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VVGE 1983/84 Nr. 3

Obwalden · 1984-05-15 · Deutsch OW
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VVGE 1983/84 Nr. 3, S. 4: Richtlinien zur Information der Öffentlichkeit. Der Regierungsrat ist in seiner Praxis der Öffentlichkeitsinformation an das Gebot der Rechtsgleichheit und an das Willkürverbot gebunden. Entscheid des Regierungsra

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VVGE 1983/84 Nr. 3, S. 4: Richtlinien zur Information der Öffentlichkeit. Der Regierungsrat ist in seiner Praxis der Öffentlichkeitsinformation an das Gebot der Rechtsgleichheit und an das Willkürverbot gebunden. Entscheid des Regierungsrates vom 15. Mai 1984 (Nr. 48). Aus den Erwägungen:

3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist ein Kanton nicht verpflichtet, Informationen bekanntzugeben. Tut er dies trotzdem, so ist er an das Gebot der Rechtsgleichheit und an das Willkürverbot gebunden. Wörtlich führt das Bundesgericht dazu aus: "Die von der Meinungs- und Pressefreiheit miterfasste Informationsfreiheit verpflichtet die Behörden indessen nicht, Informationen bekanntzugeben. Sofern sie freilich über ihre Tätigkeiten informieren und Auskunft erteilen, sind sie an das Rechtsgleichheitsgebot und an das Willkürverbot gebunden" (BGE 104 Ib 97). Aus diesem Grund hat der Kanton Obwalden Richtlinien zur Information der Öffentlichkeit und eine Anwendungspraxis dazu erarbeitet. Insbesondere ist Teil dieser Praxis, Akkreditierungen gemäss Richtlinien nur für Tages- und Wochenzeitungen zuzulassen und aus Gründen des Verwaltungs- und Kostenaufwandes Periodica, die mit grösserem Abstand erscheinen, nicht mit Pressemitteilungen zu bedienen. Dies ist ohne weiteres vertretbar, haben doch Presseerzeugnisse dieser Art in der Regel einen weit grösseren Einzugsbereich, als dass noch von einer lokalen oder regionalen Presse gesprochen werden könnte und daher wird das Interesse der Obwaldner Regierung an einer möglichst schnellen und umfassenden Information der obwaldnerischen Bevölkerung mittels dieser Periodica, die in grossem Abstand erscheinen, nicht erreicht. Die fragliche Zeitschrift fällt ohne Zweifel unter diese Kategorie von Presseerzeugnissen. Der Unterschied zu anderen Periodica besteht jedoch darin, dass sie spezifisch obwaldnerische Themen behandelt und ein "lokales Zweimonatsblatt" darstellt. Aus diesem Grunde müssen auch die Kriterien für die Akkreditierung von Periodica in dem Sinne ausgedehnt werden, dass diese auch akkreditiert werden, wenn sie eindeutig lokalen Charakter haben, denn das Kriterium des lokalen Charakters eines Presseerzeugnisses hat eindeutig Vorrang gegenüber dem Kriterium des häufigen Erscheinens. de| fr | it Schlagworte willkürverbot kanton grund regierungsrat charakter bundesgericht akkreditierung rechtsgleiche behandlung zeitung gerichts- und verwaltungspraxis Mehr Deskriptoren anzeigen Leitentscheide BGE 104-IB-95 S.97 VVGE 1983/84 Nr. 3