AbR 2012/13 Nr. 4 Art. 580 ZGB Die Frist für die Stellung des Gesuchs um öffentliches Inventar kann nicht verlängert werden (E. 2–4). Rechtsmittelweg (E. 5). Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 16. Oktober 2012 Sachverhalt: Am 31. Mä
Sachverhalt
Am 31. März 2012 verstarb in Luzern C. Der Verstorbene hinterliess keine letztwillige Verfügung. Mit Erklärung vom 14. Mai 2012 schlugen sämtliche Nachkommen die Erbschaft aus, nicht aber die Ehefrau des Verstorbenen, K. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 stellte der Einwohnergemeinderat Sachseln fest, dass die Erbschaft des C. sel. durch alle Nachkommen ausgeschlagen worden sei. Ferner wies der Einwohnergemeinderat darauf hin, dass der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen habe und sich gemäss Art. 572 ZGB der Anteil der Ausschlagenden vererbe, wie wenn sie den Erbfall nicht erlebt hätten. Mangels anderer Verfügung träten an die Stelle der ausschlagenden gesetzlichen Erben deren Nachkommen. Der Anteil und somit die Ausschlagungsbefugnis falle demnach beim ausschlagenden Erben D. an dessen Tochter M., geb. 4. Juni 2009. Bereits am 21. Juni 2012 hatte die Vormundschaftsbehörde Ebikon für M. eine Teilungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB angeordnet, weil ihr Vater die Erbschaft ausgeschlagen hatte. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 gewährte der Einwohnergemeinderat Sachseln der gesetzlichen Erbin M., vertreten durch die Beiständin S., eine neue Frist für die Ausschlagung der Erbschaft von C. Er hielt fest, die neue Ausschlagungsfrist dauere zwei Monate und beginne mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses. Zur Begründung führte der Einwohnergemeinderat aus, die Ausschlagungsfrist für M. habe mit dem Zeitpunkt der Einsetzung der Teilungsbeiständin, also mit dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde Ebikon vom 21. Juni 2012 begonnen. Die Ausschlagungsfrist von drei Monaten sei demzufolge für M. am 21. September 2012 abgelaufen. Gemäss Art. 576 ZGB könne aber die zuständige Behörde einem gesetzlichen Erben aus wichtigen Gründen für die Ausschlagung eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. Vorliegend komme nur eine neue Fristansetzung in Betracht. In Ausübung seines Ermessens erachtete der Einwohnergemeinderat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ansetzung einer neuen Frist als gegeben. Am 11. Oktober 2012 stellte S. als Beiständin von M. beim Obergericht ein Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 EG ZGB ist das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars an das Obergerichtspräsidium zu richten. Dieses entscheidet über das Gesuch und betraut im Falle der Genehmigung das Konkursamt mit der Durchführung. Das an das Obergericht gerichtete Gesuch ist deshalb durch das Obergerichtspräsidium entgegenzunehmen und zu behandeln.
2. Nach Art. 580 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Abs. 1). Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden (Abs. 2). Beim handlungsunfähigen Erben beginnt der Fristenlauf mit der entsprechenden Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters (Daniel Abt, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2012, N. 10 zu Art. 580 ZGB und Tarkan Göksu, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2012, N. 3 zu Art. 567 ZGB). Wie schon der Einwohnergemeinderat Sachseln in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2012 hinsichtlich der Ausschlagungsfrist für M. festgehalten hat, begann die Frist für die Einreichung eines Gesuchs um öffentliches Inventar mit dem Zeitpunkt der Einsetzung der Teilungsbeiständin, also mit dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde Ebikon vom 21. Juni 2012. Die Frist für die Stellung des Gesuchs um öffentliches Inventar ist demnach am 21. Juli 2012 abgelaufen. Verlängerungen der Ausschlagungsfrist können sich nach herrschender Lehre nicht auf die Antragsfrist für das öffentliche Inventar auswirken (Urs Engler, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2011, N. 11 zu Art. 580 ZGB mit zahlreichen Hinweisen).
