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VVGE 1981/82 Nr. 1

Obwalden · 1981-03-02 · Deutsch OW
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VVGE 1981/82 Nr. 1, S. 3: Art. 22 KV. Die Unterschriftenbogen von Begehren um Durchführung einer Urnenabstimmung richten sich an die zuständige Verwaltungsbehörde und sind weder zur Einsichtnahme durch die Allgemeinheit noch zur Veröffentl

Sachverhalt

Ein Stimmbürger hatte den Gemeinderat ersucht, die Unterschriftenbogen des Begehrens um Durchführung einer Urnenabstimmung anstelle der offenen Abstimmung an der Gemeindeversammlung zur Einsichtnahme durch die Allgemeinheit öffentlich aufzulegen. Der Gemeinderat war der Ansicht, aus den Unterschriften könnten keine Rückschlüsse gezogen werden auf Befürworter und Gegner einer Vorlage. Die öffentliche Auflage der Unterschriftenbogen berühre also das Abstimmungsgeheimnis nicht, weshalb dem Begehren nichts entgegenstehe. Er ersuchte aber noch den Regierungsrat um Stellungnahme, der sich dieser Ansicht nicht anschloss.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Art. 56 KV bezeichnet die Verhandlungen des Kantonsrates, der Gemeindeversammlung und, mit Ausnahme der Urteilsberatung, der Gerichte als öffentlich. Durch diese sogenannte Publikumsöffentlichkeit erhält die Allgemeinheit, also auch der am Verfahren Unbeteiligte, Zugang zu den Verhandlungen und Beratungen und auch zu den Akten. Der Sinn dieser Öffnung liegt in der öffentlichen Kontrolle. Demgegenüber ist die Tätigkeit der Verwaltung nicht öffentlich. Die Verhandlungen und Beratungen von Regierungsrat und Gemeinderat finden in geschlossenen Sitzungen statt. Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs wird das Verwaltungsverfahren vom Grundsatz der sogenannten Parteiöffentlichkeit beherrscht. Nur die am Verfahren Beteiligten erhalten Einsicht in die Akten. Die Verwaltung wird durch das Parlament bzw. die Geschäftsprüfungskommission kontrolliert. Die Ergebnisse der Verhandlungen werden von den Verwaltungsorganen in der Regel zusammengefasst veröffentlicht, wie z.B. im Amtsblatt, im Amtsbericht oder den Pressemitteilungen des Regierungsrates.

E. 2 Es ist auch davon auszugehen, dass jeder Stimmbürger seine politischen Rechte frei und ungehindert ausüben kann. Dieser Grundsatz wurde in Art. 22 Abs. 3 KV aufgenommen: "Jedermann hat bei allen Vorlagen und Wahlen so zu stimmen, wie er es in seinem Gewissen verantworten kann". Darum ist alles zu vermeiden, was den Bürger bei der Ausübung seiner politischen Rechte daran hindert, seiner Überzeugung Ausdruck zu geben.

E. 3 Aus diesen aus der Verfassung gewonnenen Grundsätzen ergibt sich, dass kein Anspruch des Stimmbürgers oder der Allgemeinheit auf Einsichtnahme in Unterschriftenlisten von Rechtsbegehren an die Verwaltungsbehörden besteht. Richtig ist dagegen, dass die Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Prüfung der Begehren zusammenfassend veröffentlicht, wie das regelmässig bei der Bekanntgabe des Zustandekommens eines Referendums oder eben eines Begehrens um Durchführung einer Urnenabstimmung geschieht. Dazu braucht sie aber nicht die Namen der Unterzeichner bekanntzugeben. Zweifelt ein Stimmbürger an der Richtigkeit des Entscheides der Verwaltungsbehörde, wirft er ihr also eine Verfahrensverletzung vor, so kann er dagegen unter Angabe der Gründe auf dem ordentlichen Rechtsweg Beschwerde einlegen. Aber auch dazu muss er die Namen der Unterzeichner nicht kennen. Seine Beschwerde richtet sich in diesem Fall gegen die zuständige Verwaltungsbehörde.

E. 4 Der Gemeinderat geht selber von der Überlegung aus, dass nicht jeder Unterzeichner eines Begehrens um Durchführung einer Urnenabstimmung Gegner der betreffenden Vorlage ist, sondern in vielen Fällen einfach keine offene Abstimmung will. Nun darf aus dieser Tatsache nicht gefolgert werden, die Begehren würden deshalb von jedermann als neutral angesehen. Erfahrungsgemäss nämlich werden die Unterzeichner eines Begehrens in den meisten Fällen mit den Gegnern einer Vorlage gleichgesetzt. Die Veröffentlichung der Unterschriftenbogen könnte also zur Folge haben, dass sich ein Stimmbürger scheut, das Begehren mitzuunterzeichnen, wenn er einzig gegen eine offene Abstimmung ist. Dadurch könnte er seinem politischen Willen nicht Ausdruck verleihen. Auch zum Schutz der Stimmbürger vor möglichen, öffentlichen, privaten, beruflichen usw. Diskreditierungen ist von einer Veröffentlichung der Unterschriftenbogen abzusehen, weil diese letztlich auf eine indirekte Beeinträchtigung des Gebrauchs von politischen Rechten (vgl. Initiative, Referendum) bzw. von Freiheitsrechten (vgl. Petitionsrecht) hinausläuft. Dabei kommt es nicht auf die Art der Veröffentlichung an, geschehe sie im Anschlagkasten oder am Kanzleischalter. de| fr | it Schlagworte verwaltungsbehörde regierungsrat gemeinderat kv politische rechte referendum richtigkeit zuständigkeit wille name gemeindeversammlung verfahren veröffentlichung(allgemein) entscheid unterschrift Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1981/82 Nr. 1

