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VVGE 1971/75 Nr. 82

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1971/75 Nr. 82, S. 92: Art. 12 BauR der Gemeinde Kerns. Öffentlich-rechtliche Natur der Immissionsvorschriften in Gemeinde-Baureglementen. Anwendung bei Immissionen durch Bienen. Entscheid des Regierungsrates vom 23. Dezember 1974 (Nr

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der vor Immissionen schützende Art. 12 des Baureglementes der Gemeinde Kerns ist eine Bestimmung des öffentlichen Rechts. Obwohl das Immissionenrecht primär dem Privatrecht angehört (Kommentar Haab zum ZGB, Art. 684, N. 2, Zimmerlin, Erich, Bauordnung der Stadt Aarau, Aarau, 1960, § 54, N. 2), ist es angezeigt, dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks auch durch polizeiliche Vorschriften einen wirksamen Schutz zuteil werden zu lassen; deshalb stehen in den Baureglementen der Gemeinden öffentlichrechtliche Schutzbestimmungen gegen übermässige Eingriffe. Die Befugnis von Kanton und Gemeinden, baupolizeiliche Beschränkungen des Grundeigentums aufzustellen, ergibt sich aus Art. 702 ZGB. Das Bundesgericht hat dies bestätigt (87 I 363, 95 I 197) und erklärt, die Abwehr der in Art. 684 ZGB untersagten übermässigen Immissionen sei nicht nur eine Sache des Privatrechts, sondern grundsätzlich auch eine solche des öffentlichen Rechts." Und ist die kantonale oder kommunale Vorschrift nur eine Wiederholung einer eidgenössischen Norm des Privatrechts oder beschlägt sie ein Gebiet, das vom Bundeszivilgesetzgeber abschliessend geregelt wurde, was für die Immissionsvorschriften gemeinhin gilt, so kann diese nur öffentlich-rechtlicher Natur sein" (Hoesli, Erwin, Das öffentliche Baurecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Zürich, 1972, S. 15; vgl. auch Bäumlin Richard, BTJP 1968, S. 128, Kuttler Alfred, ZBl 1966, S. 272; Kommentar Haab zum ZGB Art. 680, Nr. 6).

E. 2 Gemäss Art. 5 Abs. 4 VV zum BauG sind zur öffentlichrechtlichen Einsprache Personen legitimiert, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Der öffentlich-rechtliche Immissionenschutz greift ein, wenn schädliche Einwirkungen auf die Nachbarschaft zugleich eine Beeinträchtigung des öffentlichen Wohles in sich schliessen (Zimmerlin, a.a.O. § 54, N. 16; ZBl 1951, S. 212, BGE 91 I 409 ff.). Nachdem Nachbarn sich auch für den Schutz der Öffentlichkeit vor Bienenstichen einsetzten, ist die Baubewilligungsbehörde zu Recht auf die Einsprachen eingetreten.

E. 3 Der zivilrechtliche und der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz sind hinsichtlich des Verfahrens zur Geltendmachung wie auch des Schutzinhaltes völlig unabhängig voneinander (BGE 95 I 197 E. 3, Kuttler, a.a.O. S. 272). Wie weit der öffentlich-rechtliche Schutz geht, bestimmt sich demnach nicht nach Art. 684 ZGB, sondern nach dem kantonalen öffentlichen Recht, das weiter oder weniger weit als diese zivilrechtliche Bestimmung gehen kann. Der Regierungsrat ist darum in der Überprüfung der vorliegenden Ablehnungsverfügung frei. Die Baubewilligungsbehörde hat nur gestützt auf die Behauptungen der Einsprecher und das Schweigen der Bauherrschaft dazu erkannt, durch die Verschiebung des Bienenhauses ergebe sich eine "übermässige Einwirkung auf die nähere oder weitere Umgebung". Verwaltungsrecht ist aber zwingendes Recht. Die Behörden haben daher - der Offizialmaxime folgend - die entsprechenden Rechtssätze von Amtes wegen anzuwenden und insbesondere den Tatbestand selber festzustellen (vgl. Schwarzenbach, H.R., Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern, 1970, S. 169). Diesem Grundsatz ist der Gemeinderat offensichtlich nicht nachgekommen. Es liegt nun am Regierungsrat, die Einsprachen materiell zu überprüfen.

