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VVGE 1976/77 Nr. 55

Obwalden · 1977-07-04 · Deutsch OW
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VVGE 1976/77 Nr. 55, S. 97: Öffentlichrechtlicher Immissionsschutz. a) Verhältnis zwischen privat- und öffentlichrechtlichem Immissionsschutz (Erwägung 5). b) Art. 12 BauR Alpnach. Ausgestaltung des öffentlichen Immissionsschutzes im Baure

Sachverhalt

Im Sommer 1976 baute A. ohne Baubewilligung seinen Viehstall teilweise in einen Schweinestall um, im Gebäudeinnern durch Einsetzen von Trennwänden, ausserhalb des Gebäudes durch den Bau zweier Auslaufboxen. Als der Umbau bereits vollendet war, verfügte der Einwohnergemeinderat am 13. August 1976 die Baueinstellung. Auf eine entsprechende Aufforderung hin reichte A. gleichentags ein nachträgliches Baugesuch ein. Am 17. August 1976 erteilte der Einwohnergemeinderat die Baubewilligung. Der Verwalter des benachbarten Ferienlagers rekurrierte gegen die Baubewilligung und machte u.a. geltend, die vom Schweinemastbetrieb auf die Liegenschaft, wo die Ferienhäuser stünden, ausgehenden Immissionen richteten unabsehbaren Schaden an. Am 5. April 1977 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut, hob indessen die vom Einwohnergemeinderat erteilte Baubewilligung nicht auf. Hingegen wies er den Einwohnergemeinderat an, die allgemein üblichen Schutzvorkehren gegen Immissionen bei Schweinemastbetrieben nachträglich als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen. Dagegen führte der Verwalter des Ferienlagers rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Baubewilligung zu kassieren und den Schweinemastbetrieb einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 1 - 4 (Aufhebung der Baubewilligung wegen Verstössen gegen das formelle Baurecht).

5. Der zivilrechtliche und der öffentlichrechtliche Immissionsschutz sind nicht nur, was das Verfahren zur Geltendmachung sondern auch was den Inhalt des Schutzes betrifft, voneinander unabhängig. Der Inhalt des öffentlichen Immissionsschutzes richtet sich nach dem öffentlichen Recht (BGE 95 I 197 f; Meier-Hayoz, N 261/264 zu Art. 684 ZGB; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, 1007 und dort zitierte Literatur), d.h. nach den für die betreffende Zone geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften der Kantone oder Gemeinden und nicht nach allfälligen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Nachbarn. Aus diesem Grunde bleibt die vom Beschwerdegegner aufgelegte Vereinbarung vom 23. März 1964 für die Beurteilung der Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen im übrigen Gemeindegebiet der Betrieb einer Schweinemästerei zulässig sei, in diesem Verfahren unbeachtlich. Das kantonale Baugesetz enthält keinen öffentlichen Immissionsschutz, wohl aber das Baureglement der Einwohnergemeinde Alpnach. Das in Art. 12 Abs. 1 BauR enthaltene Verbot übermässiger Immissionen hat, soweit das BauR für einzelne Zonen nicht spezielle, abstufende Regelungen vorsieht (Art. 22, 23 Abs. 1 und 3, 25 und 26 Abs. 1, je in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 bis 6 BauR), als generelle Bestimmung zu gelten. Für das übrige Gemeindegebiet, in welchem die Liegenschaft Nümatt liegt, fehlt eine ausdrückliche Normierung der zulässigen Immissionen, wenigstens soweit es um Bauten sich handelt, die in Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung stehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass kein öffentlichrechtlicher Immissionsschutz für dieses Gebiet bestünde und ausserhalb des eingezonten Gebietes nur der privatrechtliche Immissionsschutz zur Anwendung käme. Vielmehr wird im übrigen Gemeindegebiet die generelle Regelung des Art. 12 Abs. 1 BauR Platz greifen, die keine Abstufung der zulässigen Immissionen vorsieht, sondern übermässige Immissionen schlechthin untersagt. Aus Art. 30 Abs. 1 lit. f BauR ergibt sich ferner, dass im übrigen Gemeindegebiet u.a. Mastbetriebe nur bewilligt werden dürfen, "sofern sie keine Beeinträchtigung... der Nachbarschaft erwarten lassen."

