opencaselaw.ch

VVGE 1985/86 Nr. 67

Obwalden · 1977-05-05 · Deutsch OW
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

VVGE 1985/86 Nr. 67, S. 162: Art. 30 Abs. 2 WG. Keine quartierweise Beurteilung der Bedürfnisfrage. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 1985. Aus den Erwägungen: 4. b) Aus den Entscheiden des Regierungsrates vom 6. April 1971

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1985/86 Nr. 67, S. 162: Art. 30 Abs. 2 WG. Keine quartierweise Beurteilung der Bedürfnisfrage. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 1985. Aus den Erwägungen:

4. b) Aus den Entscheiden des Regierungsrates vom 6. April 1971 und 22. Juni 1976 sowie aus dessen Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. August 1976 geht deutlich hervor, dass der Regierungsrat bei der Überprüfung der Bedürfnisfrage nur auf das unmittelbare Gebiet der Neuschwendi abgestellt hatte. Das Verwaltungsgericht hat dann in seinem Entscheid vom 5. Mai 1977 noch erwogen, es sei nicht willkürlich, die Frage des Bedürfnisses speziell im Hinblick auf ein ausserhalb der eigentlichen Agglomeration Engelberg liegendes Quartier zu beurteilen; doch dürfe dabei die wirtschaftliche Gesamtsituation des Gastwirtschaftsgewerbes in der Gemeinde nicht unberücksichtigt bleiben, zumal die Neuschwendi nur zirka 1,5 km vom Dorfzentrum entfernt liege. In einem im Jahre 1981 ergangenen grundlegenden Beschluss - es betraf die Gemeinde Giswil - lehnte es der Regierungsrat ab, die Bedürfnisfrage für ein neues Wohnquartier separat, d.h. losgelöst von der Gesamtsituation der Gemeinde zu beurteilen. Im damals beurteilten Fall betrugen die Distanzen zwischen dem fraglichen Quartier und den beiden nächstgelegenen Wirtschaften 1,4 bzw. 1,8 km. Die Erteilung eines Patentes wurde verweigert. Nach dieser, vom Verwaltungsgericht seither wiederholt bestätigten Praxis (VGE vom 25. März 1982 i.S. 8; VVGE 1981/82, Nr. 76; VGE vom 28. September 1983 i.S. W c. M, insbesondere Erwägung 4) darf die Bedürfnisfrage auch bei Aussenquartieren nicht losgelöst von der Gesamtsituation der Gemeinde bzw. der Agglomeration beurteilt werden. Lediglich für eigentliche Siedlungsschwerpunkte, die in beträchtlicher Entfernung von andern Siedlungsschwerpunkten innerhalb derselben Gemeinde liegen, ist das Bedürfnis separat abzuklären, wie dies beispielsweise bei Flüeli-Ranft im Verhältnis zum Dorf Sachseln oder bei Wilen, Kägiswil, Ramersberg, Schwendi im Verhältnis zum Dorf Sarnen der Fall ist. Einzelne Wirtschaften, die in beträchtlicher Entfernung des Siedlungsgebietes liegen, müssen dabei auch nicht berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Rechtsprechung kann das Bedürfnis für einen Wirtschaftsbetrieb in der Neuschwendi nicht losgelöst von der Situation der Gemeinde und insbesondere der Agglomeration Engelberg beurteilt werden. de| fr | it Schlagworte gemeinde entscheid wirtschaft regierungsrat verwaltungsgericht bedürfnis distanz gerichts- und verwaltungspraxis beurteilung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1985/86 Nr. 67 1981/82 Nr. 76