VVGE 1971/75 Nr. 11, S. 16: Art. 23 und Art. 45 KV. Der Amtszwang wird durch die Unvereinbarkeitsbestimmung von Art. 45 Abs. 2 KV eingeschränkt. Doch hindert die Unvereinbarkeitsbestimmung nicht die Wahl in eine andere Behörde, wenn vor de
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VVGE 1971/75 Nr. 11, S. 16: Art. 23 und Art. 45 KV. Der Amtszwang wird durch die Unvereinbarkeitsbestimmung von Art. 45 Abs. 2 KV eingeschränkt. Doch hindert die Unvereinbarkeitsbestimmung nicht die Wahl in eine andere Behörde, wenn vor dem Antritt des neuen Amtes die Unvereinbarkeit behoben wird. Entscheid des Regierungsrates vom 8. Juli 1974 (Nr. 290). Die Bestimmung von Art. 45 Abs. 2 KV ist keine Wählbarkeitssondern eine Unvereinbarkeitsvorschrift. Die Wählbarkeit ist in Art. 46 KV (mit Art. 49 und 50 KV) abschliessend geordnet. Die beiden Begriffe sind streng zu scheiden. Unvereinbarkeit heisst, dass die Wählbarkeit in verschiedene Ämter gegeben ist, dass aber schliesslich nur ein Amt ausgefüllt werden kann. Die Unvereinbarkeit ist somit eine negative Voraussetzung, ihre Beseitigung eine Bedingung für den Amtsantritt; im Gegensatz dazu erscheint die Wahl eines wahlunfähigen Kandidaten als nicht erfolgt, als ungültig (vgl. Richard Frank, Die Unvereinbarkeit von Bundesbeamtung und Nationalratsmandat, 1948, S. 59, mit weiteren Hinweisen auf K. Braunias, Das parlamentarische Wahlrecht, II. 1932, S. 113; Georg Meyer, Das parlamentarische Wahlrecht, 1901, S. 466; E. Ruck, Schweizerisches Staatsrecht, 1939, S. 77). So hat z.B. ein zum Bundesrichter oder Bundesrat erwählter Parlamentarier aus der Bundesversammlung auszuscheiden. Gemäss Art. 23 KV ist jeder Wahlfähige verpflichtet, ein öffentliches Amt für mindestens vier Jahre anzunehmen. Dieser Grundsatz des Amtszwanges wird durch die Unvereinbarkeitsbestimmung von Art. 45 Abs. 2 KV eingeschränkt. Wird ein Wahlfähiger, demnach in mehrere unvereinbare Ämter gewählt, hat er eines davon für mindestens vier Jahre anzunehmen. Er muss also nach freiem Entscheid auf das eine Amt zugunsten des andern verzichten (vgl. Wilhelm Haselbach, Die Unvereinbarkeit im Schweizerischen Staatsrecht, Diss. 1945, S. 5). Auch das Bundesgericht hat sich mit der Lösung von Unvereinbarkeitsfragen befasst (z.B. 89 I 75 ff., 91 I 260 ff.). Als ganz selbstverständlich nahm es dabei jeweils an, dass eine Wahl in ein unvereinbares Amt möglich sei, und dass dies nur notwendigerweise den Verzicht auf das andere Amt zur Folge habe. In gleicher Weise hat die eidgenössische Justizabteilung entschieden (Verwaltungsentscheide der Bundesbehörden, 1935, Nr. 29). Auch Art. 9 der Verordnung über Abhaltung der Landsgemeinde vom 23. März 1895 rechnet mit der Möglichkeit, dass ein Mitglied einer Behörde in eine andere Behörde gewählt wird, und legt für diesen Fall das Vorgehen fest. Ein anderer Entscheid ist gar nicht möglich, betrachtet man den Hauptzweck der Unvereinbarkeitsbestimmungen. Sie werden in der Regel vorab im öffentlichen Interesse aufgestellt und sollen eine möglichst sachliche, unparteiische Amtsführung sichern. Das Institut der Unvereinbarkeit gelangt dort zur Anwendung, wo eine Gefahr der Beeinflussung durch zuwiderlaufende Interessen bei der Ausübung gewisser Pflichten besteht, sei es durch verwandtschaftliche Bindungen, durch die bewusste oder unbewusste Rücksicht auf irgendwelche Beziehungen aus einer Nebenbeschäftigung oder durch ein nach anderen Grundsätzen zu verwaltendes Amt. Der Einwand könnte erhoben werden, L. C. sei von verschiedenen Wahlkörpern gewählt worden, von der Landsgemeinde als Verwaltungsrichter, von der Einwohnergemeinde als Kantonsrat. Dieser Einwand ist jedoch unbeachtlich. Gemäss Art. 23 KV sind die verschiedenen Wahlkörper in bezug auf den Amtszwang völlig gleichgestellt. Es wird auch eingewendet, aufgrund des mit seiner Wahl als Verwaltungsrichter verbundenen Amtszwangs hätte L. C. vorerst vier Jahre lang im Verwaltungsgericht bleiben müssen und sich erst nachher für ein anderes Amt zur Verfügung stellen dürfen. Der Zwang zur Übernahme des ersten Amtes auf vier Jahre schliesse somit während derselben Periode eine Wahl in ein anderes, unvereinbares Amt aus. Dieser Einwand findet keinen Rückhalt im Verfassungstext. Gemäss Art. 23 KV ist jeder Wahlfähige verpflichtet, ein Amt anzunehmen. Wer wahlfähig ist, sagen die Art. 46, 49 und 50 KV; jeder nicht bevormundete stimmberechtigte Kantonseinwohner bis zum Alter von 70 Jahren, der noch nicht 16 Jahre der selben Behörde angehörte und nicht kantonaler oder kommunaler Beamter ist. Mit keinem Buchstaben jedoch ist in der Verfassung festgehalten, ein unter Amtszwang stehendes Behördemitglied dürfe nicht in eine andere Behörde gewählt werden. de| fr | it Schlagworte kv unvereinbarkeit wahlfähigkeit amtszwang behörde entscheid landsgemeinde stelle stimmberechtigter wirkung öffentliches interesse Mehr Deskriptoren anzeigen Leitentscheide BGE 91-I-260 89-I-75 VVGE 1971/75 Nr. 11