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VVGE 1981/82 Nr. 68

Obwalden · 1982-02-12 · Deutsch OW
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VVGE 1981/82 Nr. 68, S. 128: Art. 7 Abs. 1 BauR der Gemeinde Kerns. Als gemeindeeigene und private Strassen, gegenüber welchen Bauten die vergrösserten Strassenabstände einhalten müssen, gelten solche, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverk

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG haben Bauten an den Ausserortsstrecken der Brünigstrasse, der Strasse Sarnen - Kerns - Kantonsgrenze Nidwalden sowie an der Engelbergerstrasse einen Bauabstand von 8 m zum Strassenrand, an den übrigen Strassen einen solchen von 4 m einzuhalten. Diese Bestimmungen dürfen durch kommunale Baureglemente verschärft werden (Umkehrschluss aus Art. 21 Abs. 2 BauG). Davon hat die Gemeinde Kerns in bezug auf die Strassenabstände Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BauR haben Bauten "von gemeindeeigenen und privaten Strassen und Wegen ohne Baulinien" ab deren Mitte einen Abstand von mindestens 10 m in Mehrfamilienhauszonen und einen solchen von mindestens 8 m in Ein- und Zweifamilienhauszonen einzuhalten. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt das Projekt Burchs diese Bestimmung, da die nach BauR geforderten Abstände weder gegenüber der Zufahrtsstrasse, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr zugänglich ist, noch gegenüber dem "Kirchweg", einem schmalen Fussweg, eingehalten sind. Offenbar geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Abstandsvorschriften von Art. 7 Abs. 1 BauR gegenüber sämtlichen Strassen und Wegen eingehalten werden müssen. Dabei beruft sie sich auf den Wortlaut der Bestimmung, die keine Differenzierung vornimmt. Demgegenüber vertritt der Einwohnergemeinderat die Auffassung, als Wege würden die "öffentlichen und daher für den allgemeinen Motorfahrzeugverkehr geeigneten Fahrwege" gelten, nicht aber "private Fahrwege, ... die heute und inskünftig nur einer bestimmten Zahl von Benützern offenstehen, sowie Fusswege". Nach Auffassung des Regierungsrates schliesslich gelten die Abstandsvorschriften von Art. 7 Abs. 1 BauR nur gegenüber Strassen und Wegen, die öffentlich im Sinne des SVG sind. Es ist daher zu prüfen, was unter "gemeindeeigenen und privaten Strassen und Wegen" im Sinne von Art. 7 BauR zu verstehen ist.

E. 2 Zunächst gilt es abzuklären, welche Bedeutung dem Begriff "privat" in Art. 7 Abs. 1 BauR zukommt. Nach dem normalen Sprachgebrauch wird "privat" als Gegensatz zu "öffentlich" aufgefasst und zwar in dem Sinne, dass ein Objekt einem Subjekt des öffentlichen Rechts (Bund, Kanton, Gemeinde oder andere öffentlichrechtliche Körperschaften) oder aber einem Subjekt des privaten Rechts (natürliche, juristische Person) angehört. Es wird als Hinweis auf die Trägerschaft verstanden. Demgegenüber nimmt das Begriffspaar "öffentlich/privat", wie es im Strassenverkehrsgesetz verwendet wird, nicht Bezug auf die Trägerschaft. Als öffentlich gelten nämlich Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art und Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 108). Art. 7 BauR unterscheidet zwischen Kantons- und Nationalstrassen, für welche kantonales beziehungsweise eidgenössisches Recht gilt (Abs. 3) sowie gemeindeeigenen und privaten Strassen und Wege, die den verschärften Abstandsvorschriften der Gemeinde unterliegen (Abs. 1). Daraus ergibt sich, dass das Eigenschaftswort "privat" als Hinweis auf die Trägerschaft und nicht als Gegensatz zu "öffentlich" im Sinne des SVG zu verstehen ist. Heisst dies, dass gemeindeeigene und private Strassen und Wege ausnahmslos den verschärften Abstandsvorschriften unterliegen? Die wörtliche Auslegung von Gesetzesbestimmungen hat immer dann den Vorrang, wenn sie zu einem vernünftigen Ergebnis führt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21). Es gilt daher zu prüfen, ob die wörtliche Auslegung, dass nämlich gemeindeeigene und private Strassen und Wege ausnahmslos den verschärften Abstandsvorschriften unterliegen, zu einem vernünftigen Ergebnis führt. Dabei ist in erster Linie nach dem Sinn und Zweck von Strassenabstandsvorschriften überhaupt sowie der von der Gemeinde Kerns gegenüber dem BauG vorgenommenen Verschärfung im besonderen zu fragen.

