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VVGE 1983/84 Nr. 48

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1983/84 Nr. 48, S. 107: Art. 13 WBPG. Perimeter. Für die Beurteilung der konkreten Gefährdung eines Grundstücks und seiner Zugehörigkeit zum Perimeter ist nicht vom ursprünglichen (natürlichen) Terrainverlauf auszugehen. Bestehende kü

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VVGE 1983/84 Nr. 48, S. 107: Art. 13 WBPG. Perimeter. Für die Beurteilung der konkreten Gefährdung eines Grundstücks und seiner Zugehörigkeit zum Perimeter ist nicht vom ursprünglichen (natürlichen) Terrainverlauf auszugehen. Bestehende künstliche Terrainveränderungen wie Dammaufschüttungen sind ebenfalls zu berücksichtigen. Die allfällige Verantwortung Dritter für durch Aufschüttungen verursachte Beeinträchtigungen kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, sondern berührt gegebenenfalls das Rechtsverhältnis zwischen diesen und den Perimeterpflichtigen. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. August 1983. Aus den Erwägungen:

3. a) Gemäss Expertise können quer zum Tal liegende Aufschüttungen wie die neue Zufahrtsstrasse zur Titlisbahn Stauwirkung haben, indem das Wasser der Engelberger-Aa namentlich bei einem Rückstau vom See her zur Umfahrungsstrasse (Tankstelle) hin abgelenkt wird, sodass es dort zu einem Abfluss über dieselbe beziehungsweise auf beiden Seiten derselben kommen kann. Nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen müssen deshalb allfällige auf die im Gebiete Sunnmatt Süd und Erlenrain entfallende Perimeterlasten - dem Verursacherprinzip folgend - von den Urhebern der Aufschüttungen, das heisst von den Eigentümern der Parzelle 1574 und 1575 getragen werden. Die Beschwerdeführerinnen gehen offenbar davon aus, dass ihre Liegenschaften nicht gefährdet wären, wenn im Gebiete der heutigen Verbindungsstrasse zwischen Umfahrungsstrasse und Engelberger-Aa der natürliche Geländeverlauf nicht durch Aufschüttungen künstlich verändert worden wäre. In ähnliche Richtung zielt auch der Einwand-der Perimeterkommission, welche bei der Festlegung des Perimeters die Dammwirkung der Umfahrungsstrasse deshalb nicht berücksichtigen wollte, weil nach ihrer Überzeugung der Perimeter aufgrund des natürlichen Geländeverlaufs, das heisst ohne Berücksichtigung künstlicher Geländeveränderungen festzulegen sei. Dieser Auffassung kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Nach Art. 13 des Gesetzes über Wasserbaupolizei, Wasserrechte und Gewässerkorrektionen vom 9. April 1877 (WBPG) gilt dasjenige Eigentum als beteiligt, "welches durch Schutzmassregeln unmittelbar oder mittelbar gesichert wird oder in offenbaren Vorteil gerät", oder mit andern Worten, welches ohne diese Schutzmassregeln unmittelbar oder mittelbar gefährdet wäre. Ist eine Liegenschaft nicht gefährdet, wird sie nicht in den Perimeter einbezogen. Ob sie aufgrund des natürlichen oder künstlichen Geländeverlaufs ausser Gefahr ist, ist hingegen irrelevant. Das Gesetz trifft keine solche Unterscheidung. Deshalb ist bei der Festlegung des Perimeters, das heisst des "beteiligten" Grundeigentums, ungeachtet eines natürlichen oder künstlichen Ursprungs der Geländeformation, auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Wer lastenpflichtig ist, bestimmt sich nicht nach dem von den Beschwerdeführerinnen angerufenen Verursacherprinzip. Pflichtig wird, wessen Land ohne die geplanten Vorkehren der Überflutungsgefahr ausgesetzt wäre. Dass dies bei den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen (mit Ausnahme der Grundstücke 1565 und 1601) der Fall ist, wurde bereits eingehend dargestellt. Die Frage, ob und allenfalls in welchem Ausmass die Grundeigentümer der Liegenschaften 1574 und 1575 für allfällige durch die Aufschüttung verursachte Beeinträchtigungen Dritter, wie sie hier von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht werden, aufzukommen haben, kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, sondern ist eine Frage, welche das Rechtsverhältnis der betreffenden Grundeigentümer unter sich berührt. In diesem Verfahren kann darauf nicht eingetreten werden. de| fr | it Schlagworte perimeter grundstück verfahren frage dritter gesetz rechtsverhältnis verursacherprinzip terrainveränderung eigentümer wasser Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund WBPG: Art.13 VVGE 1983/84 Nr. 48