OGVE 2018/19 Nr. 26 Art. 45 EnG; Art. 49, Art. 54 und 55 BauG; Art. 59 ff. BauR Engelberg Die energiepolitisch motivierten Vorschriften des Bundes und des Kantons sind, soweit sie nicht direkte Anwendung finden, bei der Bestimmung des Sinn
Sachverhalt
Am 20. April 2017 reichte B. beim Bauamt Engelberg ein Baubewilligungsgesuch für den Einbau einer Dachlukarne und eine wärmetechnische Sanierung der Fassade und des Dachs des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. X, GB Engelberg, ein. Das 1965 erstellte Wohnhaus befindet sich in der zweigeschossigen Wohnzone. Am 22. Mai 2018 erhob R. Einsprache gegen das Bauvorhaben. Schon das heute bestehende Wohnhaus hält gegenüber der Kilchbühlstrasse den ordentlichen Strassenabstand von 4,0 m und den ordentlichen Grenzabstand von 5,0 m zur Nachbarparzelle Nr. Y, GB Engelberg, nicht ein. Mit Schreiben vom 11. November 2017 teilte das Amt für Raumentwicklung und Verkehr dem Bauamt Engelberg mit, dass die im Bauvorhaben vorgesehene weitere Unterschreitung der kantonalen Abstandsvorschriften keine Genehmigung durch den Kanton und auch keine Ausnahmebewilligung benötige, da es sich um eine energietechnische Sanierung handle, die von der Bestandesgarantie abgedeckt sei. Mit zwei Beschlüssen vom 29. Januar 2018 wies der Einwohnergemeinderat Engelberg die Einsprache von R. ab, und er erteilte die Baubewilligung. Gegen die beiden Beschlüsse vom 29. Januar 2018 erhob R. am 22. Februar 2018 Beschwerde beim Regierungsrat. Er beantragte die Aufhebung der Baubewilligung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 hiess der Regierungsrat die Beschwerde insoweit gut, als mit der Bauausführung erst begonnen werden dürfe, wenn der Einwohnergemeinderat Engelberg über die Erstellung eines weiteren Abstellplatzes für Motorfahrzeuge bzw. über Ersatzlösungen rechtskräftig entschieden habe. Am 7. März 2019 erhob R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss des Regierungsrates Obwalden vom 22. Januar 2019 und der Beschluss des Einwohnergemeinderates Engelberg vom 29. Januar 2018 (Baubewilligungs- und Einspracheentscheid) seien aufzuheben; das Baugesuch sei abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben liege in der Zone W 2B. In dieser Zone gelte gemäss Art. 28 Abs. 1 (recte: Art. 48 Abs. 1) des Baureglements der Einwohnergemeinde Engelberg vom 6. Juli 2004 (BauR) gegenüber Strassen ein genereller Strassenabstand von 4 m. Das Gleiche gelte auch nach Art. 40 Abs. 1 lit. b BauG. Die geplante Aussenisolation der Fassade führe dazu, dass der schon heute nicht eingehaltene zwingende Strassenabstand allein durch diese Isolation um ca. 0,35 (recte wohl: 35) cm verkleinert werde. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sei das Wohnhaus auf drei Seiten von einer Strasse umgeben; auf zwei Seiten werde der Minimalstrassenabstand mit der geplanten Aussenisolation mit Verkleidung auf bis zu 2,29 m bzw. auf bis zu 2,19 m verringert. Ferner habe der Einbau der Dachlukarne, welche bis zur südlichen Fassadenflucht hinaufgezogen werde, eine zusätzliche Unterschreitung des Strassenabstandes und eine Reduktion der Gebäude- und Grenzabstände zu den Nachbarparzellen zur Folge. Die Vorinstanz halte selbst fest, dass der Grenzabstand zur östlich gelegenen Nachbarparzelle Nr. Y, GB Engelberg, sowohl durch die Aussenisolation als auch durch den Aufbau der Lukarne reduziert werde, wobei es sich um eine wesentliche Unterschreitung des in Engelberg geltenden Minimalabstandes von 5 m handle. Dafür liege kein schriftliches Einverständnis der Eigentümerschaft der K.-strasse vor. Eine solche müsse selbst bei unterirdischen Bauten nach Art. 41 Abs. 2 BauG erteilt werden. Ebenso wenig lägen Dienstbarkeitsverträge oder entsprechende Grundbucheinträge vor. Der Aufbau der Lukarne habe nichts mit der Fassadensanierung zu tun, sondern stelle eine erhebliche Vergrösserung dar, wofür die Bestandesgarantie nach Art. 54 Abs. BauG nicht gelte. Zu Unrecht stelle die Vorinstanz fest, dass sich die Baubewilligung auf die Bestandesgarantie abstützen könne. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Lukarnenaufbau Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke oder die weitere Strassenbenützung. Es hätte deshalb eine Ausnahmebewilligung beantragt werden müssen, welche jedoch mangels Härtefalls nicht hätte erteilt werden können. 1.2 Das Baugesetz und die Verordnung zum Baugesetz wurden durch den Nachtrag vom 29. Januar 2015 (Umsetzung IVHB) in grösserem Umfang geändert. Die Änderungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Bis zum Inkrafttreten der angepassten Ortsplanungen bleiben für die Gemeinden jedoch die bisherigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen in Kraft (Art. 64b Abs. 2 BauG). Die Gemeinde Engelberg hat ihre Ortsplanung noch nicht an das neue Recht angepasst. Demnach ist auf den vorliegenden Fall das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 64b Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 61 Abs. 4 BauG steht dem Regierungsrat im Beschwerdeverfahren die volle Überprüfungsbefugnis zu. Demgegenüber können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung, ob der Entscheid der Vorinstanz unangemessen ist, liegt vorliegend nicht in der Kognition des Verwaltungsgerichts (Art. 66 GOG). Das ist bei den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen. 1.3 Der Einwohnergemeinderat Engelberg weist darauf hin, dass das bestehende Wohnhaus auf Parzelle Nr. X heute den Strassenabstand von 4 m unterschreite und dieser durch die energetische Sanierung nochmals um rund 17 cm verringert werde. Die zusätzliche Strassenabstandsunterschreitung sei ausschliesslich energietechnisch bedingt. Das Wohnhaus sei aber im Jahr 1965 rechtmässig erstellt worden und geniesse deshalb den Bestandesschutz. Damals galten gemäss den Erwägungen der Vorin-stanz – bis zum Inkrafttreten des ersten Baugesetzes – für Quartierstrassen keine Abstandsvorschriften (vgl. Art. 139 EG ZGB; OGS 1922,6); ferner habe der vorgeschriebene Gebäudeabstand von 7 m (Art. 138 EG ZGB) ungleich auf die beiden Grundstücke verteilt werden können. Beides blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann sich der Eigentümer für den Bestand und die Nutzung seiner bestehenden, rechtmässig erstellten Baute oder Anlage sowie den Schutz seiner getätigten Investitionen auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Besitzstandsgarantie berufen, die einerseits aus Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) und anderseits aus Art. 9 BV (Vertrauensschutz/Verbot der Rückwirkung) abgeleitet wird (Bernhard Waldmann, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, N. 6.56 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, 33 f., 351 f.). Unterhaltsarbeiten, mit denen der Umfang, das Erscheinungsbild und der Zweck der Baute ähnlich bleiben und die Nutzung des Bodens nicht geändert wird, geniessen ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz (Hänni, a.a.O., 352, mit Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis; Waldmann, N. 6.61). Das kantonale Recht kann diese Besitzstandsgarantie erweitern und auch Umbauten und Erweiterungen nach altem Recht behandeln, darf jedoch nicht gegen gewichtige öffentliche Interessen der Raumplanung verstossen (BGE 113 Ia 122 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2008 vom 29. Oktober 2008, E. 2.2; 1P.418/2002 vom 16. Dezember 2002, E. 3.1.1; 1P.512/2001 vom 5. März 2002, E. 2; Hänni, a.a.O., 352; Waldmann, a.a.O., N. 6.63 ff.). Im Kanton Obwalden sieht Art. 54 BauG eine solche erweiterte Bestandesgarantie vor, indem nicht nur der Weiterbestand und der Unterhalt, sondern auch die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen gewährleistet sind (Abs. 1). Umbauten sind zulässig, sofern keine ungünstigen Verhältnisse entstehen oder bestehen bleiben und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Ferner können nach Art. 55 Abs. 2 BauG innerhalb der Bauzone bei bestehenden Bauten, die den Bauvorschriften nicht entsprechen, auch neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Die Bestandesgarantie nach Art. 54 Abs. 1 BauG umfasst alle Massnahmen, die auf Substanzerhaltung und sogar Substanzverbesserung gerichtet sind. Was darüber hinausgeht, heisst Umbau oder sogar Erweiterung und ist in Art. 54 Abs. 2 und Art. 55 BauG geregelt (Baudepartement Obwalden, Erläuterungen zum Baugesetz, Sarnen 1995, 109). Eine neubauähnliche Umgestaltung im Sinne von Art. 55 Abs. 2 BauG liegt vor, wenn Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen so intensiv sind, dass sie einer Neubaute gleichkommen (VVGE 2007/08 Nr. 41, E. 2.d/aa). 