VVGE 1985/86 Nr. 34, S. 37: Art. 11 Abs. 3 VZV. Anforderungen an den Nachweis der Fahrpraxis zum Erwerb des Führerausweises Kategorie D. Entscheid des Regierungsrates vom 17. März 1986 (Nr. 1241). Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 11 Abs.
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VVGE 1985/86 Nr. 34, S. 37: Art. 11 Abs. 3 VZV. Anforderungen an den Nachweis der Fahrpraxis zum Erwerb des Führerausweises Kategorie D. Entscheid des Regierungsrates vom 17. März 1986 (Nr. 1241). Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 hat der Bewerber um den Führerausweis der Kategorie D nachzuweisen, dass er in den der Bewerbung vorangehenden fünf Jahren einen Lastwagen insgesamt während eines Jahres geführt hat. Nach Weisung und Auslegung des Bundesamtes für Polizeiwesen ist die Fahrpraxis erfüllt, wenn der Bewerber mindestens 250 Arbeitstage oder 500 Stunden am Lenkrad nachweisen kann. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, ist für den Nachweis der Fahrpraxis der Gesuchsteller beweispflichtig, das heisst er trägt die Beweislast. Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass im Interesse der Verkehrssicherheit strenge Massstäbe zu setzen sind. Üblicherweise wird der Nachweis mit Tachografenscheiben oder mit Lohn- oder AHV-Abrechnungen erbracht. Der Nachweis kann auch mit andern Mitteln erbracht werden. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dass die Tachografenscheiben nicht mehr vorhanden sind, schmälert die Möglichkeiten des Nachweises, wenn dies auch nicht ein Verschulden des Beschwerdeführers ist. Dass er seine Fahrdienste unentgeltlich erbrachte, ist eher ungewöhnlich, aber darauf, ob die Fahrten entgeltlich oder unentgeltlich erfolgten, kommt es nicht an. Es stellt sich die Frage, wie der Nachweis gelingen soll. Im Bestätigungsschreiben seines Bruders wird nur gesagt, dass er in der fraglichen Zeit, während 2 1/2 Jahren, temporär, für eine "effektive" Arbeitszeit von 13 Monaten im Einsatz stand. Details über die Zeiten der Chauffeurtätigkeit werden keine angegeben. Zweifellos würde eine Arbeitszeit von umgerechnet 13 Monaten Vollzeit ausreichen. Doch stellt sich die Frage, wie der Arbeitgeber auf diese Zahl kommt. de| fr | it Schlagworte vorinstanz frage monat führerausweis arbeitszeit kategorie beweislast Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VZV: Art.11 VVGE 1985/86 Nr. 34