3. Die Gesuchstellerin stellt kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist oder um Fristverlängerung aus wichtigen Gründen. Selbst wenn ein solches Gesuch gestellt worden wäre, müsste es indessen abgewiesen werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung oder Restitution der Frist für die Stellung des Begehrens für das öffentliche Inventar ist im ZGB nicht vorgesehen. Ob darin eine Gesetzeslücke zu erblicken ist, ist kontrovers. Das Bundesgericht schützte in seiner bisherigen Praxis die Behörden, welche den Beschwerdeführern die Wiederherstellung der Frist verweigert hatten (vgl. BGE 104 II 251 f.; Kurt Wissmann, in: Basler Kommentar ZGB, Basel 2011, N. 12 zu Art. 580 ZGB). Gegen eine Verlängerung und die Wiederherstellung der Frist sprechen die Umstände, dass es den Erben zugemutet werden kann, das öffentliche Inventar während der vom Gesetz anberaumten Monatsfrist zu verlangen. Denn mit der Stellung des Begehrens geht der Erbe kein grosses Risiko ein; er schiebt damit lediglich den definitiven Entscheidungstermin hinaus. Die Fristversäumnis bringt den Erben beim öffentlichen Inventar lediglich um eine Annehmlichkeit, währendem sie bei der Ausschlagung für ihn eine Gefahr in sich bergen kann. Zu Recht wird deshalb im Schrifttum kritisiert, dass immer wieder versucht worden sei, auf Umwegen eine Verlängerung der Frist zu erreichen, und dass auch Behörden Fristverlängerungen gelegentlich nicht nur aus wichtigen Gründen bewilligt hätten, sondern weil sich Erben in ihren Erwartungen getäuscht hätten oder wegen deren Nachlässigkeiten. Die berechtigten Interessen der Gläubiger, über das Schicksal des Nachlasses möglichst bald Klarheit zu erhalten, seien krass missachtet worden. Das Verhältnis zwischen der im Gesetz bewusst kürzer gehaltenen Frist für das Verlangen des öffentlichen Inventars gegenüber derjenigen für die Erbausschlagung habe keine Berücksichtigung gefunden (Wissmann, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 580 ZGB; AbR 1998/99, Nr. 8). Diese Auffassung hat auch im neuesten Schrifttum Zustimmung gefunden (Abt, a.a.O., N. 11 zu Art. 580 ZGB, Engler, a.a.O., N. 24 zu Art. 580 ZGB). Soweit die Frage im Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. Juni 1999 noch offen gelassen wurde (AbR 1998/99, Nr. 8) ist sie wohl in dem Sinne zu entscheiden, dass die Möglichkeit einer Verlängerung oder Restitution der Frist für die Stellung des Begehrens nicht gegeben ist. Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Nach der Einsetzung der Teilungsbeiständin durch die Vormundschaftsbehörde Ebikon am 21. Juni 2012 wäre es der Gesuchstellerin bzw. ihrer Beiständin ohne weiteres möglich gewesen, innert Monatsfrist das Gesuch um öffentliches Inventar zu stellen. Selbst wenn eine Restitution oder Verlängerung der Frist grundsätzlich möglich und ein entsprechendes Gesuch gestellt worden wäre, hätte dieses somit abgewiesen werden müssen. Das Begehren um öffentliches Inventar ist demnach verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. …
5. Es stellt sich die Frage nach dem weiteren Rechtsmittelweg. An sich wäre gegen den Entscheid des Obergerichtspräsidenten nurmehr die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben. Indessen gelten Entscheide über die Bewilligung des öffentlichen Inventars wohl als Entscheide in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG, zumal sich aus der Bestimmung ergibt, dass die dortige Aufzählung nicht abschliessend ist ("insbesondere"). Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG haben die Kantone als letzte Instanzen in Zivilsachen obere Gerichte einzusetzen, welche "als Rechtsmittelinstanzen" entscheiden. Das ist jedoch nach der gesetzlichen Regelung in Art. 89 EG ZGB nicht der Fall. Der Mangel in der Gesetzgebung wurde bereits erkannt und soll demnächst korrigiert werden. Bis die Gesetzesänderung erfolgt ist, hat jedoch der Kanton auf anderem Weg für ein rechtskonformes Verfahren zu sorgen. Art. 89 Abs. 3 EG ZGB sieht eine Beschwerde betreffend die Errichtung des öffentlichen Inventars innert 10 Tagen seit Kenntnis desselben an das Obergericht vor. Es ist naheliegend, diesen Beschwerdeweg analog auch hinsichtlich des Entscheids des Obergerichtspräsidiums betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des öffentlichen Inventars zu öffnen. Damit kann gewährleistet werden, dass ein oberes Gericht als Rechtsmittelinstanz letztinstanzlich im Kanton über die Verweigerung der Bewilligung des öffentlichen Inventars befindet. Mit diesem Vorgehen kann verhindert werden, dass das Bundesgericht auf Beschwerde hin die Sache zur Gewährleistung des gesetzmässigen Instanzenzugs an den Kanton zurückweisen müsste (vgl. etwa BGE 130 II 65 = Pra 93/2004 Nr. 37; 128 II 56 = Pra 91/2002 Nr. 147; 134 III 141). Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin somit darauf hinzuweisen, dass gegen diesen Entscheid innert 10 Tagen nach der Eröffnung schriftlich und begründet beim Obergericht des Kantons Obwalden Beschwerde erhoben werden kann. Sollte das Obergericht auf eine allfällige Beschwerde wider Erwarten nicht eintreten, so müsste es die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überweisen. (Anmerkung: Mit Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Gesetzes über die Justizreform vom 4. Dezember 2012 hat der Regierungsrat Art. 89 EG ZGB geändert und den Rechtsweg bundesrechtskonform ausgestaltet.) de| fr | it Schlagworte öffentliches inventar frist entscheid erbe ausschlagung erbschaft gesetz kanton behörde vormundschaftsbehörde verlängerung bundesgericht tag nachkomme bewilligung oder genehmigung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.72 Art.75 ZGB: Art.392 Art.567 Art.572 Art.576 Art.580 Praxis (Pra) 91 Nr.147 93 Nr.37 Leitentscheide BGE 134-III-141 130-II-65 128-II-56 104-II-249 S.251 AbR 2012/13 Nr. 4 1998/99 Nr. 8
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 EG ZGB ist das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars an das Obergerichtspräsidium zu richten. Dieses entscheidet über das Gesuch und betraut im Falle der Genehmigung das Konkursamt mit der Durchführung. Das an das Obergericht gerichtete Gesuch ist deshalb durch das Obergerichtspräsidium entgegenzunehmen und zu behandeln.
E. 2 Nach Art. 580 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Abs. 1). Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden (Abs. 2). Beim handlungsunfähigen Erben beginnt der Fristenlauf mit der entsprechenden Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters (Daniel Abt, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2012, N. 10 zu Art. 580 ZGB und Tarkan Göksu, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2012, N. 3 zu Art. 567 ZGB). Wie schon der Einwohnergemeinderat Sachseln in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2012 hinsichtlich der Ausschlagungsfrist für M. festgehalten hat, begann die Frist für die Einreichung eines Gesuchs um öffentliches Inventar mit dem Zeitpunkt der Einsetzung der Teilungsbeiständin, also mit dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde Ebikon vom 21. Juni 2012. Die Frist für die Stellung des Gesuchs um öffentliches Inventar ist demnach am 21. Juli 2012 abgelaufen. Verlängerungen der Ausschlagungsfrist können sich nach herrschender Lehre nicht auf die Antragsfrist für das öffentliche Inventar auswirken (Urs Engler, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2011, N. 11 zu Art. 580 ZGB mit zahlreichen Hinweisen).
