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VVGE 1966/70 Nr. 32

Obwalden · 1969-05-22 · Deutsch OW
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VVGE 1966/70 Nr. 32, S. 120: Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand. Verschärfung der Massnahme bei Rückfall. Entscheid vom 3.7.69 i.S. Rekurs K. H. gegen Polizeidirektion. A. Am Abend des 12. Mai 1

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 (Beschwerdefrist).

E. 2 Auf Grund der aufgelegten Polizeiakten steht eindeutig fest, dass der Rekurrent am Abend des 12. Mai in stark angetrunkenem Zustand auf der Wasserfallstrasse in Engelberg mit seinem Motorfahrrad Richtung Eienwädli fuhr und dabei sich und allfällige übrige Strassenbenützer stark gefährdete. Die angeordnete Blutprobe ergab denn auch einen Alkoholgehalt von 2,5 Gewichtspromillen. Dieser Straftatbestand des Führens in angetrunkenem Zustand bleibt in der Rekursschrift unbestritten. Nach Art. 91 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Bestimmung will nach der Rechtsprechung nicht jede noch so geringfügige alkoholbedingte Enthemmung treffen, sondern soll nur dann angewendet werden, wenn diese einen solchen Grad erreicht hat, dass eine sichere, den Verkehrsvorschriften entsprechende Führung des Motorfahrzeuges nicht mehr gewährleistet ist und dadurch der Verkehr in erheblicher Weise gefährdet wird. Nach der heute geltenden Praxis ist dies unabhängig von der individuellen Alkoholverträglichkeit und ohne Rücksicht darauf, ob auch andere Umstände auf Angetrunkenheit hinweisen, immer dann anzunehmen, wenn der Alkoholgehalt den Grenzwert von 0,8 Gewichtspromillen überschreitet. Vorliegend aber wurde dieser Grenzwert vom Rekurrenten mit 2,5 Gewichtspromillen bei weitem überschritten. Dabei muss festgehalten werden, dass bei so hohen Blutwerten sich selbst Trinkgewohnte und Alkoholtolerante in einem schweren Rauschzustand befinden, wobei ein sicheres Führen eines Motorfahrzeuges ausgeschlossen ist. Das Fahren in einem solchen Zustand schliesst deshalb erhebliche Gefährdung des Verkehrs zwangsläufig in sich, womit in concreto die Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses über Motorfahrräder und Kleinmotorfahrräder vom 10. März 1967 ohne weiteres gegeben ist. Das Verbot des Führens eines Motorfahrrades wurde daher von der Polizeidirektion vollständig zu Recht erlassen.

E. 3 Obwohl der Rekurrent bis anhin bereits zweimal, nämlich am 19. August 1966 sowie am 2. Oktober 1967 ebenfalls wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand von der Polizeidirektion mit dem Verbot des Fahrens eines Motorfahrrades belegt werden musste - wie aus den aufgelegten Akten hervorgeht -, ist er nun erneut rückfällig geworden. Der Rückfall jedoch zieht nach konstanter Gerichts- und Verwaltungspraxis stets eine Verschärfung der Massnahme nach sich, weshalb vorliegend das von der Polizeidirektion verfügte Fahrverbot von 18 Monaten durchaus als angemessen bezeichnet werden muss. Zu beachten ist auch, dass das Verbot des Führens eines Motorfahrrades vornehmlich präventiven bzw. erzieherischen Charakter hat. Der Delinquent soll damit von weiteren Verstössen gegen die Verkehrsordnung abgehalten werden. Nachdem aber Verbote von kürzerer Dauer bis anhin nichts fruchteten, würde mit der Aufhebung oder Herabsetzung der von der Polizeidirektion am 22. Mai 1969 erneut erlassenen Verfügung die angestrebte erzieherische Wirkung, die ja dem rückfälligen Fahrer besonders Not tut, zum vorneherein in Frage gestellt. Unter solchen Umständen aber kann und darf auch ein vom Rekurrent in seiner Eingabe abgegebenes Versprechen, sich künftig besser zu verhalten, als Milderungsgrund für die ausgesprochene Massnahme nicht gehört werden. Eine Aufhebung oder Herabsetzung der fraglichen Verfügung liesse sich zudem in Anbetracht der wiederholten, schweren - wenn auch bloss abstrakten - Gefährdung des Verkehrs mit keinen sachlichen Gründen rechtfertigen. Beschlossen: Der Rekurs wird vollumfänglich abgewiesen und die Verfügung der Polizeidirektion vom 22. Mai 1969 bestätigt. de| fr | it Schlagworte motorfahrrad dauer motorfahrzeug verkehr erheblichkeit gerichts- und verwaltungspraxis gründer umstände monat zustand obwalden blutprobe entscheid trunkenheit fahren in angetrunkenem zustand Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.91 VVGE 1966/70 Nr. 32