1.4 In Frage steht hier primär eine energetische Sanierung, indem die bisherige Gebäudehülle mit einer Aussendämmung mit einer Stärke von 17,5 cm versehen werden soll. Am 1. Januar 2018, also kurz vor Erteilung der Baubewilligung, trat das neue Energiegesetz des Bundes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) in Kraft. Gemäss dessen Art. 45 schaffen die Kantone im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie unterstützen die Umsetzung von Verbrauchsstandards zur sparsamen und effizienten Energienutzung (Abs. 1). Sie erlassen Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden. Sie geben bei ihren Vorschriften unter anderem den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung den Vorrang (Abs. 2). Beim Erlass dieser Vorschriften beachten sie, dass bei beheizten Gebäuden, die mindestens den Minergie-, den MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, eine namentlich durch die Wärmedämmung verursachte Überschreitung von maximal 20 cm bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei Baulinien nicht mitgezählt wird (Abs. 4). Am 1. Mai 2019 sind entsprechende Änderungen des kantonalen Baugesetzes in Kraft getreten (OGS 2019, 12). Neu ist nach Art. 49 Abs. 3 BauG für die Berechnung der Baumassenziffer und der Geschossflächenziffer die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs bis höchstens 35 cm zu berücksichtigen. Ferner kann der Regierungsrat gemäss Art. 49 Abs. 4 BauG in den Ausführungsbestimmungen die zertifizierten Energiestandards bestimmen, bei deren Umsetzung die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt werden muss. Analoge Bestimmungen fanden sich zuvor im Sinne von Übergangsrecht (bis zur Anpassung der kommunalen Baureglemente an das Energiekonzept 2009) im auf den 1. Mai 2019 aufgehobenen Art. 64a BauG. Sodann galt auch vor dieser Änderung schon der in Art. 49 Abs. 1 BauG statuierte Grundsatz, wonach Neubauten und Umbauten den Anforderungen an eine sparsame Energieverwendung und rationelle Energienutzung, insbesondere im Bereich der Gebäudehülle und Haustechnik, gemäss den anerkannten Regeln der Technik zu genügen haben (vgl. auch den unveränderten Zweckartikel von Art. 1 Abs.2 BauG). All diese energiepolitisch motivierten Vorschriften (vgl. ferner zu den massgebenden Wärmedämmvorschriften bei Umbauten Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, Wädenswil 2019, 1260 ff.) sind bei der Bestimmung des Sinngehalts der Vorschriften über die Bestandesgarantie im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung zu berücksichtigen, soweit sie nicht sogar direkte Anwendung erheischen. So erklärte etwa das Zürcher Verwaltungsgericht schon in einem Entscheid vom 16. Mai 1991 (BEZ 1991 Nr. 11 = Nr. 21), es bestehe ein sehr gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit wie auch des privaten Grundeigentümers an einem möglichst grossen Spielraum für die nachträgliche Anbringung bzw. Sanierung der Gebäudeaussenisolationen. Demgegenüber sei das Interesse des unmittelbaren Anstössers an der Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände und daran, dass diese nicht weiter verkürzt würden, als gering einzustufen (vgl. auch Rudolf Kappeler, Die baurechtliche Regelung bestehender Gebäude, Das postfinite Baurecht, Zürich 2001, N. 2960). 1.5 1.5.1 Mit der energetischen Sanierung wird der vorgeschriebene Strassenabstand von 4 m (Art. 40 Abs. 1 lit. b BauG; Art. 48 Abs. 1 BauR) um rund 0,24 m auf 2,19 m bis 2,45 m reduziert (im Süden auf 2,19 m bis 2,45 m, im Norden auf 2,29 m). Der ordentliche Grenzabstand von 5 m (Art. 46 Abs. 1 BauR) zur Parzelle Nr. Y wird durch das Bauvorhaben auf 2,36 m vermindert. Der heute schon unterschrittene kantonale Mindestgebäudeabstand von 2 x 4 = 8 m (Art. 38 Abs. 1 BauG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 und 2 BauR) zum Nachbargebäude auf der Parzelle Nr. Y beträgt neu noch rund 7,36 m (vgl. Baubewilligung vom 29. Januar 2018 und Situationsplan vom 30. März 2017). Gemäss der Beurteilung der Baubewilligungsbehörde führen weder die Unterschreitungen des Strassenabstandes noch der resultierende Gebäudeunterabstand, welcher nur bei der Gebäudeecke gegeben sei, zu wesentlichen neuen ungünstigen Verhältnissen, und Letzterer sei auch mit den Anliegen des Brandschutzes vereinbar. Die Vorinstanz schloss sich dieser Beurteilung an und erkannte, es handle sich bei der Aussenisolation um eine zeitgemässe Erneuerung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 BauG. Es kann jedoch offenbleiben, ob es sich tatsächlich um eine solche auf Substanzerhaltung oder -verbesserung gerichtete Massnahme handelt. Die Vorinstanz folgte nämlich zu Recht auch der im Rahmen seines Beurteilungsspielraums liegenden (vgl. Erläuterungen zum Baugesetz, a.a.O., 111) Einschätzung des Einwohnergemeinderates Engelberg, dass zum einen durch die weitere Reduktion des Strassenabstandes kein zusätzliches Gefahrenpotential geschaffen wird (weder für die Strassenbenützer noch bei der Hin- und Wegfahrt), zum andern sich für den durch die Reduktion des Grenz- und Gebäudeabstands betroffenen Nachbarn keine Nachteile ergeben. Weiter überwiegt nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an einer energetischen Sanierung des älteren Gebäudes das öffentliche Interesse an der Einhaltung der bisherigen Abstände. Damit sind aber alle Voraussetzungen für einen Umbau nach Art. 54 Abs. 2 BauG erfüllt, sodass sich die Bauherrschaft für die zwecks Wärmedämmung geplanten baulichen Massnahmen auf die Bestandesgarantie stützen kann. Demzufolge muss für das Bauvorhaben weder das Einverständnis der Eigentümerschaft der K.-strasse, noch müssen Dienstbarkeitsverträge oder entsprechende Grundbucheinträge vorliegen. 1.5.2 Nichts anderes gilt in Bezug auf den geplanten Einbau einer Lukarne. Dadurch erhöht sich zwar nach den Erwägungen der Vorinstanz die Gebäudegrundfläche von heute 148,06 m2 auf rund 156 m2. Jedoch haben die Vorinstanzen richtig erkannt, dass die geplante Lukarne mit der Aussenkante der Fassade bündig ist, also nicht näher an die Strasse zu liegen kommt. Der Einwohnergemeinderat ging davon aus, die Erweiterung der Nutzung, die auch zu einem geringfügig grösseren Volumen führe, verändere die Identität des bestehenden Gebäudes nicht wesentlich, welche im Grundsatz erhalten bleibe. Es stünden dem Vorhaben keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegen. Die Vorinstanz ergänzte, die Lukarne sei für die Frage des Strassenabstandes nicht von Relevanz und es seien keine Auswirkungen auf das Nachbargrundstück erkennbar. Und zwischen dem Baugrundstück und der Parzelle des Beschwerdeführers liege die Strassenparzelle, sodass die beiden Grundstücke keine gemeinsame Grenze aufwiesen. Diese Überlegungen vermögen zu überzeugen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht konkret dar, inwieweit der Lukarnenaufbau Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke oder die Strassenbenützung haben sollten. Er beschränkt sich diesbezüglich auf eine pauschale Behauptung, welcher schon mangels ausreichender Substanziierung nicht gefolgt werden kann. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass auch bezüglich des Einbaus einer Lukarne von einem nach Art. 54 Abs. 2 BauG zulässigen Umbau auszugehen ist, da die Änderungen an der bestehenden Baute nicht so intensiv sind, dass sie einer neubauähnlichen Umgestaltung und damit einer Neubaute gleichkommen. Selbst wenn aber anzunehmen wäre, es liege in diesem Punkt eine neubauähnliche Umbaute im Sinne von Art. 55 Abs. 2 BauG vor, so stünden dieser nach dem Gesagten keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegen, sodass sie auch nach dieser Vorschrift zu bewilligen wäre. 1.5.3 Ist aber das Bauvorhaben insgesamt schon gestützt auf die erweiterte kantonale Bestandesgarantie zu bewilligen (vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 1C_396/2011 vom 28. März 2012 in einem ähnlichen Fall), so stellt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Frage nicht, ob dafür eine Ausnahmebewilligung gewährt werden könnte. Darauf hat richtigerweise schon das Amt für Raumentwicklung und Verkehr in seiner Stellungnahme vom 11. November 2017 hingewiesen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe richtig festgehalten, dass mit dem Bau der Lukarne die Bruttogeschossfläche um 19 m2 auf über 230 m2 erhöht werde, weshalb der Einwohnergemeinderat Engelberg fälschlich angenommen habe, es brauche dafür keinen zusätzlichen Parkplatz. Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Sache aus diesem Grund jedoch zur Regelung der Abstellflächen an den Einwohnergemeinderat zurückgewiesen. Der Nachweis der Pflichtparkplätze oder allenfalls die Gewährung einer Ersatzmassnahme sei ein wesentlicher Bestandteil der Baubewilligung. Es sei deshalb ein Gesamtentscheid zu erlassen. Auch wenn er sich gegen den Entscheid über die Erstellungspflicht von Abstellflächen wiederum mit Beschwerde zur Wehr setzen könnte, sei das Vorgehen gesetzwidrig. Die Baubewilligung hätte durch die Vorinstanz gesamthaft aufgehoben werden müssen. 2.2 Die Vorinstanz erwog, das kommunale Recht (vgl. Art. 59 ff. BauR) enthalte in Bezug auf die Abstellflächen für Motorfahrzeuge eine kaskadenhafte Regelung (Erstellung eines Parkplatzes auf Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung; Beteiligung an Gemeinschaftsanlage oder Ersatzabgabe; Ausnahmebewilligung als kaum je anwendbares "Notventil"). Der Einwohnergemeinderat habe sich mit dieser Kaskade nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht Aufgabe des Regierungsrats, im Rechtsmittelverfahren über die Rechtsfolgen der mit der Vergrösserung der Bruttogeschossflächen einhergehenden Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen oder über allfällige Ersatzmassnahmen zu befinden. Die Anwendung des kommunalen Rechts, welches hier in Bezug auf Ersatzlösungen einen weiten Ermessensspielraum einräume, obliege in erster Linie dem Einwohnergemeinderat. Deshalb sei die Sache in diesem Punkt an den Einwohnergemeinderat zurückzuweisen. Aus diesem Grund sei jedoch die Baubewilligung nicht aufzuheben. Vielmehr sei diese von der noch zu treffenden Regelung der Erstellung von Abstellflächen bzw. allfälligen Ersatzlösungen abhängig zu machen. Die vom Einwohnergemeinderat zu treffende Anordnung sei in Form eines beschwerdefähigen Entscheids auch dem Beschwerdeführer zu eröffnen. 2.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz gesetzwidrig sein sollte; insbesondere nennt er keine Vorschrift, die verletzt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt mangelhaft sein sollte. Wenn die Bauherrschaft auf dem Baugrundstück einen Parkplatz errichten wollte, was eher unwahrscheinlich erscheint, so müsste dieser Punkt neu beurteilt werden und der Rechtsschutz des Beschwerdeführers wäre vollumfänglich gewährleistet, zumal gemäss dem angefochtenen Entscheid mit dem Umbau erst begonnen werden kann, sobald über die Frage der Abstellfläche ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Sollte jedoch eine Ersatzlösung verfügt werden, so wären davon kaum massgebende Auswirkungen auf das Bauprojekt zu erwarten. Mit dem Einwohnergemeinderat ist daher zu folgern, dass sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Verknüpfung der Baubewilligung mit der Suspensivbedingung der Regelung der Abstellfläche mit Blick auf den grundsätzlichen Anspruch auf eine Baubewilligung bei Erfüllung der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften (Art. 32 Abs. 1 BauV) und mit Rücksicht auf prozessökonomische Gesichtspunkte als verhältnismässig und angemessen erweist. Der vorinstanzliche Entscheid verstösst auch in diesem Punkt weder gegen Bundesrecht noch gegen kantonales oder kommunales Recht. 3. Zusammenfassend ergibt sich, das die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist unter Kostenfolge zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 17 Abs. 1 VGV). de| fr | it Schlagworte vorinstanz baubewilligung entscheid beschwerdeführer strassenabstand strasse wohnhaus regierungsrat parkplatz verwaltungsgericht bestehende baute grenze rahm frage kanton Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.9 Art.26 ENB: - VGV: Art.17 Weitere Urteile BGer 1C_326/2008 1C_396/2011 1P.418/2002 1P.512/2001 OGVE 2018/19 Nr. 26 Leitentscheide BGE 113-IA-119 S.122 VVGE 2007/08 Nr. 41
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben liege in der Zone W 2B. In dieser Zone gelte gemäss Art. 28 Abs. 1 (recte: Art. 48 Abs. 1) des Baureglements der Einwohnergemeinde Engelberg vom 6. Juli 2004 (BauR) gegenüber Strassen ein genereller Strassenabstand von 4 m. Das Gleiche gelte auch nach Art. 40 Abs. 1 lit. b BauG. Die geplante Aussenisolation der Fassade führe dazu, dass der schon heute nicht eingehaltene zwingende Strassenabstand allein durch diese Isolation um ca. 0,35 (recte wohl: 35) cm verkleinert werde. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sei das Wohnhaus auf drei Seiten von einer Strasse umgeben; auf zwei Seiten werde der Minimalstrassenabstand mit der geplanten Aussenisolation mit Verkleidung auf bis zu 2,29 m bzw. auf bis zu 2,19 m verringert. Ferner habe der Einbau der Dachlukarne, welche bis zur südlichen Fassadenflucht hinaufgezogen werde, eine zusätzliche Unterschreitung des Strassenabstandes und eine Reduktion der Gebäude- und Grenzabstände zu den Nachbarparzellen zur Folge. Die Vorinstanz halte selbst fest, dass der Grenzabstand zur östlich gelegenen Nachbarparzelle Nr. Y, GB Engelberg, sowohl durch die Aussenisolation als auch durch den Aufbau der Lukarne reduziert werde, wobei es sich um eine wesentliche Unterschreitung des in Engelberg geltenden Minimalabstandes von 5 m handle. Dafür liege kein schriftliches Einverständnis der Eigentümerschaft der K.-strasse vor. Eine solche müsse selbst bei unterirdischen Bauten nach Art. 41 Abs. 2 BauG erteilt werden. Ebenso wenig lägen Dienstbarkeitsverträge oder entsprechende Grundbucheinträge vor. Der Aufbau der Lukarne habe nichts mit der Fassadensanierung zu tun, sondern stelle eine erhebliche Vergrösserung dar, wofür die Bestandesgarantie nach Art. 54 Abs. BauG nicht gelte. Zu Unrecht stelle die Vorinstanz fest, dass sich die Baubewilligung auf die Bestandesgarantie abstützen könne. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Lukarnenaufbau Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke oder die weitere Strassenbenützung. Es hätte deshalb eine Ausnahmebewilligung beantragt werden müssen, welche jedoch mangels Härtefalls nicht hätte erteilt werden können.
