VVGE 1966/70 Nr. 56, S. 199: Ausnahmen von der Einhaltung der Zonenordnung. Eine Ausnahmebewilligung lässt sich in jedem Fall nur dann rechtfertigen, wenn dadurch der mit der betreffenden Zone angestrebte Zweck nicht verunmöglicht wird. En
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VVGE 1966/70 Nr. 56, S. 199: Ausnahmen von der Einhaltung der Zonenordnung. Eine Ausnahmebewilligung lässt sich in jedem Fall nur dann rechtfertigen, wenn dadurch der mit der betreffenden Zone angestrebte Zweck nicht verunmöglicht wird. Entscheid vom 23.12.1969 i.S. K. S. A. Am 11. November 1969 reichte K. S. beim Dorfschaftsgemeinderat Sarnen das Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Geflügelmaststalles auf seinem landwirtschaftlichen Grundstück in der Ei ein. Der vorgesehene Stall hat gemäss Plan eine Länge von 24,26 m, eine Breite von 12,47 m und in der Mitte eine grösste Höhe von 2,70 m. Der Standort des Bauprojektes befindet sich im südlichen Teil des Grundstückes, unmittelbar am Abhang des Landenbergs. B. Mit Beschluss vom 2. November hat der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen die Baubewilligung im Sinne einer Ausnahmebewilligung erteilt und den Regierungsrat ersucht, die Ausnahmebewilligung zu genehmigen. In Erwägung:
1. Wie sich aus dem Zonenplan der Dorfschaftsgemeinde Sarnen und dem sich bei den Akten befindlichen Situationsplan ergibt und wie man sich an Ort und Stelle überzeugen konnte, ragt das geplante Bauprojekt ca. zur Hälfte über die dortige Wohn- und Gewerbezone hinaus in die Freihaltezone hinein, die dort offenbar zum Schutz des Landenberghügels erlassen wurde. Die Bedeutung der Freihaltezone liegt gemäss Art. 30 Baureglement (BauR) darin, dass die von ihr betroffenen Gebiete im Interesse des Natur- und Heimatschutzes von einer weitern Bebauung frei gehalten werden sollen - der Gesetzgeber verweist dabei auf das Gebiet des Landenbergs, des Seeufers und der Sarneraa - und als Erholungsraum sowie als Anlage für Spazierwege und zur Erhaltung von Aussichtspunkten dienen sollen. Gemäss Art. 4 BauR ist der Dorfschaftsgemeinderat berechtigt, "in besonderen Einzelfällen Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften dieses Reglementes zu bewilligen, namentlich wenn die Anwendung der Vorschriften eine unzumutbare Härte bedeuten würde oder wenn eine architektonisch, ortsbaulich und verkehrstechnisch bessere Lösung möglich wird." Nach der Auslegung, die der Dorfschaftsgemeinderat Sarnen dieser zit. Bestimmung gibt, sollen auch gestützt darauf Ausnahmen von der Einhaltung der Zonenordnung gewährt werden können. Da nicht gesagt werden kann, eine solche eher weitherzige Auslegung des Art. 4 BauR widerspreche dem Baugesetz, und da die Festlegung und Handhabung der Zonenordnung nach obwaldnerischem Baupolizeirecht Sache der Gemeinde ist, hat sich der Regierungsrat der Auslegung der hiefür berufenen Gemeindebehörde anzuschliessen. In der Tat lässt sich eine solche Auslegung denn auch sachlich rechtfertigen. Bei der Erteilung solcher Ausnahmebewilligungen sind aber einerseits die in Art. 4 BauR genannten Voraussetzungen, die im Vergleich zu Art. 26 des Baugesetzes (BauG) eher streng sind, im Auge zu behalten und auf ihr Vorhandensein zu prüfen und ist zusätzlich darauf zu achten, dass der mit der betreffenden Zone angestrebte Zweck durch die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht ins Gegenteil verkehrt wird. Bei Freihaltezonen, die regelmässig den Schutz einer bestimmten Landschaft oder eines bestimmten Objektes bezwecken, ist unseres Erachtens für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen ein besonders strenger Massstab am Platz. Jedenfalls lässt sich eine Ausnahmebewilligung nur dann rechtfertigen, wenn der mit der Zone angestrebte Zweck dadurch in keiner Weise tangiert wird. Andernfalls würde eine Planung geradezu illusorisch.
2. Obwohl somit an die Erteilung der vorliegend nachgesuchten Ausnahmebewilligung ein strenger Massstab zu setzen ist, wie dies Art. 4 BauR richtigerweise vorschreibt, lässt sie sich im gegebenen Fall ohne Zweifel verantworten. Wie einleitend bereits erwähnt wurde, ragt der vorgesehene Geflügelmaststall nur ca. mit der Hälfte seines Ausmasses, also mit ca. 12 bis 15 m in die Freihaltezone hinein. Im übrigen befindet er sich in der Wohn- und Gewerbezone. Das Entscheidende ist nun aber, dass dadurch der mit der dortigen Freihaltezone angestrebte Zweck - es kann sich nur um die Freihaltung des Landenberghügels handeln - nicht in auch nur geringstem Mass tangiert wird, wie man sich an Ort und Stelle überzeugen kann. Am vorgesehenen Ort kann der Stall, der ja lediglich an der höchsten Stelle eine Höhe von 2,70 m aufweist, vom Landenberg her nicht gesehen werden. Bedenkt man aber anderseits, dass der vorgesehene Standort für den Bauherrn vom rein betrieblichen Standpunkt aus als sehr geeignet erscheint und dass er auf diese Weise gerade jenen Teil seiner Liegenschaft, der wegen ungenügender Besonnung landwirtschaftlich am wenigsten einträgt, sinnvoll nutzen und dadurch auch seine Existenz verbessern kann, ist es, nachdem durch eine Bewilligung keinerlei öffentliche Interessen auch nur in geringster Weise verletzt werden, sicher gerechtfertigt, in Zustimmung zur Vorinstanz die Ausnahmebewilligung zu erteilen. Anderseits würde eine Verlegung des Bauobjektes in die dortige Wohn- und Gewerbezone entweder für den Bauherrn, indem ihm das Land dadurch unnötig zerstückelt würde, oder dann für die Nachbarn (Geräusch der Ventilation, eventuell unangenehme Geruchsbildung) Nachteile mit sich bringen würde. In Berücksichtigung all dieser Umstände kann gesagt werden, dass der vorgesehene Standort sowohl vom Standpunkt der Öffentlichkeit als auch vom Standpunkt des Bauherrn und der Nachbarn aus der günstigste ist, so dass einer Ausnahmebewilligung nichts im Weg steht; im Gegenteil, eine Verweigerung müsste vorliegend als unvernünftig bezeichnet werden. Beschlossen: Die vom Dorfschaftsgemeinderat Sarnen erteilte Ausnahmebewilligung wird genehmigt. de| fr | it Schlagworte sarnen freihaltezone auslegung ausnahme zone standort stelle ort baubewilligung entscheid regierungsrat stall bewilligung oder genehmigung(allgemein) grundstück zonenplan Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1966/70 Nr. 56