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VVGE 1985/86 Nr. 45

Obwalden · 1987-09-22 · Deutsch OW
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VVGE 1985/86 Nr. 45, S. 80: Art. 64 Bst. a GOG. Beschwerdelegitimation des Ausländers bei Nichtverlängerung der Aufenthaltspflicht bejaht (Erwägung 1). Art. 4 ANAG. Bei längerem Aufenthalt in der Schweiz geniesst der Ausländer eine rechtsa

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VVGE 1985/86 Nr. 45, S. 80: Art. 64 Bst. a GOG. Beschwerdelegitimation des Ausländers bei Nichtverlängerung der Aufenthaltspflicht bejaht (Erwägung 1). Art. 4 ANAG. Bei längerem Aufenthalt in der Schweiz geniesst der Ausländer eine rechtsanspruchsähnliche Stellung in bezug auf sein Aufenthaltsrecht. Die Bewilligungsbehörde unterliegt daher einer verstärkten Ermessensbindung (Erwägung 2). Das Bundesgericht hat eine darauf erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil vom 22. September 1987). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 1986. Aus den Erwägungen:

1. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer befugt ist, gegen die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen. Nach Art. 64 Bst. a GOG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat. Der Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizerboden berechtigt, wenn er eine Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Toleranzbewilligung besitzt (Art. 1 ANAG). Die Aufenthaltsbewilligung kann während der Aufenthaltsfrist widerrufen (Art. 9 Abs. 2 ANAG) oder nach Ablauf der Aufenthaltsfrist nicht verlängert werden. Diesfalls erlischt sie mit dem Ablauf der Frist (Art. 9 Abs. 1 ANAG). Während mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung in die - wenn auch in zeitlicher Hinsicht befristete - Rechtsstellung des Ausländers eingegriffen wird, besteht grundsätzlich weder auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch auf deren Verlängerung ein Rechtsanspruch. Dies bedeutet, dass sich der Beschwerdeführer, soweit es sich nicht um einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung handelt, nicht darauf berufen kann, in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt worden zu sein. Indessen genügt es nach der Rechtsprechung zur Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides ein tatsächliches Interesse geltend machen kann (VVGE 1976/77, Nr. 41, E. 1b; VVGE 1978/80, Nr. 30). Für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ergibt sich dies aus Art. 103 Bst. a OG (BGE 110 Ib 400 E. 1b). Art. 100 Bst. b Ziff. 3 OG erklärt allerdings die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausdrücklich als unzulässig gegen "die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt". Ist dies der Fall, genügt auch das Bestehen tatsächlicher Interessen nicht. Im kantonalen Verfahrensrecht findet sich jedoch keine solche, die Legitimation einschränkende Bestimmung. Da der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung betroffen ist und an deren Aufhebung offensichtlich ein tatsächliches Interesse hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten (vgl. auch VGE vom 21. Dezember 1982 i.S. S).

2. Auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung besteht kein Rechtsanspruch, weshalb deren Verweigerung nicht in eine rechtlich geschützte Stellung des Ausländers eingreift (BGE 109 Ib 179). Über die Bewilligung entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG). Wenn dies dem Grundsatz nach auch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zutrifft - handelt es sich dabei doch auch um eine Form der Bewilligungserteilung -, darf die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht einfach der Verweigerung der erstmals beantragten Aufenthaltsbewilligung gleichgesetzt werden. Mit zunehmender Aufenthaltsdauer tritt eine verstärkte Ermessensbindung der Behörde ein und das Gewicht der privaten Interessen bei der im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu treffenden Güterabwägung nimmt zu (T. Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Gallen 1985, 145, 182). Es entspricht auch einem völkerrechtlichen Grundsatz, dass für die Wegweisung (als Folge der Nichtverlängerung) schwerwiegendere Gründe erforderlich sind als für die Verweigerung der Zulassung (T. Pfanner, a.a.O., 11 mit Hinweisen). Im Gegensatz zu jenem Ausländer, der erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung nachsucht, kann derjenige Ausländer, der um eine Erneuerung der Bewilligung nachsucht, darauf vertrauen, dass er nur bei Vorliegen besonderer Umstände mit einer Wegweisung aus der Schweiz rechnen muss (T. Pfanner, a.a.O., 179). Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass dieser Ausländer, auch wenn die Aufenthaltsbewilligung in der Regel jeweils nur um ein Jahr verlängert werden konnte (Art. 5 Abs. 1 ANAG), beim Treffen seiner Dispositionen regelmässig nicht auf diese kurzen Fristen Rücksicht nehmen kann, aber auch nicht zu nehmen braucht, weil sonst der Zweck seines Aufenthaltes vielfach gar nicht erreicht werden könnte. Der Ausländer, der sich bereits längere Zeit in der Schweiz aufhält, erfährt eine schrittweise Verbesserung seines Anwesenheitsrechtes und erlangt eine rechtsanspruchsähnliche Stellung. Eine Gleichstellung mit dem Ausländer, der einen klaren Rechtsanspruch hat, findet indessen nicht statt. So wird in Art. 9 Abs. 2 ANAG abschliessend aufgezählt, bei Vorliegen welcher Voraussetzungen ein Widerruf in Frage kommt: Wenn der Ausländer die Aufenthaltsbewilligung durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Bst. a) oder wenn eine mit der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt (Bst. b). Ist eine dieser Widerrufsvoraussetzungen erfüllt, kann die Behörde selbstredend auch die Verlängerung der Bewilligung verweigern. Bei der Beurteilung eines Verlängerungsgesuchs kann sie aber darüber hinaus auch allgemeine berufliche, soziale oder moralische Gründe mit in Betracht ziehen. Ebenfalls darf sie die in Art. 16 ANAG namhaft gemachten allgemeinen Bewilligungsvoraussetzung der geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes berücksichtigen. Handelt es sich beim Ausländer um einen deutschen Staatsangehörigen, hat die zuständige Behörde bei ihrem Entscheid zudem die "Niederschrift zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen" vom 19. Dezember 1953 (SR 0.142.11.364) zu beachten. Zwar lässt sich aus diesen Richtlinien kein Rechtsanspruch auf Erteilung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung ableiten (BGE vom 5. Mai 1976 in ZR 1977, Nr. 87, E. 3). Doch handelt es sich dabei immerhin um für die Verwaltungsorgane beider Staaten verbindliche Richtlinien, deren Ziff. III bestimmt, dass "den beiderseitigen Staatsangehörigen (...) nach einem ununterbrochenen ordnungsmässigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren die Verlängerung der Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung erteilt werden (soll), es sei denn, dass das persönliche Verhalten des Gesuchstellers ein solches Entgegenkommen nicht rechtfertigt oder dass schwerwiegende Gründe des Arbeitmarktes entgegenstehen". Diese Richtlinie ist nichts anderes als die Konkretisierung des völkerrechtlichen Grundsatzes, dass für die Ausweisung schwerwiegendere Gründe erforderlich sind als für die Verweigerung der erstmaligen Zulassung, aber auch des Grundsatzes, dass mit zunehmender Aufenthaltsdauer eine verstärkte Ermessensbindung der Behörde eintritt. de| fr | it Schlagworte aufenthaltsbewilligung ausländer verlängerung behörde widerruf beschwerdeführer schweiz gründer entscheid bundesgericht staatsangehörigkeit frage verhalten legitimation völkerrecht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund 0.142.11.364: - AuG: Art.1 Art.4 Art.5 Art.9 Art.16 BGG: Art.100 Art.103 Leitentscheide BGE 110-IB-398 S.400 109-IB-177 S.179 VVGE 1978/80 Nr. 30 1976/77 Nr. 41 1985/86 Nr. 45