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VVGE 1981/82 Nr. 8

Obwalden · 1981-03-10 · Deutsch OW
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VVGE 1981/82 Nr. 8, S. 15: Art. 7 BMV. Der Ersatzbeitrag für nicht zu erstellende Pflichtschutzplätze muss nicht dafür verwendet werden, in der Nähe des Zahlungspflichtigen öffentliche Schutzräume zu bauen. Entscheid des Regierungsrates vo

Sachverhalt

Weil die nächste noch erstellbare öffentliche Zivilschutzanlage einige Kilometer von seinem Wohnhaus entfernt ist, weigert sich ein Bauherr, den Ersatzbeitrag zu leisten. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen den Ersatzbeitrag sondern dagegen, dass er keine Gegenleistung für diese Zahlung erhält. Sein Anliegen ist verständlich. Er verkennt aber den rechtlichen Charakter des Ersatzbeitrags. Eigentlich müsste nämlich jeder Hauseigentümer einen Schutzraum bauen. Weil dies jedoch in besonderen Fällen nicht zumutbar oder nicht notwendig ist, wird die Erstellungspflicht durch eine Geldleistungspflicht ersetzt. Es würde aber zu einer Rechtsungleichheit führen, wenn nur die zumutbare Baupflicht erfüllt werden müsste, die andern Hauseigentümer aber ohne weitere Folgen von dieser Pflicht befreit würden. Die Zahlungspflicht entspricht dem Gebot der ausgleichenden Gerechtigkeit. Sie hilft daneben auch dem Gemeinwesen, Sammelschutzräume zu errichten, ohne dass damit aber eine Gegenleistung an den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Art. 7 Abs. 1 BMV verpflichtet die Gemeinden lediglich, öffentliche Schutzräume zu erstellen. Keinesfalls wird die Gemeinde aber verpflichtet, in der Nähe des Zahlungspflichtigen öffentliche Schutzräume zu bauen. Der Streubauweise unseres Landes wegen wäre ein solcher Bau oft unsinnig und bisweilen die Gemeinde gar nicht in der Lage, ihn zu erstellen. Die Gemeinde hat also beim Bau der öffentlichen Schutzräume nicht auf jene Rücksicht zu nehmen, die Ersatzbeiträge geleistet haben. Im Gegenteil, wenn keine öffentlichen Schutzräume mehr zu erstellen sind, können die Ersatzbeiträge zur Erstellung von Anlagen der örtlichen Schutzorganisationen oder von Notspitälern oder sogar zur Ausrichtung von ausserordentlichen Beiträgen für öffentliche Zivilschutzbauten in finanziell schwachen Gemeinden verwendet werden. de| fr | it Schlagworte gemeinde zumutbarkeit gegenleistung regierungsrat weiler schutzraum Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BMV: Art.7 VVGE 1981/82 Nr. 8

