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VVGE 1976/77 Nr. 44

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1976/77 Nr. 44, S. 61: a) Art. 406 ZGB; Art. 4 BV; Art. 65 Bst. a GOG. Der in eine Anstalt Unterzubringende ist vor der Einweisung anzuhören. Es ist ihm der ganze Sachverhalt vorzulegen. Er muss zu jedem Vorwurf, zu jeder belastenden

Sachverhalt

Seit 1963 bevormundet und wiederholt in Anstalten untergebracht, wurde R. erneut vom Bürgergemeinderat in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Nachdem R. auf Veranlassung des Bürgergemeinderates durch die Kantonspolizei Zürich gefasst und in die Anstalt übergeführt worden war, wurde ihm nachträglich das Protokoll des Bürgergemeinderates, welches die Anstaltsunterbringung für zwei Jahre mit der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach anderthalb Jahren vorsah, zur Kenntnis gebracht. Das Protokoll war mit einem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit versehen. Eine gegen die Anstaltsunterbringung erhobene Beschwerde ist vom Regierungsrat abgewiesen worden, da er die Einweisung als angemessene Massnahme betrachtete. Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

1. Art. 406 ZGB lautet: "Steht der Bevormundete im Mündigkeitsalter, so erstreckt sich die Fürsorge auf den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten, sowie nötigenfalls auf die Unterbringung in eine Anstalt." Die Unterbringung in eine Anstalt bildet den schwersten Eingriff in die persönliche Freiheit. Deshalb kommt sie erst als letztes Mittel in Frage, wenn eine ambulante Behandlung nicht mehr möglich oder wenn Gefahr im Verzuge ist. Eine Regelung der vormundschaftlichen Unterbringung fehlt gänzlich, sowohl im ZGB wie auch in unserem kantonalen Recht. Vergleichsweise sehen andere Kantone - allerdings im Zusammenhang mit der sog. Administrativversorgung - eigentliche Verhandlungen, Zusicherung des rechtlichen Gehörs, Bewilligung eines Rechtsbeistandes usw. vor. Auf jeden Fall steht dem Unterzubringenden auf Grund von Art. 4 BV der Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Es ist ihm der ganze Sachverhalt vorzulegen, damit er im einzelnen erfährt, was ihm vorgeworfen wird, und zu jedem Vorwurf, zu jeder ihn belastenden Angabe Stellung nehmen kann (Egger, N 22 zu Art. 406 ZGB). Vor der Unterbringung in eine Anstalt bedarf es in der Regel einer ärztlichen Untersuchung; erfolgt die Einweisung wegen Trunksucht, ist eine solche namentlich dann angezeigt, wenn sie voraussichtlich auf psychischer Grundlage beruht. Erfolgten schon früher Begutachtungen und ist dasselbe Ergebnis zu erwarten, kann davon abgesehen werden (Egger, N 23 ff. zu Art. 406 ZGB). Die Anordnung eines Sachverständigengutachtens liegt grundsätzlich im Ermessen der unterbringenden Vormundschaftsbehörde.

2. R. wurde vor der Unterbringung in die Anstalt keine Gelegenheit gegeben, zu den ihm gemachten Vorhaltungen und zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen. Dies bedeutete zweifellos eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes formeller Natur (BGE 101 Ia 303 E. 4), d.h. seine Verletzung hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer ein materielles Interesse hieran nicht nachzuweisen vermag, weshalb nichts darauf ankommt, ob irgendwelche Aussicht besteht, dass der Bürgergemeinderat nach Anhörung des Beschwerdeführers zu einer Änderung seines Entscheides gelangt. Es stellt sich lediglich die Frage, ob dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte. Das Bundesgericht führte dazu im Entscheid 97 I S. 885 E. 1b aus: "La jurisprudence admet cependant que la violation du droit d'être entendu peut être réparée dans certains cas, lorsque le recourant, non entendu avant la décision de première instance, a eu la possibilité de s'exprimer devant une autorité cantonale de recours; mais il faut alors qu'une telle autorité ait eu, dans le cas litigieux, la faculté d'examiner librement le fait et le droit". Da das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der unteren Instanzen stellen kann (Art. 65 Bst. a GOG), die Unterbringung in eine Anstalt aber ein Ermessensentscheid ist, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht heilbar. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch darauf, dass er von jener Instanz angehört wird, welche nach Gesetz hiezu verpflichtet ist und welche durch Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ihrer Abklärungspflicht nicht voll genügt hat (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Band I, 547). Es wird Sache der Vormundschaftsbehörde sein, nach Anhörung des Betroffenen allenfalls einen neuen Entscheid zu treffen. de| fr | it Schlagworte verwaltungsgericht anspruch auf rechtliches gehör entscheid bürgergemeinderat sachverhalt beschwerdeführer ermessen frage vormundschaftsbehörde bundesgericht stelle eu fürsorgerische unterbringung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 ZGB: Art.406 Leitentscheide BGE 101-IA-298 S.303 VVGE 1976/77 Nr. 44

