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VVGE 1985/86 Nr. 6

Obwalden · 1986-09-16 · Deutsch OW
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VVGE 1985/86 Nr. 6, S. 8: Verwaltungsverfahren. Nichtigkeit einer Verfügung infolge fehlender Zuständigkeit der verfügenden Behörde. Entscheid des Regierungsrates vom 16. September 1986 (Nr. 585). Aus den Erwägungen: 4. Formfehler beziehun

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VVGE 1985/86 Nr. 6, S. 8: Verwaltungsverfahren. Nichtigkeit einer Verfügung infolge fehlender Zuständigkeit der verfügenden Behörde. Entscheid des Regierungsrates vom 16. September 1986 (Nr. 585). Aus den Erwägungen:

4. Formfehler beziehungsweise Eröffnungsfehler bei einer Publikation bewirken in vielen Fällen die Nichtigkeit der Anordnung. So etwa, wenn ein Verwaltungsakt keine (oder eine falsche) Bezeichnung und Unterschrift der verfügenden Behörde enthält (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Band I, S. 243, Nr. 40/2c und e sowie BGE 101 Ia 259, 97 IV 208, SJZ 1968, S. 187). Nichtigkeit einer Vorschrift ist von Amtes wegen zu beachten. Ebenso bildet nach bundesgerichtlicher Praxis die offensichtliche funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einen absoluten Nichtigkeitsgrund (BGE 96 I 313, 83 I 5; Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 242, Nr. 40/V; Blaise Knapp, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1983, S. 144 RZ 570). Beim Erlass von Vorschriften muss in unzweideutiger und klarer Weise zum Ausdruck kommen, dass es die nach Gesetz zuständige Behörde ist, welche das Parkverbot erlässt. Unzuständigkeit sowie Eröffnungsfehler führen in der Regel zur Nichtigkeit, es sei denn, deren Folgen verletzten in unverhältnismässiger Weise die Rechtssicherheit (BGE 104 Ia 175/7, 99 Ia 135, 98 Ia 571 sowie Blaise Knapp, a.a.O., S. 144 RZ 567). Ob Nichtigkeit einer Verfügung zu bejahen ist, hängt somit im einzelnen Fall von einer wertenden Lösung durch Abwägen der für und der gegen die praktische Folge der Unwirksamkeit sprechenden Interessen ab, von einer wertenden Abwägung aller sich gegenüberstehenden Gesichtspunkte. Vorliegend handelt es sich um eine "Allgemeinverfügung", das heisst um einen Akt, der sich nicht an einen individuell bestimmten Personenkreis, sondern an eine unbestimmte und grosse Anzahl von Bürgern richtet. Gerade deshalb muss aus Rechtssicherheitsgründen die mangelhaft publizierte Verfügung für ungültig erklärt, werden, zumal diese Allgemeinverfügung auch noch anlässlich von Einzelverfügungen, die darauf beruhen - insbesondere Bussen - jederzeit wegen dieses Mangels angefochten werden könnte. Ein Rechtsnachteil entsteht, anders als zum Beispiel bei einer einmal erteilten Baubewilligung, nicht. Die Rechtssicherheit wird somit nicht beeinträchtigt. Nichtigkeit bedeutet Unwirksamkeit des Erlasses. Die nichtige Vorschrift entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und ist vom Erlass an (ex tunc) und ohne besondere amtliche Aufhebung als nicht vorhanden und daher als unverbindlich zu betrachten. Dieser Fall liegt hier vor. Auf die Beschwerden ist daher materiell nicht einzutreten. de| fr | it Schlagworte nichtigkeit behörde entscheid rechtssicherheit zuständigkeit allgemeinverfügung zahl formmangel sachmangel verfügung(art. 5 vwvg) richtlinie(allgemein) weisung Mehr Deskriptoren anzeigen SJZ 1968 S.187 Leitentscheide BGE 98-IA-568 S.571 96-I-308 S.313 99-IA-126 S.135 83-I-1 S.5 101-IA-259 97-IV-205 S.208 104-IA-172 S.175 VVGE 1985/86 Nr. 6