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VVGE 1966/70 Nr. 57

Obwalden · 2016-07-01 · Deutsch OW
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VVGE 1966/70 Nr. 57, S. 203: Bei jeder Enteignung muss nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die für den Expropriaten und dessen Eigentum günstigste und am wenigsten einschneidende Massnahme angeordnet werden. Entscheid vom 27.2.1967 i

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 ...

E. 2 ...

E. 3 Die Enteignung ist im Kanton Obwalden zulässig "im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt" (Art. 7 Abs. 2 KV) und kann erfolgen "aus Gründen des öffentlichen Wohls" (Gesetz über die Zwangsenteignung, Art. 1). Das Erfordernis des öffentlichen Wohls oder des öffentlichen Interesses ist demnach Voraussetzung zur Erlangung des Expropriationsrechtes. Bei Schulhausbauten, zu denen sinngemäss auch die zu einer Schule gehörenden Nebengebäude, Turnhallen und Anlagen zu zählen sind, kann das öffentliche Interesse zum vornherein als gegeben betrachtet werden. Die Errichtung einer zweiten Turnhalle wurde dem Gemeinderat von der Gemeindeversammlung verbindlich aufgetragen. Somit ist die Notwendigkeit der Erstellung einer zweiten Turnhalle offenkundig; es handelt sich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die der Gemeinde obliegt. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde die Notwendigkeit der Erstellung einer Turnhalle, wie auch deren künftiger Standort von A. nie bestritten. Er hätte dies zweifellos auch gar nicht mit Erfolg tun können. Obwohl A., wie aus den Akten zu entnehmen ist, die Abtretungspflicht grundsätzlich nie bestritten hat, ist es zufolge der übermässigen Kaufpreisforderung der Gemeinde S. verunmöglicht worden, das ihr von der Gemeindeversammlung aufgetragene Bauvorhaben in Angriff zu nehmen. Es ist zweifellos Pflicht einer Gemeinde, bei der Ausführung öffentlicher Bauvorhaben die Interessen der Bürger, die sie verkörpert, auch in finanzieller Hinsicht im Rahmen des Möglichen zu wahren. Eine Gemeinde kann es vor allem ihrer Bürgerschaft gegenüber nicht verantworten, übertriebene und beinahe traumhafte Bodenpreise zu bezahlen, die die Handelspreise für Grund und Boden zweifellos ungünstig und für das Volkswohl negativ beeinflussen. Jedenfalls hat die Gemeinde richtig gehandelt, wenn sie den von A. offerierten Kaufpreis nicht akzeptiert hat. Da die Verhandlungen über den Kaufpreis bisher nicht zu einem für beide Parteien befriedigenden Ergebnis geführt haben und in absehbarer Zeit auch nicht eine Einigung erwartet werden kann, bleibt der Gemeinde nichts anderes übrig, als über den Weg des Expropriationsverfahrens zur Verwirklichung ihres Bauvorhabens zu gelangen. Die Voraussetzungen für eine Enteignung sind vorliegend deshalb gegeben.