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Art. 406 ZGB lautet: "Steht der Bevormundete im Mündigkeitsalter, so erstreckt sich die Fürsorge auf den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten, sowie nötigenfalls auf die Unterbringung in eine Anstalt." Die Unterbringung in eine Anstalt bildet den schwersten Eingriff in die persönliche Freiheit. Deshalb kommt sie erst als letztes Mittel in Frage, wenn eine ambulante Behandlung nicht mehr möglich oder wenn Gefahr im Verzuge ist. Eine Regelung der vormundschaftlichen Unterbringung fehlt gänzlich, sowohl im ZGB wie auch in unserem kantonalen Recht. Vergleichsweise sehen andere Kantone - allerdings im Zusammenhang mit der sog. Administrativversorgung - eigentliche Verhandlungen, Zusicherung des rechtlichen Gehörs, Bewilligung eines Rechtsbeistandes usw. vor. Auf jeden Fall steht dem Unterzubringenden auf Grund von Art. 4 BV der Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Es ist ihm der ganze Sachverhalt vorzulegen, damit er im einzelnen erfährt, was ihm vorgeworfen wird, und zu jedem Vorwurf, zu jeder ihn belastenden Angabe Stellung nehmen kann (Egger, N 22 zu Art. 406 ZGB). Vor der Unterbringung in eine Anstalt bedarf es in der Regel einer ärztlichen Untersuchung; erfolgt die Einweisung wegen Trunksucht, ist eine solche namentlich dann angezeigt, wenn sie voraussichtlich auf psychischer Grundlage beruht. Erfolgten schon früher Begutachtungen und ist dasselbe Ergebnis zu erwarten, kann davon abgesehen werden (Egger, N 23 ff. zu Art. 406 ZGB). Die Anordnung eines Sachverständigengutachtens liegt grundsätzlich im Ermessen der unterbringenden Vormundschaftsbehörde.

E. 2 R. wurde vor der Unterbringung in die Anstalt keine Gelegenheit gegeben, zu den ihm gemachten Vorhaltungen und zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen. Dies bedeutete zweifellos eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes formeller Natur (BGE 101 Ia 303 E. 4), d.h. seine Verletzung hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer ein materielles Interesse hieran nicht nachzuweisen vermag, weshalb nichts darauf ankommt, ob irgendwelche Aussicht besteht, dass der Bürgergemeinderat nach Anhörung des Beschwerdeführers zu einer Änderung seines Entscheides gelangt. Es stellt sich lediglich die Frage, ob dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte. Das Bundesgericht führte dazu im Entscheid 97 I S. 885 E. 1b aus: "La jurisprudence admet cependant que la violation du droit d'être entendu peut être réparée dans certains cas, lorsque le recourant, non entendu avant la décision de première instance, a eu la possibilité de s'exprimer devant une autorité cantonale de recours; mais il faut alors qu'une telle autorité ait eu, dans le cas litigieux, la faculté d'examiner librement le fait et le droit". Da das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der unteren Instanzen stellen kann (Art. 65 Bst. a GOG), die Unterbringung in eine Anstalt aber ein Ermessensentscheid ist, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht heilbar. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch darauf, dass er von jener Instanz angehört wird, welche nach Gesetz hiezu verpflichtet ist und welche durch Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ihrer Abklärungspflicht nicht voll genügt hat (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Band I, 547). Es wird Sache der Vormundschaftsbehörde sein, nach Anhörung des Betroffenen allenfalls einen neuen Entscheid zu treffen. de| fr | it Schlagworte verwaltungsgericht anspruch auf rechtliches gehör entscheid bürgergemeinderat sachverhalt beschwerdeführer ermessen frage vormundschaftsbehörde bundesgericht stelle eu fürsorgerische unterbringung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 ZGB: Art.406 Leitentscheide BGE 101-IA-298 S.303 VVGE 1976/77 Nr. 44

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1976/77 Nr. 44, S. 61:

a) Art. 406 ZGB; Art. 4 BV; Art. 65 Bst. a GOG. Der in eine Anstalt Unterzubringende ist vor der Einweisung anzuhören. Es ist ihm der ganze Sachverhalt vorzulegen. Er muss zu jedem Vorwurf, zu jeder belastenden Angabe Stellung nehmen können (Erwägung 1). Bedeutung der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Erwägung 2).