E. 1.2 Das Baugesetz und die Verordnung zum Baugesetz wurden durch den Nachtrag vom 29. Januar 2015 (Umsetzung IVHB) in grösserem Umfang geändert. Die Änderungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Bis zum Inkrafttreten der angepassten Ortsplanungen bleiben für die Gemeinden jedoch die bisherigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen in Kraft (Art. 64b Abs. 2 BauG). Die Gemeinde Engelberg hat ihre Ortsplanung noch nicht an das neue Recht angepasst. Demnach ist auf den vorliegenden Fall das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 64b Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 61 Abs. 4 BauG steht dem Regierungsrat im Beschwerdeverfahren die volle Überprüfungsbefugnis zu. Demgegenüber können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung, ob der Entscheid der Vorinstanz unangemessen ist, liegt vorliegend nicht in der Kognition des Verwaltungsgerichts (Art. 66 GOG). Das ist bei den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen.
E. 1.3 Der Einwohnergemeinderat Engelberg weist darauf hin, dass das bestehende Wohnhaus auf Parzelle Nr. X heute den Strassenabstand von 4 m unterschreite und dieser durch die energetische Sanierung nochmals um rund 17 cm verringert werde. Die zusätzliche Strassenabstandsunterschreitung sei ausschliesslich energietechnisch bedingt. Das Wohnhaus sei aber im Jahr 1965 rechtmässig erstellt worden und geniesse deshalb den Bestandesschutz. Damals galten gemäss den Erwägungen der Vorin-stanz – bis zum Inkrafttreten des ersten Baugesetzes – für Quartierstrassen keine Abstandsvorschriften (vgl. Art. 139 EG ZGB; OGS 1922,6); ferner habe der vorgeschriebene Gebäudeabstand von 7 m (Art. 138 EG ZGB) ungleich auf die beiden Grundstücke verteilt werden können. Beides blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann sich der Eigentümer für den Bestand und die Nutzung seiner bestehenden, rechtmässig erstellten Baute oder Anlage sowie den Schutz seiner getätigten Investitionen auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Besitzstandsgarantie berufen, die einerseits aus Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) und anderseits aus Art. 9 BV (Vertrauensschutz/Verbot der Rückwirkung) abgeleitet wird (Bernhard Waldmann, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, N. 6.56 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, 33 f., 351 f.). Unterhaltsarbeiten, mit denen der Umfang, das Erscheinungsbild und der Zweck der Baute ähnlich bleiben und die Nutzung des Bodens nicht geändert wird, geniessen ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz (Hänni, a.a.O., 352, mit Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis; Waldmann, N. 6.61). Das kantonale Recht kann diese Besitzstandsgarantie erweitern und auch Umbauten und Erweiterungen nach altem Recht behandeln, darf jedoch nicht gegen gewichtige öffentliche Interessen der Raumplanung verstossen (BGE 113 Ia 122 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2008 vom 29. Oktober 2008, E. 2.2; 1P.418/2002 vom 16. Dezember 2002, E. 3.1.1; 1P.512/2001 vom 5. März 2002, E. 2; Hänni, a.a.O., 352; Waldmann, a.a.O., N. 6.63 ff.). Im Kanton Obwalden sieht Art. 54 BauG eine solche erweiterte Bestandesgarantie vor, indem nicht nur der Weiterbestand und der Unterhalt, sondern auch die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen gewährleistet sind (Abs. 1). Umbauten sind zulässig, sofern keine ungünstigen Verhältnisse entstehen oder bestehen bleiben und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Ferner können nach Art. 55 Abs. 2 BauG innerhalb der Bauzone bei bestehenden Bauten, die den Bauvorschriften nicht entsprechen, auch neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Die Bestandesgarantie nach Art. 54 Abs. 1 BauG umfasst alle Massnahmen, die auf Substanzerhaltung und sogar Substanzverbesserung gerichtet sind. Was darüber hinausgeht, heisst Umbau oder sogar Erweiterung und ist in Art. 54 Abs. 2 und Art. 55 BauG geregelt (Baudepartement Obwalden, Erläuterungen zum Baugesetz, Sarnen 1995, 109). Eine neubauähnliche Umgestaltung im Sinne von Art. 55 Abs. 2 BauG liegt vor, wenn Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen so intensiv sind, dass sie einer Neubaute gleichkommen (VVGE 2007/08 Nr. 41, E. 2.d/aa).
E. 1.4 In Frage steht hier primär eine energetische Sanierung, indem die bisherige Gebäudehülle mit einer Aussendämmung mit einer Stärke von 17,5 cm versehen werden soll. Am 1. Januar 2018, also kurz vor Erteilung der Baubewilligung, trat das neue Energiegesetz des Bundes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) in Kraft. Gemäss dessen Art. 45 schaffen die Kantone im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie unterstützen die Umsetzung von Verbrauchsstandards zur sparsamen und effizienten Energienutzung (Abs. 1). Sie erlassen Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden. Sie geben bei ihren Vorschriften unter anderem den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung den Vorrang (Abs. 2). Beim Erlass dieser Vorschriften beachten sie, dass bei beheizten Gebäuden, die mindestens den Minergie-, den MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, eine namentlich durch die Wärmedämmung verursachte Überschreitung von maximal 20 cm bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei Baulinien nicht mitgezählt wird (Abs. 4). Am 1. Mai 2019 sind entsprechende Änderungen des kantonalen Baugesetzes in Kraft getreten (OGS 2019, 12). Neu ist nach Art. 49 Abs. 3 BauG für die Berechnung der Baumassenziffer und der Geschossflächenziffer die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs bis höchstens 35 cm zu berücksichtigen. Ferner kann der Regierungsrat gemäss Art. 49 Abs. 4 BauG in den Ausführungsbestimmungen die zertifizierten Energiestandards bestimmen, bei deren Umsetzung die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt werden muss. Analoge Bestimmungen fanden sich zuvor im Sinne von Übergangsrecht (bis zur Anpassung der kommunalen Baureglemente an das Energiekonzept 2009) im auf den 1. Mai 2019 aufgehobenen Art. 64a BauG. Sodann galt auch vor dieser Änderung schon der in Art. 49 Abs. 1 BauG statuierte Grundsatz, wonach Neubauten und Umbauten den Anforderungen an eine sparsame Energieverwendung und rationelle Energienutzung, insbesondere im Bereich der Gebäudehülle und Haustechnik, gemäss den anerkannten Regeln der Technik zu genügen haben (vgl. auch den unveränderten Zweckartikel von Art. 1 Abs.2 BauG). All diese energiepolitisch motivierten Vorschriften (vgl. ferner zu den massgebenden Wärmedämmvorschriften bei Umbauten Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, Wädenswil 2019, 1260 ff.) sind bei der Bestimmung des Sinngehalts der Vorschriften über die Bestandesgarantie im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung zu berücksichtigen, soweit sie nicht sogar direkte Anwendung erheischen. So erklärte etwa das Zürcher Verwaltungsgericht schon in einem Entscheid vom 16. Mai 1991 (BEZ 1991 Nr. 11 = Nr. 21), es bestehe ein sehr gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit wie auch des privaten Grundeigentümers an einem möglichst grossen Spielraum für die nachträgliche Anbringung bzw. Sanierung der Gebäudeaussenisolationen. Demgegenüber sei das Interesse des unmittelbaren Anstössers an der Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände und daran, dass diese nicht weiter verkürzt würden, als gering einzustufen (vgl. auch Rudolf Kappeler, Die baurechtliche Regelung bestehender Gebäude, Das postfinite Baurecht, Zürich 2001, N. 2960).
