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OGVE 2018/19 Nr. 13

Obwalden · 2022-12-19 · Deutsch OW
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OGVE 2018/19 Nr. 13 Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 220 Abs. 2, Art. 221, Art. 230 Abs. 3 StPO; Art. 31 Abs. 1 BV Die Verfahrensleitung – vorliegend der Kantonsgerichtspräsident – hat nach Art. 230 Abs. 3 StPO ein Haftentlassungsgesuch an das Zwa

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden wirft R. gewerbsmässigen Diebstahl, eventuell Hehlerei, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfachen Betrug, Zechprellerei, mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, alles begangen im Zeitraum vom 24. Mai 2015 bis 9. Juni 2017 in den Kantonen Ob- und Nidwalden sowie Luzern. R. wurde am 28. Juni 2016 festgenommen und bis zum 9. August 2016 in Untersuchungshaft versetzt. Am 14. Oktober 2016 wurde er erneut festgenommen und wiederum in Untersuchungshaft versetzt. Am 26. Oktober 2016 wurde R. formell aus der Untersuchungshaft entlassen und zwecks Vollzugs einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe in die Justizvollzugsanstalt (nachfolgend JVA) Wauwilermoos überführt. Am 24. März 2017 erfolgte die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Polizei nahm R. am 9. Juni 2017 abermals fest und versetzte ihn gleichentags in Untersuchungshaft. Seit dem 15. November 2017 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Witzwil. Am 30. November 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Obwalden Anklage gegen R. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 beantragte dieser beim Kantonsgericht Obwalden, er sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 übermittelte der Kantonsgerichtspräsident I die Akten der Strafsache an das Zwangsmassnahmengericht und nahm zum Entlassungsgesuch Stellung. Für die Verhandlung vom 28. Dezember 2017 ersuchte der Kantonsgerichtspräsident I um Dispensation. Da auch der amtliche Verteidiger an der Verhandlung nicht teilnahm, wurde der Kantonsgerichtspräsident I von der Verhandlung dispensiert. Das Kantonsgericht als Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch von R. um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab und ordnete gegen ihn Sicherheitshaft an. Diese befristete das Gericht bis am 18. Juni 2018. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob R. Beschwerde beim Obergericht Obwalden. Aus den Erwägungen: 1. Die Vorinstanz bezeichnet den Kantonsgerichtspräsidenten I im vorliegenden Verfahren als Gesuchsteller (im Verhandlungsprotokoll freilich als Gesuchsgegner). Entsprechend hat sie ihn für die Verhandlung vom 28. Dezember 2017 vorgeladen (ZM 17/017/III, Bel. 11). Der Kantonsgerichtspräsident I teilte hierauf mit, dass er auf eine Teilnahme verzichte bzw. um Dispensation ersuche (ZM 17/017/III, Bel. 14), was die Vorinstanz bewilligte (angefochtenes Urteil, lit. I). Nach Art. 230 Abs. 3 StPO hat die Verfahrensleitung – im vorliegenden Verfahrensstadium der Kantonsgerichtspräsident I – ein Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiterzuleiten, will sie dem Gesuch nicht entsprechen. Dies war vorliegend der Fall. Diese Weiterleitungspflicht des Haftentlassungsgesuchs durch den Kantonsgerichtspräsidenten I begründet keine Parteistellung, so dass dieser auch nicht als Gesuchsteller (bzw. Gesuchgegner) zu bezeichnen ist und nicht an Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts teilzunehmen hat; dies im Unterschied zum eigentlichen Haftverfahren, wo die Staatsanwaltschaft als Gesuchstellerin zur Teilnahme an der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts verpflichtet werden kann (Art. 225 Abs. 1 StPO). Eine Parteistellung des Kantonsgerichtspräsidenten I im Haftentlassungsverfahren wäre unvereinbar mit seiner Stellung als Verfahrensleiter und der späteren Entscheidkompetenz im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in der Sache selber. Richtigerweise ist derjenige, welcher in Haft sitzt und auf entsprechendes Haftentlassungsgesuch hin entlassen werden möchte, als Gesuchsteller zu bezeichnen. Ergreift er gegen den ablehnenden Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein Rechtsmittel an das Obergericht, wird er – wie vorliegend – zum Beschwerdeführer. … 2. … 2.2.7 Zusammenfassend sind gemäss Vorinstanz der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Zudem sei die Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs (inklusive vorgängiger Untersuchungshaft) noch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe der beantragten sechs Jahre Freiheitsstrafe gerückt, weshalb keine Überhaft drohe. Da der Haftzweck auch nicht mit milderen Mass­nah­men erreicht werden könne, sei das Entlassungsgesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei somit im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. Das Zwangsmassnahmengericht könne die Untersuchungshaft in Ausnahmefällen für die Dauer von maximal sechs Monaten anordnen. Ein Ausnahmefall läge vor, wenn von vornherein ersichtlich sei, dass die Haftgründe auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein würden. Dies sei hier der Fall, weshalb Sicherheitshaft angeordnet und auf sechs Monate befristet werde. 2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Vor dem Eintritt der Rechtskraft und damit dem Vollzug eines Urteils verlangt Art. 221 StPO für die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft einen dringenden Tatverdacht und das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds. Die Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt ändert daran grundsätzlich nichts. Sie entbindet die Strafbehörden lediglich davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Prüfung der strafprozessualen Haft gemäss Art. 224 ff. StPO einzuhalten. Reicht die beschuldigte Person, die vorzeitig die Strafe angetreten hat, ein Haftentlassungsgesuch ein, ist gemäss Bundesgericht unbestritten, dass ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt ist, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3). Mit seinem Haftentlassungsgesuch bringt der Inhaftierte klar zum Ausdruck, dass er nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihm nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet. Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde hat daher nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Verneint sie diese, hat sie die Haftentlassung zu verfügen. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können (BGE, a.a.O.). 2.4 Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren am 30. November 2017 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, stellt sich nicht mehr die Frage nach der Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft, sondern ob die Voraussetzungen für Sicherheitshaft (hierzu Art. 220 Abs. 2 StPO) gegeben bzw. weiterhin gegeben sind. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bedarf es hierzu eines dringenden Tatverdachts im Hinblick auf ein Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 StPO) und eines besonderen Haftgrundes nach lit. a–c derselben Bestimmung. Da vorliegend weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr (lit. a und b) in Frage stehen, prüfte die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr (lit. c). In der Folge nahm die Vorinstanz – wie vom Bundesgericht gefordert – eine Haftprüfung nach den dafür geltenden Verfahrensregeln vor. 2.5 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Er ist gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass entgegen dem unzutreffenden deutschen Wortlaut der Gesetzesbestimmung richtigerweise "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Der Nachweis, dass ein Beschuldigter eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei nur der Deliktszeitraum seit seiner letzten Haftentlassung ab dem 24. März 2017, eventualiter bereits ab dem ersten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Nidwalden vom 1. Juli 2016 massgeblich, der Boden entzogen. Neben den drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen sind zwei weitere Elemente konstitutiv. Zum einen muss die Sicherheit anderer erheblich gefährdet und zum anderen muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. hierzu ausführlich BGE 143 IV 9 E. 2.6 ff., mit Hinweisen). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE, a.a.O., E. 2.9). 2.6 Das Bundesgericht beurteilt schwere Vergehen zum einen nach der abstrakt angedrohten Sanktion. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist dabei, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht. Die anderen Vergehen erfasst der Haftgrund der Wiederholungsgefahr hingegen nicht (BGE 143 IV 9 E. 2.6.). Damit kommen im vorliegenden Fall die Anklagepunkte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG bzw. Art. 90 Abs. 1 SVG zur Bejahung von Wiederholungsgefahr nicht in Frage. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind gemäss Bundesgericht auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGE, a.a.O., E. 2.6, mit Hinweisen). 2.7 Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit und bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Vermögensdelikte dagegen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und 2.2.2). Anders verhält es sich gemäss Bundesgericht in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten. Das Bundesgericht erwähnt dabei im Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.9, gewerbsmässigen Betrug, bandenmässigen Diebstahl oder Raub (vgl. auch Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 221 N. 14). Die Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO über den Wortlaut hinaus muss nach Auffassung des Bundesgerichts auch in dieser Beziehung restriktiv gehandhabt werden (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016, E. 2.1). Da weder bandenmässiger Diebstahl noch Raub im vorliegenden Fall in Frage stehen, fallen sämtliche angeklagten bzw. verübten Delikte – mit Ausnahme der Strassenverkehrsdelikte, die nachfolgend geprüft werden – zur Bejahung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ausser Betracht. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Betrugs im Jahr 2010/2011 kann hieran nichts ändern: Diese Verurteilung liegt zum einen lange zurück, hat sich zum anderen in der hier in Frage stehenden Deliktsserie nicht wiederholt, und es bestehen auch keine Anzeichen für eine erneute Tatbegehung. 2.8 Schwere Strassenverkehrsdelikte können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen. Dies hat das Bundesgericht freilich nur restriktiv angenommen; etwa bei drohenden Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, und hat diese als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes qualifiziert (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012, E. 3.8 f.). In letzterem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde der Betroffene wegen Trunkenheit am Steuer (teilweise mit Unfallfolge) bzw. Vereitelung von Blutproben sowie wegen schwersten drittgefährdenden Verkehrsregelverletzungen (u.a. mehrfaches Überfahren von Rotlichtern in der Innenstadt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit und Unfallfolge) schon mehrfach rechtskräftig verurteilt. Weder die ausgefällten Freiheitsstrafen und empfindlichen Geldstrafen, noch die separat verfügten Administrativmassnahmen (Warnungsentzüge des Führerausweises usw.), noch die erlittenen Unfälle haben den Betroffenen daran hindern können, sein Verhalten zu ändern. Teilweise wurde er sogar während laufenden richterlichen Probezeiten einschlägig rückfällig. Seit Jahren setzt er sich regelmässig alkoholisiert ans Steuer und verursacht dabei in auffällig rücksichtsloser und aggressiver Fahrweise Unfälle. Dabei ist eine Eskalation schwerer bis schwerster Delikte festzustellen, welche zuletzt sogar ein Todesopfer forderten. Belastend fällt auch ins Gewicht, dass der Betroffene die deutliche Neigung zeigt, sich nach den von ihm verursachten Verkehrsunfällen nicht um die angerichteten Personen- oder Sachschäden zu kümmern, sondern Unfallstellen fluchtartig zu verlassen, dabei weitere Verkehrsteilnehmer zu gefährden und seine Verantwortung zu vertuschen (Abmontieren des Kontrollschildes, Imstichelassen des schwer verletzten Opfers usw.; vgl. diese Ausführungen im Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012, E. 3.8). 