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OGVE 2018/19 Nr. 37

Obwalden · 2022-12-19 · Deutsch OW
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OGVE 2018/19 Nr. 37 Art. 89 KV Nutzung einer Fläche als Parkplatzanlage; Mitwirkung der Gemeindeversammlung bei der Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben; Gültigkeit des Beschlusses der Gemeindeversammlung üb

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OGVE 2018/19 Nr. 37 Art. 89 KV Nutzung einer Fläche als Parkplatzanlage; Mitwirkung der Gemeindeversammlung bei der Beschlussfassung über einmalige und jährlich wiederkehrende Ausgaben; Gültigkeit des Beschlusses der Gemeindeversammlung über das Jahresbudget. Die öffentliche Sache im Gemeingebrauch unterscheidet sich vom Verwaltungsvermögen alleine dadurch, dass sie einem offenen Benutzerkreis zur Verfügung steht (E. 2.1). Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen den Einnahmen und Ausgaben beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind. Nicht eingeforderte Mietzinse sind als jährlich wiederkehrende Ausgaben zu qualifizieren. Auch wenn ein Verpflichtungskredit netto beschlossen wird, ist er ins Budget brutto als Aufwand oder Investitionsausgabe einzustellen (E. 2.2 und 2.3). Ein Urnengang ist bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung oder bei deren Durchführung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können (E. 2.3). Entscheid des Regierungsrats vom 26. Juni 2018 (Nr. 558). Aus den Erwägungen: 2.1 Rechtliche Qualifizierung der Parkplätze (…) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht die Verbuchung der fraglichen Parzellen in der Gemeinderechnung 2016 als Verwaltungsvermögen einer Qualifizierung als öffentliche Sache im Gemeingebrauch nicht entgegen. Die öffentliche Sache im Gemeingebrauch unterscheidet sich vom Verwaltungsvermögen alleine dadurch, dass sie einem offenen Benutzerkreis zur Verfügung steht. Begründet wird der Gemeingebrauch an der Sache durch die sogenannte Widmung. Die Sache wird für öffentlich erklärt, d.h. zur Benutzung durch die Allgemeinheit für einen bestimmten Zweck freigegeben. Die Widmung kann auch formlos erfolgen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 2226 ff.). Indem die Parkplatzanlage nach deren Erstellung der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird, wird sie dem Gemeingebrauch gewidmet. (…) 2.2 Kompetenz zur Beschlussfassung Der Beschwerdeführer moniert, der Einwohnergemeinderat könne nicht in eigener Kompetenz über den Bau einer Parkplatzanlage im Wert von Fr. 260'000.– beschliessen. Demzufolge ist zu prüfen, ob dem Einwohnergemeinderat in dieser Sache die Beschlusskompetenz zukam oder ob das Stimmvolk über die Erstellung der Parkplatzanlage hätte entscheiden müssen. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass im Vorgehen des Einwohnergemeinderats eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen zur Beschlussfassung über Ausgaben zu erkennen ist. Seines Erachtens sind die Fr. 200'000.–, welche durch die X AG vorinvestiert und durch die kostenfreie Mietdauer von 40 Jahren abgegolten werden, ebenfalls als Ausgabe der Einwohnergemeinde Y zu beurteilen. Wie der Einwohnergemeinderat in seiner Vernehmlassung ausführt, hat die Gemeinde Y diesen Betrag von Fr. 200'000.– nicht in tatsächlicher Hinsicht aufzuwenden. Denn es handelt sich dabei um eine Zahlung eines Dritten, der X AG. Dieser Betrag stellt demnach vielmehr eine Einnahme dar, resultiert daraus doch eine Vermehrung des Gemeindevermögens in dem Sinne, als dadurch eine im Eigentum der Einwohnergemeinde stehende, für die Öffentlichkeit nutzbare Parkplatzanlage realisiert werden kann. Die Einwohnergemeinde beteiligt sich somit lediglich mit einem Betrag von Fr. 60'000.– am Projekt, welcher als einmalige Ausgabe unter Fr. 100'000.– gemäss Art. 15 Abs. 2 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Y vom 21. Mai 2000 (GO) in die Beschlusskompetenz des Einwohnergemeinderats fällt. Hinzukommt, dass in Bezug auf Finanzkompetenzen die Nettobetrachtung Praxis ist: Gemäss Art. 39 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 11. März 2010 (FHG, GDB 610.1) kann ein Verpflichtungskredit netto beschlossen werden, wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind. Finanzreferendumsrechtlich kommt es letztlich auf die effektiven Nettokosten für den Bürger als Steuerzahler an (Botschaft des Regierungsrats zum Finanzhaushaltsgesetz vom 27. Oktober 2009, S. 36; Regierungsratsbeschluss Nr. 476 vom 20. Mai 2014, Erw. 2). Vorliegend ist der Beitrag eines Dritten im Sinne von Art. 39 FHG zugesichert, enthält doch der Mietvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Y und der X AG u.a. die Vereinbarung der Kostenübernahme bis Fr. 200'000.