E. 4 Obwohl der zivilrechtliche und der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz grundsätzlich eigenständig sind, dürfen angesichts der fast wörtlichen Übernahme von Art. 684 ZGB in den Art. 12 des Baureglementes Lehre und Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Bestimmung für die Auslegung der öffentlich-rechtlichen herangezogen werden. Naturgemäss bringt das Halten von Bienen eine Immission auf Nachbareigentum mit sich, denn es ist den Bienen eigentümlich, im weiten Umkreis von mehreren Quadratkilometern von Blüte zu Blüte zu summen. Der Bienenflug allein zeitigt darum keine Rechtsfolgen. Er kann aber ein Ausmass annehmen, dass man von einer übermässigen Einwirkung auf das Nachbareigentum sprechen muss; namentlich gilt dies für die nächste Umgebung des Bienenstandes, sofern keine Schutzvorkehren angebracht sind. Doch muss eine sogar als übermässig geltende Einwirkung auch dann geduldet werden, wenn sie durch die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder durch den Ortsgebrauch gerechtfertigt erscheint (vgl. Leemann, Bienenschutz und Schutz gegen Bienenimmission, in: SJZ, 1937, S. 307; BGE 40 II 30; ZBJV 1918 S. 20 ff.). Geschützt wurde eine Klage, weil ein in unmittelbarer Nähe gelegener Garten nur noch zu Zwecken benützt werden konnte, die ein wenig häufiges Betreten erfordern (ZR, Jg. 1, Nr. 243), anderseits wurde die übermässige Einwirkung eines mitten in einem Wohnquartier errichteten Standes verneint, weil gewisse Schutzvorkehren angebracht worden waren (SJZ Jg. 40, S. 123)." Wenn der Nachbar des Bienengrundstückes Gefahr läuft, auf seinem Boden jeden Augenblick von einer Biene, deren Verhalten in der Nähe des Muttervolkes unberechenbar ist, gestochen zu werden, ist der Tatbestand einer unzulässigen Immission von Seiten des Bienengrundstücks perfekt" (Kistler, Schweizerisches Bienenrecht, Diss. Zürich 1944, S. 61). Eine derartige Gefahr ist im vorliegenden Fall weder nachgewiesen noch überhaupt erkennbar. Das Bienenhaus sollte um nur 25 m in der vom Wohnquartier abgewandten Flugrichtung verschoben werden. Neuerdings wird die Verschiebung sogar noch um Standbreite verkürzt, damit die vor dem Bienenhaus zu pflanzenden Weiden den Grenzabstand einhalten. Eine so kleine Verschiebung hat überhaupt keinen Einfluss auf die gefährdete Zone. Je nach der Umgebung ist diese nämlich weiter oder enger. Eine Bienentränke ist vorhanden, weshalb die Wassersucherinnen kaum wegfliegen werden. In der Umgebung des Standes werden Weiden und eine Hecke gepflanzt, welche die Bienen zum Hochflug veranlassen; die Pflanzungen bilden zudem den Abschluss des stark abfallenden Geländes, während die dahinter liegenden Gebiete auf weite Distanz kaum mehr eine Neigung aufweisen. Bekanntlich stechen honig- und pollensammelnde Bienen nicht mehr, sobald sie die ungehindert überfliegbare Umgebung des Bienenstandes verlassen haben. Ein Augenschein zusammen mit dem Bienenfachmann und Faulbrut- Inspektor hat ergeben, dass damit alle Vorkehren getroffen werden, die Belästigungen auf ein erträgliches Mass zu vermindern. Immerhin hält X im bestehenden Stand schon seit 36 Jahren Bienen, ohne dass je Belästigungsklagen eingegangen wären. Auch die Bauarbeiten, die seit einiger Zeit in der Umgebung des Standes ausgeführt werden, waren nie durch Bienen behindert. Überdies können die Einsprecher ob der Lage und Entfernung ihrer Grundstücke bei einem Bienenstich nicht mehr nachweisen, sie seien von einer Biene eben dieses Standes gestochen worden, wobei hinzuzufügen ist, dass einzelne Stiche noch lange keine übermässige Belästigung darstellen. Der Hinweis auf ein Wohnquartier hilft auch nichts, denn die Flugrichtung des angefochtenen Standes führt von den paar Häusern weg auf ein sonst freies, landwirtschaftlich genutztes Gebiet hin. Selbst wenn sich der Stand inmitten von Wohnhäusern befände, wäre damit noch nicht eo ipso eine Gefährdung verbunden, wie durch verschiedene Beispiele im Kanton Obwalden belegt werden kann. Aus dem inzwischen zwar (durch das Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 11. Mai 1958) aufgehobenen Gesetz über die Bienenzucht vom 26. April 1886 ergibt sich zudem als Ortsgebrauch, dass hierzulande die Bienen eher geschützt als verfolgt werden. Die Verfügung des Gemeinderates, die Baubewilligung für das Bienenhaus werde am vorgesehenen Standort nicht erteilt, muss darum aufgehoben und die Auferlegung eines abseits gelegenen Standortes als unverhältnismässig bezeichnet werden. de| fr | it Schlagworte biene immission gemeinde zivilrecht einsprache grundstück regierungsrat verschiebung privatrecht öffentliches recht kanton distanz ortsgebrauch gesetz gemeinderat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.680 Art.684 Art.702 Leitentscheide BGE 95-I-193 S.197 87-I-362 S.363 91-I-409 40-II-26 S.30 ZBJV 1918 S.20 VVGE 1971/75 Nr. 82