2.9 Dem Beschwerdeführer werden im hier zu beurteilenden Fall zwar vier SVG-Delikte vorgeworfen (Führen eines Fahrzeugs ohne Berechtigung am 11. April 2016, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises am 6. Oktober 2016 in Hergiswil und am 12. Oktober 2016 in Wilen [Sarnen] sowie im Zeitraum zwischen dem 17. April und dem 16. Mai 2017). Zudem war ihm in der Vergangenheit mehrmals der Führerausweis entzogen worden, so dass er seit 2001 über keine Fahrberechtigung mehr verfügt. Obwohl zumindest teilweise unter Drogen- und Medikamenteneinfluss und teilweise verbunden mit massiven Geschwindigkeitsübertretungen begangen, erreichen und erreichten diese Delikte allerdings in keiner Weise die Qualität, die das Bundesgericht als schwere Strassenverkehrsdelikte einstuft (wie der obenstehende illustrative Sachverhalt anschaulich zeigt) und demzufolge eine Präventivhaft rechtfertigen würde. Somit kommen beim Beschwerdeführer alle angeklagten bzw. verübten Delikte für die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr nicht in Frage. 3. 3.1 Insgesamt fehlt es somit bereits an den ersten beiden konstitutiven Elementen der Wiederholungsgefahr – dass der Beschwerdeführer durch schwere Verbrechen oder Vergehen (1. Element) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (2. Element), nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Der Beschwerdeführer hat keine Straftaten begangen und es sind auch gegen ihn keine angeklagt, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwere Verbrechen oder Vergehen einzustufen sind. Daran ändert nichts, dass eine vergleichsweise hohe Zahl an Delikten im Raume steht und diese vom Deliktsbetrag her auch nicht mehr als Bagatellen eingeordnet werden können, was die Vorinstanz hervorhebt. Das führt jedoch nicht dazu, dass im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO automatisch Verbrechen oder schwere Vergehen vorliegen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Hierzu sind vielmehr die in Frage stehenden Delikte konkret zu prüfen. Diese Prüfung hat vorliegend ergeben, dass die vom Beschwerdeführer bis anhin begangenen Delikte nicht die erforderliche Schwere bzw. die notwendige Gefährdung Dritter hervorrufen konnten, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahen zu können. Fehlt es an diesen zwei konstitutiven Elementen der Wiederholungsgefahr, kann eine Rückfallprognose vorliegend unterbleiben. Entsprechend ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. med. X. nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die im Nachgang zur Beschwerde eingereichten Akten; so auch betreffend der ins Feld geführten Epilepsie des Beschwerdeführers, wonach es nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen sei, dass er (der Beschwerdeführer) wieder delinquieren könne. Diesen Tatbeweis wird der Beschwerdeführer freilich ab seiner Entlassung bis zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht unter Beweis stellen können. 3.2 3.2.1 Bei diesem Verfahrensausgang kann auch offenbleiben, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO vorliegt und damit eine Haftverlängerung um sechs Monate durch das Zwangsmassnahmengericht gerechtfertigt war. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer bundesgericht vergehen erheblichkeit wiederholungsgefahr zwangsmassnahmengericht verbrechen haftgrund untersuchungshaft frage vorinstanz sicherheitshaft entscheid iv beschuldigter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.31 StPO: Art.220 Art.221 Art.224 Art.225 Art.227 Art.230 SVG: Art.90 BetmG: Art.19a Weitere Urteile BGer 1B_379/2011 1B_247/2016 1B_435/2012 OGVE 2018/19 Nr. 13 Leitentscheide BGE 137-IV-84

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz bezeichnet den Kantonsgerichtspräsidenten I im vorliegenden Verfahren als Gesuchsteller (im Verhandlungsprotokoll freilich als Gesuchsgegner). Entsprechend hat sie ihn für die Verhandlung vom 28. Dezember 2017 vorgeladen (ZM 17/017/III, Bel. 11). Der Kantonsgerichtspräsident I teilte hierauf mit, dass er auf eine Teilnahme verzichte bzw. um Dispensation ersuche (ZM 17/017/III, Bel. 14), was die Vorinstanz bewilligte (angefochtenes Urteil, lit. I). Nach Art. 230 Abs. 3 StPO hat die Verfahrensleitung – im vorliegenden Verfahrensstadium der Kantonsgerichtspräsident I – ein Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiterzuleiten, will sie dem Gesuch nicht entsprechen. Dies war vorliegend der Fall. Diese Weiterleitungspflicht des Haftentlassungsgesuchs durch den Kantonsgerichtspräsidenten I begründet keine Parteistellung, so dass dieser auch nicht als Gesuchsteller (bzw. Gesuchgegner) zu bezeichnen ist und nicht an Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts teilzunehmen hat; dies im Unterschied zum eigentlichen Haftverfahren, wo die Staatsanwaltschaft als Gesuchstellerin zur Teilnahme an der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts verpflichtet werden kann (Art. 225 Abs. 1 StPO). Eine Parteistellung des Kantonsgerichtspräsidenten I im Haftentlassungsverfahren wäre unvereinbar mit seiner Stellung als Verfahrensleiter und der späteren Entscheidkompetenz im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in der Sache selber. Richtigerweise ist derjenige, welcher in Haft sitzt und auf entsprechendes Haftentlassungsgesuch hin entlassen werden möchte, als Gesuchsteller zu bezeichnen. Ergreift er gegen den ablehnenden Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein Rechtsmittel an das Obergericht, wird er – wie vorliegend – zum Beschwerdeführer. …

E. 2 … 2.2.7 Zusammenfassend sind gemäss Vorinstanz der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Zudem sei die Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs (inklusive vorgängiger Untersuchungshaft) noch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe der beantragten sechs Jahre Freiheitsstrafe gerückt, weshalb keine Überhaft drohe. Da der Haftzweck auch nicht mit milderen Mass­nah­men erreicht werden könne, sei das Entlassungsgesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei somit im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. Das Zwangsmassnahmengericht könne die Untersuchungshaft in Ausnahmefällen für die Dauer von maximal sechs Monaten anordnen. Ein Ausnahmefall läge vor, wenn von vornherein ersichtlich sei, dass die Haftgründe auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein würden. Dies sei hier der Fall, weshalb Sicherheitshaft angeordnet und auf sechs Monate befristet werde.