6. Dem Schutze des Nachbarn dient vorab der privatrechtliche Immissionsschutz des ZGB, dem Schutze der Allgemeinheit der öffentlichrechtliche Immissionsschutz. Obwohl sich öffentlichrechtlicher Immissionsschutz mittelbar auch zugunsten des Eigentums einzelner Nachbarn auswirkt, ist eigentlicher Gegenstand des Schutzes die öffentliche Ordnung (Haab, N 57 zu Art. 641 ZGB; N 3 zu Art. 684 ZGB). Deshalb muss am Schutze der durch Immissionen betroffenen Umgebung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen (Imboden/Rhinow, a.a.O., 1006 und dort zitierte Literatur und Entscheide). Immerhin kann schon die Beseitigung einer nur einen Einzelnen belästigenden übermässigen Einwirkung im öffentlichen Interesse liegen (R. Bäumlin, Rechtliche Probleme des Bauens, Bern 1969, 102; Meier-Hayoz, N 274 zu Art. 684 ZGB). Das öffentliche Interesse am Schutz vor Immissionen kommt in den einzelnen Zonenbestimmungen zum Ausdruck. So besteht in Alpnach gemäss Art. 28 und 30 Abs. 1 Bst. f in Verbindung mit Art. 12 BauR ein öffentliches Interesse daran, dass im übrigen Gemeindegebiet keine übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft (nähere und weitere Umgebung) zu erwarten sind. Dabei werden Intensität der Immissionen, der Standort, von wo aus die Immissionen kommen, usw. von Bedeutung sein.

7. Die beklagtische Liegenschaft Nümatt steht ausserhalb des eingezonten Gebietes im sog. übrigen Gemeindegebiet, zirka 400 m von der Wohnzone entfernt, von dieser durch Autostrasse, Bahnlinie und einen Wald getrennt. Der für den Betrieb einer Schweinemästerei umgebaute Stall enthält heute nach Angabe des Beschwerdegegners zirka 100 Schweine. In einer Entfernung von zirka 100 m steht die Ferienkolonie (Beschwerdeführer), in einer Entfernung von zirka 60 m ein Wohnhaus. Erfahrungsgemäss gehen von einem Mastbetrieb dieser Grössenordnung üble Gerüche, Lärm und Insektenplagen aus, die angesichts der Nähe der benachbarten bewohnten Liegenschaften als übermässig zu bezeichnen sind. Die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und 2 BauR gestattet indes nicht zum vorneherein den Ausschluss bestimmter Kategorien von Betrieben ohne Rücksicht darauf, ob die Einwirkungen, die von ihnen ausgehen, tatsächlich übermässig sind oder allenfalls sich beheben liessen, wie dies beispielsweise aufgrund zonenbedingter Immissionsvorschriften in der Dorfkernzone und der Wohnzone der Fall ist (Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 BauR). Lassen die zu erwartenden Einwirkungen durch geeignete Vorkehren auf ein Mindestmass sich reduzieren, bedeutete die Verweigerung der Baubewilligung unter dem Gesichtspunkte des öffentlichen Immissionsschutzes im übrigen Gemeindegebiet eine unverhältnismässige Verfügung. Hingegen ist es selbstverständlich, dass die Baubewilligungsbehörde, wenn sie die Baubewilligung mit der Auflage versieht, zur Vermeidung übermässiger Immissionen geeignete technische Vorkehren zu treffen, die Aufnahme des Betriebes erst gestatten darf, wenn der Bauherr die angeordneten Vorkehren getroffen hat und diese von der Baubewilligungsbehörde abgenommen und in Ordnung befunden worden sind... . de| fr | it Schlagworte immission baubewilligung übriges gemeindegebiet öffentliches interesse privatrecht verwaltungsgericht ausserhalb verbindung entscheid literatur geeignetheit zone wohnzone verfahren beschwerdegegner Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.641 Art.684 Leitentscheide BGE 95-I-193 S.197 VVGE 1976/77 Nr. 55

