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VVGE 1981/82 Nr. 17

Obwalden · 1981-10-27 · Deutsch OW
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VVGE 1981/82 Nr. 17, S. 28: Art. 4 BauG. Haftungsfragen können nicht in der Form einer Auflage in der Baubewilligung geregelt werden. Entscheid des Regierungsrates vom 27. Oktober 1981 (Nr. 650). Sachverhalt: In eine Baubewilligung war die

Sachverhalt

In eine Baubewilligung war die Auflage aufgenommen worden: "Die Bauherrschaft hat zur Kenntnis genommen, dass in unmittelbarer Nähe die N8 vorbeiführt sowie ein Militärflugplatz besteht. Die auftretenden Immissionen berechtigen zu keiner Entschädigungsforderung gegenüber der Einwohnergemeinde". Gegen diese Auflage beschwerte sich die Bauherrschaft. Der Einwohnergemeinderat nahm wie folgt Stellung dazu: "Die Parzelle wurde im Jahre 1971 mit der Inkraftsetzung des Zonenplanes in die Wohn- und Gewerbezone eingezont. Nach Äusserungen des Beschwerdeführers wird beabsichtigt, die ganze Parzelle mit reinen Wohnbauten zu überbauen, was mehr Wohnungen resp. Einwohner in dieses Gebiet bringen wird. An reine Wohngebiete werden aber bekanntlich bezüglich Lärmimmissionen grössere Anforderungen gestellt. Mit dem Bau von Wohnbauten wird die zwischen Industrie- und reiner Wohnzone als Pfufferzone gedachte Wohn- und Gewerbezone jedoch ausgelassen. Der Einwohnergemeinderat will sich mit der fraglichen Auflage dagegen absichern, dass eventuell zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Gemeinde Forderungen gestellt werden mit der Begründung, die Gemeinde hätte infolge Kenntnis der zu erwartenden Immissionen nicht in diesem Umfange Wohnbauten bewilligen dürfen". Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 23 Abs. 3 BauR Alpnach sind die Wohn- und Gewerbezonen für Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe bestimmt. Wohl gehören sie nach der Systematik des Baureglementes zu den Wohnzonen. Wenn aber die Beschwerdeführerin reine Wohnbauten auf Parzelle 1773 errichten will, verhält sie sich nicht ganz zonengemäss. Insofern hätte die Baubewilligungsbehörde darauf hinwirken können, dass Gewerbebetriebe mit Wohnungen, nicht aber Wohnblöcke erstellt werden. Mit der Errichtung der Häuser in der gemischten Zone nimmt die Beschwerdeführerin zum vorneherein Immissionen aus mässig störenden Betrieben in Kauf. Sie weiss im vorliegenden Fall auch genau, dass in der Nähe die N8 vorbeiführt und ein Militärflugplatz besteht, beides Störungsquellen, die nicht beseitigt werden können. Sie könnte sich also später nicht gutgläubig auf Immissionsschutz berufen. Begreiflich ist, dass sich der Einwohnergemeinderat vor allfälligen späteren Entschädigungsforderungen absichern will. Mit einer Auflage (Nr. 8) geht er jedoch zu weit. Die mit einer Baubewilligung verbundene öffentlich-rechtliche Auflage ist nämlich eine von der zuständigen Behörde im Rahmen von Gesetz- und Zweckmässigkeit der Baubewilligung beigefügte erzwingbare Nebenbestimmung, die ein Tun, Unterlassen oder Dulden zum Gegenstand hat. Gesetzmässigkeit liegt vor, wenn eine Auflage direkter Ausfluss eines Rechtssatzes ist (vgl. BGE 96 I 346). Fehlt es an einem die Nebenbestimmung ausdrücklich rechtfertigenden Rechtssatz, so muss die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen (vgl. BGE 99 Ia 489; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, Basel 1976, Nr. 39). Daraus folgt, dass die Auflage - ob direkt auf Gesetz oder auf der mit ihm mittelbar verbundenen Zwecksetzung beruhend - stets im Zusammenhang mit der Baubewilligung stehen muss. Die Auflage soll dafür sorgen, dass bauordnungsgemäss konstruiert wird. Sachfremde Nebenbestimmungen sind unzulässig. Die vorliegende Auflage ist eine sachfremde Bestimmung. Sie steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Frage, ob das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Projekt bauordnungsgemäss ist oder nicht. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass für die Regelung von Haftungsfragen in Form einer Auflage, wie sie der Gemeinderat vorgenommen hat, im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren kein Raum bleibt. Die Aufnahme einer solchen Nebenbestimmung in die Bewilligung liesse sich als nach der oben erwähnten Zielsetzung sachlich nicht rechtfertigen. Die Regelung der Haftungsverhältnisse, wie sie vorliegend geltend gemacht wird, obliegt allein dem Richter. Die Verwaltungsbehörde ist nicht befugt, Haftungsverhältnisse im öffentlichrechtlichen Verfahren in Form einer Auflage zu regeln (vgl. LGVE, 1980, III Nr. 23).