E. 2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Vor dem Eintritt der Rechtskraft und damit dem Vollzug eines Urteils verlangt Art. 221 StPO für die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft einen dringenden Tatverdacht und das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds. Die Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt ändert daran grundsätzlich nichts. Sie entbindet die Strafbehörden lediglich davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Prüfung der strafprozessualen Haft gemäss Art. 224 ff. StPO einzuhalten. Reicht die beschuldigte Person, die vorzeitig die Strafe angetreten hat, ein Haftentlassungsgesuch ein, ist gemäss Bundesgericht unbestritten, dass ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt ist, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3). Mit seinem Haftentlassungsgesuch bringt der Inhaftierte klar zum Ausdruck, dass er nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihm nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet. Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde hat daher nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Verneint sie diese, hat sie die Haftentlassung zu verfügen. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können (BGE, a.a.O.).

E. 2.4 Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren am 30. November 2017 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, stellt sich nicht mehr die Frage nach der Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft, sondern ob die Voraussetzungen für Sicherheitshaft (hierzu Art. 220 Abs. 2 StPO) gegeben bzw. weiterhin gegeben sind. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bedarf es hierzu eines dringenden Tatverdachts im Hinblick auf ein Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 StPO) und eines besonderen Haftgrundes nach lit. a–c derselben Bestimmung. Da vorliegend weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr (lit. a und b) in Frage stehen, prüfte die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr (lit. c). In der Folge nahm die Vorinstanz – wie vom Bundesgericht gefordert – eine Haftprüfung nach den dafür geltenden Verfahrensregeln vor.

E. 2.5 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Er ist gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass entgegen dem unzutreffenden deutschen Wortlaut der Gesetzesbestimmung richtigerweise "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Der Nachweis, dass ein Beschuldigter eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei nur der Deliktszeitraum seit seiner letzten Haftentlassung ab dem 24. März 2017, eventualiter bereits ab dem ersten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Nidwalden vom 1. Juli 2016 massgeblich, der Boden entzogen. Neben den drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen sind zwei weitere Elemente konstitutiv. Zum einen muss die Sicherheit anderer erheblich gefährdet und zum anderen muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. hierzu ausführlich BGE 143 IV 9 E. 2.6 ff., mit Hinweisen). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE, a.a.O., E. 2.9).

E. 2.6 Das Bundesgericht beurteilt schwere Vergehen zum einen nach der abstrakt angedrohten Sanktion. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist dabei, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht. Die anderen Vergehen erfasst der Haftgrund der Wiederholungsgefahr hingegen nicht (BGE 143 IV 9 E. 2.6.). Damit kommen im vorliegenden Fall die Anklagepunkte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG bzw. Art. 90 Abs. 1 SVG zur Bejahung von Wiederholungsgefahr nicht in Frage. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind gemäss Bundesgericht auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGE, a.a.O., E. 2.6, mit Hinweisen).

E. 2.7 Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit und bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Vermögensdelikte dagegen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und 2.2.2). Anders verhält es sich gemäss Bundesgericht in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten. Das Bundesgericht erwähnt dabei im Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.9, gewerbsmässigen Betrug, bandenmässigen Diebstahl oder Raub (vgl. auch Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 221 N. 14). Die Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO über den Wortlaut hinaus muss nach Auffassung des Bundesgerichts auch in dieser Beziehung restriktiv gehandhabt werden (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016, E. 2.1). Da weder bandenmässiger Diebstahl noch Raub im vorliegenden Fall in Frage stehen, fallen sämtliche angeklagten bzw. verübten Delikte – mit Ausnahme der Strassenverkehrsdelikte, die nachfolgend geprüft werden – zur Bejahung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ausser Betracht. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Betrugs im Jahr 2010/2011 kann hieran nichts ändern: Diese Verurteilung liegt zum einen lange zurück, hat sich zum anderen in der hier in Frage stehenden Deliktsserie nicht wiederholt, und es bestehen auch keine Anzeichen für eine erneute Tatbegehung.

