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AbR 2012/13 Nr. 21

Obwalden · 2016-06-16 · Deutsch OW
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AbR 2012/13 Nr. 21 Art. 197 und Art. 263 StPO Voraussetzungen der Beweismittel- und der Einziehungsbeschlagnahme. Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme von allenfalls einer Drittperson gehörendem Bauwerkzeug, welches trotz Baustopp für Ba

Erwägungen (18 Absätze)

E. 3 Streitig ist vorliegend zum einen die Zulässigkeit der Beschlagnahme des Werkzeugs durch die Staatsanwaltschaft, zum andern die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Kantonspolizei anlässlich der Hausdurchsuchung. Nachfolgend wird zunächst geprüft, ob die mit Beschlagnahmebefehl vom 20. November 2011 verfügte Beschlagnahme des beim Beschwerdeführer sichergestellten Werkzeugs rechtmässig erfolgt ist.

E. 3.1 Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme, mit der deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einwilligung der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzogen bzw. einer Verfügungsbeschränkung unterworfen werden. Die Beschlagnahme stellt eine provisorische prozessuale Massnahme dar und ergeht unter dem Vorbehalt des Erledigungsentscheides, welcher sich über das Bestehen eines Grundes zur Konfiskation oder zur Rückgabe an den Eigentümer ausspricht (vgl. Art. 267 StPO). Die zivilrechtlichen Ansprüche an den fraglichen Gegenständen werden dadurch nicht tangiert. Nach der neueren Praxis liegt nicht mehr nur eine sichernde bzw. vorübergehende Massnahme vor, wenn die Beschlagnahme wegen ihrer Dauer und der Art ihrer Vornahme dem Berechtigten eine Verwendung der Sachen zum vorgesehenen Zweck endgültig verunmöglicht und damit für die Betroffenen einen irreversiblen Eingriff in die Eigentums- und Vermögensrechte darstellt. Die Beschlagnahme ist, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen Dritte zulässig (vgl. Schmid, a.a.O., N. 1 ff. vor Art. 263–268 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 69 N. 18).

E. 3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO).

E. 3.3 Die Staatsanwaltschaft stützte den Beschlagnahmebefehl hauptsächlich auf Art. 263 lit. a StPO und erläuterte die Beweismittelbeschlagnahme in der Begründung des Beschlagnahmebefehls ausführlich. Die Beschlagnahme sollte also vorderhand der Sicherung von Beweismitteln dienen. Daneben erwähnte die Staatsanwaltschaft in der Begründung des Beschlagnahmebefehls aber auch die Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und wies ausdrücklich darauf hin, dass im Verlauf des Strafverfahrens die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände geprüft werde. Sodann führte die Staatsanwaltschaft in der Begründung die wiederholten Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen die Baustopps auf und hielt fest, der Beschwerdeführer lasse sich offenbar von gegen ihn eingegangenen Strafanzeigen nicht beeindrucken und baue weiter. Damit wies sie implizit auf die ihrer Ansicht nach bestehende Gefahr hin, der Beschwerdeführer könnte auch künftig Bauarbeiten ausführen und gegen die Baustopps verstossen, wenn das Bauwerkzeug nicht eingezogen würde. Aus der Begründung des Beschlagnahmebefehls wird damit ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Möglichkeit einer späteren Einziehung in Betracht zog und die Beschlagnahme auch aus diesem Grund anordnete. Dass die Beschlagnahme auch im Hinblick auf eine allfällige spätere Sicherungseinziehung erfolgte und mitunter zum Ziel hatte, eine weitere Bautätigkeit zu verhindern, geht überdies klar aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2011 hervor. Darin wurde mehrfach auf den mangelnden Willen des Beschwerdeführers, sich an die Bauvorschriften bzw. den Baustopp zu halten und eine weitere Bautätigkeit zu unterlassen, hingewiesen und es wird deutlich, dass die Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft als einziges taugliches Mittel angesehen wird, eine weitere Bautätigkeit durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Die streitige Beschlagnahme diente nach dem Gesagten einerseits dem Zweck, Beweise sicherzustellen und andererseits zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin trotz Baustopp Bauarbeiten auf dem Grundstück X ausführt und dadurch weitere Rechtsgutsverletzungen begeht. Obwohl die Beschlagnahme hauptsächlich mit der Beweissicherung begründet wurde, musste dies auch dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer klar sein, insbesondere weil Art. 263 lit. d StPO explizit in der Begründung des Beschlagnahmebefehls erwähnt wurde. Zudem wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Akten und die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis von beiden Beschlagnahmegründen hatte, ergibt sich im Übrigen aus der Prozessgeschichte. Im Verlaufe des Verfahrens hat er sowohl zur Beweismittel- als auch zur Einziehungsbeschlagnahme Stellung genommen.

E. 3.4 3.4.1 Die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 lit. a StPO) bezweckt die Beschaffung und unverfälschte Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen und dient damit der Feststellung des massgebenden Sachverhalts. Beweismittel in diesem Sinn sind alle Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Im Zeitpunkt der Untersuchung steht nicht mit Sicherheit fest, ob ein Beweismittel tauglich ist, einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Das fragliche Objekt muss lediglich zum Beweis geeignet erscheinen. Es genügt deshalb eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, 73 ff.; Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 69 N. 2; Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2007 vom 25. April 2007).

E. 3.4.2 Die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 lit. d StPO) hat zum Ziel, eine allfällige spätere Einziehung durch den Richter zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass der Beschuldigte die Einziehung vereiteln kann, indem er den beschlagnahmten Gegenstand veräussert oder sonstwie beiseiteschafft. Der Einziehung unterliegen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB unter anderem Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Steht eine solche Sicherungseinziehung in Frage, liegt der Hauptzweck der Beschlagnahme darin, eventuell rechtsgutsgefährdende Gegenstände unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen. Sie zielt auf die Verhinderung weiterer Rechtsgutsgefährdungen und auf die vorläufige Sicherstellung im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 69 N. 18; Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Zürich 2007, N. 84 ff. zu Art. 69 StGB; Heimgartner, a.a.O., 81).

E. 3.5 3.5.1 Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (lit. b), die Zwangsmassnahmen gesetzlich vorgesehen (lit. a) und verhältnismässig (lit. c und d) sind. Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2). Die Anordnung einer Beschlagnahme setzt in formeller Hinsicht zudem voraus, dass ein Strafverfahren eröffnet und ein Beschlagnahmebefehl erlassen wurde (vgl. Heimgartner, a.a.O., 104 ff.). 3.5.1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen reicht ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person aus. Ein solcher ist bereits dann gegeben, wenn ein durch tatsächliche Anhaltspunkte begründeter Anfangsverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte oder gegenüber Dritten besteht, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Strafuntersuchung jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 69 N. 28; BGE 124 IV 313, E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009, 1B _636/2011 vom 9. Januar 2012). 3.5.1.2 Damit eine Beschlagnahme verhältnismässig ist, muss sie zunächst geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem ist eine Massnahme gemäss Art. 179 Abs. 1 lit. c und d StPO nur dann verhältnismässig, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Zumutbarkeit). An der Erforderlichkeit fehlt es im Falle einer Beweismittelbeschlagnahme beispielsweise dann, wenn Beweise auf andere Weise, durch die Erstellung von Fotografien oder durch eine Inventur erlangt werden könnten. Das Erfordernis der Zumutbarkeit kann insbesondere dort Bedeutung erlangen, wo es um die Klärung einer Übertretung geht. Zu beachten ist schliesslich, dass die Beschlagnahme als Ganzes verhältnismässig sein muss, das heisst nicht nur die Anordnung, sondern auch die Ausgestaltung der Massnahme muss verhältnismässig sein. Der Eingriff in die Rechte des Betroffenen darf insgesamt nicht schwerer ausfallen, als es für den Zweck der Beschlagnahme unbedingt erforderlich ist. Sowohl Ausmass als auch Dauer der Beschlagnahme dürfen nicht übermässig sein. Für die Einziehungsbeschlagnahme bedeutet dies, dass diese nur solange aufrechterhalten werden darf, als eine Gefährdung fortbesteht und damit die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung weiterhin gegeben ist (Bommer/Goldschmid in: Niggli/Heer/Wipräch­tiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 Vor Art. 263–268 StPO; Jonas Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., N. 9. ff. zu Art. 197 StPO; Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 84a zu Art. 69 StGB; zum Ganzen: Heimgartner, a.a.O., 17 ff.).

E. 3.5.2 Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen für die Einziehungsbeschlagnahme überdies die Voraussetzungen von Art. 69 StGB zumindest soweit gegeben sein, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Sicherungseinziehung besteht. Insbesondere muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Straftat und dem beschlagnahmten Gegenstand bestehen und es muss wahrscheinlich sein, dass vom beschlagnahmten Gegenstand auch künftig eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Ein strikter Nachweis für die Voraussetzungen der Einziehung ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine Einziehung durch den Richter ernsthaft in Betracht kommt (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2005, N. 1151; Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 84 ff. zu Art. 69 StGB).

E. 3.5.2.1 Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB setzt zunächst voraus, dass zwischen der Straftat und dem beschlagnahmten bzw. einzuziehenden Gegenstand ein unmittelbarer Zusammenhang, ein Deliktskonnex besteht. Der geforderte relevante Bezug zwischen Straftat und Gegenstand ist ohne weiteres bei Gegenständen gegeben, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren (sogenannte "instrumenta sceleris"). Erst der tatsächliche Gebrauch des Gegenstandes bei der Ausführung einer Straftat oder dessen konkrete Bestimmung macht diesen zu einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 69 StGB. Eine allgemeine Bestimmung oder Eignung des Gegenstands zu einer eventuellen deliktischen Verwendung genügt nicht. Unerheblich ist auch, ob die besagten Gegenstände gerade zum Zweck der Begehung einer Straftat beschafft oder nur im Einzelfall dafür verwendet wurden (Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Basel 2011, Bd. I, N. 9 ff. zu Art. 69 StGB; Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 39 ff. zu Art. 69 StGB; BGE 116 IV 117; 129 IV 81, E. 4).