E. 4 Bei jeder Enteignung muss nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich die für den Expropriaten und dessen Eigentum günstigste und am wenigsten einschneidende Massnahme gesucht und angeordnet werden. Obwohl in der Regel der zwangsweise Entzug des Eigentums oder eines Teils desselben als die härteste und einschneidenste Massnahme angesehen werden muss, trifft dieser Grundsatz nicht in jedem Fall zu. Es ist mitunter durchaus möglich, dass die zwangsweise Belastung mit einer Dienstbarkeit, mit der an und für sich der nämliche Erfolg erreicht werden könnte, für den Expropriaten eine weit grössere Beeinträchtigung seiner Eigentumsrechte darstellt als der Eigentumsentzug. Dies trifft offenbar auch im vorliegenden Fall zu. Da sich A. gemäss den Schreiben vom 7. und 23.12.1966 an den Einwohnergemeinderat S. strikte weigert, auf die von der Gemeinde vorgeschlagene Variante betreffend Einräumung eines Näherbaurechtes einzutreten und hiezu die Zustimmung zu geben, anderseits aber sich grundsätzlich bereit erklärt, eine Grundstückfläche von 160 m2 abzutreten, muss logischerweise diese letztere Lösung als die für den Expropriaten erträglichere bezeichnet werden. Die Argumente, die A. zur Begründung seines Standpunktes geltend macht, sind denn auch keineswegs abwegig. Vielmehr müssen sie berücksichtigt werden. Es ist auch verständlich, wenn A. statt der bloss 120 m2, die für den Bau unbedingt erfordert sind, die Übernahme von 160 m2 verlangt. Nachdem sich die Gemeinde im Interesse einer raschen Erledigung der Sache mit Schreiben vom 22.2.1967 einverstanden erklärt hat, nicht nur die absolut notwendigen 120 m2 Boden, sondern 160 m2 zu Eigentum zu erwerben, kann der Regierungsrat dieser Lösung ohne weiteres beipflichten. Dies involviert aber zugleich die Verpflichtung der Einwohnergemeinde S., die besagten 160 m2 - vorbehältlich einer allfälligen anderslautenden Parteivereinbarung - tatsächlich zu übernehmen. Dem Willen des Expropriaten wird dadurch in jeder Hinsicht und in weitestgehendem Masse Rechnung getragen. Nach dem Gesagten ist dem berechtigten Begehren der Einwohnergemeinde S. auf Erteilung des Expropriationsrechtes zum Erwerb des für den Bau einer zweiten Turnhalle gemäss Planskizze erforderlichen Landes im Ausmass von 160 m2 stattzugeben. de| fr | it Schlagworte gemeinde eigentum enteigner öffentliches interesse kaufpreis gemeindeversammlung verhältnismässigkeit enteigneter enteignung begründung des entscheids umfang(allgemein) ausmass der baute voraussetzung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1966/70 Nr. 57

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1966/70 Nr. 57, S. 203: Bei jeder Enteignung muss nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die für den Expropriaten und dessen Eigentum günstigste und am wenigsten einschneidende Massnahme angeordnet werden. Entscheid vom 27.2.1967 i.S. Einwohnergemeinde S. gegen H. A. Aus den Erwägungen:

1. ...

2. ...

3. Die Enteignung ist im Kanton Obwalden zulässig "im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt" (Art. 7 Abs. 2 KV) und kann erfolgen "aus Gründen des öffentlichen Wohls" (Gesetz über die Zwangsenteignung, Art. 1). Das Erfordernis des öffentlichen Wohls oder des öffentlichen Interesses ist demnach Voraussetzung zur Erlangung des Expropriationsrechtes. Bei Schulhausbauten, zu denen sinngemäss auch die zu einer Schule gehörenden Nebengebäude, Turnhallen und Anlagen zu zählen sind, kann das öffentliche Interesse zum vornherein als gegeben betrachtet werden. Die Errichtung einer zweiten Turnhalle wurde dem Gemeinderat von der Gemeindeversammlung verbindlich aufgetragen. Somit ist die Notwendigkeit der Erstellung einer zweiten Turnhalle offenkundig; es handelt sich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, die der Gemeinde obliegt. Wie aus den Akten hervorgeht, wurde die Notwendigkeit der Erstellung einer Turnhalle, wie auch deren künftiger Standort von A. nie bestritten. Er hätte dies zweifellos auch gar nicht mit Erfolg tun können. Obwohl A., wie aus den Akten zu entnehmen ist, die Abtretungspflicht grundsätzlich nie bestritten hat, ist es zufolge der übermässigen Kaufpreisforderung der Gemeinde S. verunmöglicht worden, das ihr von der Gemeindeversammlung aufgetragene Bauvorhaben in Angriff zu nehmen. Es ist zweifellos Pflicht einer Gemeinde, bei der Ausführung öffentlicher Bauvorhaben die Interessen der Bürger, die sie verkörpert, auch in finanzieller Hinsicht im Rahmen des Möglichen zu wahren. Eine Gemeinde kann es vor allem ihrer Bürgerschaft gegenüber nicht verantworten, übertriebene und beinahe traumhafte Bodenpreise zu bezahlen, die die Handelspreise für Grund und Boden zweifellos ungünstig und für das Volkswohl negativ beeinflussen. Jedenfalls hat die Gemeinde richtig gehandelt, wenn sie den von A. offerierten Kaufpreis nicht akzeptiert hat. Da die Verhandlungen über den Kaufpreis bisher nicht zu einem für beide Parteien befriedigenden Ergebnis geführt haben und in absehbarer Zeit auch nicht eine Einigung erwartet werden kann, bleibt der Gemeinde nichts anderes übrig, als über den Weg des Expropriationsverfahrens zur Verwirklichung ihres Bauvorhabens zu gelangen. Die Voraussetzungen für eine Enteignung sind vorliegend deshalb gegeben.