E. 2.8 Schwere Strassenverkehrsdelikte können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen. Dies hat das Bundesgericht freilich nur restriktiv angenommen; etwa bei drohenden Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, und hat diese als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes qualifiziert (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012, E. 3.8 f.). In letzterem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde der Betroffene wegen Trunkenheit am Steuer (teilweise mit Unfallfolge) bzw. Vereitelung von Blutproben sowie wegen schwersten drittgefährdenden Verkehrsregelverletzungen (u.a. mehrfaches Überfahren von Rotlichtern in der Innenstadt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit und Unfallfolge) schon mehrfach rechtskräftig verurteilt. Weder die ausgefällten Freiheitsstrafen und empfindlichen Geldstrafen, noch die separat verfügten Administrativmassnahmen (Warnungsentzüge des Führerausweises usw.), noch die erlittenen Unfälle haben den Betroffenen daran hindern können, sein Verhalten zu ändern. Teilweise wurde er sogar während laufenden richterlichen Probezeiten einschlägig rückfällig. Seit Jahren setzt er sich regelmässig alkoholisiert ans Steuer und verursacht dabei in auffällig rücksichtsloser und aggressiver Fahrweise Unfälle. Dabei ist eine Eskalation schwerer bis schwerster Delikte festzustellen, welche zuletzt sogar ein Todesopfer forderten. Belastend fällt auch ins Gewicht, dass der Betroffene die deutliche Neigung zeigt, sich nach den von ihm verursachten Verkehrsunfällen nicht um die angerichteten Personen- oder Sachschäden zu kümmern, sondern Unfallstellen fluchtartig zu verlassen, dabei weitere Verkehrsteilnehmer zu gefährden und seine Verantwortung zu vertuschen (Abmontieren des Kontrollschildes, Imstichelassen des schwer verletzten Opfers usw.; vgl. diese Ausführungen im Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012, E. 3.8).

E. 2.9 Dem Beschwerdeführer werden im hier zu beurteilenden Fall zwar vier SVG-Delikte vorgeworfen (Führen eines Fahrzeugs ohne Berechtigung am 11. April 2016, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises am 6. Oktober 2016 in Hergiswil und am 12. Oktober 2016 in Wilen [Sarnen] sowie im Zeitraum zwischen dem 17. April und dem 16. Mai 2017). Zudem war ihm in der Vergangenheit mehrmals der Führerausweis entzogen worden, so dass er seit 2001 über keine Fahrberechtigung mehr verfügt. Obwohl zumindest teilweise unter Drogen- und Medikamenteneinfluss und teilweise verbunden mit massiven Geschwindigkeitsübertretungen begangen, erreichen und erreichten diese Delikte allerdings in keiner Weise die Qualität, die das Bundesgericht als schwere Strassenverkehrsdelikte einstuft (wie der obenstehende illustrative Sachverhalt anschaulich zeigt) und demzufolge eine Präventivhaft rechtfertigen würde. Somit kommen beim Beschwerdeführer alle angeklagten bzw. verübten Delikte für die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr nicht in Frage.

E. 3.1 Insgesamt fehlt es somit bereits an den ersten beiden konstitutiven Elementen der Wiederholungsgefahr – dass der Beschwerdeführer durch schwere Verbrechen oder Vergehen (1. Element) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (2. Element), nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Der Beschwerdeführer hat keine Straftaten begangen und es sind auch gegen ihn keine angeklagt, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwere Verbrechen oder Vergehen einzustufen sind. Daran ändert nichts, dass eine vergleichsweise hohe Zahl an Delikten im Raume steht und diese vom Deliktsbetrag her auch nicht mehr als Bagatellen eingeordnet werden können, was die Vorinstanz hervorhebt. Das führt jedoch nicht dazu, dass im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO automatisch Verbrechen oder schwere Vergehen vorliegen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Hierzu sind vielmehr die in Frage stehenden Delikte konkret zu prüfen. Diese Prüfung hat vorliegend ergeben, dass die vom Beschwerdeführer bis anhin begangenen Delikte nicht die erforderliche Schwere bzw. die notwendige Gefährdung Dritter hervorrufen konnten, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahen zu können. Fehlt es an diesen zwei konstitutiven Elementen der Wiederholungsgefahr, kann eine Rückfallprognose vorliegend unterbleiben. Entsprechend ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. med. X. nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die im Nachgang zur Beschwerde eingereichten Akten; so auch betreffend der ins Feld geführten Epilepsie des Beschwerdeführers, wonach es nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen sei, dass er (der Beschwerdeführer) wieder delinquieren könne. Diesen Tatbeweis wird der Beschwerdeführer freilich ab seiner Entlassung bis zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht unter Beweis stellen können.

E. 3.2.1 Bei diesem Verfahrensausgang kann auch offenbleiben, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO vorliegt und damit eine Haftverlängerung um sechs Monate durch das Zwangsmassnahmengericht gerechtfertigt war. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer bundesgericht vergehen erheblichkeit wiederholungsgefahr zwangsmassnahmengericht verbrechen haftgrund untersuchungshaft frage vorinstanz sicherheitshaft entscheid iv beschuldigter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.31 StPO: Art.220 Art.221 Art.224 Art.225 Art.227 Art.230 SVG: Art.90 BetmG: Art.19a Weitere Urteile BGer 1B_379/2011 1B_247/2016 1B_435/2012 OGVE 2018/19 Nr. 13 Leitentscheide BGE 137-IV-84