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VVGE 1971/75 Nr. 82, S. 92: Art. 12 BauR der Gemeinde Kerns. Öffentlich-rechtliche Natur der Immissionsvorschriften in Gemeinde-Baureglementen. Anwendung bei Immissionen durch Bienen. Entscheid des Regierungsrates vom 23. Dezember 1974 (Nr. 967).

1. Der vor Immissionen schützende Art. 12 des Baureglementes der Gemeinde Kerns ist eine Bestimmung des öffentlichen Rechts. Obwohl das Immissionenrecht primär dem Privatrecht angehört (Kommentar Haab zum ZGB, Art. 684, N. 2, Zimmerlin, Erich, Bauordnung der Stadt Aarau, Aarau, 1960, § 54, N. 2), ist es angezeigt, dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks auch durch polizeiliche Vorschriften einen wirksamen Schutz zuteil werden zu lassen; deshalb stehen in den Baureglementen der Gemeinden öffentlichrechtliche Schutzbestimmungen gegen übermässige Eingriffe. Die Befugnis von Kanton und Gemeinden, baupolizeiliche Beschränkungen des Grundeigentums aufzustellen, ergibt sich aus Art. 702 ZGB. Das Bundesgericht hat dies bestätigt (87 I 363, 95 I 197) und erklärt, die Abwehr der in Art. 684 ZGB untersagten übermässigen Immissionen sei nicht nur eine Sache des Privatrechts, sondern grundsätzlich auch eine solche des öffentlichen Rechts." Und ist die kantonale oder kommunale Vorschrift nur eine Wiederholung einer eidgenössischen Norm des Privatrechts oder beschlägt sie ein Gebiet, das vom Bundeszivilgesetzgeber abschliessend geregelt wurde, was für die Immissionsvorschriften gemeinhin gilt, so kann diese nur öffentlich-rechtlicher Natur sein" (Hoesli, Erwin, Das öffentliche Baurecht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Zürich, 1972, S. 15; vgl. auch Bäumlin Richard, BTJP 1968, S. 128, Kuttler Alfred, ZBl 1966, S. 272; Kommentar Haab zum ZGB Art. 680, Nr. 6).