E. 1.5.1 Mit der energetischen Sanierung wird der vorgeschriebene Strassenabstand von 4 m (Art. 40 Abs. 1 lit. b BauG; Art. 48 Abs. 1 BauR) um rund 0,24 m auf 2,19 m bis 2,45 m reduziert (im Süden auf 2,19 m bis 2,45 m, im Norden auf 2,29 m). Der ordentliche Grenzabstand von 5 m (Art. 46 Abs. 1 BauR) zur Parzelle Nr. Y wird durch das Bauvorhaben auf 2,36 m vermindert. Der heute schon unterschrittene kantonale Mindestgebäudeabstand von 2 x 4 = 8 m (Art. 38 Abs. 1 BauG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 und 2 BauR) zum Nachbargebäude auf der Parzelle Nr. Y beträgt neu noch rund 7,36 m (vgl. Baubewilligung vom 29. Januar 2018 und Situationsplan vom 30. März 2017). Gemäss der Beurteilung der Baubewilligungsbehörde führen weder die Unterschreitungen des Strassenabstandes noch der resultierende Gebäudeunterabstand, welcher nur bei der Gebäudeecke gegeben sei, zu wesentlichen neuen ungünstigen Verhältnissen, und Letzterer sei auch mit den Anliegen des Brandschutzes vereinbar. Die Vorinstanz schloss sich dieser Beurteilung an und erkannte, es handle sich bei der Aussenisolation um eine zeitgemässe Erneuerung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 BauG. Es kann jedoch offenbleiben, ob es sich tatsächlich um eine solche auf Substanzerhaltung oder -verbesserung gerichtete Massnahme handelt. Die Vorinstanz folgte nämlich zu Recht auch der im Rahmen seines Beurteilungsspielraums liegenden (vgl. Erläuterungen zum Baugesetz, a.a.O., 111) Einschätzung des Einwohnergemeinderates Engelberg, dass zum einen durch die weitere Reduktion des Strassenabstandes kein zusätzliches Gefahrenpotential geschaffen wird (weder für die Strassenbenützer noch bei der Hin- und Wegfahrt), zum andern sich für den durch die Reduktion des Grenz- und Gebäudeabstands betroffenen Nachbarn keine Nachteile ergeben. Weiter überwiegt nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an einer energetischen Sanierung des älteren Gebäudes das öffentliche Interesse an der Einhaltung der bisherigen Abstände. Damit sind aber alle Voraussetzungen für einen Umbau nach Art. 54 Abs. 2 BauG erfüllt, sodass sich die Bauherrschaft für die zwecks Wärmedämmung geplanten baulichen Massnahmen auf die Bestandesgarantie stützen kann. Demzufolge muss für das Bauvorhaben weder das Einverständnis der Eigentümerschaft der K.-strasse, noch müssen Dienstbarkeitsverträge oder entsprechende Grundbucheinträge vorliegen.
E. 1.5.2 Nichts anderes gilt in Bezug auf den geplanten Einbau einer Lukarne. Dadurch erhöht sich zwar nach den Erwägungen der Vorinstanz die Gebäudegrundfläche von heute 148,06 m2 auf rund 156 m2. Jedoch haben die Vorinstanzen richtig erkannt, dass die geplante Lukarne mit der Aussenkante der Fassade bündig ist, also nicht näher an die Strasse zu liegen kommt. Der Einwohnergemeinderat ging davon aus, die Erweiterung der Nutzung, die auch zu einem geringfügig grösseren Volumen führe, verändere die Identität des bestehenden Gebäudes nicht wesentlich, welche im Grundsatz erhalten bleibe. Es stünden dem Vorhaben keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegen. Die Vorinstanz ergänzte, die Lukarne sei für die Frage des Strassenabstandes nicht von Relevanz und es seien keine Auswirkungen auf das Nachbargrundstück erkennbar. Und zwischen dem Baugrundstück und der Parzelle des Beschwerdeführers liege die Strassenparzelle, sodass die beiden Grundstücke keine gemeinsame Grenze aufwiesen. Diese Überlegungen vermögen zu überzeugen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht konkret dar, inwieweit der Lukarnenaufbau Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke oder die Strassenbenützung haben sollten. Er beschränkt sich diesbezüglich auf eine pauschale Behauptung, welcher schon mangels ausreichender Substanziierung nicht gefolgt werden kann. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass auch bezüglich des Einbaus einer Lukarne von einem nach Art. 54 Abs. 2 BauG zulässigen Umbau auszugehen ist, da die Änderungen an der bestehenden Baute nicht so intensiv sind, dass sie einer neubauähnlichen Umgestaltung und damit einer Neubaute gleichkommen. Selbst wenn aber anzunehmen wäre, es liege in diesem Punkt eine neubauähnliche Umbaute im Sinne von Art. 55 Abs. 2 BauG vor, so stünden dieser nach dem Gesagten keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegen, sodass sie auch nach dieser Vorschrift zu bewilligen wäre.
E. 1.5.3 Ist aber das Bauvorhaben insgesamt schon gestützt auf die erweiterte kantonale Bestandesgarantie zu bewilligen (vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 1C_396/2011 vom 28. März 2012 in einem ähnlichen Fall), so stellt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Frage nicht, ob dafür eine Ausnahmebewilligung gewährt werden könnte. Darauf hat richtigerweise schon das Amt für Raumentwicklung und Verkehr in seiner Stellungnahme vom 11. November 2017 hingewiesen.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe richtig festgehalten, dass mit dem Bau der Lukarne die Bruttogeschossfläche um 19 m2 auf über 230 m2 erhöht werde, weshalb der Einwohnergemeinderat Engelberg fälschlich angenommen habe, es brauche dafür keinen zusätzlichen Parkplatz. Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Sache aus diesem Grund jedoch zur Regelung der Abstellflächen an den Einwohnergemeinderat zurückgewiesen. Der Nachweis der Pflichtparkplätze oder allenfalls die Gewährung einer Ersatzmassnahme sei ein wesentlicher Bestandteil der Baubewilligung. Es sei deshalb ein Gesamtentscheid zu erlassen. Auch wenn er sich gegen den Entscheid über die Erstellungspflicht von Abstellflächen wiederum mit Beschwerde zur Wehr setzen könnte, sei das Vorgehen gesetzwidrig. Die Baubewilligung hätte durch die Vorinstanz gesamthaft aufgehoben werden müssen.
E. 2.2 Die Vorinstanz erwog, das kommunale Recht (vgl. Art. 59 ff. BauR) enthalte in Bezug auf die Abstellflächen für Motorfahrzeuge eine kaskadenhafte Regelung (Erstellung eines Parkplatzes auf Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung; Beteiligung an Gemeinschaftsanlage oder Ersatzabgabe; Ausnahmebewilligung als kaum je anwendbares "Notventil"). Der Einwohnergemeinderat habe sich mit dieser Kaskade nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht Aufgabe des Regierungsrats, im Rechtsmittelverfahren über die Rechtsfolgen der mit der Vergrösserung der Bruttogeschossflächen einhergehenden Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen oder über allfällige Ersatzmassnahmen zu befinden. Die Anwendung des kommunalen Rechts, welches hier in Bezug auf Ersatzlösungen einen weiten Ermessensspielraum einräume, obliege in erster Linie dem Einwohnergemeinderat. Deshalb sei die Sache in diesem Punkt an den Einwohnergemeinderat zurückzuweisen. Aus diesem Grund sei jedoch die Baubewilligung nicht aufzuheben. Vielmehr sei diese von der noch zu treffenden Regelung der Erstellung von Abstellflächen bzw. allfälligen Ersatzlösungen abhängig zu machen. Die vom Einwohnergemeinderat zu treffende Anordnung sei in Form eines beschwerdefähigen Entscheids auch dem Beschwerdeführer zu eröffnen.
E. 2.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz gesetzwidrig sein sollte; insbesondere nennt er keine Vorschrift, die verletzt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt mangelhaft sein sollte. Wenn die Bauherrschaft auf dem Baugrundstück einen Parkplatz errichten wollte, was eher unwahrscheinlich erscheint, so müsste dieser Punkt neu beurteilt werden und der Rechtsschutz des Beschwerdeführers wäre vollumfänglich gewährleistet, zumal gemäss dem angefochtenen Entscheid mit dem Umbau erst begonnen werden kann, sobald über die Frage der Abstellfläche ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Sollte jedoch eine Ersatzlösung verfügt werden, so wären davon kaum massgebende Auswirkungen auf das Bauprojekt zu erwarten. Mit dem Einwohnergemeinderat ist daher zu folgern, dass sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Verknüpfung der Baubewilligung mit der Suspensivbedingung der Regelung der Abstellfläche mit Blick auf den grundsätzlichen Anspruch auf eine Baubewilligung bei Erfüllung der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften (Art. 32 Abs. 1 BauV) und mit Rücksicht auf prozessökonomische Gesichtspunkte als verhältnismässig und angemessen erweist. Der vorinstanzliche Entscheid verstösst auch in diesem Punkt weder gegen Bundesrecht noch gegen kantonales oder kommunales Recht.