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OGVE 2018/19 Nr. 13 Art. 90 Abs. 1 SVG; Art. 220 Abs. 2, Art. 221, Art. 230 Abs. 3 StPO; Art. 31 Abs. 1 BV Die Verfahrensleitung – vorliegend der Kantonsgerichtspräsident – hat nach Art. 230 Abs. 3 StPO ein Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiterzuleiten, will sie dem Gesuch nicht entsprechen. Diese Weiterleitungspflicht begründet keine Parteistellung (E. 1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben. Es müssen Verbrechen oder schwere Vergehen bei einer abstrakten Strafandrohung von mindestens drei Jahren in Frage stehen, die zudem dieselben oder gleichartige Rechtsgüter wie frühere Vortaten betreffen. Zudem muss die Sicherheit anderer erheblich gefährdet und die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein (E. 2.5 f.). Eine erhebliche Anzahl an Delikten mit einem insgesamt nicht mehr tiefen Deliktsbetrag führt nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit Dritter (E. 3.1). Strassenverkehrsdelikte begründen nur Präventivhaft, wenn diese als schwer einzustufen sind, indem gravierende Unfallfolgen drohen und die Taten als erheblich sicherheitsgefährdend zu betrachten sind (E. 2.8). Entscheid des Obergerichts vom 16. Februar 2018 (BS 18/002). Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden wirft R. gewerbsmässigen Diebstahl, eventuell Hehlerei, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfachen Betrug, Zechprellerei, mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vor, alles begangen im Zeitraum vom 24. Mai 2015 bis 9. Juni 2017 in den Kantonen Ob- und Nidwalden sowie Luzern. R. wurde am 28. Juni 2016 festgenommen und bis zum 9. August 2016 in Untersuchungshaft versetzt. Am 14. Oktober 2016 wurde er erneut festgenommen und wiederum in Untersuchungshaft versetzt. Am 26. Oktober 2016 wurde R. formell aus der Untersuchungshaft entlassen und zwecks Vollzugs einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe in die Justizvollzugsanstalt (nachfolgend JVA) Wauwilermoos überführt. Am 24. März 2017 erfolgte die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Polizei nahm R. am 9. Juni 2017 abermals fest und versetzte ihn gleichentags in Untersuchungshaft. Seit dem 15. November 2017 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug in der JVA Witzwil. Am 30. November 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Obwalden Anklage gegen R. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 beantragte dieser beim Kantonsgericht Obwalden, er sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 übermittelte der Kantonsgerichtspräsident I die Akten der Strafsache an das Zwangsmassnahmengericht und nahm zum Entlassungsgesuch Stellung. Für die Verhandlung vom 28. Dezember 2017 ersuchte der Kantonsgerichtspräsident I um Dispensation. Da auch der amtliche Verteidiger an der Verhandlung nicht teilnahm, wurde der Kantonsgerichtspräsident I von der Verhandlung dispensiert. Das Kantonsgericht als Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch von R. um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ab und ordnete gegen ihn Sicherheitshaft an. Diese befristete das Gericht bis am 18. Juni 2018. Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhob R. Beschwerde beim Obergericht Obwalden. Aus den Erwägungen: 1. Die Vorinstanz bezeichnet den Kantonsgerichtspräsidenten I im vorliegenden Verfahren als Gesuchsteller (im Verhandlungsprotokoll freilich als Gesuchsgegner). Entsprechend hat sie ihn für die Verhandlung vom 28. Dezember 2017 vorgeladen (ZM 17/017/III, Bel. 11). Der Kantonsgerichtspräsident I teilte hierauf mit, dass er auf eine Teilnahme verzichte bzw. um Dispensation ersuche (ZM 17/017/III, Bel. 14), was die Vorinstanz bewilligte (angefochtenes Urteil, lit. I). Nach Art. 230 Abs. 3 StPO hat die Verfahrensleitung – im vorliegenden Verfahrensstadium der Kantonsgerichtspräsident I – ein Haftentlassungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht zum Entscheid weiterzuleiten, will sie dem Gesuch nicht entsprechen. Dies war vorliegend der Fall. Diese Weiterleitungspflicht des Haftentlassungsgesuchs durch den Kantonsgerichtspräsidenten I begründet keine Parteistellung, so dass dieser auch nicht als Gesuchsteller (bzw. Gesuchgegner) zu bezeichnen ist und nicht an Verhandlungen des Zwangsmassnahmengerichts teilzunehmen hat; dies im Unterschied zum eigentlichen Haftverfahren, wo die Staatsanwaltschaft als Gesuchstellerin zur Teilnahme an der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts verpflichtet werden kann (Art. 225 Abs. 1 StPO). Eine Parteistellung des Kantonsgerichtspräsidenten I im Haftentlassungsverfahren wäre unvereinbar mit seiner Stellung als Verfahrensleiter und der späteren Entscheidkompetenz im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in der Sache selber. Richtigerweise ist derjenige, welcher in Haft sitzt und auf entsprechendes Haftentlassungsgesuch hin entlassen werden möchte, als Gesuchsteller zu bezeichnen. Ergreift er gegen den ablehnenden Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts ein Rechtsmittel an das Obergericht, wird er – wie vorliegend – zum Beschwerdeführer. … 2. … 2.2.7 Zusammenfassend sind gemäss Vorinstanz der dringende Tatverdacht und der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu bejahen. Zudem sei die Dauer des vorzeitigen Strafvollzugs (inklusive vorgängiger Untersuchungshaft) noch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe der beantragten sechs Jahre Freiheitsstrafe gerückt, weshalb keine Überhaft drohe. Da der Haftzweck auch nicht mit milderen Mass­nah­men erreicht werden könne, sei das Entlassungsgesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei somit im vorzeitigen Strafvollzug zu belassen. Das Zwangsmassnahmengericht könne die Untersuchungshaft in Ausnahmefällen für die Dauer von maximal sechs Monaten anordnen. Ein Ausnahmefall läge vor, wenn von vornherein ersichtlich sei, dass die Haftgründe auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein würden. Dies sei hier der Fall, weshalb Sicherheitshaft angeordnet und auf sechs Monate befristet werde. 