E. 3 Die gesetzlichen Bauabstände von Strassen haben neben der Freihaltung für spätere Strassenerweiterungen vor allem verkehrspolizeiliche und wohnhygienische Bedeutung. Sie gewährleisten die Verkehrsübersicht. Sie verhindern die Gefährdung von Strassenbenützern durch Bauten auf angrenzenden Grundstücken. In bezug auf Wohnbauten mindern sie die Immissionen durch Benutzung der Strasse. Mitunter erfüllen sie für Bauten auf an die Strassen angrenzenden Grundstücken die Funktionen des Gebäude- beziehungsweise Grenzabstandes (E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, N 1 zu § 72; A. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, N 1 zu Art. 6). Durch vergrösserte Strassenabstände wird einmal die Sicherheit der Bewohner anrainender Bauten erhöht, namentlich von Fussgängern, Kinder usw., die in erster Linie durch die motorisierten Strassenbenützer gefährdet sind, während eine Gefährdung durch Radfahrer kaum ins Gewicht fallen dürfte, fahren diese doch in der Regel mit relativ kleinen Geschwindigkeiten und sind die Folgen einer Kollision im Vergleich zu Motorfahrzeugen infolge der unterschiedlichen Massen in der Regel auch unvergleichlich geringer. Sodann vermindern vergrösserte Strassenabstände die von der Benutzung der Strassen und Wege herrührenden Einwirkungen. Vorgärten werden ja oft gerade deswegen bepflanzt. Auch in bezug auf die Abwehr von Immissionen haben vergrösserte Strassenabstände praktisch nur gegenüber Motorfahrzeugen, nicht aber gegenüber Radfahrern und Fussgängern einen Sinn.

E. 4 Nach den Ausführungen des Regierungsrates unterliegen den verschärften Abstandsvorschriften diejenigen gemeindeeigenen und privaten Strassen und Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (E. 5). Diese Formulierung deckt sich jedoch insofern nicht ganz mit der Auffassung des Gemeinderates, als nicht nur von Motorfahrzeugen, sondern auch ausschliesslich von motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benützte Verkehrsflächen öffentlich sein können (Art. 1 Abs. 1 VRV). Gerade diese wollte aber der Regierungsrat von den verschärften Abstandsvorschriften ausnehmen. Es genügt deshalb nicht, die gemeindeeigenen und privaten Strassen und Wege, gegenüber welchen die vergrösserten Strassenabstände gelten, jenen gleichzusetzen, die dem öffentlichen Gebrauch gewidmet sind. Als gemeindeeigene und private Strassen und Wege gemäss Art. 7 Abs. 1 BauR gelten hingegen diejenigen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr zugänglich sind. Diese Auslegung deckt sich durchaus mit dem Sinn, welchen der Einwohnergemeinderat, im Grund genommen aber auch der Regierungsrat, Art. 7 Abs. 1 BauR beigelegt haben. Im folgenden gilt es zu prüfen, inwieweit es sich beim (geplanten) Zufahrtsweg zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin sowie beim sogenannten Kirchweg um solche Wege handelt und infolgedessen ihnen gegenüber die verschärften Abstandsvorschriften einzuhalten sind. de| fr | it Schlagworte strasse gemeinde kanton regierungsrat benutzung motorfahrzeug fussgänger grundstück immission grenzabstand zahl wegrecht entscheid baulinie grammatikalische auslegung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VRV: Art.1 Leitentscheide BGE 104-IV-105 S.108 VVGE 1981/82 Nr. 68