2. Gemäss Art. 5 Abs. 4 VV zum BauG sind zur öffentlichrechtlichen Einsprache Personen legitimiert, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen. Der öffentlich-rechtliche Immissionenschutz greift ein, wenn schädliche Einwirkungen auf die Nachbarschaft zugleich eine Beeinträchtigung des öffentlichen Wohles in sich schliessen (Zimmerlin, a.a.O. § 54, N. 16; ZBl 1951, S. 212, BGE 91 I 409 ff.). Nachdem Nachbarn sich auch für den Schutz der Öffentlichkeit vor Bienenstichen einsetzten, ist die Baubewilligungsbehörde zu Recht auf die Einsprachen eingetreten.

3. Der zivilrechtliche und der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz sind hinsichtlich des Verfahrens zur Geltendmachung wie auch des Schutzinhaltes völlig unabhängig voneinander (BGE 95 I 197 E. 3, Kuttler, a.a.O. S. 272). Wie weit der öffentlich-rechtliche Schutz geht, bestimmt sich demnach nicht nach Art. 684 ZGB, sondern nach dem kantonalen öffentlichen Recht, das weiter oder weniger weit als diese zivilrechtliche Bestimmung gehen kann. Der Regierungsrat ist darum in der Überprüfung der vorliegenden Ablehnungsverfügung frei. Die Baubewilligungsbehörde hat nur gestützt auf die Behauptungen der Einsprecher und das Schweigen der Bauherrschaft dazu erkannt, durch die Verschiebung des Bienenhauses ergebe sich eine "übermässige Einwirkung auf die nähere oder weitere Umgebung". Verwaltungsrecht ist aber zwingendes Recht. Die Behörden haben daher - der Offizialmaxime folgend - die entsprechenden Rechtssätze von Amtes wegen anzuwenden und insbesondere den Tatbestand selber festzustellen (vgl. Schwarzenbach, H.R., Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern, 1970, S. 169). Diesem Grundsatz ist der Gemeinderat offensichtlich nicht nachgekommen. Es liegt nun am Regierungsrat, die Einsprachen materiell zu überprüfen.

