VVGE 1989/90 Nr. 10, S. 24: Art. 21 Schulgesundheitsverordnung. Eine kieferorthopädische Behandlung fällt nur dann unter den Begriff "zahnärztliche Behandlung", wenn es sich um eine systematische und notwendige Behandlung der durch den Sch
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VVGE 1989/90 Nr. 10, S. 24: Art. 21 Schulgesundheitsverordnung. Eine kieferorthopädische Behandlung fällt nur dann unter den Begriff "zahnärztliche Behandlung", wenn es sich um eine systematische und notwendige Behandlung der durch den Schulzahnarzt festgestellten Schäden handelt. Entscheid des Regierungsrates vom 14. August 1990 (Nr. 413). Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 21 der Schulgesundheitsverordnung beschränkt sich der Umfang der Schulzahnpflege auf die Bekämpfung der Zahn- und Zahnfleischkrankheiten und ihre Folgen. Für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Beiträge an die Behandlungskosten ist somit auf den Begriff der Krankheit, namentlich seine Abgrenzung gegenüber der "Nichtkrankheit" abzustellen. In der Rechtsprechung wird als Krankheit jede Schädigung der physischen oder psychischen Gesundheit, die nicht auf einen Unfall oder dessen Folgen zurückzuführen ist, umschrieben (vgl. BGE 112 V 26, 105 V 183, 97 V 2). Was aber eine gesundheitliche Schädigung ist, wird offengelassen. Verschiedentlich wird auf das Kriterium des Schmerzes oder der Notwendigkeit einer Behandlung abgestellt (Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Krankenversicherung (RSKV) 1972, S. 77). Der Sohn des Beschwerdeführers wurde an einem Kiefer mit einer festsitzenden Apparatur behandelt. Dabei hat es sich nach Auskunft des kantonalen Schulzahnarztes nicht um eine besonders komplizierte Behandlung gehandelt. Als Ursache für solche Behandlungen kämen angeborene und/oder erworbene Zahn- oder Kieferfehlstellungen in Frage. Es kann nicht bestritten werden, dass Fehlstellungen gesundheitliche Schädigungen verursachen können. Der Beschwerdeführer macht aber nicht geltend, sein Sohn habe Schmerzen oder beispielsweise Probleme beim Sprechen oder Essen gehabt. Aus der aufgelegten zahnärztlichen Honorarnote ist nicht ersichtlich, ob die Behandlung aus gesundheitlichen Gründen durchgeführt wurde. Darauf hindeuten würde einzig die Tatsache, dass der Schulzahnarzt am 28. Oktober 1982 eine Zahn- bzw. Kieferregulierung als notwendig bezeichnet hat. Mit der geforderten Behandlung wurde aber erst am 18. Juni 1985 begonnen, was zumindest nicht auf eine besondere Dringlichkeit der Behandlung weist. Über die Notwendigkeit der Behandlung ist damit noch nichts gesagt. Immerhin bezeichnet der behandelnde Zahnarzt die kieferorthopädische Behandlung von M.K. lediglich als wünschenswert. Als behandelnder Arzt ist er in erster Linie in der Lage, die Notwendigkeit der ausgeführten Behandlung zu beurteilen. Es ist somit auf seine Aussage abzustellen. Weder nach dem Kriterium des Schmerzes noch nach der Notwendigkeit der Behandlung ist die streitige Behandlung als Zahnkrankheit im Sinne von Art. 21 der Schulgesundheitsverordnung zu qualifizieren. Eine gesundheitliche Schädigung ist nicht erwiesen. Im übrigen sagt auch der Schulzahnarzt aus, dass Zahn- und Kieferfehlstellungen nicht als Zahn- und Zahnfleischerkrankungen gelten würden.
4. ... In der Verordnung über die Schulzahnpflege vom 30. Juni 1972 (aufgehoben durch die Schulgesundheitsverordnung vom 25. März 1988) war der Umfang der Schulzahnpflege ebenfalls auf die Bekämpfung der Zahnkrankheiten beschränkt (Art. 1). Der Kantonsrat hatte diese Verordnung erlassen in der Absicht, der zunehmenden Zahnverderbnis bei der Jugend entgegenzutreten und die allgemeine Volksgesundheit zu heben und zu fördern. Aus den damaligen Voten im Kantonsrat und den Entwürfen ergibt sich keine Konkretisierung des Begriffs der Zahnkrankheit. Immerhin wurde in diesem Zusammenhang von kranken Zähnen, beschädigten Zähnen, Zahnzerfall und Zahnverderbnis gesprochen. Dies weist darauf hin, dass sich die zahnärztliche Behandlung nur auf die eigentliche Behandlung der Zähne und nicht auch auf die Regulierung von Kiefer- und Zahnfehlstellungen beschränken sollte. Dieser Sinn ergibt sich auch aus den Weisungen zur Schulzahnpflegeverordnung vom 30. Juni 1972 im Schulzahnpflegeheft. Gemäss Ziff. 6 Bst. d sind Kiefer- und Zahnregulierungen nicht subventionsberechtigt. Solche Weisungen stellen zwar keine Rechtssätze dar. Es kann offengelassen werden, ob sie überhaupt Aussenwirkungen auf Drittpersonen haben können. Sie sind aber immerhin als Auslegungshilfen zu betrachten und geben zumindest das bisherige Wissen und die Erfahrung wieder. Diese Weisungen wurden durch die Schulgesundheitsverordnung vom 25. März 1988 nicht verändert. Nach wie vor werden Kiefer- und Zahnregulierungen als nicht subventionsberechtigt erklärt. Selbst wenn sich seit 1972 das Tätigkeitsgebiet des Zahnarztes vergrössert und zu Spezialisierungen (z.B. Kieferorthopädie) geführt hat, ist es gerechtfertigt, als Bekämpfung von Zahn- und Zahnfleischkrankheiten nach wie vor nur eine eigentliche Zahnbehandlung zu betrachten. de| fr | it Schlagworte begriff schmerz beschwerdeführer weisung zahnarzt verordnung krankheit erfahrung zahnleiden gerichts- und verwaltungspraxis Mehr Deskriptoren anzeigen Leitentscheide BGE 112-V-23 S.26 105-V-180 S.183 97-V-1 S.2 VVGE 1989/90 Nr. 10