3. Die angefochtene "Auflage" hat also nicht den Rechtscharakter einer Auflage. Hingegen kommt ihr die Eigenschaft eines Hinweises des Gemeinderates an die Bauherrschaft zu, er werde allfällige spätere Entschädigungsansprüche nicht annehmen. Zu einem solchen warnenden Hinweis ist die Baubewilligungsbehörde selbstverständlich befugt. Trotz der formellen Aufnahme in die Liste der Auflagen ist also auf den materiellen Gehalt der "Auflage Nr. 8" abzustellen - als Hinweis ist sie nicht Teil einer durchsetzbaren Verfügung, weshalb sie auch nicht angefochten werden kann. Es ergibt sich daraus, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. de| fr | it Schlagworte baubewilligung immission wille gesetz störender betrieb kenntnis wohnzone gemeinderat regierungsrat gemeinde gemischte zone entscheid begründung des entscheids umfang(allgemein) ausmass der baute Mehr Deskriptoren anzeigen Leitentscheide BGE 99-IA-482 S.489 96-I-341 S.346 VVGE 1981/82 Nr. 17

Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 Gemäss Art. 23 Abs. 3 BauR Alpnach sind die Wohn- und Gewerbezonen für Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe bestimmt. Wohl gehören sie nach der Systematik des Baureglementes zu den Wohnzonen. Wenn aber die Beschwerdeführerin reine Wohnbauten auf Parzelle 1773 errichten will, verhält sie sich nicht ganz zonengemäss. Insofern hätte die Baubewilligungsbehörde darauf hinwirken können, dass Gewerbebetriebe mit Wohnungen, nicht aber Wohnblöcke erstellt werden. Mit der Errichtung der Häuser in der gemischten Zone nimmt die Beschwerdeführerin zum vorneherein Immissionen aus mässig störenden Betrieben in Kauf. Sie weiss im vorliegenden Fall auch genau, dass in der Nähe die N8 vorbeiführt und ein Militärflugplatz besteht, beides Störungsquellen, die nicht beseitigt werden können. Sie könnte sich also später nicht gutgläubig auf Immissionsschutz berufen. Begreiflich ist, dass sich der Einwohnergemeinderat vor allfälligen späteren Entschädigungsforderungen absichern will. Mit einer Auflage (Nr. 8) geht er jedoch zu weit. Die mit einer Baubewilligung verbundene öffentlich-rechtliche Auflage ist nämlich eine von der zuständigen Behörde im Rahmen von Gesetz- und Zweckmässigkeit der Baubewilligung beigefügte erzwingbare Nebenbestimmung, die ein Tun, Unterlassen oder Dulden zum Gegenstand hat. Gesetzmässigkeit liegt vor, wenn eine Auflage direkter Ausfluss eines Rechtssatzes ist (vgl. BGE 96 I 346). Fehlt es an einem die Nebenbestimmung ausdrücklich rechtfertigenden Rechtssatz, so muss die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen (vgl. BGE 99 Ia 489; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, Basel 1976, Nr. 39). Daraus folgt, dass die Auflage - ob direkt auf Gesetz oder auf der mit ihm mittelbar verbundenen Zwecksetzung beruhend - stets im Zusammenhang mit der Baubewilligung stehen muss. Die Auflage soll dafür sorgen, dass bauordnungsgemäss konstruiert wird. Sachfremde Nebenbestimmungen sind unzulässig. Die vorliegende Auflage ist eine sachfremde Bestimmung. Sie steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Frage, ob das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Projekt bauordnungsgemäss ist oder nicht. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass für die Regelung von Haftungsfragen in Form einer Auflage, wie sie der Gemeinderat vorgenommen hat, im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren kein Raum bleibt. Die Aufnahme einer solchen Nebenbestimmung in die Bewilligung liesse sich als nach der oben erwähnten Zielsetzung sachlich nicht rechtfertigen. Die Regelung der Haftungsverhältnisse, wie sie vorliegend geltend gemacht wird, obliegt allein dem Richter. Die Verwaltungsbehörde ist nicht befugt, Haftungsverhältnisse im öffentlichrechtlichen Verfahren in Form einer Auflage zu regeln (vgl. LGVE, 1980, III Nr. 23).

