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VVGE 1976/77 Nr. 45

Obwalden · 1976-01-21 · Deutsch OW
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VVGE 1976/77 Nr. 45, S. 63: Art. 114 ff., insbesondere Art. 127 EGzZGB. Anwendung der Vorschriften über die Bodenverbesserungen im Baugebiet: Die Bildung von Kanalisations- und Wasserversorgungszwangsgenossenschaften ist nicht auf landwirt

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VVGE 1976/77 Nr. 45, S. 63: Art. 114 ff., insbesondere Art. 127 EGzZGB. Anwendung der Vorschriften über die Bodenverbesserungen im Baugebiet: Die Bildung von Kanalisations- und Wasserversorgungszwangsgenossenschaften ist nicht auf landwirtschaftliches Gebiet beschränkt (Erwägung 1). Eine darüber hinausgehende Ausdehnung der Zwangsgenossenschaften im Baugebiet sieht das Gesetz nicht vor (Erwägung 2). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 1976. Aus den Erwägungen:

1. a) Es stellt sich vorab die Frage, ob Art. 127 EGzZGB nur als eine den Art. 114 EGzZGB ergänzende Bestimmung zu verstehen sei oder ihm neben dem Art. 114 EGzZGB eigenständige Bedeutung zukomme. Die erste Annahme bedeutete, dass die Bildung von Kanalisationszwangsgenossenschaften nur soweit möglich wäre, als die Kanalisation auf irgendeine Weise der Landwirtschaft diente. Die zweite Annahme bedeutete, dass die Bildung von Kanalisationszwangsgenossenschaften überall, sowohl im landwirtschaftlichen wie auch im Baugebiet möglich wäre. Im angefochtenen Entscheid stellt der Regierungsrat sich auf den Standpunkt, durch Art. 127 EGzZGB sei nicht nur die Bildung von Kanalisationszwangsgenossenschaften sondern von Zwangsgenossenschaften überhaupt auf Baugebiet ausgeweitet worden. Wie noch zu zeigen sein wird, ist diese Annahme in diesem allgemeinen Sinne unzutreffend. Indessen, käme dem Art. 127 EGzZGB nur die beschränkte, lediglich Art. 114 EGzZGB ergänzende Bedeutung zu, wäre diese Bestimmung überflüssig. Es wäre auch kaum verständlich, warum der Gesetzgeber in diesem Falle die Kanalisation nicht gleich unter Art. 114 EGzZGB aufgeführt hätte. Dem Wortlaut von Art. 127 EGzZGB zufolge, dem der Vorrang einzuräumen ist, da er klar und eindeutig ist, ist die Bildung von Kanalisationszwangsgenossenschaften nicht auf landwirtschaftliches Gebiet eingeschränkt. Hinzu kommt auch die systematisch eigenständige Stellung der Bestimmung im Gesetz. Bereits der Regierungsrat hat auf den Umstand aufmerksam gemacht, dass Kanalisationen vornehmlich in Bau- und nicht in landwirtschaftlichen Gebieten erstellt werden. Ein weiterer Hinweis für die eigenständige Bedeutung des Art. 127 ergibt sich aus Abs. 2, wo es heisst, bei der Lastenverteilung sei sowohl auf den Wert des Grundbesitzes, als auch auf gewerbliche Einrichtungen, welche aus der Kanalisation in besonderem Masse Vorteile ziehen, Rücksicht zu nehmen... Der Hinweis auf die gewerblichen Einrichtungen zeigt nun deutlich, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Kanalisationszwangsgenossenschaften nicht nur landwirtschaftliche sondern - unseren Verhältnissen entsprechend - dörfliche Siedlungsformen im Auge hatte. In diesem Sinne ist die im BGE 99 I 330 getroffene Feststellung, von der Möglichkeit, die Vorschriften der Bodenverbesserung auf Baugebiet anzuwenden, habe der Kanton Obwalden keinen Gebrauch gemacht, unzutreffend...

b) Da Art. 127 EGzZGB die Anwendung der Vorschriften der Art. 114 ff. hinsichtlich der Bildung von Kanalisationszwangsgenossenschaften auf Baugebiet ausgedehnt hat, gilt dies sinngemäss auch für die Wasserversorgung. Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, eine Trinkwasserversorgung sei keine Kanalisation und berufen sich unter anderem auf die Definition aus dem Schweizer Lexikon (1947): "Kanalisation: Sammlung und Ableitung der Abwässer menschlicher Siedlungen durch unterirdische Kanäle". Eine Wasserversorgung kann sicher nicht einer Kanalisation gleichgestellt werden. Doch geht es hier nicht um die Frage, ob Wasserversorgung und Kanalisation begrifflich identisch seien oder ob der eine Ausdruck dem andern begrifflich subsumiert werden könne... Entscheidend ist nun, dass zum einwandfreien Betrieb einer Kanalisation notwendig Wasser und damit eine Wasserversorgung gehört. Dies war auch gemeint, wenn der Regierungsrat geschrieben hat, Wasserzu- und ableitungen bildeten eine Einheit und ergänzten sich bei gemeinsamer Erstellung.

2. Hingegen kann der Meinung der Beschwerdegegnerin, eine öffentlichrechtliche Zwangsgenossenschaft könne ihre Zwecke selber bestimmen, nicht beigepflichtet werden. Für private Genossenschaften trifft dies freilich zu. Zu welchen Zwecken öffentlichrechtliche Zwangsgenossenschaften geschaffen werden können, bestimmt sich indessen ausschliesslich nach dem Gesetz. Das Gesetz sieht dem Wortlaut nach eine über die Erstellung von Kanalisationen (und damit nach Auffassung des Gerichtes auch Wasserversorgungen) hinausgehende Ausdehnung von Zwangsgenossenschaften im Baugebiet nicht vor... de| fr | it Schlagworte landwirtschaft gesetz regierungsrat entscheid begriff frage ergänzung unternehmung Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1976/77 Nr. 45