E. 3.5.2.2 Als weitere Voraussetzung für die Sicherungseinziehung ist erforderlich, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Das bedeutet, dass diese Gefahr in der Zukunft weiterhin bestehen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Der Richter hat eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Ein Tatwerkzeug ist demgemäss nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit in der Vergangenheit die Sicherheit gefährdet hat. Bei dieser Prognose sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die mit dem Gegenstand bereits verübte Tat ist dabei nur ein Kriterium (Baumann, a.a.O., N. 13 zu Art. 69 StGB; Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 58 ff. zu Art. 69 StGB.; BGE 130 IV 143, E. 3.3; 129 IV 81, E. 4.1; 125 IV 187; 116 IV 117).

E. 3.5.2.3 Schliesslich untersteht auch die Sicherungseinziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dies bedeutet im Einzelnen, dass die Einziehung nach dem Prinzip der Zwecktauglichkeit zu unterbleiben hat, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Dies kann etwa bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip darf eine Einziehung nur dann angeordnet werden, wenn deren Zweck nicht durch weniger weitgehende Massnahmen erreicht werden kann. Ferner muss zwischen dem Zweck (Sicherung) und dem Mittel, das heisst dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen, ein angemessenes Verhältnis bestehen (Baumann, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 StGB; Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 69 StGB).

E. 4 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer Beweismittel- oder Einziehungsbeschlagnahme vorliegend gegeben sind.

E. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Gegenstände stünden nicht in seinem Eigentum, auf die Zulässigkeit der Beschlagnahme keinen Einfluss hat. Die Eigentumsverhältnisse an einem Gegenstand sind für die Frage der Beschlagnahmezulässigkeit grundsätzlich unerheblich. Liegt ein Beschlagnahmegrund vor und sind die übrigen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt, spielt es somit keine Rolle, in wessen Eigentum sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden. Zu berücksichtigen sind die Eigentumsverhältnisse allenfalls bei der Verhältnismässigkeitsprüfung. Richtet sich die Massnahme gegen eine nichtbeschuldigte Drittperson, sind an die Zumutbarkeit strengere Anforderungen zu stellen, da bei Nichtbeschuldigten das die Beschlagnahme mitlegitimierende und begrenzende Moment des Tatverdachts entfällt (vgl. Art. 197 Abs. 2 ZPO). Besteht jedoch die Gefährlichkeit des einzuziehenden Gegenstandes auch dann fort, wenn der Gegenstand dem Eigentümer zurückgegeben wird, muss er eingezogen werden (vgl. BGE 120 IV 164; Bommer/ Goldschmid, a.a.O., N. 31 und 39 zu Art. 263 StPO). Dingliche oder obligatorische Rechte Dritter stehen auch einer definitiven Einziehung nicht entgegen (vgl. Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 24 und 84 zu Art. 69 StGB). Eine allfällige Drittberechtigung lässt die Beschlagnahme somit nicht zum Vornherein als unrechtmässig erscheinen.