E. 3 Die Gesuchstellerin stellt kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist oder um Fristverlängerung aus wichtigen Gründen. Selbst wenn ein solches Gesuch gestellt worden wäre, müsste es indessen abgewiesen werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung oder Restitution der Frist für die Stellung des Begehrens für das öffentliche Inventar ist im ZGB nicht vorgesehen. Ob darin eine Gesetzeslücke zu erblicken ist, ist kontrovers. Das Bundesgericht schützte in seiner bisherigen Praxis die Behörden, welche den Beschwerdeführern die Wiederherstellung der Frist verweigert hatten (vgl. BGE 104 II 251 f.; Kurt Wissmann, in: Basler Kommentar ZGB, Basel 2011, N. 12 zu Art. 580 ZGB). Gegen eine Verlängerung und die Wiederherstellung der Frist sprechen die Umstände, dass es den Erben zugemutet werden kann, das öffentliche Inventar während der vom Gesetz anberaumten Monatsfrist zu verlangen. Denn mit der Stellung des Begehrens geht der Erbe kein grosses Risiko ein; er schiebt damit lediglich den definitiven Entscheidungstermin hinaus. Die Fristversäumnis bringt den Erben beim öffentlichen Inventar lediglich um eine Annehmlichkeit, währendem sie bei der Ausschlagung für ihn eine Gefahr in sich bergen kann. Zu Recht wird deshalb im Schrifttum kritisiert, dass immer wieder versucht worden sei, auf Umwegen eine Verlängerung der Frist zu erreichen, und dass auch Behörden Fristverlängerungen gelegentlich nicht nur aus wichtigen Gründen bewilligt hätten, sondern weil sich Erben in ihren Erwartungen getäuscht hätten oder wegen deren Nachlässigkeiten. Die berechtigten Interessen der Gläubiger, über das Schicksal des Nachlasses möglichst bald Klarheit zu erhalten, seien krass missachtet worden. Das Verhältnis zwischen der im Gesetz bewusst kürzer gehaltenen Frist für das Verlangen des öffentlichen Inventars gegenüber derjenigen für die Erbausschlagung habe keine Berücksichtigung gefunden (Wissmann, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 580 ZGB; AbR 1998/99, Nr. 8). Diese Auffassung hat auch im neuesten Schrifttum Zustimmung gefunden (Abt, a.a.O., N. 11 zu Art. 580 ZGB, Engler, a.a.O., N. 24 zu Art. 580 ZGB). Soweit die Frage im Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. Juni 1999 noch offen gelassen wurde (AbR 1998/99, Nr. 8) ist sie wohl in dem Sinne zu entscheiden, dass die Möglichkeit einer Verlängerung oder Restitution der Frist für die Stellung des Begehrens nicht gegeben ist. Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Nach der Einsetzung der Teilungsbeiständin durch die Vormundschaftsbehörde Ebikon am 21. Juni 2012 wäre es der Gesuchstellerin bzw. ihrer Beiständin ohne weiteres möglich gewesen, innert Monatsfrist das Gesuch um öffentliches Inventar zu stellen. Selbst wenn eine Restitution oder Verlängerung der Frist grundsätzlich möglich und ein entsprechendes Gesuch gestellt worden wäre, hätte dieses somit abgewiesen werden müssen. Das Begehren um öffentliches Inventar ist demnach verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. …
E. 5 Es stellt sich die Frage nach dem weiteren Rechtsmittelweg. An sich wäre gegen den Entscheid des Obergerichtspräsidenten nurmehr die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben. Indessen gelten Entscheide über die Bewilligung des öffentlichen Inventars wohl als Entscheide in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG, zumal sich aus der Bestimmung ergibt, dass die dortige Aufzählung nicht abschliessend ist ("insbesondere"). Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG haben die Kantone als letzte Instanzen in Zivilsachen obere Gerichte einzusetzen, welche "als Rechtsmittelinstanzen" entscheiden. Das ist jedoch nach der gesetzlichen Regelung in Art. 89 EG ZGB nicht der Fall. Der Mangel in der Gesetzgebung wurde bereits erkannt und soll demnächst korrigiert werden. Bis die Gesetzesänderung erfolgt ist, hat jedoch der Kanton auf anderem Weg für ein rechtskonformes Verfahren zu sorgen. Art. 89 Abs. 3 EG ZGB sieht eine Beschwerde betreffend die Errichtung des öffentlichen Inventars innert 10 Tagen seit Kenntnis desselben an das Obergericht vor. Es ist naheliegend, diesen Beschwerdeweg analog auch hinsichtlich des Entscheids des Obergerichtspräsidiums betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des öffentlichen Inventars zu öffnen. Damit kann gewährleistet werden, dass ein oberes Gericht als Rechtsmittelinstanz letztinstanzlich im Kanton über die Verweigerung der Bewilligung des öffentlichen Inventars befindet. Mit diesem Vorgehen kann verhindert werden, dass das Bundesgericht auf Beschwerde hin die Sache zur Gewährleistung des gesetzmässigen Instanzenzugs an den Kanton zurückweisen müsste (vgl. etwa BGE 130 II 65 = Pra 93/2004 Nr. 37; 128 II 56 = Pra 91/2002 Nr. 147; 134 III 141). Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin somit darauf hinzuweisen, dass gegen diesen Entscheid innert 10 Tagen nach der Eröffnung schriftlich und begründet beim Obergericht des Kantons Obwalden Beschwerde erhoben werden kann. Sollte das Obergericht auf eine allfällige Beschwerde wider Erwarten nicht eintreten, so müsste es die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überweisen. (Anmerkung: Mit Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Gesetzes über die Justizreform vom 4. Dezember 2012 hat der Regierungsrat Art. 89 EG ZGB geändert und den Rechtsweg bundesrechtskonform ausgestaltet.) de| fr | it Schlagworte öffentliches inventar frist entscheid erbe ausschlagung erbschaft gesetz kanton behörde vormundschaftsbehörde verlängerung bundesgericht tag nachkomme bewilligung oder genehmigung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.72 Art.75 ZGB: Art.392 Art.567 Art.572 Art.576 Art.580 Praxis (Pra) 91 Nr.147 93 Nr.37 Leitentscheide BGE 134-III-141 130-II-65 128-II-56 104-II-249 S.251 AbR 2012/13 Nr. 4 1998/99 Nr. 8
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2012/13 Nr. 4 Art. 580 ZGB Die Frist für die Stellung des Gesuchs um öffentliches Inventar kann nicht verlängert werden (E. 2–4). Rechtsmittelweg (E. 5). Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 16. Oktober 2012 Sachverhalt: Am 31. März 2012 verstarb in Luzern C. Der Verstorbene hinterliess keine letztwillige Verfügung. Mit Erklärung vom 14. Mai 2012 schlugen sämtliche Nachkommen die Erbschaft aus, nicht aber die Ehefrau des Verstorbenen, K. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 stellte der Einwohnergemeinderat Sachseln fest, dass die Erbschaft des C. sel. durch alle Nachkommen ausgeschlagen worden sei. Ferner wies der Einwohnergemeinderat darauf hin, dass der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen habe und sich gemäss Art. 572 ZGB der Anteil der Ausschlagenden vererbe, wie wenn sie den Erbfall nicht erlebt hätten. Mangels anderer Verfügung träten an die Stelle der ausschlagenden gesetzlichen Erben deren Nachkommen. Der Anteil und somit die Ausschlagungsbefugnis falle demnach beim ausschlagenden Erben D. an dessen Tochter M., geb. 4. Juni 2009. Bereits am 21. Juni 2012 hatte die Vormundschaftsbehörde Ebikon für M. eine Teilungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB angeordnet, weil ihr Vater die Erbschaft ausgeschlagen hatte. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2012 gewährte der Einwohnergemeinderat Sachseln der gesetzlichen Erbin M., vertreten durch die Beiständin S., eine neue Frist für die Ausschlagung der Erbschaft von C. Er hielt fest, die neue Ausschlagungsfrist dauere zwei Monate und beginne mit dem Tag der Zustellung des Beschlusses. Zur Begründung führte der Einwohnergemeinderat aus, die Ausschlagungsfrist für M. habe mit dem Zeitpunkt der Einsetzung der Teilungsbeiständin, also mit dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde Ebikon vom 21. Juni 2012 begonnen. Die Ausschlagungsfrist von drei Monaten sei demzufolge für M. am 21. September 2012 abgelaufen. Gemäss Art. 576 ZGB könne aber die zuständige Behörde einem gesetzlichen Erben aus wichtigen Gründen für die Ausschlagung eine Fristverlängerung gewähren oder eine neue Frist ansetzen. Vorliegend komme nur eine neue Fristansetzung in Betracht. In Ausübung seines Ermessens erachtete der Einwohnergemeinderat das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Ansetzung einer neuen Frist als gegeben. Am 11. Oktober 2012 stellte S. als Beiständin von M. beim Obergericht ein Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars. Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 EG ZGB ist das Gesuch um Errichtung eines öffentlichen Inventars an das Obergerichtspräsidium zu richten. Dieses entscheidet über das Gesuch und betraut im Falle der Genehmigung das Konkursamt mit der Durchführung. Das an das Obergericht gerichtete Gesuch ist deshalb durch das Obergerichtspräsidium entgegenzunehmen und zu behandeln.