E. 3 Zusammenfassend ergibt sich, das die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist unter Kostenfolge zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 17 Abs. 1 VGV). de| fr | it Schlagworte vorinstanz baubewilligung entscheid beschwerdeführer strassenabstand strasse wohnhaus regierungsrat parkplatz verwaltungsgericht bestehende baute grenze rahm frage kanton Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.9 Art.26 ENB: - VGV: Art.17 Weitere Urteile BGer 1C_326/2008 1C_396/2011 1P.418/2002 1P.512/2001 OGVE 2018/19 Nr. 26 Leitentscheide BGE 113-IA-119 S.122 VVGE 2007/08 Nr. 41
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OGVE 2018/19 Nr. 26 Art. 45 EnG; Art. 49, Art. 54 und 55 BauG; Art. 59 ff. BauR Engelberg Die energiepolitisch motivierten Vorschriften des Bundes und des Kantons sind, soweit sie nicht direkte Anwendung finden, bei der Bestimmung des Sinngehalts der Normen über die Bestandesgarantie im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung zu berücksichtigen. Eine zusätzliche Unterschreitung von Mindestabständen infolge einer energetischen Sanierung ist zulässig. Der Einbau einer Lukarne ist trotz der damit verbundenen Erhöhung der Gebäudegrundfläche im Hinblick auf den Bestandesschutz als zulässiger Umbau zu qualifizieren. Bestätigung der vorinstanzlichen Rückweisung zur Neubeurteilung, ob ein zusätzlicher Parkplatz notwendig oder eine Ersatzmassnahme angezeigt ist. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 (B 19/006). Sachverhalt: Am 20. April 2017 reichte B. beim Bauamt Engelberg ein Baubewilligungsgesuch für den Einbau einer Dachlukarne und eine wärmetechnische Sanierung der Fassade und des Dachs des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. X, GB Engelberg, ein. Das 1965 erstellte Wohnhaus befindet sich in der zweigeschossigen Wohnzone. Am 22. Mai 2018 erhob R. Einsprache gegen das Bauvorhaben. Schon das heute bestehende Wohnhaus hält gegenüber der Kilchbühlstrasse den ordentlichen Strassenabstand von 4,0 m und den ordentlichen Grenzabstand von 5,0 m zur Nachbarparzelle Nr. Y, GB Engelberg, nicht ein. Mit Schreiben vom 11. November 2017 teilte das Amt für Raumentwicklung und Verkehr dem Bauamt Engelberg mit, dass die im Bauvorhaben vorgesehene weitere Unterschreitung der kantonalen Abstandsvorschriften keine Genehmigung durch den Kanton und auch keine Ausnahmebewilligung benötige, da es sich um eine energietechnische Sanierung handle, die von der Bestandesgarantie abgedeckt sei. Mit zwei Beschlüssen vom 29. Januar 2018 wies der Einwohnergemeinderat Engelberg die Einsprache von R. ab, und er erteilte die Baubewilligung. Gegen die beiden Beschlüsse vom 29. Januar 2018 erhob R. am 22. Februar 2018 Beschwerde beim Regierungsrat. Er beantragte die Aufhebung der Baubewilligung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Mit Beschluss vom 22. Januar 2019 hiess der Regierungsrat die Beschwerde insoweit gut, als mit der Bauausführung erst begonnen werden dürfe, wenn der Einwohnergemeinderat Engelberg über die Erstellung eines weiteren Abstellplatzes für Motorfahrzeuge bzw. über Ersatzlösungen rechtskräftig entschieden habe. Am 7. März 2019 erhob R. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen, der Beschluss des Regierungsrates Obwalden vom 22. Januar 2019 und der Beschluss des Einwohnergemeinderates Engelberg vom 29. Januar 2018 (Baubewilligungs- und Einspracheentscheid) seien aufzuheben; das Baugesuch sei abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1. 1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben liege in der Zone W 2B. In dieser Zone gelte gemäss Art. 28 Abs. 1 (recte: Art. 48 Abs. 1) des Baureglements der Einwohnergemeinde Engelberg vom 6. Juli 2004 (BauR) gegenüber Strassen ein genereller Strassenabstand von 4 m. Das Gleiche gelte auch nach Art. 40 Abs. 1 lit. b BauG. Die geplante Aussenisolation der Fassade führe dazu, dass der schon heute nicht eingehaltene zwingende Strassenabstand allein durch diese Isolation um ca. 0,35 (recte wohl: 35) cm verkleinert werde. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sei das Wohnhaus auf drei Seiten von einer Strasse umgeben; auf zwei Seiten werde der Minimalstrassenabstand mit der geplanten Aussenisolation mit Verkleidung auf bis zu 2,29 m bzw. auf bis zu 2,19 m verringert. Ferner habe der Einbau der Dachlukarne, welche bis zur südlichen Fassadenflucht hinaufgezogen werde, eine zusätzliche Unterschreitung des Strassenabstandes und eine Reduktion der Gebäude- und Grenzabstände zu den Nachbarparzellen zur Folge. Die Vorinstanz halte selbst fest, dass der Grenzabstand zur östlich gelegenen Nachbarparzelle Nr. Y, GB Engelberg, sowohl durch die Aussenisolation als auch durch den Aufbau der Lukarne reduziert werde, wobei es sich um eine wesentliche Unterschreitung des in Engelberg geltenden Minimalabstandes von 5 m handle. Dafür liege kein schriftliches Einverständnis der Eigentümerschaft der K.-strasse vor. Eine solche müsse selbst bei unterirdischen Bauten nach Art. 41 Abs. 2 BauG erteilt werden. Ebenso wenig lägen Dienstbarkeitsverträge oder entsprechende Grundbucheinträge vor. Der Aufbau der Lukarne habe nichts mit der Fassadensanierung zu tun, sondern stelle eine erhebliche Vergrösserung dar, wofür die Bestandesgarantie nach Art. 54 Abs. BauG nicht gelte. Zu Unrecht stelle die Vorinstanz fest, dass sich die Baubewilligung auf die Bestandesgarantie abstützen könne. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Lukarnenaufbau Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke oder die weitere Strassenbenützung. Es hätte deshalb eine Ausnahmebewilligung beantragt werden müssen, welche jedoch mangels Härtefalls nicht hätte erteilt werden können. 1.2 Das Baugesetz und die Verordnung zum Baugesetz wurden durch den Nachtrag vom 29. Januar 2015 (Umsetzung IVHB) in grösserem Umfang geändert. Die Änderungen sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Bis zum Inkrafttreten der angepassten Ortsplanungen bleiben für die Gemeinden jedoch die bisherigen kantonalen und kommunalen Bestimmungen in Kraft (Art. 64b Abs. 2 BauG). Die Gemeinde Engelberg hat ihre Ortsplanung noch nicht an das neue Recht angepasst. Demnach ist auf den vorliegenden Fall das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 64b Abs. 3 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BauG). Gemäss Art. 61 Abs. 4 BauG steht dem Regierungsrat im Beschwerdeverfahren die volle Überprüfungsbefugnis zu. Demgegenüber können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lediglich Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung, ob der Entscheid der Vorinstanz unangemessen ist, liegt vorliegend nicht in der Kognition des Verwaltungsgerichts (Art. 66 GOG). Das ist bei den nachfolgenden Erwägungen zu berücksichtigen. 