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1981/82 Nr. 1, S. 3: Art. 22 KV. Die Unterschriftenbogen von Begehren um Durchführung einer Urnenabstimmung richten sich an die zuständige Verwaltungsbehörde und sind weder zur Einsichtnahme durch die Allgemeinheit noch zur Veröffentlichung bestimmt. Entscheid des Regierungsrates vom 2. März 1981 (Nr. 1198). Sachverhalt: Ein Stimmbürger hatte den Gemeinderat ersucht, die Unterschriftenbogen des Begehrens um Durchführung einer Urnenabstimmung anstelle der offenen Abstimmung an der Gemeindeversammlung zur Einsichtnahme durch die Allgemeinheit öffentlich aufzulegen. Der Gemeinderat war der Ansicht, aus den Unterschriften könnten keine Rückschlüsse gezogen werden auf Befürworter und Gegner einer Vorlage. Die öffentliche Auflage der Unterschriftenbogen berühre also das Abstimmungsgeheimnis nicht, weshalb dem Begehren nichts entgegenstehe. Er ersuchte aber noch den Regierungsrat um Stellungnahme, der sich dieser Ansicht nicht anschloss. Erwägungen:

1. Art. 56 KV bezeichnet die Verhandlungen des Kantonsrates, der Gemeindeversammlung und, mit Ausnahme der Urteilsberatung, der Gerichte als öffentlich. Durch diese sogenannte Publikumsöffentlichkeit erhält die Allgemeinheit, also auch der am Verfahren Unbeteiligte, Zugang zu den Verhandlungen und Beratungen und auch zu den Akten. Der Sinn dieser Öffnung liegt in der öffentlichen Kontrolle. Demgegenüber ist die Tätigkeit der Verwaltung nicht öffentlich. Die Verhandlungen und Beratungen von Regierungsrat und Gemeinderat finden in geschlossenen Sitzungen statt. Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs wird das Verwaltungsverfahren vom Grundsatz der sogenannten Parteiöffentlichkeit beherrscht. Nur die am Verfahren Beteiligten erhalten Einsicht in die Akten. Die Verwaltung wird durch das Parlament bzw. die Geschäftsprüfungskommission kontrolliert. Die Ergebnisse der Verhandlungen werden von den Verwaltungsorganen in der Regel zusammengefasst veröffentlicht, wie z.B. im Amtsblatt, im Amtsbericht oder den Pressemitteilungen des Regierungsrates.

2. Es ist auch davon auszugehen, dass jeder Stimmbürger seine politischen Rechte frei und ungehindert ausüben kann. Dieser Grundsatz wurde in Art. 22 Abs. 3 KV aufgenommen: "Jedermann hat bei allen Vorlagen und Wahlen so zu stimmen, wie er es in seinem Gewissen verantworten kann". Darum ist alles zu vermeiden, was den Bürger bei der Ausübung seiner politischen Rechte daran hindert, seiner Überzeugung Ausdruck zu geben.

3. Aus diesen aus der Verfassung gewonnenen Grundsätzen ergibt sich, dass kein Anspruch des Stimmbürgers oder der Allgemeinheit auf Einsichtnahme in Unterschriftenlisten von Rechtsbegehren an die Verwaltungsbehörden besteht. Richtig ist dagegen, dass die Verwaltungsbehörde das Ergebnis der Prüfung der Begehren zusammenfassend veröffentlicht, wie das regelmässig bei der Bekanntgabe des Zustandekommens eines Referendums oder eben eines Begehrens um Durchführung einer Urnenabstimmung geschieht. Dazu braucht sie aber nicht die Namen der Unterzeichner bekanntzugeben. Zweifelt ein Stimmbürger an der Richtigkeit des Entscheides der Verwaltungsbehörde, wirft er ihr also eine Verfahrensverletzung vor, so kann er dagegen unter Angabe der Gründe auf dem ordentlichen Rechtsweg Beschwerde einlegen. Aber auch dazu muss er die Namen der Unterzeichner nicht kennen. Seine Beschwerde richtet sich in diesem Fall gegen die zuständige Verwaltungsbehörde.

4. Der Gemeinderat geht selber von der Überlegung aus, dass nicht jeder Unterzeichner eines Begehrens um Durchführung einer Urnenabstimmung Gegner der betreffenden Vorlage ist, sondern in vielen Fällen einfach keine offene Abstimmung will. Nun darf aus dieser Tatsache nicht gefolgert werden, die Begehren würden deshalb von jedermann als neutral angesehen. Erfahrungsgemäss nämlich werden die Unterzeichner eines Begehrens in den meisten Fällen mit den Gegnern einer Vorlage gleichgesetzt. Die Veröffentlichung der Unterschriftenbogen könnte also zur Folge haben, dass sich ein Stimmbürger scheut, das Begehren mitzuunterzeichnen, wenn er einzig gegen eine offene Abstimmung ist. Dadurch könnte er seinem politischen Willen nicht Ausdruck verleihen. Auch zum Schutz der Stimmbürger vor möglichen, öffentlichen, privaten, beruflichen usw. Diskreditierungen ist von einer Veröffentlichung der Unterschriftenbogen abzusehen, weil diese letztlich auf eine indirekte Beeinträchtigung des Gebrauchs von politischen Rechten (vgl. Initiative, Referendum) bzw. von Freiheitsrechten (vgl. Petitionsrecht) hinausläuft. Dabei kommt es nicht auf die Art der Veröffentlichung an, geschehe sie im Anschlagkasten oder am Kanzleischalter. de| fr | it Schlagworte verwaltungsbehörde regierungsrat gemeinderat kv politische rechte referendum richtigkeit zuständigkeit wille name gemeindeversammlung verfahren veröffentlichung(allgemein) entscheid unterschrift Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1981/82 Nr. 1