2. Nach Art. 580 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (Abs. 1). Das Begehren muss binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der zuständigen Behörde angebracht werden (Abs. 2). Beim handlungsunfähigen Erben beginnt der Fristenlauf mit der entsprechenden Kenntnis seines gesetzlichen Vertreters (Daniel Abt, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2012, N. 10 zu Art. 580 ZGB und Tarkan Göksu, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2012, N. 3 zu Art. 567 ZGB). Wie schon der Einwohnergemeinderat Sachseln in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2012 hinsichtlich der Ausschlagungsfrist für M. festgehalten hat, begann die Frist für die Einreichung eines Gesuchs um öffentliches Inventar mit dem Zeitpunkt der Einsetzung der Teilungsbeiständin, also mit dem Entscheid der Vormundschaftsbehörde Ebikon vom 21. Juni 2012. Die Frist für die Stellung des Gesuchs um öffentliches Inventar ist demnach am 21. Juli 2012 abgelaufen. Verlängerungen der Ausschlagungsfrist können sich nach herrschender Lehre nicht auf die Antragsfrist für das öffentliche Inventar auswirken (Urs Engler, in: Abt/Weibel, Praxiskommentar Erbrecht, Basel 2011, N. 11 zu Art. 580 ZGB mit zahlreichen Hinweisen).
3. Die Gesuchstellerin stellt kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist oder um Fristverlängerung aus wichtigen Gründen. Selbst wenn ein solches Gesuch gestellt worden wäre, müsste es indessen abgewiesen werden. Die Möglichkeit einer Verlängerung oder Restitution der Frist für die Stellung des Begehrens für das öffentliche Inventar ist im ZGB nicht vorgesehen. Ob darin eine Gesetzeslücke zu erblicken ist, ist kontrovers. Das Bundesgericht schützte in seiner bisherigen Praxis die Behörden, welche den Beschwerdeführern die Wiederherstellung der Frist verweigert hatten (vgl. BGE 104 II 251 f.; Kurt Wissmann, in: Basler Kommentar ZGB, Basel 2011, N. 12 zu Art. 580 ZGB). Gegen eine Verlängerung und die Wiederherstellung der Frist sprechen die Umstände, dass es den Erben zugemutet werden kann, das öffentliche Inventar während der vom Gesetz anberaumten Monatsfrist zu verlangen. Denn mit der Stellung des Begehrens geht der Erbe kein grosses Risiko ein; er schiebt damit lediglich den definitiven Entscheidungstermin hinaus. Die Fristversäumnis bringt den Erben beim öffentlichen Inventar lediglich um eine Annehmlichkeit, währendem sie bei der Ausschlagung für ihn eine Gefahr in sich bergen kann. Zu Recht wird deshalb im Schrifttum kritisiert, dass immer wieder versucht worden sei, auf Umwegen eine Verlängerung der Frist zu erreichen, und dass auch Behörden Fristverlängerungen gelegentlich nicht nur aus wichtigen Gründen bewilligt hätten, sondern weil sich Erben in ihren Erwartungen getäuscht hätten oder wegen deren Nachlässigkeiten. Die berechtigten Interessen der Gläubiger, über das Schicksal des Nachlasses möglichst bald Klarheit zu erhalten, seien krass missachtet worden. Das Verhältnis zwischen der im Gesetz bewusst kürzer gehaltenen Frist für das Verlangen des öffentlichen Inventars gegenüber derjenigen für die Erbausschlagung habe keine Berücksichtigung gefunden (Wissmann, a.a.O., N. 12 f. zu Art. 580 ZGB; AbR 1998/99, Nr. 8). Diese Auffassung hat auch im neuesten Schrifttum Zustimmung gefunden (Abt, a.a.O., N. 11 zu Art. 580 ZGB, Engler, a.a.O., N. 24 zu Art. 580 ZGB). Soweit die Frage im Entscheid der Obergerichtskommission vom 30. Juni 1999 noch offen gelassen wurde (AbR 1998/99, Nr. 8) ist sie wohl in dem Sinne zu entscheiden, dass