1.3 Der Einwohnergemeinderat Engelberg weist darauf hin, dass das bestehende Wohnhaus auf Parzelle Nr. X heute den Strassenabstand von 4 m unterschreite und dieser durch die energetische Sanierung nochmals um rund 17 cm verringert werde. Die zusätzliche Strassenabstandsunterschreitung sei ausschliesslich energietechnisch bedingt. Das Wohnhaus sei aber im Jahr 1965 rechtmässig erstellt worden und geniesse deshalb den Bestandesschutz. Damals galten gemäss den Erwägungen der Vorin-stanz – bis zum Inkrafttreten des ersten Baugesetzes – für Quartierstrassen keine Abstandsvorschriften (vgl. Art. 139 EG ZGB; OGS 1922,6); ferner habe der vorgeschriebene Gebäudeabstand von 7 m (Art. 138 EG ZGB) ungleich auf die beiden Grundstücke verteilt werden können. Beides blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Gemäss Rechtsprechung und Lehre kann sich der Eigentümer für den Bestand und die Nutzung seiner bestehenden, rechtmässig erstellten Baute oder Anlage sowie den Schutz seiner getätigten Investitionen auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Besitzstandsgarantie berufen, die einerseits aus Art. 26 BV (Eigentumsgarantie) und anderseits aus Art. 9 BV (Vertrauensschutz/Verbot der Rückwirkung) abgeleitet wird (Bernhard Waldmann, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr, Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, N. 6.56 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, 33 f., 351 f.). Unterhaltsarbeiten, mit denen der Umfang, das Erscheinungsbild und der Zweck der Baute ähnlich bleiben und die Nutzung des Bodens nicht geändert wird, geniessen ebenfalls verfassungsrechtlichen Schutz (Hänni, a.a.O., 352, mit Hinweisen auf die Bundesgerichtspraxis; Waldmann, N. 6.61). Das kantonale Recht kann diese Besitzstandsgarantie erweitern und auch Umbauten und Erweiterungen nach altem Recht behandeln, darf jedoch nicht gegen gewichtige öffentliche Interessen der Raumplanung verstossen (BGE 113 Ia 122 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2008 vom 29. Oktober 2008, E. 2.2; 1P.418/2002 vom 16. Dezember 2002, E. 3.1.1; 1P.512/2001 vom 5. März 2002, E. 2; Hänni, a.a.O., 352; Waldmann, a.a.O., N. 6.63 ff.). Im Kanton Obwalden sieht Art. 54 BauG eine solche erweiterte Bestandesgarantie vor, indem nicht nur der Weiterbestand und der Unterhalt, sondern auch die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten und Anlagen gewährleistet sind (Abs. 1). Umbauten sind zulässig, sofern keine ungünstigen Verhältnisse entstehen oder bestehen bleiben und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Abs. 2). Ferner können nach Art. 55 Abs. 2 BauG innerhalb der Bauzone bei bestehenden Bauten, die den Bauvorschriften nicht entsprechen, auch neubauähnliche Umbauten und Erweiterungen gestattet werden, wenn keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegenstehen. Die Bestandesgarantie nach Art. 54 Abs. 1 BauG umfasst alle Massnahmen, die auf Substanzerhaltung und sogar Substanzverbesserung gerichtet sind. Was darüber hinausgeht, heisst Umbau oder sogar Erweiterung und ist in Art. 54 Abs. 2 und Art. 55 BauG geregelt (Baudepartement Obwalden, Erläuterungen zum Baugesetz, Sarnen 1995, 109). Eine neubauähnliche Umgestaltung im Sinne von Art. 55 Abs. 2 BauG liegt vor, wenn Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen so intensiv sind, dass sie einer Neubaute gleichkommen (VVGE 2007/08 Nr. 41, E. 2.d/aa). 1.4 In Frage steht hier primär eine energetische Sanierung, indem die bisherige Gebäudehülle mit einer Aussendämmung mit einer Stärke von 17,5 cm versehen werden soll. Am 1. Januar 2018, also kurz vor Erteilung der Baubewilligung, trat das neue Energiegesetz des Bundes vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) in Kraft. Gemäss dessen Art. 45 schaffen die Kantone im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie unterstützen die Umsetzung von Verbrauchsstandards zur sparsamen und effizienten Energienutzung (Abs. 1). Sie erlassen Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden. Sie geben bei ihren Vorschriften unter anderem den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung den Vorrang (Abs. 2). Beim Erlass dieser Vorschriften beachten sie, dass bei beheizten Gebäuden, die mindestens den Minergie-, den MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, eine namentlich durch die Wärmedämmung verursachte Überschreitung von maximal 20 cm bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei Baulinien nicht mitgezählt wird (Abs. 4). Am 1. Mai 2019 sind entsprechende Änderungen des kantonalen Baugesetzes in Kraft getreten (OGS 2019, 12). Neu ist nach Art. 49 Abs. 3 BauG für die Berechnung der Baumassenziffer und der Geschossflächenziffer die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs bis höchstens 35 cm zu berücksichtigen. Ferner kann der Regierungsrat gemäss Art. 49 Abs. 4 BauG in den Ausführungsbestimmungen die zertifizierten Energiestandards bestimmen, bei deren Umsetzung die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt werden muss. Analoge Bestimmungen fanden sich zuvor im Sinne von Übergangsrecht (bis zur Anpassung der kommunalen Baureglemente an das Energiekonzept 2009) im auf den 1. Mai 2019 aufgehobenen Art. 64a BauG. Sodann galt auch vor dieser Änderung schon der in Art. 49 Abs. 1 BauG statuierte Grundsatz, wonach Neubauten und Umbauten den Anforderungen an eine sparsame Energieverwendung und rationelle Energienutzung, insbesondere im Bereich der Gebäudehülle und Haustechnik, gemäss den anerkannten Regeln der Technik zu genügen haben (vgl. auch den unveränderten Zweckartikel von Art. 1 Abs.2 BauG). All diese energiepolitisch motivierten Vorschriften (vgl. ferner zu den massgebenden Wärmedämmvorschriften bei Umbauten Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 2, Wädenswil 2019, 1260 ff.) sind bei der Bestimmung des Sinngehalts der Vorschriften über die Bestandesgarantie im Rahmen einer geltungszeitlichen Auslegung zu berücksichtigen, soweit sie nicht sogar direkte Anwendung erheischen. So erklärte etwa das Zürcher Verwaltungsgericht schon in einem Entscheid vom 16. Mai 1991 (BEZ 1991 Nr. 11 = Nr. 21), es bestehe ein sehr gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit wie auch des privaten Grundeigentümers an einem möglichst grossen Spielraum für die nachträgliche Anbringung bzw. Sanierung der Gebäudeaussenisolationen. Demgegenüber sei das Interesse des unmittelbaren Anstössers an der Einhaltung der Grenz- und Gebäudeabstände und daran, dass diese nicht weiter verkürzt würden, als gering einzustufen (vgl. auch Rudolf Kappeler, Die baurechtliche Regelung bestehender Gebäude, Das postfinite Baurecht, Zürich 2001, N. 2960). 1.5 1.5.1 Mit der energetischen Sanierung wird der vorgeschriebene Strassenabstand von 4 m (Art. 40 Abs. 1 lit. b BauG; Art. 48 Abs. 1 BauR) um rund 0,24 m auf 2,19 m bis 2,45 m reduziert (im Süden auf 2,19 m bis 2,45 m, im Norden auf 2,29 m). Der ordentliche Grenzabstand von 5 m (Art. 46 Abs. 1 BauR) zur Parzelle Nr. Y wird durch das Bauvorhaben auf 2,36 m vermindert. Der heute schon unterschrittene kantonale Mindestgebäudeabstand von 2 x 4 = 8 m (Art. 38 Abs. 1 BauG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 und 2 BauR) zum Nachbargebäude auf der Parzelle Nr. Y beträgt neu noch rund 7,36 m (vgl. Baubewilligung vom 29. Januar 2018 und Situationsplan vom 30. März 2017). Gemäss der Beurteilung der Baubewilligungsbehörde führen weder die Unterschreitungen des Strassenabstandes noch der resultierende Gebäudeunterabstand, welcher nur bei der Gebäudeecke gegeben sei, zu wesentlichen neuen ungünstigen Verhältnissen, und Letzterer sei auch mit den Anliegen des Brandschutzes vereinbar. Die Vorinstanz schloss sich dieser Beurteilung an und erkannte, es handle sich bei der Aussenisolation um eine zeitgemässe Erneuerung im Sinne von Art. 54 Abs. 1 BauG. Es kann jedoch offenbleiben, ob es sich tatsächlich um eine solche auf Substanzerhaltung oder -verbesserung gerichtete Massnahme handelt. Die Vorinstanz folgte nämlich zu Recht auch der im Rahmen seines Beurteilungsspielraums liegenden (vgl. Erläuterungen zum Baugesetz, a.a.O., 111) Einschätzung des Einwohnergemeinderates Engelberg, dass zum einen durch die weitere Reduktion des Strassenabstandes kein zusätzliches Gefahrenpotential geschaffen wird (weder für die Strassenbenützer noch bei der Hin- und Wegfahrt), zum andern sich für den durch die Reduktion des Grenz- und Gebäudeabstands betroffenen Nachbarn keine Nachteile ergeben. Weiter überwiegt nach dem Gesagten das öffentliche Interesse an einer energetischen Sanierung des älteren Gebäudes das öffentliche Interesse an der Einhaltung der bisherigen Abstände. Damit sind aber alle Voraussetzungen für einen Umbau nach Art. 54 Abs. 2 BauG erfüllt, sodass sich die Bauherrschaft für die zwecks Wärmedämmung geplanten baulichen Massnahmen auf die Bestandesgarantie stützen kann. Demzufolge muss für das Bauvorhaben weder das Einverständnis der Eigentümerschaft der K.