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen den Ersatzbeitrag sondern dagegen, dass er keine Gegenleistung für diese Zahlung erhält. Sein Anliegen ist verständlich. Er verkennt aber den rechtlichen Charakter des Ersatzbeitrags. Eigentlich müsste nämlich jeder Hauseigentümer einen Schutzraum bauen. Weil dies jedoch in besonderen Fällen nicht zumutbar oder nicht notwendig ist, wird die Erstellungspflicht durch eine Geldleistungspflicht ersetzt. Es würde aber zu einer Rechtsungleichheit führen, wenn nur die zumutbare Baupflicht erfüllt werden müsste, die andern Hauseigentümer aber ohne weitere Folgen von dieser Pflicht befreit würden. Die Zahlungspflicht entspricht dem Gebot der ausgleichenden Gerechtigkeit. Sie hilft daneben auch dem Gemeinwesen, Sammelschutzräume zu errichten, ohne dass damit aber eine Gegenleistung an den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Art. 7 Abs. 1 BMV verpflichtet die Gemeinden lediglich, öffentliche Schutzräume zu erstellen. Keinesfalls wird die Gemeinde aber verpflichtet, in der Nähe des Zahlungspflichtigen öffentliche Schutzräume zu bauen. Der Streubauweise unseres Landes wegen wäre ein solcher Bau oft unsinnig und bisweilen die Gemeinde gar nicht in der Lage, ihn zu erstellen. Die Gemeinde hat also beim Bau der öffentlichen Schutzräume nicht auf jene Rücksicht zu nehmen, die Ersatzbeiträge geleistet haben. Im Gegenteil, wenn keine öffentlichen Schutzräume mehr zu erstellen sind, können die Ersatzbeiträge zur Erstellung von Anlagen der örtlichen Schutzorganisationen oder von Notspitälern oder sogar zur Ausrichtung von ausserordentlichen Beiträgen für öffentliche Zivilschutzbauten in finanziell schwachen Gemeinden verwendet werden. de| fr | it Schlagworte gemeinde zumutbarkeit gegenleistung regierungsrat weiler schutzraum Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BMV: Art.7 VVGE 1981/82 Nr. 8

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1981/82 Nr. 8, S. 15: Art. 7 BMV. Der Ersatzbeitrag für nicht zu erstellende Pflichtschutzplätze muss nicht dafür verwendet werden, in der Nähe des Zahlungspflichtigen öffentliche Schutzräume zu bauen. Entscheid des Regierungsrates vom 10. März 1981 (Nr. 1240). Sachverhalt: Weil die nächste noch erstellbare öffentliche Zivilschutzanlage einige Kilometer von seinem Wohnhaus entfernt ist, weigert sich ein Bauherr, den Ersatzbeitrag zu leisten. Der Regierungsrat wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen den Ersatzbeitrag sondern dagegen, dass er keine Gegenleistung für diese Zahlung erhält. Sein Anliegen ist verständlich. Er verkennt aber den rechtlichen Charakter des Ersatzbeitrags. Eigentlich müsste nämlich jeder Hauseigentümer einen Schutzraum bauen. Weil dies jedoch in besonderen Fällen nicht zumutbar oder nicht notwendig ist, wird die Erstellungspflicht durch eine Geldleistungspflicht ersetzt. Es würde aber zu einer Rechtsungleichheit führen, wenn nur die zumutbare Baupflicht erfüllt werden müsste, die andern Hauseigentümer aber ohne weitere Folgen von dieser Pflicht befreit würden. Die Zahlungspflicht entspricht dem Gebot der ausgleichenden Gerechtigkeit. Sie hilft daneben auch dem Gemeinwesen, Sammelschutzräume zu errichten, ohne dass damit aber eine Gegenleistung an den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Art. 7 Abs. 1 BMV verpflichtet die Gemeinden lediglich, öffentliche Schutzräume zu erstellen. Keinesfalls wird die Gemeinde aber verpflichtet, in der Nähe des Zahlungspflichtigen öffentliche Schutzräume zu bauen. Der Streubauweise unseres Landes wegen wäre ein solcher Bau oft unsinnig und bisweilen die Gemeinde gar nicht in der Lage, ihn zu erstellen. Die Gemeinde hat also beim Bau der öffentlichen Schutzräume nicht auf jene Rücksicht zu nehmen, die Ersatzbeiträge geleistet haben. Im Gegenteil, wenn keine öffentlichen Schutzräume mehr zu erstellen sind, können die Ersatzbeiträge zur Erstellung von Anlagen der örtlichen Schutzorganisationen oder von Notspitälern oder sogar zur Ausrichtung von ausserordentlichen Beiträgen für öffentliche Zivilschutzbauten in finanziell schwachen Gemeinden verwendet werden. de| fr | it Schlagworte gemeinde zumutbarkeit gegenleistung regierungsrat weiler schutzraum Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BMV: Art.7 VVGE 1981/82 Nr. 8