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 4 (Aufhebung der Baubewilligung wegen Verstössen gegen das formelle Baurecht).

E. 5 Der zivilrechtliche und der öffentlichrechtliche Immissionsschutz sind nicht nur, was das Verfahren zur Geltendmachung sondern auch was den Inhalt des Schutzes betrifft, voneinander unabhängig. Der Inhalt des öffentlichen Immissionsschutzes richtet sich nach dem öffentlichen Recht (BGE 95 I 197 f; Meier-Hayoz, N 261/264 zu Art. 684 ZGB; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, 1007 und dort zitierte Literatur), d.h. nach den für die betreffende Zone geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften der Kantone oder Gemeinden und nicht nach allfälligen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Nachbarn. Aus diesem Grunde bleibt die vom Beschwerdegegner aufgelegte Vereinbarung vom 23. März 1964 für die Beurteilung der Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen im übrigen Gemeindegebiet der Betrieb einer Schweinemästerei zulässig sei, in diesem Verfahren unbeachtlich. Das kantonale Baugesetz enthält keinen öffentlichen Immissionsschutz, wohl aber das Baureglement der Einwohnergemeinde Alpnach. Das in Art. 12 Abs. 1 BauR enthaltene Verbot übermässiger Immissionen hat, soweit das BauR für einzelne Zonen nicht spezielle, abstufende Regelungen vorsieht (Art. 22, 23 Abs. 1 und 3, 25 und 26 Abs. 1, je in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 bis 6 BauR), als generelle Bestimmung zu gelten. Für das übrige Gemeindegebiet, in welchem die Liegenschaft Nümatt liegt, fehlt eine ausdrückliche Normierung der zulässigen Immissionen, wenigstens soweit es um Bauten sich handelt, die in Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung stehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass kein öffentlichrechtlicher Immissionsschutz für dieses Gebiet bestünde und ausserhalb des eingezonten Gebietes nur der privatrechtliche Immissionsschutz zur Anwendung käme. Vielmehr wird im übrigen Gemeindegebiet die generelle Regelung des Art. 12 Abs. 1 BauR Platz greifen, die keine Abstufung der zulässigen Immissionen vorsieht, sondern übermässige Immissionen schlechthin untersagt. Aus Art. 30 Abs. 1 lit. f BauR ergibt sich ferner, dass im übrigen Gemeindegebiet u.a. Mastbetriebe nur bewilligt werden dürfen, "sofern sie keine Beeinträchtigung... der Nachbarschaft erwarten lassen."

E. 6 Dem Schutze des Nachbarn dient vorab der privatrechtliche Immissionsschutz des ZGB, dem Schutze der Allgemeinheit der öffentlichrechtliche Immissionsschutz. Obwohl sich öffentlichrechtlicher Immissionsschutz mittelbar auch zugunsten des Eigentums einzelner Nachbarn auswirkt, ist eigentlicher Gegenstand des Schutzes die öffentliche Ordnung (Haab, N 57 zu Art. 641 ZGB; N 3 zu Art. 684 ZGB). Deshalb muss am Schutze der durch Immissionen betroffenen Umgebung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen (Imboden/Rhinow, a.a.O., 1006 und dort zitierte Literatur und Entscheide). Immerhin kann schon die Beseitigung einer nur einen Einzelnen belästigenden übermässigen Einwirkung im öffentlichen Interesse liegen (R. Bäumlin, Rechtliche Probleme des Bauens, Bern 1969, 102; Meier-Hayoz, N 274 zu Art. 684 ZGB). Das öffentliche Interesse am Schutz vor Immissionen kommt in den einzelnen Zonenbestimmungen zum Ausdruck. So besteht in Alpnach gemäss Art. 28 und 30 Abs. 1 Bst. f in Verbindung mit Art. 12 BauR ein öffentliches Interesse daran, dass im übrigen Gemeindegebiet keine übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft (nähere und weitere Umgebung) zu erwarten sind. Dabei werden Intensität der Immissionen, der Standort, von wo aus die Immissionen kommen, usw. von Bedeutung sein.