– durch die X AG. Folglich durfte der Kredit netto beschlossen werden. Da es sich dabei um eine einmalige Ausgabe unter Fr. 100'000.– handelt, fiel dem Einwohnergemeinderat gemäss Art. 15 Abs. 2 GO die diesbezügliche Beschlusskompetenz zu. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass auch die nicht eingeforderten Mietzinse als Ausgabe zu qualifizieren sind. Doch der Einwohnergemeinderat argumentiert in diesem Punkt zu Recht, dass die jährlichen Mietkosten von Fr. 5'000.–, auf deren Erhebung während der Dauer des Mietvertrages verzichtet wird, jährlich wiederkehrende Ausgaben darstellen, welche innerhalb der Kompetenz von Fr. 30'000.– nach Art. 15 Abs. 2 GO liegen. Im Ergebnis zeigt sich, dass der Einwohnergemeinderat sowohl über Erstellungskosten für die Parkplatzanlage von Fr. 60'000.– als auch über die Nichteinforderung der Mietzinse von jährlich Fr. 5'000.– rechtsgültig beschliessen konnte, eine Vorlage ans Stimmvolk war nicht notwendig. 2.3 Budgetierung (…) Allerdings ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass mit dieser Darstellung im Budget das Bruttoprinzip gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. e FHG nicht eingehalten wurde. Auch wenn ein Verpflichtungskredit netto beschlossen wird, ist er ins Budget brutto als Aufwand oder Investitionsausgabe einzustellen (Botschaft des Regierungsrats zum Finanzhaushaltsgesetz vom 27. Oktober 2009, S. 36). Der Einwohnergemeinderat hätte die Investitionsausgaben (vorliegend Fr. 260'000.–) und die Investitionseinnahmen (vorliegend Fr. 200'000.–) getrennt voneinander in voller Höhe ausweisen müssen. Demzufolge wurden der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung über das Budget 2018 unvollständige Unterlagen vorgelegt resp. wurde ungenügend über die Zusammensetzung des Budgetpostens „Parkplatzkonzept Z” informiert. Behördliche Informationen müssen insgesamt die wesentlichen Tatsachen und Argumente aufzeigen. Beim Anspruch auf vollständige behördliche Information geht es darum, dass die Stimmbürger nicht durch lückenhafte Information irregeführt werden. Verboten ist insbesondere das Verschweigen entscheidrelevanter Informationen (vgl. VVGE 2003 und 2004 Nr. 2, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde durch die mangelhafte Darstellung im vorgeschlagenen Budget unzureichend über die Details des fraglichen Budgetpostens informiert. Demzufolge ist von einem fehlerhaften Beschluss der Gemeindeversammlung auszugehen. Es stellt sich daher die Frage, ob dieser Beschluss infolgedessen aufzuheben ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Urnengang bei Mängeln im Vorfeld einer Abstimmung oder bei deren Durchführung nur dann aufzuheben, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten erheblich sind und das Ergebnis beeinflusst haben können. Mangels einer ziffernmässigen Feststellbarkeit der Auswirkung eines Verfahrensmangels ist nach den gesamten Umständen und grundsätzlich mit freier Kognition zu beurteilen, ob der gerügte Mangel das Wahl- oder Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnte. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so kann von der Aufhebung der Abstimmung abgesehen werden (BG-Urteil vom 14. Dezember 2016 [1C_455/2016], Erw. 7.1, BGE 141 I 221, Erw. 3.3 S. 225, 138 I 61 Erw. 4.7.2 S. 78, 135 I 292 Erw. 4.4 S. 301; je m.H.). (…) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Bruttoprinzip-getreue Budgetierung des Park­platzprojekts dazu geführt hätte, dass die Gemeindeversammlung das Bud­get 2018 abgelehnt hätte. Wie bereits in Ziffer 2.2 dargelegt, sind für den Bürger als Steuerzahler bei einer Beschlussfassung die effektiv anfallenden Nettokosten entscheidend. Es ist daher nicht zu erwarten, dass die genaue Kenntnis über die Zusammensetzung des Budgetpostens „Parkplatzkonzept Z” Auswirkungen auf die Beschlussfassung gehabt hätte. Eine Aufhebung des Beschlusses der Gemeindeversammlung über die Annahme des Budgets 2018 fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. (…) de| fr | it Schlagworte budget gemeindeversammlung beschwerdeführer dritter wiederkehrende ausgabe entscheid sache öffentliche sache regierungsrat erheblichkeit verwaltungsvermögen gemeingebrauch einmalige ausgabe stimmvolk bürge Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund FHG: Art.17 Art.39 FHG: Art.39 Weitere Urteile BGer 1C_455/2016 OGVE 2018/19 Nr. 37 Leitentscheide BGE 141-I-221 138-I-61 135-I-292 VVGE 2003/04 Nr. 2