2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. Vor dem Eintritt der Rechtskraft und damit dem Vollzug eines Urteils verlangt Art. 221 StPO für die Anordnung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft einen dringenden Tatverdacht und das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds. Die Einwilligung zum vorzeitigen Strafantritt ändert daran grundsätzlich nichts. Sie entbindet die Strafbehörden lediglich davon, das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Anordnung und Prüfung der strafprozessualen Haft gemäss Art. 224 ff. StPO einzuhalten. Reicht die beschuldigte Person, die vorzeitig die Strafe angetreten hat, ein Haftentlassungsgesuch ein, ist gemäss Bundesgericht unbestritten, dass ein weiterer Freiheitsentzug nur gerechtfertigt ist, wenn nach den massgebenden Bestimmungen der Strafprozessordnung die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3). Mit seinem Haftentlassungsgesuch bringt der Inhaftierte klar zum Ausdruck, dass er nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihm nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichtet. Die mit der Behandlung des Haftentlassungsgesuchs befasste Behörde hat daher nach den für die Haftprüfung geltenden Verfahrensregeln zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft nach wie vor gegeben sind. Verneint sie diese, hat sie die Haftentlassung zu verfügen. Bejaht sie die Voraussetzungen, hat sie formell die Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien eingehalten werden können (BGE, a.a.O.). 2.4 Da die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren am 30. November 2017 Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, stellt sich nicht mehr die Frage nach der Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft, sondern ob die Voraussetzungen für Sicherheitshaft (hierzu Art. 220 Abs. 2 StPO) gegeben bzw. weiterhin gegeben sind. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, bedarf es hierzu eines dringenden Tatverdachts im Hinblick auf ein Verbrechen oder Vergehen (Art. 221 Abs. 1 StPO) und eines besonderen Haftgrundes nach lit. a–c derselben Bestimmung. Da vorliegend weder Flucht- noch Verdunkelungsgefahr (lit. a und b) in Frage stehen, prüfte die Vorinstanz die Wiederholungsgefahr (lit. c). In der Folge nahm die Vorinstanz – wie vom Bundesgericht gefordert – eine Haftprüfung nach den dafür geltenden Verfahrensregeln vor. 2.5 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2). Er ist gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass entgegen dem unzutreffenden deutschen Wortlaut der Gesetzesbestimmung richtigerweise "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Der Nachweis, dass ein Beschuldigter eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1, mit Hinweisen). Damit ist der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei nur der Deliktszeitraum seit seiner letzten Haftentlassung ab dem 24. März 2017, eventualiter bereits ab dem ersten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Nidwalden vom 1. Juli 2016 massgeblich, der Boden entzogen. Neben den drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen sind zwei weitere Elemente konstitutiv. Zum einen muss die Sicherheit anderer erheblich gefährdet und zum anderen muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. hierzu ausführlich BGE 143 IV 9 E. 2.6 ff., mit Hinweisen). Die beiden Kriterien der Tatschwere und der Gefährdung der Sicherheit anderer sind zwar nicht deckungsgleich, weisen jedoch Überschneidungen auf. In der Regel gilt, je schwerer die drohende Tat ist, desto höher ist auch die Gefährdung der Sicherheit anderer (BGE, a.a.O., E. 2.9). 2.6 Das Bundesgericht beurteilt schwere Vergehen zum einen nach der abstrakt angedrohten Sanktion. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist dabei, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht. Die anderen Vergehen erfasst der Haftgrund der Wiederholungsgefahr hingegen nicht (BGE 143 IV 9 E. 2.6.). Damit kommen im vorliegenden Fall die Anklagepunkte der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG bzw. Art. 90 Abs. 1 SVG zur Bejahung von Wiederholungsgefahr nicht in Frage. Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind gemäss Bundesgericht auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext einzubeziehen. Je höherwertig ein geschütztes Rechtsgut ist, desto eher werden Eingriffe in dieses als schwer zu qualifizieren sein. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit lässt sich aufgrund der früheren Straftaten, aber auch anhand der ihm neu vorgeworfenen Handlungen beurteilen, sofern mit genügender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass er sie begangen hat (BGE, a.a.O., E. 2.6, mit Hinweisen). 2.7 Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Im Vordergrund stehen dabei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit und bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze. Vermögensdelikte dagegen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1 und 2.2.2). Anders verhält es sich gemäss Bundesgericht in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten. Das Bundesgericht erwähnt dabei im Urteil 1B_379/2011 vom 2. August 2011, E. 2.9, gewerbsmässigen Betrug, bandenmässigen Diebstahl oder Raub (vgl. auch Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 221 N. 14). Die Anwendung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO über den Wortlaut hinaus muss nach Auffassung des Bundesgerichts auch in dieser Beziehung restriktiv gehandhabt werden (Urteil 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016, E. 2.1). Da weder bandenmässiger Diebstahl noch Raub im vorliegenden Fall in Frage stehen, fallen sämtliche angeklagten bzw. verübten Delikte – mit Ausnahme der Strassenverkehrsdelikte, die nachfolgend geprüft werden – zur Bejahung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ausser Betracht. Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Betrugs im Jahr 2010/2011 kann hieran nichts ändern: Diese Verurteilung liegt zum einen lange zurück, hat sich zum anderen in der hier in Frage stehenden Deliktsserie nicht wiederholt, und es bestehen auch keine Anzeichen für eine erneute Tatbegehung. 2.8 Schwere Strassenverkehrsdelikte können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen. Dies hat das Bundesgericht freilich nur restriktiv angenommen; etwa bei drohenden Trunkenheitsfahrten, bei welchen gravierende Unfallfolgen zu befürchten sind, und hat diese als "erheblich sicherheitsgefährdend" im Sinne des Gesetzes qualifiziert (BGE 143 IV 9 E. 2.7; Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012, E. 3.8 f.). In letzterem vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall wurde der Betroffene wegen Trunkenheit am Steuer (teilweise mit Unfallfolge) bzw. Vereitelung von Blutproben sowie wegen schwersten drittgefährdenden Verkehrsregelverletzungen (u.a. mehrfaches Überfahren von Rotlichtern in der Innenstadt mit massiv übersetzter Geschwindigkeit und Unfallfolge) schon mehrfach rechtskräftig verurteilt. Weder die ausgefällten Freiheitsstrafen und empfindlichen Geldstrafen, noch die separat verfügten Administrativmassnahmen (Warnungsentzüge des Führerausweises usw.), noch die erlittenen Unfälle haben den Betroffenen daran hindern können, sein Verhalten zu ändern. Teilweise wurde er sogar während laufenden richterlichen Probezeiten einschlägig rückfällig. Seit Jahren setzt er sich regelmässig alkoholisiert ans Steuer und verursacht dabei in auffällig rücksichtsloser und aggressiver Fahrweise Unfälle. Dabei ist eine Eskalation schwerer bis schwerster Delikte festzustellen, welche zuletzt sogar ein Todesopfer forderten. Belastend fällt auch ins Gewicht, dass der Betroffene die deutliche Neigung zeigt, sich nach den von ihm verursachten Verkehrsunfällen nicht um die angerichteten Personen- oder Sachschäden zu kümmern, sondern Unfallstellen fluchtartig zu verlassen, dabei weitere Verkehrsteilnehmer zu gefährden und seine Verantwortung zu vertuschen (Abmontieren des Kontrollschildes, Imstichelassen des schwer verletzten Opfers usw.; vgl. diese Ausführungen im Urteil 1B_435/2012 vom 8. August 2012, E. 3.8). 2.9 Dem Beschwerdeführer werden im hier zu beurteilenden Fall zwar vier SVG-Delikte vorgeworfen (Führen eines Fahrzeugs ohne Berechtigung am 11. April 2016, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises am 6. Oktober 2016 in Hergiswil und am 12. Oktober 2016 in Wilen [Sarnen] sowie im Zeitraum zwischen dem 17. April und dem 16. Mai 2017). Zudem war ihm in der Vergangenheit mehrmals der Führerausweis entzogen worden, so dass er seit 2001 über keine Fahrberechtigung mehr verfügt. Obwohl zumindest teilweise unter Drogen- und Medikamenteneinfluss und teilweise verbunden mit massiven Geschwindigkeitsübertretungen begangen, erreichen und erreichten diese Delikte allerdings in keiner Weise die Qualität, die das Bundesgericht als schwere Strassenverkehrsdelikte einstuft (wie der obenstehende illustrative Sachverhalt anschaulich zeigt) und demzufolge eine Präventivhaft rechtfertigen würde. Somit kommen beim Beschwerdeführer alle angeklagten bzw. verübten Delikte für die Anwendung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr nicht in Frage. 3. 3.1 Insgesamt fehlt es somit bereits an den ersten beiden konstitutiven Elementen der Wiederholungsgefahr – dass der Beschwerdeführer durch schwere Verbrechen oder Vergehen (1. Element) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (2. Element), nachdem er bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Der Beschwerdeführer hat keine Straftaten begangen und es sind auch gegen ihn keine angeklagt, die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als schwere Verbrechen oder Vergehen einzustufen sind. Daran ändert nichts, dass eine vergleichsweise hohe Zahl an Delikten im Raume steht und diese vom Deliktsbetrag her auch nicht mehr als Bagatellen eingeordnet werden können, was die Vorinstanz hervorhebt. Das führt jedoch nicht dazu, dass im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO automatisch Verbrechen oder schwere Vergehen vorliegen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Hierzu sind vielmehr die in Frage stehenden Delikte konkret zu prüfen. Diese Prüfung hat vorliegend ergeben, dass die vom Beschwerdeführer bis anhin begangenen Delikte nicht die erforderliche Schwere bzw. die notwendige Gefährdung Dritter hervorrufen konnten, um den Haftgrund der Wiederholungsgefahr bejahen zu können. Fehlt es an diesen zwei konstitutiven Elementen der Wiederholungsgefahr, kann eine Rückfallprognose vorliegend unterbleiben. Entsprechend ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Gutachten von Dr. med. X. nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die im Nachgang zur Beschwerde eingereichten Akten; so auch betreffend der ins Feld geführten Epilepsie des Beschwerdeführers, wonach es nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen sei, dass er (der Beschwerdeführer) wieder delinquieren könne. Diesen Tatbeweis wird der Beschwerdeführer freilich ab seiner Entlassung bis zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht unter Beweis stellen können. 3.2 3.2.1 Bei diesem Verfahrensausgang kann auch offenbleiben, ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 227 Abs. 7 StPO vorliegt und damit eine Haftverlängerung um sechs Monate durch das Zwangsmassnahmengericht gerechtfertigt war. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer bundesgericht vergehen erheblichkeit wiederholungsgefahr zwangsmassnahmengericht verbrechen haftgrund untersuchungshaft frage vorinstanz sicherheitshaft entscheid iv beschuldigter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BV: Art.31 StPO: Art.220 Art.221 Art.224 Art.225 Art.227 Art.230 SVG: Art.90 BetmG: Art.19a Weitere Urteile BGer 1B_379/2011 1B_247/2016 1B_435/2012 OGVE 2018/19 Nr. 13 Leitentscheide BGE 137-IV-84