-strasse, noch müssen Dienstbarkeitsverträge oder entsprechende Grundbucheinträge vorliegen. 1.5.2 Nichts anderes gilt in Bezug auf den geplanten Einbau einer Lukarne. Dadurch erhöht sich zwar nach den Erwägungen der Vorinstanz die Gebäudegrundfläche von heute 148,06 m2 auf rund 156 m2. Jedoch haben die Vorinstanzen richtig erkannt, dass die geplante Lukarne mit der Aussenkante der Fassade bündig ist, also nicht näher an die Strasse zu liegen kommt. Der Einwohnergemeinderat ging davon aus, die Erweiterung der Nutzung, die auch zu einem geringfügig grösseren Volumen führe, verändere die Identität des bestehenden Gebäudes nicht wesentlich, welche im Grundsatz erhalten bleibe. Es stünden dem Vorhaben keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegen. Die Vorinstanz ergänzte, die Lukarne sei für die Frage des Strassenabstandes nicht von Relevanz und es seien keine Auswirkungen auf das Nachbargrundstück erkennbar. Und zwischen dem Baugrundstück und der Parzelle des Beschwerdeführers liege die Strassenparzelle, sodass die beiden Grundstücke keine gemeinsame Grenze aufwiesen. Diese Überlegungen vermögen zu überzeugen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht konkret dar, inwieweit der Lukarnenaufbau Auswirkungen auf die Nachbargrundstücke oder die Strassenbenützung haben sollten. Er beschränkt sich diesbezüglich auf eine pauschale Behauptung, welcher schon mangels ausreichender Substanziierung nicht gefolgt werden kann. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass auch bezüglich des Einbaus einer Lukarne von einem nach Art. 54 Abs. 2 BauG zulässigen Umbau auszugehen ist, da die Änderungen an der bestehenden Baute nicht so intensiv sind, dass sie einer neubauähnlichen Umgestaltung und damit einer Neubaute gleichkommen. Selbst wenn aber anzunehmen wäre, es liege in diesem Punkt eine neubauähnliche Umbaute im Sinne von Art. 55 Abs. 2 BauG vor, so stünden dieser nach dem Gesagten keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen entgegen, sodass sie auch nach dieser Vorschrift zu bewilligen wäre. 1.5.3 Ist aber das Bauvorhaben insgesamt schon gestützt auf die erweiterte kantonale Bestandesgarantie zu bewilligen (vgl. ebenso Urteil des Bundesgerichts 1C_396/2011 vom 28. März 2012 in einem ähnlichen Fall), so stellt sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Frage nicht, ob dafür eine Ausnahmebewilligung gewährt werden könnte. Darauf hat richtigerweise schon das Amt für Raumentwicklung und Verkehr in seiner Stellungnahme vom 11. November 2017 hingewiesen. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe richtig festgehalten, dass mit dem Bau der Lukarne die Bruttogeschossfläche um 19 m2 auf über 230 m2 erhöht werde, weshalb der Einwohnergemeinderat Engelberg fälschlich angenommen habe, es brauche dafür keinen zusätzlichen Parkplatz. Zu Unrecht habe die Vorinstanz die Sache aus diesem Grund jedoch zur Regelung der Abstellflächen an den Einwohnergemeinderat zurückgewiesen. Der Nachweis der Pflichtparkplätze oder allenfalls die Gewährung einer Ersatzmassnahme sei ein wesentlicher Bestandteil der Baubewilligung. Es sei deshalb ein Gesamtentscheid zu erlassen. Auch wenn er sich gegen den Entscheid über die Erstellungspflicht von Abstellflächen wiederum mit Beschwerde zur Wehr setzen könnte, sei das Vorgehen gesetzwidrig. Die Baubewilligung hätte durch die Vorinstanz gesamthaft aufgehoben werden müssen. 2.2 Die Vorinstanz erwog, das kommunale Recht (vgl. Art. 59 ff. BauR) enthalte in Bezug auf die Abstellflächen für Motorfahrzeuge eine kaskadenhafte Regelung (Erstellung eines Parkplatzes auf Baugrundstück oder in nützlicher Entfernung; Beteiligung an Gemeinschaftsanlage oder Ersatzabgabe; Ausnahmebewilligung als kaum je anwendbares "Notventil"). Der Einwohnergemeinderat habe sich mit dieser Kaskade nicht auseinandergesetzt. Es sei nicht Aufgabe des Regierungsrats, im Rechtsmittelverfahren über die Rechtsfolgen der mit der Vergrösserung der Bruttogeschossflächen einhergehenden Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen oder über allfällige Ersatzmassnahmen zu befinden. Die Anwendung des kommunalen Rechts, welches hier in Bezug auf Ersatzlösungen einen weiten Ermessensspielraum einräume, obliege in erster Linie dem Einwohnergemeinderat. Deshalb sei die Sache in diesem Punkt an den Einwohnergemeinderat zurückzuweisen. Aus diesem Grund sei jedoch die Baubewilligung nicht aufzuheben. Vielmehr sei diese von der noch zu treffenden Regelung der Erstellung von Abstellflächen bzw. allfälligen Ersatzlösungen abhängig zu machen. Die vom Einwohnergemeinderat zu treffende Anordnung sei in Form eines beschwerdefähigen Entscheids auch dem Beschwerdeführer zu eröffnen. 2.3 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz gesetzwidrig sein sollte; insbesondere nennt er keine Vorschrift, die verletzt worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in diesem Punkt mangelhaft sein sollte. Wenn die Bauherrschaft auf dem Baugrundstück einen Parkplatz errichten wollte, was eher unwahrscheinlich erscheint, so müsste dieser Punkt neu beurteilt werden und der Rechtsschutz des Beschwerdeführers wäre vollumfänglich gewährleistet, zumal gemäss dem angefochtenen Entscheid mit dem Umbau erst begonnen werden kann, sobald über die Frage der Abstellfläche ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt. Sollte jedoch eine Ersatzlösung verfügt werden, so wären davon kaum massgebende Auswirkungen auf das Bauprojekt zu erwarten. Mit dem Einwohnergemeinderat ist daher zu folgern, dass sich die durch die Vorinstanz vorgenommene Verknüpfung der Baubewilligung mit der Suspensivbedingung der Regelung der Abstellfläche mit Blick auf den grundsätzlichen Anspruch auf eine Baubewilligung bei Erfüllung der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften (Art. 32 Abs. 1 BauV) und mit Rücksicht auf prozessökonomische Gesichtspunkte als verhältnismässig und angemessen erweist. Der vorinstanzliche Entscheid verstösst auch in diesem Punkt weder gegen Bundesrecht noch gegen kantonales oder kommunales Recht. 3. Zusammenfassend ergibt sich, das die Vorinstanz die Beschwerde zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist unter Kostenfolge zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers abzuweisen (Art. 17 Abs. 1 VGV). de| fr | it Schlagworte vorinstanz baubewilligung entscheid beschwerdeführer strassenabstand strasse wohnhaus regierungsrat parkplatz verwaltungsgericht bestehende baute grenze rahm frage kanton Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.9 Art.26 ENB: - VGV: Art.17 Weitere Urteile BGer 1C_326/2008 1C_396/2011 1P.418/2002 1P.512/2001 OGVE 2018/19 Nr. 26 Leitentscheide BGE 113-IA-119 S.122 VVGE 2007/08 Nr. 41