E. 7 Die beklagtische Liegenschaft Nümatt steht ausserhalb des eingezonten Gebietes im sog. übrigen Gemeindegebiet, zirka 400 m von der Wohnzone entfernt, von dieser durch Autostrasse, Bahnlinie und einen Wald getrennt. Der für den Betrieb einer Schweinemästerei umgebaute Stall enthält heute nach Angabe des Beschwerdegegners zirka 100 Schweine. In einer Entfernung von zirka 100 m steht die Ferienkolonie (Beschwerdeführer), in einer Entfernung von zirka 60 m ein Wohnhaus. Erfahrungsgemäss gehen von einem Mastbetrieb dieser Grössenordnung üble Gerüche, Lärm und Insektenplagen aus, die angesichts der Nähe der benachbarten bewohnten Liegenschaften als übermässig zu bezeichnen sind. Die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und 2 BauR gestattet indes nicht zum vorneherein den Ausschluss bestimmter Kategorien von Betrieben ohne Rücksicht darauf, ob die Einwirkungen, die von ihnen ausgehen, tatsächlich übermässig sind oder allenfalls sich beheben liessen, wie dies beispielsweise aufgrund zonenbedingter Immissionsvorschriften in der Dorfkernzone und der Wohnzone der Fall ist (Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 BauR). Lassen die zu erwartenden Einwirkungen durch geeignete Vorkehren auf ein Mindestmass sich reduzieren, bedeutete die Verweigerung der Baubewilligung unter dem Gesichtspunkte des öffentlichen Immissionsschutzes im übrigen Gemeindegebiet eine unverhältnismässige Verfügung. Hingegen ist es selbstverständlich, dass die Baubewilligungsbehörde, wenn sie die Baubewilligung mit der Auflage versieht, zur Vermeidung übermässiger Immissionen geeignete technische Vorkehren zu treffen, die Aufnahme des Betriebes erst gestatten darf, wenn der Bauherr die angeordneten Vorkehren getroffen hat und diese von der Baubewilligungsbehörde abgenommen und in Ordnung befunden worden sind... . de| fr | it Schlagworte immission baubewilligung übriges gemeindegebiet öffentliches interesse privatrecht verwaltungsgericht ausserhalb verbindung entscheid literatur geeignetheit zone wohnzone verfahren beschwerdegegner Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.641 Art.684 Leitentscheide BGE 95-I-193 S.197 VVGE 1976/77 Nr. 55

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1976/77 Nr. 55, S. 97: Öffentlichrechtlicher Immissionsschutz.

a) Verhältnis zwischen privat- und öffentlichrechtlichem Immissionsschutz (Erwägung 5).

