VVGE 1976/77 Nr. 40, S. 49: Art. 63 Abs. 1 GOG. Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen sind von den Trägern der öffentlichen Verwaltung nötigenfalls durch Leistungsklage geltend zu machen, es sei denn ein Rechtssatz ermäc
Sachverhalt
Der Regierungsrat hatte verfügt, dass H. eine ihm angeblich irrtümlicherweise ausbezahlte zu hohe Entschädigung wegen formeller Enteignung zurückzuerstatten habe. In der Verfügung wurde auf die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen, hingewiesen. Gegen diese Verfügung erhob H. rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 GOG ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde. Es fragt sich nun, ob der Regierungsratsbeschluss vom 18. Oktober 1977 einen beschwerdefähigen Entscheid bedeute, d.h. ob dieser Beschluss geeignet sei, die Pflicht von H. zur Bezahlung der geltendgemachten Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung autoritativ festzustellen, was voraussetzte, dass der Entscheid in Rechtskraft erwachsen kann.
2. Der Anspruch auf Entschädigung ist ein vermögensrechtlicher Anspruch öffentlichrechtlicher Natur eines Privaten gegen das Gemeinwesen. Der behauptete Anspruch des Gemeinwesens wegen ungerechtfertigter Bereicherung stammt aus demselben Rechtsverhältnis, ist demzufolge ebenfalls öffentlichrechtlicher Natur. Rechte aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen sind von den Trägern der öffentlichen Verwaltung ebenfalls wie von Zivilpersonen nötigenfalls durch Leistungsklage geltend zu machen, es sei denn ein Rechtssatz ermächtige dazu, die Forderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen, und verleihe dem getroffenen Verwaltungsakt mangels Anfechtung Rechtskraft, wie dies beispielsweise im Kanton bei Steuerforderungen (Art. 93 StG) oder im Bund bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Renten (Art. 78 AHVV in Verbindung mit Art. 97 AHVG) der Fall ist. Eine gesetzliche Ermächtigung, Rückerstattungsansprüche generell auf dem Verfügungswege geltend zu machen, fehlt indessen. Dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss kommt deshalb keine autoritative Wirkung zu, sondern nur die Bedeutung einer Parteierklärung des fordernden Gemeinwesens, offenbar im Hinblick auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren (E. Bossart, Zürcherische Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1960, S. 112; Imboden/Rhinow I, S. 215; MBVR 1964, S. 354). Der Beschluss des Regierungsrates vom 18. Oktober 1977 ist demnach kein beschwerdefähiger Entscheid. Folgerichtig kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Gelegentlich werden allerdings Leistungsansprüche von den Trägern der öffentlichen Verwaltung auch ohne Rechtssatzermächtigung auf dem Verfügungswege geltendgemacht, welche Praxis beispielsweise in Deutschland vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund angeblichen Gewohnheitrechts toleriert wird (zit. bei Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, 354 ff.). Diese Rechtsprechung ist indessen rechtsstaatlich nicht unbedenklich, da der Vorbehalt des Gesetzes nicht nur für den Anspruch der Verwaltung sondern auch für die Art und Weise seiner Durchsetzung gilt. de| fr | it Schlagworte entscheid verwaltungsgericht leistungsklage ungerechtfertigte bereicherung regierungsrat kanton verwaltungsbehörde verfügung(art. 5 vwvg) gerichts- und verwaltungspraxis rechtskraft(erlass/abkommen/plan) staatsorganisation und verwaltung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StG: Art.93 AHVG: Art.97 AHVV: Art.78 VVGE 1976/77 Nr. 40
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 GOG ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde. Es fragt sich nun, ob der Regierungsratsbeschluss vom 18. Oktober 1977 einen beschwerdefähigen Entscheid bedeute, d.h. ob dieser Beschluss geeignet sei, die Pflicht von H. zur Bezahlung der geltendgemachten Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung autoritativ festzustellen, was voraussetzte, dass der Entscheid in Rechtskraft erwachsen kann.
