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VVGE 1971/75 Nr. 94

Obwalden · 1975-10-28 · Deutsch OW
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VVGE 1971/75 Nr. 94, S. 107: Art. 27 Abs. 2 BauG. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes bei einer Strassenkorrektion. Entscheid des Regierungsrates vom 28. Oktober 1975 (Nr. 677). 1. Im Umkehrschluss aus Art. 9 BauG

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VVGE 1971/75 Nr. 94, S. 107: Art. 27 Abs. 2 BauG. Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstandes bei einer Strassenkorrektion. Entscheid des Regierungsrates vom 28. Oktober 1975 (Nr. 677).

1. Im Umkehrschluss aus Art. 9 BauG ist festzuhalten, es sei eine Ausnahmebewilligung erforderlich, sobald eine zu bauende oder zu verändernde Strasse den Strassenabstand von den sie umgebenden Häusern nicht einhalte. Die Erstellung und Veränderung öffentlicher Erschliessungsanlagen sind bewilligungsfrei, sofern dies in einem besondern Strassenplanverfahren bewilligt worden ist. Normalerweise wählt man dieses Vorgehen. Im vorliegenden Fall wäre darum die Erteilung einer Ausnahmebewilligung überflüssig gewesen, wenn die Korrektion der Strasse in einem Strassenrichtplan vorgesehen gewesen wäre, den der Regierungsrat gemäss Art. 26 BauG genehmigt hätte. Konnte der Gemeinderat keinen Plan genehmigen lassen, hätte er doch wenigstens um die Genehmigung der Ausnahmebewilligung vor der Ausführung des Projektes nachsuchen müssen. Nachträglich sollten Bewilligungen nur in Ausnahmefällen eingeholt werden müssen.

2. Eine Ausnahmebewilligung ist keine selbständige Bewilligung, sondern Bestandteil einer Baubewilligung. Subjektive Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gibt es nicht. Jeder Bauherr, der einen bewilligungsbedürftigen Tatbestand verwirklichen will, also auch ein Gemeinwesen, benötigt deshalb hiefür eine Baubewilligung, gegebenenfalls mit einer Ausnahmebewilligung. Wenn schon das öffentliche Interesse Eigentumsbeschränkungen fordert, darf nicht jedes beliebige öffentliche Interesse zugleich ihre Durchbrechung rechtfertigen. Ausnahmebewilligungen für Projekte in ausschliesslich öffentlichem Interesse sind darum nur dann gerechtfertigt, wenn ohne diese die Erfüllung der dem Gemeinwesen obliegenden öffentlichen Aufgaben ernstlich in Frage gestellt würde. Eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, die mit einer Ausnahmebewilligung erwirkt werden kann, führt jedoch in der Regel dazu, diese zu erteilen. Dank der Korrektion ist die Linienführung der Strasse verbessert worden. Anderseits sind trotz der verminderten Abstände Hygiene, Schutz vor Immissionen usw. nicht mehr als vorher beeinträchtigt. Die Ausnahmebewilligung kann darum genehmigt werden. de| fr | it Schlagworte strasse öffentliches interesse baubewilligung strassenabstand regierungsrat strassenkorrektion richtplan Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1971/75 Nr. 94