E. 3 Die angefochtene "Auflage" hat also nicht den Rechtscharakter einer Auflage. Hingegen kommt ihr die Eigenschaft eines Hinweises des Gemeinderates an die Bauherrschaft zu, er werde allfällige spätere Entschädigungsansprüche nicht annehmen. Zu einem solchen warnenden Hinweis ist die Baubewilligungsbehörde selbstverständlich befugt. Trotz der formellen Aufnahme in die Liste der Auflagen ist also auf den materiellen Gehalt der "Auflage Nr. 8" abzustellen - als Hinweis ist sie nicht Teil einer durchsetzbaren Verfügung, weshalb sie auch nicht angefochten werden kann. Es ergibt sich daraus, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. de| fr | it Schlagworte baubewilligung immission wille gesetz störender betrieb kenntnis wohnzone gemeinderat regierungsrat gemeinde gemischte zone entscheid begründung des entscheids umfang(allgemein) ausmass der baute Mehr Deskriptoren anzeigen Leitentscheide BGE 99-IA-482 S.489 96-I-341 S.346 VVGE 1981/82 Nr. 17

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1981/82 Nr. 17, S. 28: Art. 4 BauG. Haftungsfragen können nicht in der Form einer Auflage in der Baubewilligung geregelt werden. Entscheid des Regierungsrates vom 27. Oktober 1981 (Nr. 650). Sachverhalt: In eine Baubewilligung war die Auflage aufgenommen worden: "Die Bauherrschaft hat zur Kenntnis genommen, dass in unmittelbarer Nähe die N8 vorbeiführt sowie ein Militärflugplatz besteht. Die auftretenden Immissionen berechtigen zu keiner Entschädigungsforderung gegenüber der Einwohnergemeinde". Gegen diese Auflage beschwerte sich die Bauherrschaft. Der Einwohnergemeinderat nahm wie folgt Stellung dazu: "Die Parzelle wurde im Jahre 1971 mit der Inkraftsetzung des Zonenplanes in die Wohn- und Gewerbezone eingezont. Nach Äusserungen des Beschwerdeführers wird beabsichtigt, die ganze Parzelle mit reinen Wohnbauten zu überbauen, was mehr Wohnungen resp. Einwohner in dieses Gebiet bringen wird. An reine Wohngebiete werden aber bekanntlich bezüglich Lärmimmissionen grössere Anforderungen gestellt. Mit dem Bau von Wohnbauten wird die zwischen Industrie- und reiner Wohnzone als Pfufferzone gedachte Wohn- und Gewerbezone jedoch ausgelassen. Der Einwohnergemeinderat will sich mit der fraglichen Auflage dagegen absichern, dass eventuell zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Gemeinde Forderungen gestellt werden mit der Begründung, die Gemeinde hätte infolge Kenntnis der zu erwartenden Immissionen nicht in diesem Umfange Wohnbauten bewilligen dürfen". Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 23 Abs. 3 BauR Alpnach sind die Wohn- und Gewerbezonen für Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe bestimmt. Wohl gehören sie nach der Systematik des Baureglementes zu den Wohnzonen. Wenn aber die Beschwerdeführerin reine Wohnbauten auf Parzelle 1773 errichten will, verhält sie sich nicht ganz zonengemäss. Insofern hätte die Baubewilligungsbehörde darauf hinwirken können, dass Gewerbebetriebe mit Wohnungen, nicht aber Wohnblöcke erstellt werden. Mit der Errichtung der Häuser in der gemischten Zone nimmt die Beschwerdeführerin zum vorneherein Immissionen aus mässig störenden Betrieben in Kauf. Sie weiss im vorliegenden Fall auch genau, dass in der Nähe die