E. 4.2 Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen der Beschlagnahme, d.h. die Anordnung mittels schriftlichen Beschlagnahmebefehls und die Eröffnung der Strafuntersuchung, steht vorliegend ausser Frage. Auch ein hinreichender Tatverdacht ist offensichtlich gegeben. Dass der Beschwerdeführer trotzt des bestehenden Baustopps auf dem Grundstück X Bauarbeiten ausgeführt hat, steht fest. Es besteht daher eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bautätigkeit gegen das Baugesetz verstossen und sich strafbar gemacht hat. Die Strafbarkeit entfällt zwar möglicherweise dann, wenn es sich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bei den von ihm ausgeführten Bauarbeiten um notwendige Unterhalts- bzw. Reparaturarbeiten handelte, die ohne Bewilligung zulässig sind. Diese Frage wird jedoch im Rahmen des Strafverfahrens zu klären sein und hat keinen Einfluss auf das Bestehen eines hinreichenden konkreten Anfangsverdachts. 4.3/4.3.1 Die Beweismittelbeschlagnahme hat zum Ziel, zu verhindern, dass während des Untersuchungsverfahrens Beweismittel abhanden kommen. Die Möglichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände, wären sie nicht beschlagnahmt worden, dem Einflussbereich der Strafuntersuchungsbehörden entzogen worden wären bzw. würden – sei dies durch Zufall oder durch bewusstes Handeln des Beschwerdeführers – kann auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das Verschwinden der Beweismittel für unwahrscheinlich hält. Die Beschlagnahme erscheint deshalb jedenfalls nicht als überflüssig. 4.3.2 Neben den allgemeinen Erfordernissen setzt die Beweismittelbeschlagnahme voraus, dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel in Betracht fallen, das heisst, beweistauglich sind. Sie müssen mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang stehen und unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Vorliegend wurden sämtliche Maschinen und Geräte beschlagnahmt, mit denen der Beschwerdeführer Bauarbeiten ausgeführt hat und die zur Ausführung von Bauarbeiten bestimmt sind. Bei den beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich also aller Wahrscheinlichkeit nach um "Tatwerkzeug". Sie stehen somit klar in Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat und sind geeignet zu beweisen, dass der Beschwerdeführer damit die in Frage stehenden Bauarbeiten ausgeführt hat. Die Beweistauglichkeit der beschlagnahmten Gegenstände ist demnach zu bejahen. 4.3.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Beweismittelbeschlagnahme ist insbesondere zu beachten, dass die Beschlagnahme dann nicht mehr verhältnismässig ist, wenn die Sicherung von Beweisen auf andere, mildere Weise bewerkstelligt werden kann, wie zum Beispiel durch das Erstellen von Fotokopien, Fotografien oder eines Inventars. Diesfalls fehlt es an der Erforderlichkeit der Massnahme (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O. N. 22 ff. zu Art. 263 StPO; Heimgartner, a.a.O., 169). Das beim Beschwerdeführer beschlagnahmte Werkzeug ist geeignet, Bauarbeiten, wie dieser sie vorgenommen hat, auszuführen. Damit lässt sich beweisen, dass der Beschwerdeführer zum "Tatzeitpunkt" im Besitz des für die von ihm ausgeführten Bauarbeiten notwendigen Werkzeugs war. Darüber hinaus könnte allenfalls anhand von Spuren an den beschlagnahmten Gegenständen deren Gebrauch durch den Beschwerdeführer bzw. deren Einsatz auf dem Grundstück X nachgewiesen werden. Mit der Beschlagnahme wird sichergestellt, dass diese Beweise erhalten bleiben. Der Beschwerdeführer anerkennt in der Beschwerdeschrift ausdrücklich, dass sich die beschlagnahmten Gegenstände zum fraglichen Zeitpunkt (19. November 2011, 16.00 Uhr) auf seiner Liegenschaft befanden und dazu geeignet sind, Bauarbeiten auszuführen. Dieser Umstand allein lässt die Beschlagnahme jedoch noch nicht als unverhältnismässig erscheinen, besteht doch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren wiederum anders äussert. Hingegen ist festzuhalten, dass zur Sicherung des Beweises, dass sich die beschlagnahmten Gegenstände zum fraglichen Zeitpunkt in der Liegenschaft X befanden und zur Ausführung von Bauarbeiten geeignet sind, auch das Erstellen von Fotografien oder eines Verzeichnisses genügt hätte. Teilweise wurden die beschlagnahmten Baugeräte auch bereits vor Ort in Gebrauch fotografiert. So zeigen einige Fotos in den Akten den beschlagnahmten Kompressor und den Abbauhammer. In den Akten finden sich sodann auch Fotos, die den Beschwerdeführer bei der der Ausführung der in Frage stehenden Bauarbeiten zeigen. Überdies wurde der Beschwerdeführer bei der Ausführung der Bauarbeiten von den anwesenden Polizeibeamten beobachtet. Der Nachweis, dass er zum fraglichen Zeitpunkt unzulässige Bauarbeiten ausgeführt hat, lässt sich somit auch durch Zeugenbeweis erbringen. Unter diesen Umständen erscheint die Erforderlichkeit und damit die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme zu Beweiszwecken zumindest fraglich; zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass tatsächlich spurentechnische Untersuchungen der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet wurden. Da die Beschlagnahme aber jedenfalls zum Zweck der Sicherung einer späteren Einziehung bzw. zur Verhinderung einer weiteren Bautätigkeit des Beschwerdeführers rechtmässig ist, wie nachfolgender Erwägung zu entnehmen ist, braucht die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Beweismittelbeschlagnahme nicht abschliessend geklärt zu werden. 4.4/4.4.1 Neben den formellen Voraussetzungen und dem hinreichenden Tatverdacht ist für die Zulässigkeit einer Sicherungseinziehungsbeschlagnahme erforderlich, dass die Voraussetzungen von Art. 69 StGB zumindest soweit gegeben sind, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Sicherungseinziehung besteht. An dieser Stelle muss also lediglich geprüft werden, ob eine spätere Einziehung in Betracht kommt. Über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände wird demgegenüber im Strafverfahren entschieden, worauf in der Begründung des Beschlagnahmebefehls auch hingewiesen wurde. Die Einziehung der beschlagnahmten Objekte ist damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Einziehung zum jetzigen Zeitpunkt wäre unverhältnismässig und käme einer ungerechtfertigten Vorverurteilung gleich, geht deshalb an der Sache vorbei. 4.4.2./4.4.2.1 Die für eine Einziehung zunächst vorausgesetzte Deliktskonnexität ist vorliegend gegeben. Die beschlagnahmten Geräte und Maschinen sind zur Vornahme von Bauarbeiten bestimmt. Der Beschwerdeführer hat damit trotz Baustopp und ohne eine Bewilligung einzuholen, Bauarbeiten ausgeführt, und mit diesem Verhalten allenfalls eine Straftat begangen. Dass noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bautätigkeit am 19. November 2011 tatsächlich einen Straftatbestand erfüllt hat bzw. ob es sich bei den von ihm vorgenommenen Arbeiten um bewilligungsfrei zulässige Bauarbeiten gehandelt hat, ändert nichts an der Zulässigkeit einer Einziehungsbeschlagnahme. Damit die geforderte Deliktskonnexität bejaht werden kann, muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die beschlagnahmten Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben. Dies ist zu Beginn eines Untersuchungsverfahrens auch gar nicht möglich, weshalb ein entsprechender Verdacht ausreicht (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 36 zu Art. 263 StPO). Ebenfalls keine Rolle spielt die Tatsache, dass es sich bei der vorliegend in Frage stehenden Anlasstat um eine Übertretung handelt, da eine Einziehung auch im Fall einer Übertretung möglich ist (Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 27 zu Art. 69 StGB). 4.4.2.2 Im Weiteren muss für die Zulässigkeit einer Einziehung vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgehen. Die Beschlagnahme sollte den Beschwerdeführer unter anderem davon abhalten, mit Hilfe des beschlagnahmten Werkzeugs weitere Bauarbeiten auszuführen, ohne dazu berechtigt zu sein. Allfällige weitere Straftaten sollten so verhindert werden. Als gefährdetes Rechtsgut steht damit vorliegend die öffentliche Ordnung in Frage. Von der Sicherungseinziehung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung werden Gegenstände erfasst, die für weitere Delikte verwendet werden könnten und damit die strafrechtlich geschützte öffentliche Ordnung im weitesten Sinne gefährden (Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 63 zu Art. 69 StGB). Am 26. April 2000 wurde für das Grundstück X erstmals ein Baustopp verfügt, weil auf diesem Grundstück Bauarbeiten ausgeführt wurden, für welche keine Baubewilligung eingeholt worden war. Da in der Folge auf demselben Grundstück weitere Bauarbeiten ohne eine entsprechende Bewilligung vorgenommen wurden, verfügte die Einwohnergemeind für besagte Parzelle am 7. Mai 2004 erneut einen Baustopp. Dass ein Baustopp nur für die Nachbarparzelle besteht, wie der Beschwerdeführer behauptet, entspricht nicht den Tatsachen. Im Jahr 2005 wurde der Beschwerdeführer schliesslich vom Kantonsgericht rechtskräftig wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Baugesetz verurteilt. Am 30. Juni sowie 11. Juli 2011 gingen bei der Einwohnergemeinde, Fachbereich Bau/Planung, Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen erneuter unrechtmässiger Bauarbeiten ein. In der Folge erhob die Einwohnergemeinde am 9. August 2011 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach allenfalls unberechtigt Bauarbeiten auf dem Grundstück X ausgeführt hat und mindestens einmal mit diesem Verhalten einen Straftatbestand erfüllt hat. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Bautätigkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit liegt demnach vor. Dass er nicht berechtigt ist, auf dem Grundstück X ohne Baubewilligung Bauarbeiten auszuführen, musste ihm aufgrund der ihm zur Kenntnis gebrachten Verfügungen über den Baustopp, spätestens aber nach dem abgeschlossenen Strafverfahren im Jahr 2005, klar sein. Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer in der Folge wieder über den verfügten Baustopp hinweggesetzt, dies sogar noch nachdem er am 29. Juli 2011 von der Einwohnergemeinde auf das rechtmässige Vorgehen hingewiesen und zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufgefordert worden war. Weder die strafrechtliche Verurteilung noch die gegen ihn eingereichte Strafanzeige konnten ihn davon abhalten, auf besagtem Grundstück Bauarbeiten auszuführen. Insgesamt spricht das Verhalten des Beschwerdeführers dafür, dass er auch in Zukunft wieder ohne entsprechende Bewilligung mit dem beschlagnahmten Bauwerkzeug Bauarbeiten auf dem mit einem Baustopp belegten Grundstück X ausführen würde. Von einer konkreten Gefahr für die öffentliche Ordnung ist daher auch für die Zukunft auszugehen. 4.4.2.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einer möglichen späteren Einziehung ist zunächst zu prüfen, ob diese geeignet wäre, den Beschwerdeführer von künftigem deliktischem Verhalten abzuhalten. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Im Zusammenhang mit der Zwecktauglichkeit ist jedoch zu beachten, dass Maschinen und Baugeräte wie die beschlagnahmten in einem Baufachhandel erhältlich sind und daher relativ einfach wiederbeschafft werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass von den beschlagnahmten Gegenständen im Besitz des Beschwerdeführers eine dauernde und unmittelbare Gefahr weiterer Delinquenz ausgeht. Eine Einziehung würde diese Gefahr zumindest vorübergehend bannen und die Hemmschwelle für weiteres strafbares Verhalten erhöhen. Der Beschwerdeführer müsste sich das entsprechende Werkzeug zuerst wieder beschaffen, was einen gewissen Aufwand erfordert (vgl. Baumann, a.a.O., N. 14b zu Art. 69 StGB). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit weiter zu berücksichtigen ist, dass das beschlagnahmte Werkzeug nach Angaben des Beschwerdeführers und des mutmasslichen Eigentümers A. in dessen Eigentum steht. Bei bestehenden Drittberechtigungen an der einzuziehenden Sache ist die Verhältnismässigkeit regelmässig dann zu verneinen, wenn die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch die Rückgabe der Sache an den Dritten gebannt werden könnte (Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 70 zu Art. 69 StGB). Bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an A. wären diese dem direkten Einflussbereich des Beschwerdeführers entzogen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass A. in diesem Fall das Werkzeug dem Beschwerdeführer erneut leihweise zur Verfügung stellen würde. Auch für den Beschwerdeführer wäre es mit weniger Kosten und Aufwand verbunden, sich für die Beschaffung von Bauwerkzeug wiederum an A. zu wenden, da dieser aus beruflichen Gründen über die notwendigen Geräte verfügt. Zudem ist er in der Gemeinde Z. ansässig, weshalb der Beschwerdeführer auch keine grosse Distanz zurücklegen müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Rückgabe des beschlagnahmten Bauwerkzeugs an A. die Missbrauchsgefahr nicht vollständig gebannt werden könnte. Ob der behauptete Drittanspruch tatsächlich besteht, wird im Übrigen bei der Beurteilung der definitiven Einziehung im Rahmen des Strafverfahrens zu klären sein. Eine weniger weitgehende Massnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung ist vorliegend sodann nicht ersichtlich. Die strafrechtliche Verurteilung und die gegen ihn eingereichte Strafanzeige vermochten den Beschwerdeführer jedenfalls nicht von einer erneuten Bautätigkeit abzuhalten. Insgesamt wäre eine Einziehung, insbesondere angesichts der in Frage stehenden erneuten Deliktsbegehung durch den Beschwerdeführer, wohl nicht als übermässig hart und damit unverhältnismässig anzusehen. Nach dem Gesagten erscheint eine spätere Sicherungseinziehung der beschlagnahmten Gegenstände als genügend wahrscheinlich, um die Beschlagnahme zu rechtfertigen. 4.4.3 Die Beschlagnahme des beim Beschwerdeführer vorgefundenen Bauwerkzeugs ist geeignet und erforderlich, um eine spätere Einziehung desselben sicherzustellen und zu verhindern, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit trotz bestehendem Baustopp weitere unbewilligte Bauarbeiten ausführt. Eine mildere Massnahme, die den Beschwerdeführer davon abhalten würde weiter zu bauen, ist nicht ersichtlich, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde. Weder die strafrechtliche Verurteilung noch die erneut gegen ihn eingereichte Strafanzeige vermochten den Beschwerdeführer von einer weiteren Bautätigkeit abzuhalten. Die Beschlagnahme muss schliesslich zumutbar sein, das heisst, die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen. Dieses Erfordernis erlangt insbesondere bei Übertretungen Bedeutung. Dass eine Beschlagnahme bei Übertretungen nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich bereits aus deren Zweck. So muss es möglich sein, Gegenstände zu beschlagnahmen, die bei Übertretungen eventuell als Tatmittel eingesetzt wurden oder aus der Delinquenz hervorgegangen sind, sofern diese die Sicherheit, Sittlichkeit oder öffentliche Ordnung gefährden könnten. An der Zumutbarkeit fehlt es, wenn eine Beschlagnahme im Hinblick auf das betroffene Grundrecht unangemessen erscheint (Heimgartner, a.a.O., 168). Auch der Besitz an Gegenständen wird durch die Eigentumsgarantie geschützt. Der Beschwerdeführer wird durch die Beschlagnahme des Bauwerkzeugs aber nicht übermässig belastet, da er einen Grossteil der Bauarbeiten aufgrund des für das Grundstück X bestehenden Baustopps ohnehin nicht ausführen darf. Der Gebrauch der beschlagnahmten Gegenstände wird dem Beschwerdeführer sodann auch nicht dauernd verunmöglicht. Die Beschlagnahme stellt lediglich eine vorübergehende Massnahme dar, die nur eine beschränkte Zeit, bis zum definitiven Entscheid über die Einziehung im Strafverfahren, andauert. Schliesslich ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Drittberechtigung an den beschlagnahmten Gegenständen zu berücksichtigen. Trifft die Behauptung des Beschwerdeführers zu, das beschlagnahmte Bauwerkzeug stehe im Eigentum von A., so ist auch dieser von der Beschlagnahme betroffen, weshalb bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ein strengerer Massstab anzuwenden wäre. Diesbezüglich drängt sich nun aber die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Monate nach Einreichung der Beschwerde Dritteigentum an den beschlagnahmten Gegenständen geltend gemacht und eine entsprechende Bestätigung von A. eingereicht hat. Naheliegend wäre es vielmehr gewesen, den Umstand, dass die beschlagnahmten Gegenstände ihm gar nicht gehören, bereits in der Beschwerde vorzubringen. Werden Gegenstände einer Person beschlagnahmt, die ihr gar nicht gehören, kann wohl selbst von einem Laien erwartet werden, dass er die Eigentumsverhältnisse umgehend klarstellt. Weiter ist fraglich, warum A., sollten ihm die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich gehören, sich nicht direkt an das Gericht gewandt und deren Herausgabe verlangt hat, sobald er von der Beschlagnahme und dem laufenden Verfahren Kenntnis erlangt hatte und sich stattdessen lediglich indirekt über den Anwalt des Beschwerdeführers vernehmen liess. Ebenfalls leuchtet nicht ein, weshalb A. während mehrerer Wochen auf sein Werkzeug verzichten konnte, wenn er es doch für die Tätigkeit in seinem Betrieb braucht. Auch wird in keiner Weise dargelegt, weshalb A. das Werkzeug genau zum jetzigen Zeitpunkt wieder benötigt. In Anbetracht dieser Umstände drängt sich der Verdacht auf, dass es sich beim vom Beschwerdeführer behaupteten Dritteigentum um eine Schutzbehauptung handelt. Aber auch tatsächlich bestehendes Dritteigentum vermöchte nichts an der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme zu ändern, insbesondere angesichts deren lediglich vorübergehenden Dauer; zumal bei der Herausgabe des beschlagnahmten Werkzeugs an A. zu befürchten wäre, dass dieser dem Beschwerdeführer das Bauwerkzeug erneut zur Verfügung stellen würde, womit der Zweck der Beschlagnahme, die Verhinderung weiterer Rechtsgutsgefährdungen, vereitelt würde. Nach dem Gesagten ist die Verhältnismässigkeit der Einziehungsbeschlagnahme zu bejahen.