E. 2 Der Anspruch auf Entschädigung ist ein vermögensrechtlicher Anspruch öffentlichrechtlicher Natur eines Privaten gegen das Gemeinwesen. Der behauptete Anspruch des Gemeinwesens wegen ungerechtfertigter Bereicherung stammt aus demselben Rechtsverhältnis, ist demzufolge ebenfalls öffentlichrechtlicher Natur. Rechte aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen sind von den Trägern der öffentlichen Verwaltung ebenfalls wie von Zivilpersonen nötigenfalls durch Leistungsklage geltend zu machen, es sei denn ein Rechtssatz ermächtige dazu, die Forderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen, und verleihe dem getroffenen Verwaltungsakt mangels Anfechtung Rechtskraft, wie dies beispielsweise im Kanton bei Steuerforderungen (Art. 93 StG) oder im Bund bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Renten (Art. 78 AHVV in Verbindung mit Art. 97 AHVG) der Fall ist. Eine gesetzliche Ermächtigung, Rückerstattungsansprüche generell auf dem Verfügungswege geltend zu machen, fehlt indessen. Dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss kommt deshalb keine autoritative Wirkung zu, sondern nur die Bedeutung einer Parteierklärung des fordernden Gemeinwesens, offenbar im Hinblick auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren (E. Bossart, Zürcherische Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1960, S. 112; Imboden/Rhinow I, S. 215; MBVR 1964, S. 354). Der Beschluss des Regierungsrates vom 18. Oktober 1977 ist demnach kein beschwerdefähiger Entscheid. Folgerichtig kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
E. 3 Gelegentlich werden allerdings Leistungsansprüche von den Trägern der öffentlichen Verwaltung auch ohne Rechtssatzermächtigung auf dem Verfügungswege geltendgemacht, welche Praxis beispielsweise in Deutschland vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund angeblichen Gewohnheitrechts toleriert wird (zit. bei Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, 354 ff.). Diese Rechtsprechung ist indessen rechtsstaatlich nicht unbedenklich, da der Vorbehalt des Gesetzes nicht nur für den Anspruch der Verwaltung sondern auch für die Art und Weise seiner Durchsetzung gilt. de| fr | it Schlagworte entscheid verwaltungsgericht leistungsklage ungerechtfertigte bereicherung regierungsrat kanton verwaltungsbehörde verfügung(art. 5 vwvg) gerichts- und verwaltungspraxis rechtskraft(erlass/abkommen/plan) staatsorganisation und verwaltung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StG: Art.93 AHVG: Art.97 AHVV: Art.78 VVGE 1976/77 Nr. 40
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1976/77 Nr. 40, S. 49: Art. 63 Abs. 1 GOG. Ansprüche aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen sind von den Trägern der öffentlichen Verwaltung nötigenfalls durch Leistungsklage geltend zu machen, es sei denn ein Rechtssatz ermächtige dazu, den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1977. Sachverhalt: Der Regierungsrat hatte verfügt, dass H. eine ihm angeblich irrtümlicherweise ausbezahlte zu hohe Entschädigung wegen formeller Enteignung zurückzuerstatten habe. In der Verfügung wurde auf die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Beschwerde zu führen, hingewiesen. Gegen diese Verfügung erhob H. rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 GOG ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde. Es fragt sich nun, ob der Regierungsratsbeschluss vom 18. Oktober 1977 einen beschwerdefähigen Entscheid bedeute, d.h. ob dieser Beschluss geeignet sei, die Pflicht von H. zur Bezahlung der geltendgemachten Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung autoritativ festzustellen, was voraussetzte, dass der Entscheid in Rechtskraft erwachsen kann.
2. Der Anspruch auf Entschädigung ist ein vermögensrechtlicher Anspruch öffentlichrechtlicher Natur eines Privaten gegen das Gemeinwesen. Der behauptete Anspruch des Gemeinwesens wegen ungerechtfertigter Bereicherung stammt aus demselben Rechtsverhältnis, ist demzufolge ebenfalls öffentlichrechtlicher Natur. Rechte aus verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnissen sind von den Trägern der öffentlichen Verwaltung ebenfalls wie von Zivilpersonen nötigenfalls durch Leistungsklage geltend zu machen, es sei denn ein Rechtssatz ermächtige dazu, die Forderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen, und verleihe dem getroffenen Verwaltungsakt mangels Anfechtung Rechtskraft, wie dies beispielsweise im Kanton bei Steuerforderungen (Art. 93 StG) oder im Bund bei der Rückforderung zu Unrecht bezogener Renten (Art. 78 AHVV in Verbindung mit Art. 97 AHVG) der Fall ist. Eine gesetzliche Ermächtigung, Rückerstattungsansprüche generell auf dem Verfügungswege geltend zu machen, fehlt indessen. Dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss kommt deshalb keine autoritative Wirkung zu, sondern nur die Bedeutung einer Parteierklärung des fordernden Gemeinwesens, offenbar im Hinblick auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren (E. Bossart, Zürcherische Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1960, S. 112; Imboden/Rhinow I, S. 215; MBVR 1964, S. 354). Der Beschluss des Regierungsrates vom 18. Oktober 1977 ist demnach kein beschwerdefähiger Entscheid. Folgerichtig kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Gelegentlich werden allerdings Leistungsansprüche von den Trägern der öffentlichen Verwaltung auch ohne Rechtssatzermächtigung auf dem Verfügungswege geltendgemacht, welche Praxis beispielsweise in Deutschland vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund angeblichen Gewohnheitrechts toleriert wird (zit. bei Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, München 1974, 354 ff.). Diese Rechtsprechung ist indessen rechtsstaatlich nicht unbedenklich, da der Vorbehalt des Gesetzes nicht nur für den Anspruch der Verwaltung sondern auch für die Art und Weise seiner Durchsetzung gilt. de| fr | it Schlagworte entscheid verwaltungsgericht leistungsklage ungerechtfertigte bereicherung regierungsrat kanton verwaltungsbehörde verfügung(art. 5 vwvg) gerichts- und verwaltungspraxis rechtskraft(erlass/abkommen/plan) staatsorganisation und verwaltung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StG: Art.93 AHVG: Art.97 AHVV: Art.78 VVGE 1976/77 Nr. 40