VVGE 1966/70 Nr. 53, S. 191: Wiedererwägungsgesuch; notwendige Voraussetzungen für das Eintreten. Zuständigkeit für die Bewilligung von Tankanlagen. Entscheid vom 12.2.1968 i.S. E. E. A. Am 16. März 1966 hat der Einwohnergemeinderat Engelb
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VVGE 1966/70 Nr. 53, S. 191: Wiedererwägungsgesuch; notwendige Voraussetzungen für das Eintreten. Zuständigkeit für die Bewilligung von Tankanlagen. Entscheid vom 12.2.1968 i.S. E. E. A. Am 16. März 1966 hat der Einwohnergemeinderat Engelberg das Baugesuch E. E. betreffend Erstellung eines Wohnhauses mit Tankstelle und Autoshop bewilligt. Am 10. Mai 1967 forderte das Baudepartement Obwalden E. E. auf, für die betreffende Tankstellenanlage beim Regierungsrat ein Gesuch um Bewilligung nach Art. 8 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Kantonsstrassen einzureichen, was in der Folge am 30. Juni 1967 geschah. Der Regierungsrat erteilte hierauf am 24. Juli 1967 die sog. strassenpolizeiliche Bewilligung mit Revers für die Treibstoff-Abfüllvorrichtung in Engelberg und stellte sie dem Gesuchsteller zur Unterzeichnung zu. B. Am 11. September 1967 reichte E. E. ein Wiedererwägungsgesuch ein mit dem Antrag auf Aufhebung der strassenpolizeilichen Bewilligung vom 24. Juli 1967. Auf die Gesuchsbegründung wird in den Erwägungen Bezug genommen. Aus den Erwägungen:
1. Die Möglichkeit der Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches muss nach bisheriger regierungsrätlicher Praxis grundsätzlich als gegeben betrachtet werden. Dabei ist aber zu betonen, dass es sich beim Wiedererwägungsgesuch nicht um ein eigentliches Rechtsmittel handelt, sondern lediglich um einen Rechtsbehelf, zu dessen Behandlung und Erledigung die angegangene Verwaltungsstelle rechtlich nicht verpflichtet ist (vgl. Giacometti, Allg. Lehren des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts, S. 474). Nachdem in der kantonalen Verwaltungsrechtspflege Prozessnormen fehlen, hat die Praxis die für die Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen geltenden Grundsätze aufgestellt. Es kann heute diesbezüglich von einer bestehenden konstanten Praxis gesprochen werden. Darnach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nur dann einzutreten, wenn vom Gesuchsteller rechtlich relevante Tatsachen vorgebracht und nachgewiesen werden, die im Entscheid unberücksichtigt gelassen oder erst hernach bekannt wurden. Überdies ist eine Sache dann in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sie eine offensichtlich irrtümliche rechtliche Würdigung erfahren hat. Das vorliegende Wiedererwägungsgesuch ist demnach nur unter diesem engen Gesichtswinkel zu beurteilen.
2. Der Gesuchsteller macht als erstes geltend, dass nach dem Baugesetz die Kompetenz zur Bewilligung von Tankanlagen dem Einwohnergemeinderat zukomme und nicht dem Regierungsrat. Die Verordnung des Regierungsrates vom 27. Mai 1925 über die Erstellung und den Unterhalt der Benzinabfüllvorrichtungen an den öffentlichen Strassen stehe mit dem Baugesetz in Widerspruch und sei daher aufgehoben (Art. 30 Abs. 2 Baugesetz). Diese Betrachtungsweise ist jedoch unvollständig. Offensichtlich hat der Gesuchsteller in seinen Ausführungen übersehen, dass nach Art. 8 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Kantonsstrassen vom 11. Mai 1958 Garagen, Tankstellen und Behälter für flüssige Brenn- und Treibstoffe an Kantonsstrassen nur mit Bewilligung des Regierungsrates erstellt oder betrieben werden dürfen. Demgegenüber trifft es zu, dass nach Art. 3 des Baugesetzes "Tankbauten" der Bewilligung des Einwohnergemeinderates bedürfen. Man könnte leicht verleitet sein, dies als Gesetzeskonflikt zu bezeichnen. Indessen darf man nicht leichthin einen Gesetzeskonflikt annehmen; häufig regeln Normen nur scheinbar gleiche Verhältnisse. Soweit sie jedoch einen verschiedenen Anwendungsbereich haben, bleiben sie nebeneinander bestehen. Dies ist vorliegend der Fall. Während nämlich Art. 3 des Baugesetzes ausdrücklich und ganz