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VVGE 1966/70 Nr. 32, S. 120: Führerausweisentzug wegen Führens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand. Verschärfung der Massnahme bei Rückfall. Entscheid vom 3.7.69 i.S. Rekurs K. H. gegen Polizeidirektion. A. Am Abend des 12. Mai 1969 konte von einem Polizeiorgan festgestellt werden, wie K. H. in angetrunkenem Zustand mit seinem Motorfahrrad auf der Wasserfallstrasse in Engelberg Richtung Restaurant Eienwäldli fuhr. Die hierauf angeordnete Blutuntersuchung ergab schliesslich einen Alkoholgehalt von 2,5 Gewichtspromillen. B. Die Justizkommission Obwalden belegte hierauf am 13. Juni 1969 K. H. wegen Führens eines Motorfahrrades in angetrunkenem Zustand in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 200.-. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 1969 hat die Polizeidirektion Obwalden K. H. das Führen von Motorfahrrädern auf die Dauer von 18 Monaten, nämlich für die Zeit vom 24. Mai 1969 bis 23. November 1970, untersagt. Ausschlaggebend für diese Massnahme war vor allem die Rückfälligkeit des Delinquenten. D. Innert nützlicher Frist reichte K. H. gegen die Verfügung der Polizeidirektion Rekurs ein mit dem Antrag, das fragliche Verbot sei aufzuheben oder wenigstens die Dauer desselben herabzusetzen. Er verspreche auch, künftig nie mehr in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrrad benützen zu wollen. Überdies benötige er das Motorfahrrad aus beruflichen Gründen dringend. E. In einer Vernehmlassung vom 4. Juni 1969 hielt die Polizeidirektion an ihrer Verfügung fest. In Erwägung:

1. (Beschwerdefrist).

2. Auf Grund der aufgelegten Polizeiakten steht eindeutig fest, dass der Rekurrent am Abend des 12. Mai in stark angetrunkenem Zustand auf der Wasserfallstrasse in Engelberg mit seinem Motorfahrrad Richtung Eienwädli fuhr und dabei sich und allfällige übrige Strassenbenützer stark gefährdete. Die angeordnete Blutprobe ergab denn auch einen Alkoholgehalt von 2,5 Gewichtspromillen. Dieser Straftatbestand des Führens in angetrunkenem Zustand bleibt in der Rekursschrift unbestritten. Nach Art. 91 Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug führt. Die Bestimmung will nach der Rechtsprechung nicht jede noch so geringfügige alkoholbedingte Enthemmung treffen, sondern soll nur dann angewendet werden, wenn diese einen solchen Grad erreicht hat, dass eine sichere, den Verkehrsvorschriften entsprechende Führung des Motorfahrzeuges nicht mehr gewährleistet ist und dadurch der Verkehr in erheblicher Weise gefährdet wird. Nach der heute geltenden Praxis ist dies unabhängig von der individuellen Alkoholverträglichkeit und ohne Rücksicht darauf, ob auch andere Umstände auf Angetrunkenheit hinweisen, immer dann anzunehmen, wenn der Alkoholgehalt den Grenzwert von 0,8 Gewichtspromillen überschreitet. Vorliegend aber wurde dieser Grenzwert vom Rekurrenten mit 2,5 Gewichtspromillen bei weitem überschritten. Dabei muss festgehalten werden, dass bei so hohen Blutwerten sich selbst Trinkgewohnte und Alkoholtolerante in einem schweren Rauschzustand befinden, wobei ein sicheres Führen eines Motorfahrzeuges ausgeschlossen ist. Das Fahren in einem solchen Zustand schliesst deshalb erhebliche Gefährdung des Verkehrs zwangsläufig in sich, womit in concreto die Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 7 Abs. 3 des Bundesratsbeschlusses über Motorfahrräder und Kleinmotorfahrräder vom 10. März 1967 ohne weiteres gegeben ist. Das Verbot des Führens eines Motorfahrrades wurde daher von der Polizeidirektion vollständig zu Recht erlassen.

3. Obwohl der Rekurrent bis anhin bereits zweimal, nämlich am 19. August 1966 sowie am 2. Oktober 1967 ebenfalls wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand von der Polizeidirektion mit dem Verbot des Fahrens eines Motorfahrrades belegt werden musste - wie aus den aufgelegten Akten hervorgeht -, ist er nun erneut rückfällig geworden. Der Rückfall jedoch zieht nach konstanter Gerichts- und Verwaltungspraxis stets eine Verschärfung der Massnahme nach sich, weshalb vorliegend das von der Polizeidirektion verfügte Fahrverbot von 18 Monaten durchaus als angemessen bezeichnet werden muss. Zu beachten ist auch, dass das Verbot des Führens eines Motorfahrrades vornehmlich präventiven bzw. erzieherischen Charakter hat. Der Delinquent soll damit von weiteren Verstössen gegen die Verkehrsordnung abgehalten werden. Nachdem aber Verbote von kürzerer Dauer bis anhin nichts fruchteten, würde mit der Aufhebung oder Herabsetzung der von der Polizeidirektion am 22. Mai 1969 erneut erlassenen Verfügung die angestrebte erzieherische Wirkung, die ja dem rückfälligen Fahrer besonders Not tut, zum vorneherein in Frage gestellt. Unter solchen Umständen aber kann und darf auch ein vom Rekurrent in seiner Eingabe abgegebenes Versprechen, sich künftig besser zu verhalten, als Milderungsgrund für die ausgesprochene Massnahme nicht gehört werden. Eine Aufhebung oder Herabsetzung der fraglichen Verfügung liesse sich zudem in Anbetracht der wiederholten, schweren - wenn auch bloss abstrakten - Gefährdung des Verkehrs mit keinen sachlichen Gründen rechtfertigen. Beschlossen: Der Rekurs wird vollumfänglich abgewiesen und die Verfügung der Polizeidirektion vom 22. Mai 1969 bestätigt. de| fr | it Schlagworte motorfahrrad dauer motorfahrzeug verkehr erheblichkeit gerichts- und verwaltungspraxis gründer umstände monat zustand obwalden blutprobe entscheid trunkenheit fahren in angetrunkenem zustand Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.91 VVGE 1966/70 Nr. 32