die Möglichkeit einer Verlängerung oder Restitution der Frist für die Stellung des Begehrens nicht gegeben ist. Dies hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Nach der Einsetzung der Teilungsbeiständin durch die Vormundschaftsbehörde Ebikon am 21. Juni 2012 wäre es der Gesuchstellerin bzw. ihrer Beiständin ohne weiteres möglich gewesen, innert Monatsfrist das Gesuch um öffentliches Inventar zu stellen. Selbst wenn eine Restitution oder Verlängerung der Frist grundsätzlich möglich und ein entsprechendes Gesuch gestellt worden wäre, hätte dieses somit abgewiesen werden müssen. Das Begehren um öffentliches Inventar ist demnach verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. …
5. Es stellt sich die Frage nach dem weiteren Rechtsmittelweg. An sich wäre gegen den Entscheid des Obergerichtspräsidenten nurmehr die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben. Indessen gelten Entscheide über die Bewilligung des öffentlichen Inventars wohl als Entscheide in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG, zumal sich aus der Bestimmung ergibt, dass die dortige Aufzählung nicht abschliessend ist ("insbesondere"). Gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG haben die Kantone als letzte Instanzen in Zivilsachen obere Gerichte einzusetzen, welche "als Rechtsmittelinstanzen" entscheiden. Das ist jedoch nach der gesetzlichen Regelung in Art. 89 EG ZGB nicht der Fall. Der Mangel in der Gesetzgebung wurde bereits erkannt und soll demnächst korrigiert werden. Bis die Gesetzesänderung erfolgt ist, hat jedoch der Kanton auf anderem Weg für ein rechtskonformes Verfahren zu sorgen. Art. 89 Abs. 3 EG ZGB sieht eine Beschwerde betreffend die Errichtung des öffentlichen Inventars innert 10 Tagen seit Kenntnis desselben an das Obergericht vor. Es ist naheliegend, diesen Beschwerdeweg analog auch hinsichtlich des Entscheids des Obergerichtspräsidiums betreffend Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des öffentlichen Inventars zu öffnen. Damit kann gewährleistet werden, dass ein oberes Gericht als Rechtsmittelinstanz letztinstanzlich im Kanton über die Verweigerung der Bewilligung des öffentlichen Inventars befindet. Mit diesem Vorgehen kann verhindert werden, dass das Bundesgericht auf Beschwerde hin die Sache zur Gewährleistung des gesetzmässigen Instanzenzugs an den Kanton zurückweisen müsste (vgl. etwa BGE 130 II 65 = Pra 93/2004 Nr. 37; 128 II 56 = Pra 91/2002 Nr. 147; 134 III 141). Zusammenfassend ist die Gesuchstellerin somit darauf hinzuweisen, dass gegen diesen Entscheid innert 10 Tagen nach der Eröffnung schriftlich und begründet beim Obergericht des Kantons Obwalden Beschwerde erhoben werden kann. Sollte das Obergericht auf eine allfällige Beschwerde wider Erwarten nicht eintreten, so müsste es die Sache zuständigkeitshalber an das Bundesgericht überweisen. (Anmerkung: Mit Ausführungsbestimmungen zur Ergänzung des Gesetzes über die Justizreform vom 4. Dezember 2012 hat der Regierungsrat Art. 89 EG ZGB geändert und den Rechtsweg bundesrechtskonform ausgestaltet.) de| fr | it Schlagworte öffentliches inventar frist entscheid erbe ausschlagung erbschaft gesetz kanton behörde vormundschaftsbehörde verlängerung bundesgericht tag nachkomme bewilligung oder genehmigung(allgemein) Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund BGG: Art.72 Art.75 ZGB: Art.392 Art.567 Art.572 Art.576 Art.580 Praxis (Pra) 91 Nr.147 93 Nr.37 Leitentscheide BGE 134-III-141 130-II-65 128-II-56 104-II-249 S.251 AbR 2012/13 Nr. 4 1998/99 Nr. 8