4. Bei jeder Enteignung muss nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich die für den Expropriaten und dessen Eigentum günstigste und am wenigsten einschneidende Massnahme gesucht und angeordnet werden. Obwohl in der Regel der zwangsweise Entzug des Eigentums oder eines Teils desselben als die härteste und einschneidenste Massnahme angesehen werden muss, trifft dieser Grundsatz nicht in jedem Fall zu. Es ist mitunter durchaus möglich, dass die zwangsweise Belastung mit einer Dienstbarkeit, mit der an und für sich der nämliche Erfolg erreicht werden könnte, für den Expropriaten eine weit grössere Beeinträchtigung seiner Eigentumsrechte darstellt als der Eigentumsentzug. Dies trifft offenbar auch im vorliegenden Fall zu. Da sich A. gemäss den Schreiben vom 7. und 23.12.1966 an den Einwohnergemeinderat S. strikte weigert, auf die von der Gemeinde vorgeschlagene Variante betreffend Einräumung eines Näherbaurechtes einzutreten und hiezu die Zustimmung zu geben, anderseits aber sich grundsätzlich bereit erklärt, eine Grundstückfläche von 160 m2 abzutreten, muss logischerweise diese letztere Lösung als die für den Expropriaten erträglichere bezeichnet werden. Die Argumente, die A. zur Begründung seines Standpunktes geltend macht, sind denn auch keineswegs abwegig. Vielmehr müssen sie berücksichtigt werden. Es ist auch verständlich, wenn A. statt der bloss 120 m2, die für den Bau unbedingt erfordert sind, die Übernahme von 160 m2 verlangt. Nachdem sich die Gemeinde im Interesse einer raschen Erledigung der Sache mit Schreiben vom 22.2.1967 einverstanden erklärt hat, nicht nur die absolut notwendigen 120 m2 Boden, sondern 160 m2 zu Eigentum zu erwerben, kann der Regierungsrat dieser Lösung ohne weiteres beipflichten. Dies involviert aber zugleich die Verpflichtung der Einwohnergemeinde S., die besagten 160 m2 - vorbehältlich einer allfälligen anderslautenden Parteivereinbarung - tatsächlich zu übernehmen. Dem Willen des Expropriaten wird dadurch in jeder Hinsicht und in weitestgehendem Masse Rechnung getragen. Nach dem Gesagten ist dem berechtigten Begehren der Einwohnergemeinde S. auf Erteilung des Expropriationsrechtes zum Erwerb des für den Bau einer zweiten Turnhalle gemäss Planskizze erforderlichen Landes im Ausmass von 160 m2 stattzugeben. de| fr | it Schlagworte gemeinde eigentum enteigner öffentliches interesse kaufpreis gemeindeversammlung verhältnismässigkeit enteigneter enteignung begründung des entscheids umfang(allgemein) ausmass der baute voraussetzung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1966/70 Nr. 57