E. 4.5 Insgesamt erweist sich die mit Beschlagnahmebefehl vom 20. November 2011 angeordnete Beschlagnahme zum Zweck der Sicherung einer späteren Einziehung (Art. 263 lit. d StPO) als rechtmässig.

E. 5 Zu klären bleibt die Frage nach der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung und Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erachtet das ganze Vorgehen der Polizei als völlig unverhältnismässig. Er macht zunächst geltend, es habe sich dabei um eine gezielte, gegen ihn gerichtete Polizeiaktion gehandelt, die sehr wahrscheinlich vom Chef der Bauverwaltung ausgelöst worden sei. Dass die Polizeibeamten zufälligerweise vor Ort gesehen hätten, wie er grössere Bauarbeiten ausführe, sei nicht glaubhaft. Dabei handle es sich nur um einen Vorwand für die Durchführung der unverhältnismässigen Polizeiaktion. Des Weiteren beanstandet er die Wegnahme seines Hausschlüssels durch einen der Polizeibeamten während der Hausdurchsuchung. 5.2/5.2.1 Die Polizei ist nach der StPO eine vollwertige Strafbehörde mit entsprechenden Rechten und Pflichten (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 12 StPO). Aufgabe der Polizei ist es gemäss Art. 306 StPO, im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen (Abs. 1). Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten, geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen und tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden (Abs. 2). Die Polizei richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen (Abs. 3). Für die Beweiserhebung stellt die StPO zahlreiche Beschränkungen auf, insbesondere bei den Zwangsmassnahmen, welche die Polizei nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vornehmen darf (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 und 11 zu Art. 306 StPO). Führt die Polizei im Rahmen ihrer Befugnisse Zwangsmassnahmen durch, ist sie an die gleichen Regeln und Schranken gebunden, innerhalb derer Staatsanwaltschaft und Gericht Zwangsmassnahmen anordnen dürfen (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 198 StPO). Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft mittels schriftlichen Befehls angeordnet. In dringenden Fällen kann eine Beschlagnehme mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr im Verzug, kann die Polizei auch ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen und Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen (Art. 241 Abs. 3 und Art. 263 Abs. 3 StPO). 5.2.2 Aus dem Bericht der Kantonspolizei und den Untersuchungsakten geht hervor, dass die Polizei aufgrund einer Anzeige des Beschwerdeführers bei dessen Nachbarn am 19. November 2011 eine Tierschutzkontrolle durchführte. Bei dieser Gelegenheit konnten die anwesenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer bei der Ausführung von Bauarbeiten beobachten. Sie vergewisserten sich durch Nachfrage bei der Einwohnergemeinde, dass für das betreffende Grundstück ein Baustopp besteht. Daraufhin führten sie nach Rücksprache mit dem zuständigen Pikettstaatsanwalt auf dessen mündliche Anordnung hin beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durch und stellten die zu beschlagnahmenden Gegenstände vorläufig sicher. Da für das Grundstück, auf welchem der Beschwerdeführer Bauarbeiten ausführte, ein Baustopp besteht, durfte die Polizei davon ausgehen, dass er mit seiner Bautätigkeit mutmasslich eine Straftat begangen hat. Stellt die Polizei ein möglicherweise deliktisches Handeln fest, ist es ihre Aufgabe, den für die Straftat relevanten Sachverhalt abzuklären sowie Spuren und Beweise sicherzustellen (Art. 306 StPO). Die Polizei war im vorliegenden Fall also berechtigt, aufgrund ihrer eigenen Feststellungen die zur Abklärung der möglichen Straftat notwendigen Beweismassnahmen zu ergreifen. Sie befand sich zum fraglichen Zeitpunkt deshalb in der Umgebung des Beschwerdeführers, weil sie eine bei ihr eingegangene Strafanzeige überprüfte. Dies kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wie der Beschwerdeführer zur Ansicht gelangt, es habe sich beim Handeln der Polizei um eine gezielte Aktion gegen ihn gehandelt, ist nicht ersichtlich, zumal er selbst die Strafanzeige gegen seine Nachbarn eingereicht hatte und daher mit der Anwesenheit der Polizei rechnen musste. Er begründet diesen Vorwurf in der Beschwerdeschrift dann auch in keiner Weise. Die Polizei handelte entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag und war zur Vornahme der durchgeführten Zwangsmassnahmen befugt. Hätte sie mit der Vornahme dieser Massnahmen zugewartet, wäre ein Beweisverlust zu befürchten gewesen. 5.3/5.3.1 Wie dargelegt hat sich die Polizei bei ihrer Ermittlungstätigkeit an die Regeln der StPO, insbesondere an die Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen zu halten (Art. 306 Abs. 3 StPO). Führt die Polizei in ihrem Zuständigkeitsbereich Zwangsmassnahmen durch, hat sie die allgemeinen Grundsätze von Art. 197 StPO zu beachten. Für die Durchführung von Durchsuchungen bestimmt Art. 242 StPO ausserdem, dass die durchführenden Behörden oder Personen geeignete Sicherheitsvorkehrungen treffen, um das Ziel der Massnahme zu erreichen (Abs. 1). Sie können Personen untersagen, sich während der Durchsuchung oder Untersuchung zu entfernen (Abs. 2). Sicherheitsvorkehren im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StPO sind etwa das Absperren von Gebäuden und Strassen, Zugangssperren sowie das Festhalten und Fixieren von Personen. Beschuldigte, Dritte oder auch äussere Umstände sollen das Ziel der Massnahme nicht beeinträchtigen. Solche Sicherheitsvorkehrungen müssen, wie sämtliche Handlungen im Rahmen von Zwangsmassnahmen, notwendig und verhältnismässig sein (vgl. Keller, a.a.O., N. 1 zu Art. 242 StPO). 5.3.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung nahm der Polizeibeamte S. den Schlüsselbund mit dem Hausschlüssel des Beschwerdeführers, welcher an der Innenseite der Haustüre steckte, vorübergehend an sich. Die Abnahme des Hausschlüssels erfolgte ohne Gewaltanwendung. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Nach Beendigung der Hausdurchsuchung wurde dem Beschwerdeführer der Hausschlüssel sofort wieder ausgehändigt. Gemäss den Ausführungen der Kantonspolizei in ihrem Bericht vom 1. Dezember und der Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 sollten mit dieser Massnahme eine Vereitelung der Hausdurchsuchung und eine Eskalation der Situation verhindert werden. Es wird dargelegt, aufgrund früherer Erfahrungen habe mit starken Gemütsregungen des Beschwerdeführers gerechnet werden müssen. Er habe sich bereits bei einer früheren Gelegenheit in sein Haus eingeschlossen und die Behörden nicht mehr hineingelassen. Die vorübergehende Wegnahme des Hausschlüssels war eine geeignete Sicherheitsvorkehrung, um den ungehinderten Zugang zu dem zu durchsuchenden Wohnhaus sicherzustellen und die Hausdurchsuchung zu ermöglichen. Geht man von den Darstellungen der Kantonspolizei aus, scheint sie aufgrund des früheren Verhaltens des Beschwerdeführers zur Sicherung des Zugangs und für einen geregelten Ablauf der Hausdurchsuchung auch notwendig gewesen zu sein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen der Kantonspolizei nicht der Wahrheit entsprechen, zumal sie vom Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kantonspolizei aufgrund früherer Vorkommnisse mit Schwierigkeiten bei der Durchführung der Hausdurchsuchung und Vereitelungsversuchen seitens des Beschwerdeführers rechnen musste. Ein milderes Mittel zur Erreichung desselben Ziels ist sodann nicht ersichtlich. Durch die Wegnahme des Hausschlüssels konnte im Gegenteil verhindert werden, dass sich die Polizei allenfalls gewaltsam Zugang zur Liegenschaft des Beschwerdeführers verschaffen musste. Die Wahrscheinlichkeit, dass im Laufe der Durchsuchung die Anwendung von Gewalt notwendig werden würde, konnte so vermindert werden. Die Wegnahme des Hausschlüssels stellte auch keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar. Er bekam den Schlüssel unmittelbar nach Beendigung der Durchsuchung und Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände zurück. Die Massnahme war nur vorübergehender Natur und dauerte nicht länger als notwendig. Schliesslich erfolgte die fragliche Massnahme ohne jegliche Gewaltanwendung. Insgesamt war die vorübergehende Wegnahme des Hausschlüssels des Beschwerdeführers durch die Polizei verhältnismässig. Die Wegnahme des Schlüssels stellte eine notwendige und zulässige Sicherheitsvorkehr dar. Das Vorgehen der Polizei ist nicht zu beanstanden.