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1981/82 Nr. 68, S. 128: Art. 7 Abs. 1 BauR der Gemeinde Kerns. Als gemeindeeigene und private Strassen, gegenüber welchen Bauten die vergrösserten Strassenabstände einhalten müssen, gelten solche, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr zugänglich sind. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 1982. Aus den Erwägungen:

1. Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG haben Bauten an den Ausserortsstrecken der Brünigstrasse, der Strasse Sarnen - Kerns - Kantonsgrenze Nidwalden sowie an der Engelbergerstrasse einen Bauabstand von 8 m zum Strassenrand, an den übrigen Strassen einen solchen von 4 m einzuhalten. Diese Bestimmungen dürfen durch kommunale Baureglemente verschärft werden (Umkehrschluss aus Art. 21 Abs. 2 BauG). Davon hat die Gemeinde Kerns in bezug auf die Strassenabstände Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BauR haben Bauten "von gemeindeeigenen und privaten Strassen und Wegen ohne Baulinien" ab deren Mitte einen Abstand von mindestens 10 m in Mehrfamilienhauszonen und einen solchen von mindestens 8 m in Ein- und Zweifamilienhauszonen einzuhalten. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt das Projekt Burchs diese Bestimmung, da die nach BauR geforderten Abstände weder gegenüber der Zufahrtsstrasse, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr zugänglich ist, noch gegenüber dem "Kirchweg", einem schmalen Fussweg, eingehalten sind. Offenbar geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Abstandsvorschriften von Art. 7 Abs. 1 BauR gegenüber sämtlichen Strassen und Wegen eingehalten werden müssen. Dabei beruft sie sich auf den Wortlaut der Bestimmung, die keine Differenzierung vornimmt. Demgegenüber vertritt der Einwohnergemeinderat die Auffassung, als Wege würden die "öffentlichen und daher für den allgemeinen Motorfahrzeugverkehr geeigneten Fahrwege" gelten, nicht aber "private Fahrwege, ... die heute und inskünftig nur einer bestimmten Zahl von Benützern offenstehen, sowie Fusswege". Nach Auffassung des Regierungsrates schliesslich gelten die Abstandsvorschriften von Art. 7 Abs. 1 BauR nur gegenüber Strassen und Wegen, die öffentlich im Sinne des SVG sind. Es ist daher zu prüfen, was unter "gemeindeeigenen und privaten Strassen und Wegen" im Sinne von Art. 7 BauR zu verstehen ist.

2. Zunächst gilt es abzuklären, welche Bedeutung dem Begriff "privat" in Art. 7 Abs. 1 BauR zukommt. Nach dem normalen Sprachgebrauch wird "privat" als Gegensatz zu "öffentlich" aufgefasst und zwar in dem Sinne, dass ein Objekt einem Subjekt des öffentlichen Rechts (Bund, Kanton, Gemeinde oder andere öffentlichrechtliche Körperschaften) oder aber einem Subjekt des privaten Rechts (natürliche, juristische Person) angehört. Es wird als Hinweis auf die Trägerschaft verstanden. Demgegenüber nimmt das Begriffspaar "öffentlich/privat", wie es im Strassenverkehrsgesetz verwendet wird, nicht Bezug auf die Trägerschaft. Als öffentlich gelten nämlich Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV). Massgeblich ist dabei nicht, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art und Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 108). Art. 7 BauR unterscheidet zwischen Kantons- und Nationalstrassen, für welche kantonales beziehungsweise eidgenössisches Recht gilt (Abs. 3) sowie gemeindeeigenen und privaten Strassen und Wege, die den verschärften Abstandsvorschriften der Gemeinde unterliegen (Abs. 1). Daraus ergibt sich, dass das Eigenschaftswort "privat" als Hinweis auf die Trägerschaft und nicht als Gegensatz zu "öffentlich" im Sinne des SVG zu verstehen ist. Heisst dies, dass gemeindeeigene und private Strassen und Wege ausnahmslos den verschärften Abstandsvorschriften unterliegen? Die wörtliche Auslegung von Gesetzesbestimmungen hat immer dann den Vorrang, wenn sie zu einem vernünftigen Ergebnis führt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21). Es gilt daher zu prüfen, ob die wörtliche Auslegung, dass nämlich gemeindeeigene und private Strassen und Wege ausnahmslos den verschärften Abstandsvorschriften unterliegen, zu einem vernünftigen Ergebnis führt. Dabei ist in erster Linie nach dem Sinn und Zweck von Strassenabstandsvorschriften überhaupt sowie der von der Gemeinde Kerns gegenüber dem BauG vorgenommenen Verschärfung im besonderen zu fragen.

