VVGE 1966/70 Nr. 67, S. 234: Die Ablösung eines Wohnrechtes kann vom Grundstückgewinn nicht in Abzug gebracht werden. Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 29.3.1968. Aus den Erwägungen: 2. Beim Verkauf des Hauses habe der Be
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VVGE 1966/70 Nr. 67, S. 234: Die Ablösung eines Wohnrechtes kann vom Grundstückgewinn nicht in Abzug gebracht werden. Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 29.3.1968. Aus den Erwägungen:
2. Beim Verkauf des Hauses habe der Beschwerdeführer zwei Wohnrechte ablösen müssen, die nach der Piccard'schen Tabelle einen Wert von Fr. 22000.-- ergäben, welcher Betrag bei Berechnung des Grundstückgewinnes in Abzug zu bringen sei. Als Sicherstellung für diese Wohnrechte habe für Frl. B. ein Depot von Fr. 7000.-- und für Frl. M. ein solches von Fr. 15000.--, total also Fr. 22000.-- bei der Obwaldner Kantonalbank geleistet werden müssen. Der Beschwerdeführer habe aber nicht nur den Zinsertrag von jährlich ca. Fr. 990.-- aus diesem Depot zu leisten, sondern er müsse noch ca. Fr. 1240.-- zusetzen. Er bezahle nämlich monatlich Frl. B. Fr. 96.-- und Frl. M. Fr. 90.--. Entgegen der Auffassung des Einwohnergemeinderates S. in seinem Einspracheentscheid sei der Betrag von Fr. 22000.-- bei Errechnung des Grundstückgewinnes in Abzug zu bringen. Das Wohnrecht ist ein Nutzungsrecht an einem fremden Hausgrundstück. Steuerlich ist der Wohnberechtigte ähnlich zu behandeln wie der Nutzniesser, der das Grundstück, an welchem ihm die Nutzung zusteht, persönlich nutzt. Die Leistung, die B. für diese Wohnrechte erbringt, haben die Berechtigten als Einkommen zu versteuern. Die vertragliche Verpflichtung auf Einräumung eines Wohnrechtes oder Bezahlung einer entsprechenden Miete ist für den Pflichtigen eine dauernde Last, die er von seinen steuerbaren Einkünften in Abzug bringen kann. Eine nochmalige Berücksichtigung des kapitalisierten Wertes des Wohnrechtes bei Berechnung der Grundstückgewinnsteuer würde zu einem doppelten Abzug führen. Diese Betrachtungsweise lässt sich auch aus einem Bundesgerichtsurteil vom 23. Juni 1950 (Archiv 19, Seite 342) ableiten, wo in Bezug auf den Schuldenabzug nachstehende Schlussfolgerung gezogen wird: "Der kapitalisierte Wert einer Leibrente kann nicht als Schuld in Abzug gebracht werden, wenn der Rentenschuldner nicht von Berufs wegen die Tätigkeit eines Versicherers ausübt ..." Wenn das Bundesgericht in einer Rentenverpflichtung keine Schuld in Bezug auf die Vermögensbesteuerung erblickt, wäre nicht einzusehen, weshalb dies anders sein sollte, wenn es um die Berechnung eines Vermögensgewinnes geht. Auf Grund dieser Ausführungen ist der Beschwerdeführer berechtigt, die effektiven Auslagen für die Wohnrechte zu Lebzeiten der Berechtigten alljährlich als Last von seinem Einkommen in Abzug zu bringen. Damit sind seine Aufwendungen steuerlich vollumfänglich berücksichtigt. Das Begehren, es sei der Betrag von Fr. 22000.--, den er nicht verausgabt, sondern nur sichergestellt hat, bei Errechnung der Grundstückgewinnsteuer nochmals als Aufwand abzuziehen, ist daher unverständlich und abzuweisen. de| fr | it Schlagworte wohnrecht berechnung grundstückgewinn berechtigter wert beschwerdeführer einkommen sicherstellung schuld steuer grundstückgewinnsteuer kosten(allgemein) ausgabe(geld) benutzung Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1966/70 Nr. 67