E. 6 Zusammengefasst waren sowohl die mit Beschlagnahmebefehl vom 20. No­vember 2011 angeordnete Beschlagnahme als auch das Vorgehen der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer beschlagnahme polizei verhältnismässigkeit grundstück hausdurchsuchung ausführung baustopp frage beweis öffentliche ordnung beweismittel werkzeug übertretung geeignetheit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.197 StGB: Art.10 Art.69 StPO: Art.241 Art.242 Art.306 StPO: Art.263 StPO: Art.12 Art.179 Art.197 Art.198 Art.241 Art.242 Art.263 Art.267 Art.306 Art.382 Art.393 Art.395 Art.428 Weitere Urteile BGer 1S.3/2007 1B_63/2009 Leitentscheide BGE 124-IV-313 130-IV-143 120-IV-164 129-IV-81 125-IV-185 S.187 116-IV-117 AbR 2012/13 Nr. 21

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 2012/13 Nr. 21 Art. 197 und Art. 263 StPO Voraussetzungen der Beweismittel- und der Einziehungsbeschlagnahme. Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme von allenfalls einer Drittperson gehörendem Bauwerkzeug, welches trotz Baustopp für Bauarbeiten auf einem Grundstück verwendet wurde (E. 3 und 4). Art. 241, Art. 242 und Art. 306 StPO Die Polizei darf zur Durchführung einer Hausdurchsuchung vorübergehend den Schlüsselbund des Beschuldigten an sich nehmen (E. 5). Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 8. März 2012 Aus den Erwägungen: 1./1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Darunter fallen insbesondere jene Verfügungen oder Beschlüsse, mit denen Zwangsmassnahmen angeordnet, abgeändert oder aufgehoben werden sowie verfahrensleitende Verfügungen. Zu den anfechtbaren Zwangsmassnahmen gehört auch die Beschlagnahme von Gegenständen gemäss Art. 263 ff. StPO (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 13 und 15 zu Art. 393 StPO). Die Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl vom 20. November 2011, mit welchem die Beschlagnahme des sich im Besitz des Beschwerdeführers befindenden Bauwerkzeugs angeordnet wurde, ist demnach ohne weiteres zulässig. 1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet vorliegend neben der Beschlagnahme auch die vorübergehende Wegnahme seines Hausschlüssels durch die Polizei während der Hausdurchsuchung. Mit Beschwerde angefochten werden können nicht nur Entscheide und andere formalisierte Verfahrenshandlungen, sondern Verfahrenshandlungen generell. Die Beschwerde ist allgemein gegen jedes nach aussen wirkende behördliche Verhalten zulässig, das die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte unmittelbar tangiert. Davon erfasst wird auch die Art und Weise der Ausführung von Verfahrenshandlungen. So können Modalitäten polizeilichen Handelns und Verhaltensweisen von Polizeibeamten, die im Zusammenhang mit Verfahrenshandlungen stehen, mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Niklaus Schmid, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, N. 2 und 5 zu Art. 393 StPO; Keller, a.a.O., N. 14 zu Art. 393 StPO). Der Hausschlüssel wurde dem Beschwerdeführer während der Hausdurchsuchung weggenommen, welche zum Zweck der Sicherstellung und späteren Beschlagnahme des Bauwerkzeugs erfolgte. Die Wegnahme des Schlüssels erfolgte im Zusammenhang mit der Durchführung von Zwangsmassnahmen. Die Beschwerde richtet sich gegen die Art und Weise polizeilichen Handelns im Rahmen von Zwangsmassnahmen. Nach dem Gesagten ist die Erhebung einer Beschwerde in solchen Fällen möglich. Die Anfechtung des Vorgehens der Polizei bei der Hausdurchsuchung und Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände mittels Beschwerde ist damit ebenfalls zulässig. Als Beschuldigter und von den Zwangsmassnahmen Betroffener ist der Beschwerdeführer im Übrigen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2./2.1 Den Grund für die streitigen Zwangsmassnahmen bildeten die vom Beschwerdeführer am 19. November 2011 auf dem Grundstück X vorgenommenen Bauarbeiten. Aufgrund dieses Vorfalls eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Baugesetz (BauG) gegen den Beschwerdeführer. Nach Art. 62 BauG werden vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen Vorschriften des Gesetzes sowie darauf gestützter Erlasse und Verfügungen mit Busse bis Fr. 20'000.-- bestraft. Strafbar sind insbesondere auch die Ausführung von Bauten ohne Bewilligung, die Abweichung von bewilligten Plänen sowie die Missachtung von Bedingungen und Auflagen (Abs. 1). In schweren Fällen oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann mit der Busse eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verbunden werden (Abs. 2). Bei den einfachen Widerhandlungen gegen das BauG handelt es sich demnach um Übertretungen, während die schweren Fälle und wiederholten Zuwiderhandlungen Vergehen darstellen (vgl. Art. 10 StGB). 2.2 Beschwerden gegen Übertretungen bzw. Entscheide die sich auf eine Übertretung beziehen, werden gemäss Art. 395 StPO von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz allein beurteilt. Im Kanton Obwalden ist das Obergericht Beschwerdeinstanz; die Verfahrensleitung obliegt dem Obergerichtspräsidenten (vgl. Art. 52 lit. a GOG). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach unbewilligte Bauarbeiten auf seinem Grundstück ausgeführt und damit gegen das BauG und die verfügten Baustopps verstossen hat. Im Jahr 2005 wurde er wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Baugesetz rechtskräftig verurteilt. Zuletzt wurde im August 2011 bei der Kantonspolizei gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige erhoben. Trotz dieser Anzeige wurde durch die Staatsanwaltschaft bis zum 19. November 2011 aktenkundig kein erneutes Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft weist in der Begründung des Beschlagnahmebefehls und in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2011 zwar auf die vergangenen Verfehlungen des Beschwerdeführers hin. Gegenstand der Strafuntersuchung ist aber lediglich die Bautätigkeit des Beschwerdeführers vom 19. November 2011. Die Staatsanwaltschaft eröffnete die Untersuchung explizit nur für diesen einen Vorfall, welcher auch Grund für die streitige Beschlagnahme war; eine Ausdehnung des Strafverfahrens ist bisher nicht erfolgt. Die Strafuntersuchung und die Beschlagnahme beziehen sich damit auf eine einmalige Widerhandlung gegen das Baugesetz, das heisst auf eine Übertretung. Die Beurteilung von Beschwerden, die im Zusammenhang mit einer Übertretung stehen, fällt in die Zuständigkeit der Verfahrensleitung, weshalb der Obergerichtspräsident für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