3. Die gesetzlichen Bauabstände von Strassen haben neben der Freihaltung für spätere Strassenerweiterungen vor allem verkehrspolizeiliche und wohnhygienische Bedeutung. Sie gewährleisten die Verkehrsübersicht. Sie verhindern die Gefährdung von Strassenbenützern durch Bauten auf angrenzenden Grundstücken. In bezug auf Wohnbauten mindern sie die Immissionen durch Benutzung der Strasse. Mitunter erfüllen sie für Bauten auf an die Strassen angrenzenden Grundstücken die Funktionen des Gebäude- beziehungsweise Grenzabstandes (E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, N 1 zu § 72; A. Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, N 1 zu Art. 6). Durch vergrösserte Strassenabstände wird einmal die Sicherheit der Bewohner anrainender Bauten erhöht, namentlich von Fussgängern, Kinder usw., die in erster Linie durch die motorisierten Strassenbenützer gefährdet sind, während eine Gefährdung durch Radfahrer kaum ins Gewicht fallen dürfte, fahren diese doch in der Regel mit relativ kleinen Geschwindigkeiten und sind die Folgen einer Kollision im Vergleich zu Motorfahrzeugen infolge der unterschiedlichen Massen in der Regel auch unvergleichlich geringer. Sodann vermindern vergrösserte Strassenabstände die von der Benutzung der Strassen und Wege herrührenden Einwirkungen. Vorgärten werden ja oft gerade deswegen bepflanzt. Auch in bezug auf die Abwehr von Immissionen haben vergrösserte Strassenabstände praktisch nur gegenüber Motorfahrzeugen, nicht aber gegenüber Radfahrern und Fussgängern einen Sinn.

4. Nach den Ausführungen des Regierungsrates unterliegen den verschärften Abstandsvorschriften diejenigen gemeindeeigenen und privaten Strassen und Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (E. 5). Diese Formulierung deckt sich jedoch insofern nicht ganz mit der Auffassung des Gemeinderates, als nicht nur von Motorfahrzeugen, sondern auch ausschliesslich von motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benützte Verkehrsflächen öffentlich sein können (Art. 1 Abs. 1 VRV). Gerade diese wollte aber der Regierungsrat von den verschärften Abstandsvorschriften ausnehmen. Es genügt deshalb nicht, die gemeindeeigenen und privaten Strassen und Wege, gegenüber welchen die vergrösserten Strassenabstände gelten, jenen gleichzusetzen, die dem öffentlichen Gebrauch gewidmet sind. Als gemeindeeigene und private Strassen und Wege gemäss Art. 7 Abs. 1 BauR gelten hingegen diejenigen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr zugänglich sind. Diese Auslegung deckt sich durchaus mit dem Sinn, welchen der Einwohnergemeinderat, im Grund genommen aber auch der Regierungsrat, Art. 7 Abs. 1 BauR beigelegt haben. Im folgenden gilt es zu prüfen, inwieweit es sich beim (geplanten) Zufahrtsweg zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin sowie beim sogenannten Kirchweg um solche Wege handelt und infolgedessen ihnen gegenüber die verschärften Abstandsvorschriften einzuhalten sind. de| fr | it Schlagworte strasse gemeinde kanton regierungsrat benutzung motorfahrzeug fussgänger grundstück immission grenzabstand zahl wegrecht entscheid baulinie grammatikalische auslegung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund VRV: Art.1 Leitentscheide BGE 104-IV-105 S.108 VVGE 1981/82 Nr. 68