34 1991/92 Nr. 39 1971/75 Nr. 27