3. Streitig ist vorliegend zum einen die Zulässigkeit der Beschlagnahme des Werkzeugs durch die Staatsanwaltschaft, zum andern die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Kantonspolizei anlässlich der Hausdurchsuchung. Nachfolgend wird zunächst geprüft, ob die mit Beschlagnahmebefehl vom 20. November 2011 verfügte Beschlagnahme des beim Beschwerdeführer sichergestellten Werkzeugs rechtmässig erfolgt ist. 3.1 Die Beschlagnahme ist eine Zwangsmassnahme, mit der deliktsrelevante Gegenstände oder Vermögenswerte ohne Einwilligung der betroffenen Person für die Zwecke des Strafverfahrens ihrer Verfügungsgewalt entzogen bzw. einer Verfügungsbeschränkung unterworfen werden. Die Beschlagnahme stellt eine provisorische prozessuale Massnahme dar und ergeht unter dem Vorbehalt des Erledigungsentscheides, welcher sich über das Bestehen eines Grundes zur Konfiskation oder zur Rückgabe an den Eigentümer ausspricht (vgl. Art. 267 StPO). Die zivilrechtlichen Ansprüche an den fraglichen Gegenständen werden dadurch nicht tangiert. Nach der neueren Praxis liegt nicht mehr nur eine sichernde bzw. vorübergehende Massnahme vor, wenn die Beschlagnahme wegen ihrer Dauer und der Art ihrer Vornahme dem Berechtigten eine Verwendung der Sachen zum vorgesehenen Zweck endgültig verunmöglicht und damit für die Betroffenen einen irreversiblen Eingriff in die Eigentums- und Vermögensrechte darstellt. Die Beschlagnahme ist, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, nicht nur gegen den Täter, sondern auch gegen Dritte zulässig (vgl. Schmid, a.a.O., N. 1 ff. vor Art. 263–268 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, § 69 N. 18). 3.2 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können gemäss Art. 263 StPO beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). 3.3 Die Staatsanwaltschaft stützte den Beschlagnahmebefehl hauptsächlich auf Art. 263 lit. a StPO und erläuterte die Beweismittelbeschlagnahme in der Begründung des Beschlagnahmebefehls ausführlich. Die Beschlagnahme sollte also vorderhand der Sicherung von Beweismitteln dienen. Daneben erwähnte die Staatsanwaltschaft in der Begründung des Beschlagnahmebefehls aber auch die Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO und wies ausdrücklich darauf hin, dass im Verlauf des Strafverfahrens die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände geprüft werde. Sodann führte die Staatsanwaltschaft in der Begründung die wiederholten Widerhandlungen des Beschwerdeführers gegen die Baustopps auf und hielt fest, der Beschwerdeführer lasse sich offenbar von gegen ihn eingegangenen Strafanzeigen nicht beeindrucken und baue weiter. Damit wies sie implizit auf die ihrer Ansicht nach bestehende Gefahr hin, der Beschwerdeführer könnte auch künftig Bauarbeiten ausführen und gegen die Baustopps verstossen, wenn das Bauwerkzeug nicht eingezogen würde. Aus der Begründung des Beschlagnahmebefehls wird damit ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahme die Möglichkeit einer späteren Einziehung in Betracht zog und die Beschlagnahme auch aus diesem Grund anordnete. Dass die Beschlagnahme auch im Hinblick auf eine allfällige spätere Sicherungseinziehung erfolgte und mitunter zum Ziel hatte, eine weitere Bautätigkeit zu verhindern, geht überdies klar aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2011 hervor. Darin wurde mehrfach auf den mangelnden Willen des Beschwerdeführers, sich an die Bauvorschriften bzw. den Baustopp zu halten und eine weitere Bautätigkeit zu unterlassen, hingewiesen und es wird deutlich, dass die Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft als einziges taugliches Mittel angesehen wird, eine weitere Bautätigkeit durch den Beschwerdeführer zu verhindern. Die streitige Beschlagnahme diente nach dem Gesagten einerseits dem Zweck, Beweise sicherzustellen und andererseits zu verhindern, dass der Beschwerdeführer weiterhin trotz Baustopp Bauarbeiten auf dem Grundstück X ausführt und dadurch weitere Rechtsgutsverletzungen begeht. Obwohl die Beschlagnahme hauptsächlich mit der Beweissicherung begründet wurde, musste dies auch dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer klar sein, insbesondere weil Art. 263 lit. d StPO explizit in der Begründung des Beschlagnahmebefehls erwähnt wurde. Zudem wurden dem Beschwerdeführer sämtliche Akten und die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich Kenntnis von beiden Beschlagnahmegründen hatte, ergibt sich im Übrigen aus der Prozessgeschichte. Im Verlaufe des Verfahrens hat er sowohl zur Beweismittel- als auch zur Einziehungsbeschlagnahme Stellung genommen. 3.4 3.4.1 Die Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 lit. a StPO) bezweckt die Beschaffung und unverfälschte Erhaltung von Beweismitteln, die namentlich für einen Augenschein- oder Urkundenbeweis in Betracht fallen und dient damit der Feststellung des massgebenden Sachverhalts. Beweismittel in diesem Sinn sind alle Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Im Zeitpunkt der Untersuchung steht nicht mit Sicherheit fest, ob ein Beweismittel tauglich ist, einen Beitrag zur Beweisführung zu leisten. Das fragliche Objekt muss lediglich zum Beweis geeignet erscheinen. Es genügt deshalb eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, 73 ff.; Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 69 N. 2; Urteil des Bundesgerichts 1S.3/2007 vom 25. April 2007). 3.4.2 Die Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 lit. d StPO) hat zum Ziel, eine allfällige spätere Einziehung durch den Richter zu gewährleisten. Sie soll verhindern, dass der Beschuldigte die Einziehung vereiteln kann, indem er den beschlagnahmten Gegenstand veräussert oder sonstwie beiseiteschafft. Der Einziehung unterliegen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB unter anderem Gegenstände, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (sog. Sicherungseinziehung). Steht eine solche Sicherungseinziehung in Frage, liegt der Hauptzweck der Beschlagnahme darin, eventuell rechtsgutsgefährdende Gegenstände unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen. Sie zielt auf die Verhinderung weiterer Rechtsgutsgefährdungen und auf die vorläufige Sicherstellung im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 69 N. 18; Niklaus Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Zürich 2007, N. 84 ff. zu Art. 69 StGB; Heimgartner, a.a.O., 81). 3.5 3.5.1 Nach Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (lit. b), die Zwangsmassnahmen gesetzlich vorgesehen (lit. a) und verhältnismässig (lit. c und d) sind. Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Abs. 2). Die Anordnung einer Beschlagnahme setzt in formeller Hinsicht zudem voraus, dass ein Strafverfahren eröffnet und ein Beschlagnahmebefehl erlassen wurde (vgl. Heimgartner, a.a.O., 104 ff.). 3.5.1.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen reicht ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person aus. Ein solcher ist bereits dann gegeben, wenn ein durch tatsächliche Anhaltspunkte begründeter Anfangsverdacht gegenüber dem Inhaber der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte oder gegenüber Dritten besteht, der es nach der Erfahrung als möglich erscheinen lässt, dass eine strafbare Handlung vorliegt. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Strafuntersuchung jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 69 N. 28; BGE 124 IV 313, E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1B_63/2009 vom 1. September 2009, 1B _636/2011 vom 9. Januar 2012). 3.5.1.2 Damit eine Beschlagnahme verhältnismässig ist, muss sie zunächst geeignet sein, den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem ist eine Massnahme gemäss Art. 179 Abs. 1 lit. c und d StPO nur dann verhältnismässig, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Erforderlichkeit) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Zumutbarkeit). An der Erforderlichkeit fehlt es im Falle einer Beweismittelbeschlagnahme beispielsweise dann, wenn Beweise auf andere Weise, durch die Erstellung von Fotografien oder durch eine Inventur erlangt werden könnten. Das Erfordernis der Zumutbarkeit kann insbesondere dort Bedeutung erlangen, wo es um die Klärung einer Übertretung geht. Zu beachten ist schliesslich, dass die Beschlagnahme als Ganzes verhältnismässig sein muss, das heisst nicht nur die Anordnung, sondern auch die Ausgestaltung der Massnahme muss verhältnismässig sein. Der Eingriff in die Rechte des Betroffenen darf insgesamt nicht schwerer ausfallen, als es für den Zweck der Beschlagnahme unbedingt erforderlich ist. Sowohl Ausmass als auch Dauer der Beschlagnahme dürfen nicht übermässig sein. Für die Einziehungsbeschlagnahme bedeutet dies, dass diese nur solange aufrechterhalten werden darf, als eine Gefährdung fortbesteht und damit die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung weiterhin gegeben ist (Bommer/Goldschmid in: Niggli/Heer/Wipräch­tiger, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 15 Vor Art. 263–268 StPO; Jonas Weber, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., N. 9. ff. zu Art. 197 StPO; Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 84a zu Art. 69 StGB; zum Ganzen: Heimgartner, a.a.O., 17 ff.). 3.5.2 Neben den allgemeinen Voraussetzungen müssen für die Einziehungsbeschlagnahme überdies die Voraussetzungen von Art. 69 StGB zumindest soweit gegeben sein, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Sicherungseinziehung besteht. Insbesondere muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Straftat und dem beschlagnahmten Gegenstand bestehen und es muss wahrscheinlich sein, dass vom beschlagnahmten Gegenstand auch künftig eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Ein strikter Nachweis für die Voraussetzungen der Einziehung ist jedoch nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine Einziehung durch den Richter ernsthaft in Betracht kommt (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2005, N. 1151; Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 84 ff. zu Art. 69 StGB). 3.5.2.1 Die Sicherungseinziehung nach Art. 69 Abs. 1 StGB setzt zunächst voraus, dass zwischen der Straftat und dem beschlagnahmten bzw. einzuziehenden Gegenstand ein unmittelbarer Zusammenhang, ein Deliktskonnex besteht. Der geforderte relevante Bezug zwischen Straftat und Gegenstand ist ohne weiteres bei Gegenständen gegeben, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder dazu bestimmt waren (sogenannte "instrumenta sceleris"). Erst der tatsächliche Gebrauch des Gegenstandes bei der Ausführung einer Straftat oder dessen konkrete Bestimmung macht diesen zu einem gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 69 StGB. Eine allgemeine Bestimmung oder Eignung des Gegenstands zu einer eventuellen deliktischen Verwendung genügt nicht. Unerheblich ist auch, ob die besagten Gegenstände gerade zum Zweck der Begehung einer Straftat beschafft oder nur im Einzelfall dafür verwendet wurden (Florian Baumann, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Basel 2011, Bd. I, N. 9 ff. zu Art. 69 StGB; Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 39 ff. zu Art. 69 StGB; BGE 116 IV 117; 129 IV 81, E. 4). 3.5.2.2 Als weitere Voraussetzung für die Sicherungseinziehung ist erforderlich, dass vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgeht. Das bedeutet, dass diese Gefahr in der Zukunft weiterhin bestehen muss und eben gerade deshalb die sichernde Massnahme der Einziehung anzuordnen ist. Der Richter hat eine Prognose darüber anzustellen, ob es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Gegenstand in der Hand des Täters in Zukunft die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährdet. Ein Tatwerkzeug ist demgemäss nicht schon dann und deshalb einzuziehen, weil der Täter damit in der Vergangenheit die Sicherheit gefährdet hat. Bei dieser Prognose sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die mit dem Gegenstand bereits verübte Tat ist dabei nur ein Kriterium (Baumann, a.a.O., N. 13 zu Art. 69 StGB; Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 58 ff. zu Art. 69 StGB.; BGE 130 IV 143, E. 3.3; 129 IV 81, E. 4.1; 125 IV 187; 116 IV 117). 3.5.2.3 Schliesslich untersteht auch die Sicherungseinziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dies bedeutet im Einzelnen, dass die Einziehung nach dem Prinzip der Zwecktauglichkeit zu unterbleiben hat, wenn sie zur Erreichung des Zwecks (Sicherung) ungeeignet ist. Dies kann etwa bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit, insbesondere bei Gegenständen des alltäglichen Gebrauchs, in Frage stehen. Nach dem Subsidiaritätsprinzip darf eine Einziehung nur dann angeordnet werden, wenn deren Zweck nicht durch weniger weitgehende Massnahmen erreicht werden kann. Ferner muss zwischen dem Zweck (Sicherung) und dem Mittel, das heisst dem Eingriff in das Eigentum des Betroffenen, ein angemessenes Verhältnis bestehen (Baumann, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 StGB; Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 67 ff. zu Art. 69 StGB).

4. Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer Beweismittel- oder Einziehungsbeschlagnahme vorliegend gegeben sind. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die beschlagnahmten Gegenstände stünden nicht in seinem Eigentum, auf die Zulässigkeit der Beschlagnahme keinen Einfluss hat. Die Eigentumsverhältnisse an einem Gegenstand sind für die Frage der Beschlagnahmezulässigkeit grundsätzlich unerheblich. Liegt ein Beschlagnahmegrund vor und sind die übrigen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme erfüllt, spielt es somit keine Rolle, in wessen Eigentum sich die beschlagnahmten Gegenstände befinden. Zu berücksichtigen sind die Eigentumsverhältnisse allenfalls bei der Verhältnismässigkeitsprüfung. Richtet sich die Massnahme gegen eine nichtbeschuldigte Drittperson, sind an die Zumutbarkeit strengere Anforderungen zu stellen, da bei Nichtbeschuldigten das die Beschlagnahme mitlegitimierende und begrenzende Moment des Tatverdachts entfällt (vgl. Art. 197 Abs. 2 ZPO). Besteht jedoch die Gefährlichkeit des einzuziehenden Gegenstandes auch dann fort, wenn der Gegenstand dem Eigentümer zurückgegeben wird, muss er eingezogen werden (vgl. BGE 120 IV 164; Bommer/ Goldschmid, a.a.O., N. 31 und 39 zu Art. 263 StPO). Dingliche oder obligatorische Rechte Dritter stehen auch einer definitiven Einziehung nicht entgegen (vgl. Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 24 und 84 zu Art. 69 StGB). Eine allfällige Drittberechtigung lässt die Beschlagnahme somit nicht zum Vornherein als unrechtmässig erscheinen. 4.2 Die Erfüllung der formellen Voraussetzungen der Beschlagnahme, d.h. die Anordnung mittels schriftlichen Beschlagnahmebefehls und die Eröffnung der Strafuntersuchung, steht vorliegend ausser Frage. Auch ein hinreichender Tatverdacht ist offensichtlich gegeben. Dass der Beschwerdeführer trotzt des bestehenden Baustopps auf dem Grundstück X Bauarbeiten ausgeführt hat, steht fest. Es besteht daher eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bautätigkeit gegen das Baugesetz verstossen und sich strafbar gemacht hat. Die Strafbarkeit entfällt zwar möglicherweise dann, wenn es sich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bei den von ihm ausgeführten Bauarbeiten um notwendige Unterhalts- bzw. Reparaturarbeiten handelte, die ohne Bewilligung zulässig sind. Diese Frage wird jedoch im Rahmen des Strafverfahrens zu klären sein und hat keinen Einfluss auf das Bestehen eines hinreichenden konkreten Anfangsverdachts. 4.3/4.3.1 Die Beweismittelbeschlagnahme hat zum Ziel, zu verhindern, dass während des Untersuchungsverfahrens Beweismittel abhanden kommen. Die Möglichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände, wären sie nicht beschlagnahmt worden, dem Einflussbereich der Strafuntersuchungsbehörden entzogen worden wären bzw. würden – sei dies durch Zufall oder durch bewusstes Handeln des Beschwerdeführers – kann auch im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das Verschwinden der Beweismittel für unwahrscheinlich hält. Die Beschlagnahme erscheint deshalb jedenfalls nicht als überflüssig. 4.3.2 Neben den allgemeinen Erfordernissen setzt die Beweismittelbeschlagnahme voraus, dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel in Betracht fallen, das heisst, beweistauglich sind. Sie müssen mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang stehen und unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Vorliegend wurden sämtliche Maschinen und Geräte beschlagnahmt, mit denen der Beschwerdeführer Bauarbeiten ausgeführt hat und die zur Ausführung von Bauarbeiten bestimmt sind. Bei den beschlagnahmten Gegenständen handelt es sich also aller Wahrscheinlichkeit nach um "Tatwerkzeug". Sie stehen somit klar in Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat und sind geeignet zu beweisen, dass der Beschwerdeführer damit die in Frage stehenden Bauarbeiten ausgeführt hat. Die Beweistauglichkeit der beschlagnahmten Gegenstände ist demnach zu bejahen. 4.3.3 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Beweismittelbeschlagnahme ist insbesondere zu beachten, dass die Beschlagnahme dann nicht mehr verhältnismässig ist, wenn die Sicherung von Beweisen auf andere, mildere Weise bewerkstelligt werden kann, wie zum Beispiel durch das Erstellen von Fotokopien, Fotografien oder eines Inventars. Diesfalls fehlt es an der Erforderlichkeit der Massnahme (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O. N. 22 ff. zu Art. 263 StPO; Heimgartner, a.a.O., 169). Das beim Beschwerdeführer beschlagnahmte Werkzeug ist geeignet, Bauarbeiten, wie dieser sie vorgenommen hat, auszuführen. Damit lässt sich beweisen, dass der Beschwerdeführer zum "Tatzeitpunkt" im Besitz des für die von ihm ausgeführten Bauarbeiten notwendigen Werkzeugs war. Darüber hinaus könnte allenfalls anhand von Spuren an den beschlagnahmten Gegenständen deren Gebrauch durch den Beschwerdeführer bzw. deren Einsatz auf dem Grundstück X nachgewiesen werden. Mit der Beschlagnahme wird sichergestellt, dass diese Beweise erhalten bleiben. Der Beschwerdeführer anerkennt in der Beschwerdeschrift ausdrücklich, dass sich die beschlagnahmten Gegenstände zum fraglichen Zeitpunkt (19. November 2011, 16.00 Uhr) auf seiner Liegenschaft befanden und dazu geeignet sind, Bauarbeiten auszuführen. Dieser Umstand allein lässt die Beschlagnahme jedoch noch nicht als unverhältnismässig erscheinen, besteht doch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer sich im Strafverfahren wiederum anders äussert. Hingegen ist festzuhalten, dass zur Sicherung des Beweises, dass sich die beschlagnahmten Gegenstände zum fraglichen Zeitpunkt in der Liegenschaft X befanden und zur Ausführung von Bauarbeiten geeignet sind, auch das Erstellen von Fotografien oder eines Verzeichnisses genügt hätte. Teilweise wurden die beschlagnahmten Baugeräte auch bereits vor Ort in Gebrauch fotografiert. So zeigen einige Fotos in den Akten den beschlagnahmten Kompressor und den Abbauhammer. In den Akten finden sich sodann auch Fotos, die den Beschwerdeführer bei der der Ausführung der in Frage stehenden Bauarbeiten zeigen. Überdies wurde der Beschwerdeführer bei der Ausführung der Bauarbeiten von den anwesenden Polizeibeamten beobachtet. Der Nachweis, dass er zum fraglichen Zeitpunkt unzulässige Bauarbeiten ausgeführt hat, lässt sich somit auch durch Zeugenbeweis erbringen. Unter diesen Umständen erscheint die Erforderlichkeit und damit die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme zu Beweiszwecken zumindest fraglich; zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass tatsächlich spurentechnische Untersuchungen der beschlagnahmten Gegenstände angeordnet wurden. Da die Beschlagnahme aber jedenfalls zum Zweck der Sicherung einer späteren Einziehung bzw. zur Verhinderung einer weiteren Bautätigkeit des Beschwerdeführers rechtmässig ist, wie nachfolgender Erwägung zu entnehmen ist, braucht die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Beweismittelbeschlagnahme nicht abschliessend geklärt zu werden. 4.4/4.4.1 Neben den formellen Voraussetzungen und dem hinreichenden Tatverdacht ist für die Zulässigkeit einer Sicherungseinziehungsbeschlagnahme erforderlich, dass die Voraussetzungen von Art. 69 StGB zumindest soweit gegeben sind, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine spätere Sicherungseinziehung besteht. An dieser Stelle muss also lediglich geprüft werden, ob eine spätere Einziehung in Betracht kommt. Über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände wird demgegenüber im Strafverfahren entschieden, worauf in der Begründung des Beschlagnahmebefehls auch hingewiesen wurde. Die Einziehung der beschlagnahmten Objekte ist damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine Einziehung zum jetzigen Zeitpunkt wäre unverhältnismässig und käme einer ungerechtfertigten Vorverurteilung gleich, geht deshalb an der Sache vorbei. 4.4.2./4.4.2.1 Die für eine Einziehung zunächst vorausgesetzte Deliktskonnexität ist vorliegend gegeben. Die beschlagnahmten Geräte und Maschinen sind zur Vornahme von Bauarbeiten bestimmt. Der Beschwerdeführer hat damit trotz Baustopp und ohne eine Bewilligung einzuholen, Bauarbeiten ausgeführt, und mit diesem Verhalten allenfalls eine Straftat begangen. Dass noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Bautätigkeit am 19. November 2011 tatsächlich einen Straftatbestand erfüllt hat bzw. ob es sich bei den von ihm vorgenommenen Arbeiten um bewilligungsfrei zulässige Bauarbeiten gehandelt hat, ändert nichts an der Zulässigkeit einer Einziehungsbeschlagnahme. Damit die geforderte Deliktskonnexität bejaht werden kann, muss nicht mit Gewissheit feststehen, dass die beschlagnahmten Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben. Dies ist zu Beginn eines Untersuchungsverfahrens auch gar nicht möglich, weshalb ein entsprechender Verdacht ausreicht (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O., N. 36 zu Art. 263 StPO). Ebenfalls keine Rolle spielt die Tatsache, dass es sich bei der vorliegend in Frage stehenden Anlasstat um eine Übertretung handelt, da eine Einziehung auch im Fall einer Übertretung möglich ist (Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 27 zu Art. 69 StGB). 