b) Art. 12 BauR Alpnach. Ausgestaltung des öffentlichen Immissionsschutzes im Baureglement der Einwohnergemeinde Alpnach (Erwägung 5). Tragweite des öffentlichen Immissionsschutzes (Erwägung 6 und Erwägung 7). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 1977. Sachverhalt: Im Sommer 1976 baute A. ohne Baubewilligung seinen Viehstall teilweise in einen Schweinestall um, im Gebäudeinnern durch Einsetzen von Trennwänden, ausserhalb des Gebäudes durch den Bau zweier Auslaufboxen. Als der Umbau bereits vollendet war, verfügte der Einwohnergemeinderat am 13. August 1976 die Baueinstellung. Auf eine entsprechende Aufforderung hin reichte A. gleichentags ein nachträgliches Baugesuch ein. Am 17. August 1976 erteilte der Einwohnergemeinderat die Baubewilligung. Der Verwalter des benachbarten Ferienlagers rekurrierte gegen die Baubewilligung und machte u.a. geltend, die vom Schweinemastbetrieb auf die Liegenschaft, wo die Ferienhäuser stünden, ausgehenden Immissionen richteten unabsehbaren Schaden an. Am 5. April 1977 hiess der Regierungsrat die Beschwerde gut, hob indessen die vom Einwohnergemeinderat erteilte Baubewilligung nicht auf. Hingegen wies er den Einwohnergemeinderat an, die allgemein üblichen Schutzvorkehren gegen Immissionen bei Schweinemastbetrieben nachträglich als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen. Dagegen führte der Verwalter des Ferienlagers rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Baubewilligung zu kassieren und den Schweinemastbetrieb einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 1 - 4 (Aufhebung der Baubewilligung wegen Verstössen gegen das formelle Baurecht).

5. Der zivilrechtliche und der öffentlichrechtliche Immissionsschutz sind nicht nur, was das Verfahren zur Geltendmachung sondern auch was den Inhalt des Schutzes betrifft, voneinander unabhängig. Der Inhalt des öffentlichen Immissionsschutzes richtet sich nach dem öffentlichen Recht (BGE 95 I 197 f; Meier-Hayoz, N 261/264 zu Art. 684 ZGB; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, 1007 und dort zitierte Literatur), d.h. nach den für die betreffende Zone geltenden öffentlichrechtlichen Vorschriften der Kantone oder Gemeinden und nicht nach allfälligen privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Nachbarn. Aus diesem Grunde bleibt die vom Beschwerdegegner aufgelegte Vereinbarung vom 23. März 1964 für die Beurteilung der Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen im übrigen Gemeindegebiet der Betrieb einer Schweinemästerei zulässig sei, in diesem Verfahren unbeachtlich. Das kantonale Baugesetz enthält keinen öffentlichen Immissionsschutz, wohl aber das Baureglement der Einwohnergemeinde Alpnach. Das in Art. 12 Abs. 1 BauR enthaltene Verbot übermässiger Immissionen hat, soweit das BauR für einzelne Zonen nicht spezielle, abstufende Regelungen vorsieht (Art. 22, 23 Abs. 1 und 3, 25 und 26 Abs. 1, je in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 bis 6 BauR), als generelle Bestimmung zu gelten. Für das übrige Gemeindegebiet, in welchem die Liegenschaft Nümatt liegt, fehlt eine ausdrückliche Normierung der zulässigen Immissionen, wenigstens soweit es um Bauten sich handelt, die in Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung stehen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass kein öffentlichrechtlicher Immissionsschutz für dieses Gebiet bestünde und ausserhalb des eingezonten Gebietes nur der privatrechtliche Immissionsschutz zur Anwendung käme. Vielmehr wird im übrigen Gemeindegebiet die generelle Regelung des Art. 12 Abs. 1 BauR Platz greifen, die keine Abstufung der zulässigen Immissionen vorsieht, sondern übermässige Immissionen schlechthin untersagt. Aus Art. 30 Abs. 1 lit. f BauR ergibt sich ferner, dass im übrigen Gemeindegebiet u.a. Mastbetriebe nur bewilligt werden dürfen, "sofern sie keine Beeinträchtigung... der Nachbarschaft erwarten lassen."