N8 vorbeiführt und ein Militärflugplatz besteht, beides Störungsquellen, die nicht beseitigt werden können. Sie könnte sich also später nicht gutgläubig auf Immissionsschutz berufen. Begreiflich ist, dass sich der Einwohnergemeinderat vor allfälligen späteren Entschädigungsforderungen absichern will. Mit einer Auflage (Nr. 8) geht er jedoch zu weit. Die mit einer Baubewilligung verbundene öffentlich-rechtliche Auflage ist nämlich eine von der zuständigen Behörde im Rahmen von Gesetz- und Zweckmässigkeit der Baubewilligung beigefügte erzwingbare Nebenbestimmung, die ein Tun, Unterlassen oder Dulden zum Gegenstand hat. Gesetzmässigkeit liegt vor, wenn eine Auflage direkter Ausfluss eines Rechtssatzes ist (vgl. BGE 96 I 346). Fehlt es an einem die Nebenbestimmung ausdrücklich rechtfertigenden Rechtssatz, so muss die Zulässigkeit der Nebenbestimmung aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck, aus einem mit der Hauptanordnung in Sachzusammenhang stehenden öffentlichen Interesse hervorgehen (vgl. BGE 99 Ia 489; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, Basel 1976, Nr. 39). Daraus folgt, dass die Auflage - ob direkt auf Gesetz oder auf der mit ihm mittelbar verbundenen Zwecksetzung beruhend - stets im Zusammenhang mit der Baubewilligung stehen muss. Die Auflage soll dafür sorgen, dass bauordnungsgemäss konstruiert wird. Sachfremde Nebenbestimmungen sind unzulässig. Die vorliegende Auflage ist eine sachfremde Bestimmung. Sie steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Frage, ob das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Projekt bauordnungsgemäss ist oder nicht. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass für die Regelung von Haftungsfragen in Form einer Auflage, wie sie der Gemeinderat vorgenommen hat, im öffentlich-rechtlichen Bewilligungsverfahren kein Raum bleibt. Die Aufnahme einer solchen Nebenbestimmung in die Bewilligung liesse sich als nach der oben erwähnten Zielsetzung sachlich nicht rechtfertigen. Die Regelung der Haftungsverhältnisse, wie sie vorliegend geltend gemacht wird, obliegt allein dem Richter. Die Verwaltungsbehörde ist nicht befugt, Haftungsverhältnisse im öffentlichrechtlichen Verfahren in Form einer Auflage zu regeln (vgl. LGVE, 1980, III Nr. 23).

3. Die angefochtene "Auflage" hat also nicht den Rechtscharakter einer Auflage. Hingegen kommt ihr die Eigenschaft eines Hinweises des Gemeinderates an die Bauherrschaft zu, er werde allfällige spätere Entschädigungsansprüche nicht annehmen. Zu einem solchen warnenden Hinweis ist die Baubewilligungsbehörde selbstverständlich befugt. Trotz der formellen Aufnahme in die Liste der Auflagen ist also auf den materiellen Gehalt der "Auflage Nr. 8" abzustellen - als Hinweis ist sie nicht Teil einer durchsetzbaren Verfügung, weshalb sie auch nicht angefochten werden kann. Es ergibt sich daraus, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. de| fr | it Schlagworte baubewilligung immission wille gesetz störender betrieb kenntnis wohnzone gemeinderat regierungsrat gemeinde gemischte zone entscheid begründung des entscheids umfang(allgemein) ausmass der baute Mehr Deskriptoren anzeigen Leitentscheide BGE 99-IA-482 S.489 96-I-341 S.346 VVGE 1981/82 Nr. 17