b) Art. 65 Bst. a GOG. Da die Unterbringung in eine Anstalt ein Ermessensentscheid ist und das Verwaltungsgericht nur beschränkte Kognition hat, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Anstaltsunterbringung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (Erwägung 2). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1977. Sachverhalt: Seit 1963 bevormundet und wiederholt in Anstalten untergebracht, wurde R. erneut vom Bürgergemeinderat in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Nachdem R. auf Veranlassung des Bürgergemeinderates durch die Kantonspolizei Zürich gefasst und in die Anstalt übergeführt worden war, wurde ihm nachträglich das Protokoll des Bürgergemeinderates, welches die Anstaltsunterbringung für zwei Jahre mit der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach anderthalb Jahren vorsah, zur Kenntnis gebracht. Das Protokoll war mit einem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit versehen. Eine gegen die Anstaltsunterbringung erhobene Beschwerde ist vom Regierungsrat abgewiesen worden, da er die Einweisung als angemessene Massnahme betrachtete. Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

1. Art. 406 ZGB lautet: "Steht der Bevormundete im Mündigkeitsalter, so erstreckt sich die Fürsorge auf den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten, sowie nötigenfalls auf die Unterbringung in eine Anstalt." Die Unterbringung in eine Anstalt bildet den schwersten Eingriff in die persönliche Freiheit. Deshalb kommt sie erst als letztes Mittel in Frage, wenn eine ambulante Behandlung nicht mehr möglich oder wenn Gefahr im Verzuge ist. Eine Regelung der vormundschaftlichen Unterbringung fehlt gänzlich, sowohl im ZGB wie auch in unserem kantonalen Recht. Vergleichsweise sehen andere Kantone - allerdings im Zusammenhang mit der sog. Administrativversorgung - eigentliche Verhandlungen, Zusicherung des rechtlichen Gehörs, Bewilligung eines Rechtsbeistandes usw. vor. Auf jeden Fall steht dem Unterzubringenden auf Grund von Art. 4 BV der Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Es ist ihm der ganze Sachverhalt vorzulegen, damit er im einzelnen erfährt, was ihm vorgeworfen wird, und zu jedem Vorwurf, zu jeder ihn belastenden Angabe Stellung nehmen kann (Egger, N 22 zu Art. 406 ZGB). Vor der Unterbringung in eine Anstalt bedarf es in der Regel einer ärztlichen Untersuchung; erfolgt die Einweisung wegen Trunksucht, ist eine solche namentlich dann angezeigt, wenn sie voraussichtlich auf psychischer Grundlage beruht. Erfolgten schon früher Begutachtungen und ist dasselbe Ergebnis zu erwarten, kann davon abgesehen werden (Egger, N 23 ff. zu Art. 406 ZGB). Die Anordnung eines Sachverständigengutachtens liegt grundsätzlich im Ermessen der unterbringenden Vormundschaftsbehörde.

2. R. wurde vor der Unterbringung in die Anstalt keine Gelegenheit gegeben, zu den ihm gemachten Vorhaltungen und zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen. Dies bedeutete zweifellos eine gravierende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes formeller Natur (BGE 101 Ia 303 E. 4), d.h. seine Verletzung hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer ein materielles Interesse hieran nicht nachzuweisen vermag, weshalb nichts darauf ankommt, ob irgendwelche Aussicht besteht, dass der Bürgergemeinderat nach Anhörung des Beschwerdeführers zu einer Änderung seines Entscheides gelangt. Es stellt sich lediglich die Frage, ob dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte. Das Bundesgericht führte dazu im Entscheid 97 I S. 885 E. 1b aus: "La jurisprudence admet cependant que la violation du droit d'être entendu peut être réparée dans certains cas, lorsque le recourant, non entendu avant la décision de première instance, a eu la possibilité de s'exprimer devant une autorité cantonale de recours; mais il faut alors qu'une telle autorité ait eu, dans le cas litigieux, la faculté d'examiner librement le fait et le droit". Da das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der unteren Instanzen stellen kann (Art. 65 Bst. a GOG), die Unterbringung in eine Anstalt aber ein Ermessensentscheid ist, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht heilbar. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch darauf, dass er von jener Instanz angehört wird, welche nach Gesetz hiezu verpflichtet ist und welche durch Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ihrer Abklärungspflicht nicht voll genügt hat (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Band I, 547). Es wird Sache der Vormundschaftsbehörde sein, nach Anhörung des Betroffenen allenfalls einen neuen Entscheid zu treffen. de| fr | it Schlagworte verwaltungsgericht anspruch auf rechtliches gehör entscheid bürgergemeinderat sachverhalt beschwerdeführer ermessen frage vormundschaftsbehörde bundesgericht stelle eu fürsorgerische unterbringung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.4 ZGB: Art.406 Leitentscheide BGE 101-IA-298 S.303 VVGE 1976/77 Nr. 44