allgemein von Tank" bauten" spricht und damit also vorerst lediglich den rein baulichen Aspekt einer solchen Tankeinrichtung der Bewilligungsbehörde zur Prüfung überträgt, wird in Art. 8 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Kantonsstrassen die Tank-"stelle" als solche, d. h. die gesamte Anlage dem Bewilligungsverfahren vor dem Regierungsrat unterstellt. In diesem Sonder-Bewilligungsverfahren ist der ganz speziellen Situation einer Tankstellenanlage an der Kantonsstrasse Rechnung zu tragen, was bedeutet, dass das zu bewilligende Objekt vor allem auch in verkehrstechnischer Hinsicht zu überprüfen ist, insbesondere die Zu- und Ausfahrt zwischen Tankstelle und Kantonsstrasse, dann auch die Abstellmöglichkeiten bei der Tankstelle, ohne Behinderung des öffentlichen Verkehrs und anderes mehr. Es bedarf hier - eben auf Grund der speziellen Situation - nicht nur der baupolizeilichen, wofür der Gemeinderat nach Baugesetz zuständig wäre, sondern auch der strassenpolizeilichen Überprüfung, was Sache des Regierungsrates ist. Handelt es sich somit bei der nach Art. 8 des Kantonsstrassengesetzes erforderlichen Bewilligung um eine im Verhältnis zu Art. 3 des Baugesetzes ergänzende Bestimmung, so kann demnach nicht von zwei sich widersprechenden Bestimmungen gesprochen werden. Hätte der Gesetzgeber des Baugesetzes den fraglichen Artikel 8 des Strassengesetzes überdies aufheben wollen, so hätte er dies ohne jeglichen Zweifel in Art. 30 Abs. 2 ausdrücklich getan, wie er dort auch den Art. 6 des nämlichen Strassengesetzes expressis verbis als aufgehoben erklärte. Die Tatsache aber, dass er Artikel 8 nicht ausdrücklich als aufgehoben erklärte, lässt unzweifelhaft den Schluss zu, dass er bewusst schwieg und dadurch diesen Artikel als nicht mit dem Baugesetz im Widerspruch stehend betrachtete. Ebensowenig ist die Bestimmung in Art. 53 der kantonalen Strassenverordnung aufgehoben, die analog zu Art. 8 des Strassengesetzes die Erstellung und den Betrieb von festen und transportablen Benzinabfüllvorrichtungen an öffentlichen Strassen ganz allgemein - worunter auch die Kantonsstrasse fällt - einer Bewilligung des Strasseneigentümers unterstellt. Steht somit auf Grund des Gesagten fest, dass der die Bewilligungskompetenz des Regierungsrates statuierende Artikel 8 des Gesetzes über den Neu- und Ausbau der Kantonsstrassen mit dem Erlass des Baugesetzes nicht aufgehoben wurde, so folgt daraus, dass auch die vom Gesuchsteller zitierte und als aufgehoben betrachtete Verordnung des Regierungsrates vom 27. Mai 1925, die sich bezüglich Bewilligungskompetenz (Ziff. I) inhaltlich deckt mit Art. 8 des Strassengesetzes, durch das Baugesetz nicht schlechthin ausser Kraft gesetzt wurde. Auch Ziff. II der genannten Verordnung, die zur Hauptsache die strassenpolizeilichen Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung nennt, ist zweifellos noch heute in Rechtskraft. Ein Widerspruch mit dem Baugesetz kann diesbezüglich schon gar nicht bestehen, da das Baugesetz diese Materie nicht regelt. Soweit allerdings in dieser Verordnung auch noch Bauabstandsvorschriften aufgestellt sind, gelten diese Vorschriften, sofern sie mit dem Baugesetz im Widerspruch stehen, heute nicht mehr. Nachdem in der heute angefochtenen Verfügung des Regierungsrates vom 24. Juli 1967 (Bewilligungsurkunde) keine Bauabstandsvorschriften statuiert sind, ist diese Frage jedoch nicht weiter zu verfolgen. Fest steht jedenfalls, dass die genannte Verordnung als solche und insbesondere die heute zur Diskussion stehenden strassenpolizeilichen Vorschriften dieser Verordnung durch das Baugesetz nicht aufgehoben wurden. Damit ist dargetan, dass die Kompetenz zur Bewilligung der fraglichen Tankstelle unzweifelhaft beim Regierungsrat liegt. de| fr | it Schlagworte regierungsrat kantonsstrasse verordnung gesuchsteller tankstelle gesetz ausdrücklich zuständigkeit tankanlage entscheid lediger öffentliche strasse grund bewilligungsverfahren sache Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1966/70 Nr. 53