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VVGE 1985/86 Nr. 23

Obwalden · 1985-03-12 · Deutsch OW
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VVGE 1985/86 Nr. 23, S. 26: Art. 4 Abs. 3 VV zum BauG. Unterlässt der Bauherr die schriftliche Kenntnisgabe an die direkten Anstösser im vereinfachten Baubewilligungsverfahren, ist die Einspracheerhebung auch nachher noch möglich. Entschei

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VVGE 1985/86 Nr. 23, S. 26: Art. 4 Abs. 3 VV zum BauG. Unterlässt der Bauherr die schriftliche Kenntnisgabe an die direkten Anstösser im vereinfachten Baubewilligungsverfahren, ist die Einspracheerhebung auch nachher noch möglich. Entscheid des Regierungsrates vom 12. März 1985 (Nr. 1170). Aus den Erwägungen:

4. Nach Art. 3 Abs. 1 VV zum BauG kann der Bezirksgemeinderat, wo dies tunlich erscheint, für kleinere Bauten ein vereinfachtes Baugesuch entgegennehmen. Ob der Rat im Einzelfall von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, steht in seinem Ermessen (Beat W. Hess, Zum formellen Bauordnungsrecht des Kantons Obwalden, Sarnen 1980, 45). Dass er im vorliegenden Fall einer kleinen Anbaute (Holzschopf) an einem Wohnhaus im Ausmass von 2,5 x 4 x 2,6 m ein vereinfachtes Baugesuch entgegennahm, ist nicht zu beanstanden. Es war ebenfalls zulässig, wenn der Bezirksgemeinderat auf das Aufstellen eines Baugespannes verzichtet hatte. Indessen hätte der Bauherr den direkten Anstössern schriftlich von der Einreichung eines Baugesuches Kenntnis geben müssen (Art. 4 Abs. 3 VV zum BauG). Aufgrund der Akten steht fest, dass er der Nachbarin davon nur mündlich Mitteilung gemacht hatte.... Wie weit der Bauherr seiner gesetzlichen Orientierungspflicht nachgekommen ist und diese genügend erfüllt hat, lässt sich heute nicht mehr schlüssig beurteilen, da die Mitteilung über das Bauvorhaben nicht schriftlich erfolgt ist. Es ist ebenfalls nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem nun bewilligten Projekt einverstanden erklärt hat. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe die Einsprachefrist verpasst und sei daher nicht beschwerdebefugt. Die nachträgliche Anfechtung der Baubewilligung muss in einem solchen Fall zulässig sein (vgl. BVR 1984, 154 ff; vgl. auch VVGE 1978-1980, Nr. 57). Die Beschwerdeführerin macht glaubhaft geltend, dass sie unverzüglich nach der Kenntnisnahme des Bauvorhabens bei der Gemeinde vorgesprochen hat und nachdem sie über die erteilte Baubewilligung ins Bild gesetzt worden war, diese fristgerecht angefochten hat. Der Bauherr behauptet zwar, er habe die Beschwerdeführerin über die erteilte Baubewilligung orientiert, doch lässt sich dies nicht nachweisen. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. de| fr | it Schlagworte bauherr baubewilligung schriftlichkeit kenntnis Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1978/80 Nr. 57 1985/86 Nr. 23