VVGE 1966/70 Nr. 59, S. 208: Vorzeitige Besitzeseinweisung gemäss Nationalstrassenrecht. Der Regierungsrat ist zuständig, sie zu verfügen. Entscheid vom 8.7.1969 i.S. J. H. A. Gemäss Bauprogramm für die Nationalstrasse N8 sollte ca. innert
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mangels einer Kompetenzdelegation muss der Regierungsrat als zuständig gelten, die vorzeitige Besitzeseinweisung gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NG) zu verfügen, wie er auch zuständig ist, für den Strassenbau notwendige Landumlegungen anzuordnen (Art. 36 NG).
E. 2 Da die für das Gebiet zwischen Alpnach und Sarnen im Zuge des Nationalstrassenbaus angeordnete Landumlegung, in deren Perimeter sich auch das fragliche Grundstück K. befindet, noch längere Zeit nicht zum Abschluss gelangen wird, anderseits, wie das hierfür zuständige Baudepartement, Abteilung Nationalstrasse, ausführt, bereits in nächster Zeit mit Bauarbeiten am Kernmattdossen begonnen werden sollte, sind materiell die Voraussetzungen zu einer vorzeitigen Besitzeseinweisung im Sinne des Art. 37 NG erfüllt. Überdies sind auch die für die spätere Bewertung des frühzeitig beanspruchten Landes nötigen Vorkehren getroffen. Das Land wurde nämlich bei der Landumlegung bonitiert, der Kernmattdossen wurde von allen Seiten fotografiert und mit der Waldschatzung ist das Oberforstamt beauftragt. Mit dem Schreiben vom 20. Juni 1969 des Baudepartementes Obwalden war dem Betroffenen auch Gelegenheit geboten, sich zur vorzeitigen Besitzeseinweisung zu vernehmen, was dieser mit Schreiben vom 24. Juni ausführlich denn auch getan hat. Der vorzeitigen Besitzeseinweisung steht daher weder materiell noch formell etwas im Weg.
E. 3 Der für das vorzeitig beanspruchte Land zu entschädigende Preis wird ab Datum der Inbesitznahme zu fünf Prozent verzinst.
E. 4 Alle Entschädigungsrechte bleiben dem Betroffenen gewahrt. de| fr | it Schlagworte landumlegung zuständigkeit regierungsrat nationalstrasse obwalden kanton grundstück ausführung entscheid stichtag dauer strasse Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund NSG: Art.37 VVGE 1966/70 Nr. 59
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VVGE 1966/70 Nr. 59, S. 208: Vorzeitige Besitzeseinweisung gemäss Nationalstrassenrecht. Der Regierungsrat ist zuständig, sie zu verfügen. Entscheid vom 8.7.1969 i.S. J. H. A. Gemäss Bauprogramm für die Nationalstrasse N8 sollte ca. innert Monatsfrist mit den ersten Arbeiten am Kernmattdossen begonnen werden können, nachdem die restlichen Trasseearbeiten auch bereits vergeben wurden. Zu diesem Zweck muss auch ein Teil des Grundstückes K. des J. H. in Anspruch genommen werden. B. Zwischen J. H. und dem Baudepartement Obwalden bzw. den ausführenden Organen der Landumlegung konnte bisher keine Einigung über einen Landerwerb erzielt bzw. im Rahmen der Landumlegung keine befriedigende Lösung gefunden werden. Mit Schreiben vom 20. Juni 1969 unterbreitete das Baudepartement Obwalden J. H. eine Vereinbarung betreffend vorzeitige Inanspruchnahme eines Teiles (ca. 2000 m2) der erwähnten Parzelle unter Hinweis darauf, dass bei Nichtunterzeichnung dieser Vereinbarung bis spätestens 26. Juni die vorzeitige Besitzeseinweisung durch den Regierungsrat verfügt werden müsste. Als Antwort hierauf liess J. H. am 24. Juni das Baudepartement wissen, dass er, um zu einer raschen Erledigung zu gelangen, das Grundstück K. im Ausmass von 23974 m2 zu einem Pauschalpreis von Fr. 108000.-- dem Kanton käuflich zur Verfügung stelle. In eine vorzeitige Besitznahme werde er einwilligen, sobald eine à-Konto-Zahlung von Fr. 40000.-- geleistet sei. In Erwägung:
1. Mangels einer Kompetenzdelegation muss der Regierungsrat als zuständig gelten, die vorzeitige Besitzeseinweisung gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NG) zu verfügen, wie er auch zuständig ist, für den Strassenbau notwendige Landumlegungen anzuordnen (Art. 36 NG).
2. Da die für das Gebiet zwischen Alpnach und Sarnen im Zuge des Nationalstrassenbaus angeordnete Landumlegung, in deren Perimeter sich auch das fragliche Grundstück K. befindet, noch längere Zeit nicht zum Abschluss gelangen wird, anderseits, wie das hierfür zuständige Baudepartement, Abteilung Nationalstrasse, ausführt, bereits in nächster Zeit mit Bauarbeiten am Kernmattdossen begonnen werden sollte, sind materiell die Voraussetzungen zu einer vorzeitigen Besitzeseinweisung im Sinne des Art. 37 NG erfüllt. Überdies sind auch die für die spätere Bewertung des frühzeitig beanspruchten Landes nötigen Vorkehren getroffen. Das Land wurde nämlich bei der Landumlegung bonitiert, der Kernmattdossen wurde von allen Seiten fotografiert und mit der Waldschatzung ist das Oberforstamt beauftragt. Mit dem Schreiben vom 20. Juni 1969 des Baudepartementes Obwalden war dem Betroffenen auch Gelegenheit geboten, sich zur vorzeitigen Besitzeseinweisung zu vernehmen, was dieser mit Schreiben vom 24. Juni ausführlich denn auch getan hat. Der vorzeitigen Besitzeseinweisung steht daher weder materiell noch formell etwas im Weg.
3. Auf die Kaufsofferte, die J. H. dem Kanton mit dem erwähnten Schreiben vom 24. Juni unterbreitete, kann im gegebenen Zeitpunkt nicht eingetreten werden. Ungeachtet der vorliegend verfügten vorzeitigen Besitzeseinweisung können jedoch auch in einem späteren Zeitpunkt solche Kaufsverhandlungen wieder stattfinden. Beschlossen:
1. Der Regierungsrat verfügt die vorzeitige Besitzeseinweisung im Sinne des Art. 37 NG über die Grundstückparzelle K. des J. H; der Kanton wird damit berechtigt, ca. 2000 m2 ab genannter Parzelle zwecks Bau der N8 vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
2. Das definitive Datum der Inanspruchnahme wird dem Betroffenen acht Tage vor Baubeginn mitgeteilt.
3. Der für das vorzeitig beanspruchte Land zu entschädigende Preis wird ab Datum der Inbesitznahme zu fünf Prozent verzinst.
4. Alle Entschädigungsrechte bleiben dem Betroffenen gewahrt. de| fr | it Schlagworte landumlegung zuständigkeit regierungsrat nationalstrasse obwalden kanton grundstück ausführung entscheid stichtag dauer strasse Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund NSG: Art.37 VVGE 1966/70 Nr. 59