VVGE 1981/82 Nr. 67, S. 127: Art. 10 Abs. 4 VV zum BauG. Werden die an sich rechtzeitig aufgenommenen Bauarbeiten aus andern als witterungsbedingten Gründen mehr als ein Jahr unterbrochen, fällt die Gültigkeit der Baubewilligung dahin. Die
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VVGE 1981/82 Nr. 67, S. 127: Art. 10 Abs. 4 VV zum BauG. Werden die an sich rechtzeitig aufgenommenen Bauarbeiten aus andern als witterungsbedingten Gründen mehr als ein Jahr unterbrochen, fällt die Gültigkeit der Baubewilligung dahin. Die zur Erfüllung von Auflagen erforderlichen Arbeiten fallen indessen nicht unter die von der Baubewilligung erfassten Bauarbeiten im Sinne von Art. 10 Abs. 4 VV zum BauG. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Juli 1981. Aus den Erwägungen:
4. Gemäss Art. 10 Abs. 4 VV zum BauG fällt bei an sich rechtzeitig aufgenommenen Bauarbeiten die Gültigkeit der Baubewilligung (nachträglich) dahin, wenn die Bauarbeiten aus andern als witterungsbedingten Gründen mehr als ein Jahr unterbrochen werden. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 3 VV zum BauG zu sehen. Danach erlischt die Gültigkeit der Baubewilligung nach 18 Monaten vom Datum der Zustellung an gerechnet, wenn innert dieser Zeit mit den Bauarbeiten nicht begonnen wird oder es sich dabei nur um einen sog. "Alibibaubeginn" handelt (VGE vom 19. Dezember 1977 i.S. Theo Meierhans, E. 1b). Andererseits genügt es nicht, mit den Bauarbeiten zwar rechtzeitig zu beginnen und so das Erlöschen der Baubewilligung zu verhindern, dann aber die Bauarbeiten einfach ruhen zu lassen, beispielsweise rechtzeitig die Baugrube auszuheben und gewisse Fundationsarbeiten zu verrichten, dann aber die Bauarbeiten auf unbestimmte Zeit zu unterbrechen. Deshalb verbietet der Gesetzgeber, die angefangenen Bauarbeiten grundsätzlich mehr als ein Jahr lang ruhen zu lassen (Art. 10 Abs. 4 VV zum BauG). Weist nun aber ein Bauwerk einen bestimmten Baufortschritt auf, wird auch ein längerer Unterbruch nicht zu einem Dahinfallen der Baubewilligung führen, sondern die Baubewilligungsbehörden werden für die Fertigstellung der von aussen sichtbaren und vollendeten Bauteile eine angemessene Frist ansetzen (Art. 10 Abs. 6 VV zum BauG). Die Grenze zwischen dem Tatbestand, der ein Dahinfallen der Baubewilligung zur Folge hat, und jenem Tatbestand, der lediglich eine Fristansetzung zur Fertigstellung erheischt, mag mitunter schwierig zu ziehen sein. Im vorliegenden Fall stellt sich dieses Problem aber gar nicht. Auflagen sind zwar äusserlich mit der Baubewilligung verbunden, im übrigen jedoch selbständige Anordnungen und berühren die Baubewilligung als solche rechtlich nicht (Leutenegger, 274; Fleiner, Institutionen, Nachdruck 1963, 187; Zimmerlin, a.a.O. 427). Die zur Erfüllung von Auflagen vorzunehmenden Bauarbeiten fallen nicht unter die von der Baubewilligung als solcher erfassten Bauarbeiten im Sinne von Art. 10 Abs. 4 VV zum BauG). Eine Verzögerung des Vollzugs der Auflage führt deshalb nicht zum (nachträglichen) Dahinfallen der Baubewilligung. de| fr | it Schlagworte baubewilligung gründer unterbrechung dauer VVGE 1981/82 Nr. 67