4. Obwohl der zivilrechtliche und der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz grundsätzlich eigenständig sind, dürfen angesichts der fast wörtlichen Übernahme von Art. 684 ZGB in den Art. 12 des Baureglementes Lehre und Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Bestimmung für die Auslegung der öffentlich-rechtlichen herangezogen werden. Naturgemäss bringt das Halten von Bienen eine Immission auf Nachbareigentum mit sich, denn es ist den Bienen eigentümlich, im weiten Umkreis von mehreren Quadratkilometern von Blüte zu Blüte zu summen. Der Bienenflug allein zeitigt darum keine Rechtsfolgen. Er kann aber ein Ausmass annehmen, dass man von einer übermässigen Einwirkung auf das Nachbareigentum sprechen muss; namentlich gilt dies für die nächste Umgebung des Bienenstandes, sofern keine Schutzvorkehren angebracht sind. Doch muss eine sogar als übermässig geltende Einwirkung auch dann geduldet werden, wenn sie durch die Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder durch den Ortsgebrauch gerechtfertigt erscheint (vgl. Leemann, Bienenschutz und Schutz gegen Bienenimmission, in: SJZ, 1937, S. 307; BGE 40 II 30; ZBJV 1918 S. 20 ff.). Geschützt wurde eine Klage, weil ein in unmittelbarer Nähe gelegener Garten nur noch zu Zwecken benützt werden konnte, die ein wenig häufiges Betreten erfordern (ZR, Jg. 1, Nr. 243), anderseits wurde die übermässige Einwirkung eines mitten in einem Wohnquartier errichteten Standes verneint, weil gewisse Schutzvorkehren angebracht worden waren (SJZ Jg. 40, S. 123)." Wenn der Nachbar des Bienengrundstückes Gefahr läuft, auf seinem Boden jeden Augenblick von einer Biene, deren Verhalten in der Nähe des Muttervolkes unberechenbar ist, gestochen zu werden, ist der Tatbestand einer unzulässigen Immission von Seiten des Bienengrundstücks perfekt" (Kistler, Schweizerisches Bienenrecht, Diss. Zürich 1944, S. 61). Eine derartige Gefahr ist im vorliegenden Fall weder nachgewiesen noch überhaupt erkennbar. Das Bienenhaus sollte um nur 25 m in der vom Wohnquartier abgewandten Flugrichtung verschoben werden. Neuerdings wird die Verschiebung sogar noch um Standbreite verkürzt, damit die vor dem Bienenhaus zu pflanzenden Weiden den Grenzabstand einhalten. Eine so kleine Verschiebung hat überhaupt keinen Einfluss auf die gefährdete Zone. Je nach der Umgebung ist diese nämlich weiter oder enger. Eine Bienentränke ist vorhanden, weshalb die Wassersucherinnen kaum wegfliegen werden. In der Umgebung des Standes werden Weiden und eine Hecke gepflanzt, welche die Bienen zum Hochflug veranlassen; die Pflanzungen bilden zudem den Abschluss des stark abfallenden Geländes, während die dahinter liegenden Gebiete auf weite Distanz kaum mehr eine Neigung aufweisen. Bekanntlich stechen honig- und pollensammelnde Bienen nicht mehr, sobald sie die ungehindert überfliegbare Umgebung des Bienenstandes verlassen haben. Ein Augenschein zusammen mit dem Bienenfachmann und Faulbrut- Inspektor hat ergeben, dass damit alle Vorkehren getroffen werden, die Belästigungen auf ein erträgliches Mass zu vermindern. Immerhin hält X im bestehenden Stand schon seit 36 Jahren Bienen, ohne dass je Belästigungsklagen eingegangen wären. Auch die Bauarbeiten, die seit einiger Zeit in der Umgebung des Standes ausgeführt werden, waren nie durch Bienen behindert. Überdies können die Einsprecher ob der Lage und Entfernung ihrer Grundstücke bei einem Bienenstich nicht mehr nachweisen, sie seien von einer Biene eben dieses Standes gestochen worden, wobei hinzuzufügen ist, dass einzelne Stiche noch lange keine übermässige Belästigung darstellen. Der Hinweis auf ein Wohnquartier hilft auch nichts, denn die Flugrichtung des angefochtenen Standes führt von den paar Häusern weg auf ein sonst freies, landwirtschaftlich genutztes Gebiet hin. Selbst wenn sich der Stand inmitten von Wohnhäusern befände, wäre damit noch nicht eo ipso eine Gefährdung verbunden, wie durch verschiedene Beispiele im Kanton Obwalden belegt werden kann. Aus dem inzwischen zwar (durch das Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 11. Mai 1958) aufgehobenen Gesetz über die Bienenzucht vom 26. April 1886 ergibt sich zudem als Ortsgebrauch, dass hierzulande die Bienen eher geschützt als verfolgt werden. Die Verfügung des Gemeinderates, die Baubewilligung für das Bienenhaus werde am vorgesehenen Standort nicht erteilt, muss darum aufgehoben und die Auferlegung eines abseits gelegenen Standortes als unverhältnismässig bezeichnet werden. de| fr | it Schlagworte biene immission gemeinde zivilrecht einsprache grundstück regierungsrat verschiebung privatrecht öffentliches recht kanton distanz ortsgebrauch gesetz gemeinderat Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.680 Art.684 Art.702 Leitentscheide BGE 95-I-193 S.197 87-I-362 S.363 91-I-409 40-II-26 S.30 ZBJV 1918 S.20 VVGE 1971/75 Nr. 82