6. Dem Schutze des Nachbarn dient vorab der privatrechtliche Immissionsschutz des ZGB, dem Schutze der Allgemeinheit der öffentlichrechtliche Immissionsschutz. Obwohl sich öffentlichrechtlicher Immissionsschutz mittelbar auch zugunsten des Eigentums einzelner Nachbarn auswirkt, ist eigentlicher Gegenstand des Schutzes die öffentliche Ordnung (Haab, N 57 zu Art. 641 ZGB; N 3 zu Art. 684 ZGB). Deshalb muss am Schutze der durch Immissionen betroffenen Umgebung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestehen (Imboden/Rhinow, a.a.O., 1006 und dort zitierte Literatur und Entscheide). Immerhin kann schon die Beseitigung einer nur einen Einzelnen belästigenden übermässigen Einwirkung im öffentlichen Interesse liegen (R. Bäumlin, Rechtliche Probleme des Bauens, Bern 1969, 102; Meier-Hayoz, N 274 zu Art. 684 ZGB). Das öffentliche Interesse am Schutz vor Immissionen kommt in den einzelnen Zonenbestimmungen zum Ausdruck. So besteht in Alpnach gemäss Art. 28 und 30 Abs. 1 Bst. f in Verbindung mit Art. 12 BauR ein öffentliches Interesse daran, dass im übrigen Gemeindegebiet keine übermässigen Einwirkungen auf die Nachbarschaft (nähere und weitere Umgebung) zu erwarten sind. Dabei werden Intensität der Immissionen, der Standort, von wo aus die Immissionen kommen, usw. von Bedeutung sein.

7. Die beklagtische Liegenschaft Nümatt steht ausserhalb des eingezonten Gebietes im sog. übrigen Gemeindegebiet, zirka 400 m von der Wohnzone entfernt, von dieser durch Autostrasse, Bahnlinie und einen Wald getrennt. Der für den Betrieb einer Schweinemästerei umgebaute Stall enthält heute nach Angabe des Beschwerdegegners zirka 100 Schweine. In einer Entfernung von zirka 100 m steht die Ferienkolonie (Beschwerdeführer), in einer Entfernung von zirka 60 m ein Wohnhaus. Erfahrungsgemäss gehen von einem Mastbetrieb dieser Grössenordnung üble Gerüche, Lärm und Insektenplagen aus, die angesichts der Nähe der benachbarten bewohnten Liegenschaften als übermässig zu bezeichnen sind. Die Anwendung von Art. 12 Abs. 1 und 2 BauR gestattet indes nicht zum vorneherein den Ausschluss bestimmter Kategorien von Betrieben ohne Rücksicht darauf, ob die Einwirkungen, die von ihnen ausgehen, tatsächlich übermässig sind oder allenfalls sich beheben liessen, wie dies beispielsweise aufgrund zonenbedingter Immissionsvorschriften in der Dorfkernzone und der Wohnzone der Fall ist (Art. 22 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 und 2, je in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 BauR). Lassen die zu erwartenden Einwirkungen durch geeignete Vorkehren auf ein Mindestmass sich reduzieren, bedeutete die Verweigerung der Baubewilligung unter dem Gesichtspunkte des öffentlichen Immissionsschutzes im übrigen Gemeindegebiet eine unverhältnismässige Verfügung. Hingegen ist es selbstverständlich, dass die Baubewilligungsbehörde, wenn sie die Baubewilligung mit der Auflage versieht, zur Vermeidung übermässiger Immissionen geeignete technische Vorkehren zu treffen, die Aufnahme des Betriebes erst gestatten darf, wenn der Bauherr die angeordneten Vorkehren getroffen hat und diese von der Baubewilligungsbehörde abgenommen und in Ordnung befunden worden sind... . de| fr | it Schlagworte immission baubewilligung übriges gemeindegebiet öffentliches interesse privatrecht verwaltungsgericht ausserhalb verbindung entscheid literatur geeignetheit zone wohnzone verfahren beschwerdegegner Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.641 Art.684 Leitentscheide BGE 95-I-193 S.197 VVGE 1976/77 Nr. 55