VVGE 1983/84 Nr. 14, S. 21: Art. 3 Abs. 3 ANAG. Sowohl die temporäre Arbeitskräfte vermittelnde Organisation als auch die Einsatzfirma gelten fremdenpolizeilich als Arbeitgeber. Entscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 1984 (Nr. 845)
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VVGE 1983/84 Nr. 14, S. 21: Art. 3 Abs. 3 ANAG. Sowohl die temporäre Arbeitskräfte vermittelnde Organisation als auch die Einsatzfirma gelten fremdenpolizeilich als Arbeitgeber. Entscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 1984 (Nr. 845). Aus den Erwägungen:
3. Als temporäre Organisation gilt ein Betrieb, der Personal an Dritte verleiht. Dem Anstellungsverhältnis liegt in der Regel ein Rahmenvertrag zugrunde, der die Bedingungen festlegt, die dann angewandt werden, wenn der temporäre Arbeitnehmer zum Einsatz gelangt. Die temporäre Organisation bezahlt den Lohn und hat für die soziale Sicherheit des Arbeitnehmers zu sorgen. Als Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 3 BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) gilt bei einem temporären Arbeitsverhältnis zunächst somit die temporäre Organisation. Als Einsatzfirma gilt der Betrieb, der Arbeiten oder Dienstleistungen entgegennimmt, die von der temporären Organisation zur Verfügung gestellt werden. Zwischen der Einsatzfirma und den temporären Arbeitskräften bestehen keine vertraglichen Abreden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 99 IV 110 ff). gilt indessen unabhängig vom zivilrechtlichen Vertragsverhältnis fremdenpolizeilich ebenfalls als Arbeitgeber, wer tatsächlich Dienste entgegennimmt. Als Arbeitgeber ist daher fremdenpolizeilich neben der temporären Organisation auch die Einsatzfirma zu betrachten. Sie darf einen kontrollpflichtigen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm der Aufenthalt und die Arbeit bei ihr als temporäre Arbeitskraft bewilligt worden ist (Art. 3 Abs. 3 ANAG). Aufgrund von Art. 13 Abs. 4 der VV zum BG über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. März 1949 (ANAV) hat sich die Einsatzfirma ferner durch Einsicht in den Ausländerausweis oder Nachfrage bei der zuständigen Fremdenpolizeibehörde zu vergewissern, dass das Aufenthaltsverhältnis des Arbeitnehmers entsprechend geregelt ist (vgl. dazu: Kreisschreiben des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes Nr. 5/78 vom 11. Mai 1978 an die Polizeidirektionen der Kantone S. 1 und 2). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass es allein Sache der temporären Organisation sei, für Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung ihrer Arbeitskräfte zu sorgen, ist daher falsch. Die Beschwerdeführerin hat gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen, weil sie die genannten Asylbewerber, die über keine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung im Kanton Obwalden verfügen, beschäftigt hat und sich nicht vergewisserte, ob Arbeit und Aufenthalt geregelt sind. de| fr | it Schlagworte aufenthalt arbeitnehmer fremdenpolizei arbeitgeber ausländer vertrag kanton aufenthaltsbewilligung arbeit entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund AuG: Art.3 Leitentscheide BGE 99-IV-110 VVGE 1983/84 Nr. 14