4.4.2.2 Im Weiteren muss für die Zulässigkeit einer Einziehung vom einzuziehenden Gegenstand eine Gefahr für die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung ausgehen. Die Beschlagnahme sollte den Beschwerdeführer unter anderem davon abhalten, mit Hilfe des beschlagnahmten Werkzeugs weitere Bauarbeiten auszuführen, ohne dazu berechtigt zu sein. Allfällige weitere Straftaten sollten so verhindert werden. Als gefährdetes Rechtsgut steht damit vorliegend die öffentliche Ordnung in Frage. Von der Sicherungseinziehung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung werden Gegenstände erfasst, die für weitere Delikte verwendet werden könnten und damit die strafrechtlich geschützte öffentliche Ordnung im weitesten Sinne gefährden (Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 63 zu Art. 69 StGB). Am 26. April 2000 wurde für das Grundstück X erstmals ein Baustopp verfügt, weil auf diesem Grundstück Bauarbeiten ausgeführt wurden, für welche keine Baubewilligung eingeholt worden war. Da in der Folge auf demselben Grundstück weitere Bauarbeiten ohne eine entsprechende Bewilligung vorgenommen wurden, verfügte die Einwohnergemeind für besagte Parzelle am 7. Mai 2004 erneut einen Baustopp. Dass ein Baustopp nur für die Nachbarparzelle besteht, wie der Beschwerdeführer behauptet, entspricht nicht den Tatsachen. Im Jahr 2005 wurde der Beschwerdeführer schliesslich vom Kantonsgericht rechtskräftig wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Baugesetz verurteilt. Am 30. Juni sowie 11. Juli 2011 gingen bei der Einwohnergemeinde, Fachbereich Bau/Planung, Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen erneuter unrechtmässiger Bauarbeiten ein. In der Folge erhob die Einwohnergemeinde am 9. August 2011 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach allenfalls unberechtigt Bauarbeiten auf dem Grundstück X ausgeführt hat und mindestens einmal mit diesem Verhalten einen Straftatbestand erfüllt hat. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Bautätigkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit liegt demnach vor. Dass er nicht berechtigt ist, auf dem Grundstück X ohne Baubewilligung Bauarbeiten auszuführen, musste ihm aufgrund der ihm zur Kenntnis gebrachten Verfügungen über den Baustopp, spätestens aber nach dem abgeschlossenen Strafverfahren im Jahr 2005, klar sein. Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer in der Folge wieder über den verfügten Baustopp hinweggesetzt, dies sogar noch nachdem er am 29. Juli 2011 von der Einwohnergemeinde auf das rechtmässige Vorgehen hingewiesen und zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs aufgefordert worden war. Weder die strafrechtliche Verurteilung noch die gegen ihn eingereichte Strafanzeige konnten ihn davon abhalten, auf besagtem Grundstück Bauarbeiten auszuführen. Insgesamt spricht das Verhalten des Beschwerdeführers dafür, dass er auch in Zukunft wieder ohne entsprechende Bewilligung mit dem beschlagnahmten Bauwerkzeug Bauarbeiten auf dem mit einem Baustopp belegten Grundstück X ausführen würde. Von einer konkreten Gefahr für die öffentliche Ordnung ist daher auch für die Zukunft auszugehen. 4.4.2.3 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit einer möglichen späteren Einziehung ist zunächst zu prüfen, ob diese geeignet wäre, den Beschwerdeführer von künftigem deliktischem Verhalten abzuhalten. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Im Zusammenhang mit der Zwecktauglichkeit ist jedoch zu beachten, dass Maschinen und Baugeräte wie die beschlagnahmten in einem Baufachhandel erhältlich sind und daher relativ einfach wiederbeschafft werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass von den beschlagnahmten Gegenständen im Besitz des Beschwerdeführers eine dauernde und unmittelbare Gefahr weiterer Delinquenz ausgeht. Eine Einziehung würde diese Gefahr zumindest vorübergehend bannen und die Hemmschwelle für weiteres strafbares Verhalten erhöhen. Der Beschwerdeführer müsste sich das entsprechende Werkzeug zuerst wieder beschaffen, was einen gewissen Aufwand erfordert (vgl. Baumann, a.a.O., N. 14b zu Art. 69 StGB). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit weiter zu berücksichtigen ist, dass das beschlagnahmte Werkzeug nach Angaben des Beschwerdeführers und des mutmasslichen Eigentümers A. in dessen Eigentum steht. Bei bestehenden Drittberechtigungen an der einzuziehenden Sache ist die Verhältnismässigkeit regelmässig dann zu verneinen, wenn die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch die Rückgabe der Sache an den Dritten gebannt werden könnte (Schmid, Einziehung, a.a.O., N. 70 zu Art. 69 StGB). Bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an A. wären diese dem direkten Einflussbereich des Beschwerdeführers entzogen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass A. in diesem Fall das Werkzeug dem Beschwerdeführer erneut leihweise zur Verfügung stellen würde. Auch für den Beschwerdeführer wäre es mit weniger Kosten und Aufwand verbunden, sich für die Beschaffung von Bauwerkzeug wiederum an A. zu wenden, da dieser aus beruflichen Gründen über die notwendigen Geräte verfügt. Zudem ist er in der Gemeinde Z. ansässig, weshalb der Beschwerdeführer auch keine grosse Distanz zurücklegen müsste. Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Rückgabe des beschlagnahmten Bauwerkzeugs an A. die Missbrauchsgefahr nicht vollständig gebannt werden könnte. Ob der behauptete Drittanspruch tatsächlich besteht, wird im Übrigen bei der Beurteilung der definitiven Einziehung im Rahmen des Strafverfahrens zu klären sein. Eine weniger weitgehende Massnahme zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung ist vorliegend sodann nicht ersichtlich. Die strafrechtliche Verurteilung und die gegen ihn eingereichte Strafanzeige vermochten den Beschwerdeführer jedenfalls nicht von einer erneuten Bautätigkeit abzuhalten. Insgesamt wäre eine Einziehung, insbesondere angesichts der in Frage stehenden erneuten Deliktsbegehung durch den Beschwerdeführer, wohl nicht als übermässig hart und damit unverhältnismässig anzusehen. Nach dem Gesagten erscheint eine spätere Sicherungseinziehung der beschlagnahmten Gegenstände als genügend wahrscheinlich, um die Beschlagnahme zu rechtfertigen. 4.4.3 Die Beschlagnahme des beim Beschwerdeführer vorgefundenen Bauwerkzeugs ist geeignet und erforderlich, um eine spätere Einziehung desselben sicherzustellen und zu verhindern, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit trotz bestehendem Baustopp weitere unbewilligte Bauarbeiten ausführt. Eine mildere Massnahme, die den Beschwerdeführer davon abhalten würde weiter zu bauen, ist nicht ersichtlich, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde. Weder die strafrechtliche Verurteilung noch die erneut gegen ihn eingereichte Strafanzeige vermochten den Beschwerdeführer von einer weiteren Bautätigkeit abzuhalten. Die Beschlagnahme muss schliesslich zumutbar sein, das heisst, die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen. Dieses Erfordernis erlangt insbesondere bei Übertretungen Bedeutung. Dass eine Beschlagnahme bei Übertretungen nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich bereits aus deren Zweck. So muss es möglich sein, Gegenstände zu beschlagnahmen, die bei Übertretungen eventuell als Tatmittel eingesetzt wurden oder aus der Delinquenz hervorgegangen sind, sofern diese die Sicherheit, Sittlichkeit oder öffentliche Ordnung gefährden könnten. An der Zumutbarkeit fehlt es, wenn eine Beschlagnahme im Hinblick auf das betroffene Grundrecht unangemessen erscheint (Heimgartner, a.a.O., 168). Auch der Besitz an Gegenständen wird durch die Eigentumsgarantie geschützt. Der Beschwerdeführer wird durch die Beschlagnahme des Bauwerkzeugs aber nicht übermässig belastet, da er einen Grossteil der Bauarbeiten aufgrund des für das Grundstück X bestehenden Baustopps ohnehin nicht ausführen darf. Der Gebrauch der beschlagnahmten Gegenstände wird dem Beschwerdeführer sodann auch nicht dauernd verunmöglicht. Die Beschlagnahme stellt lediglich eine vorübergehende Massnahme dar, die nur eine beschränkte Zeit, bis zum definitiven Entscheid über die Einziehung im Strafverfahren, andauert. Schliesslich ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit noch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Drittberechtigung an den beschlagnahmten Gegenständen zu berücksichtigen. Trifft die Behauptung des Beschwerdeführers zu, das beschlagnahmte Bauwerkzeug stehe im Eigentum von A., so ist auch dieser von der Beschlagnahme betroffen, weshalb bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ein strengerer Massstab anzuwenden wäre. Diesbezüglich drängt sich nun aber die Frage auf, weshalb der Beschwerdeführer erst mehr als zwei Monate nach Einreichung der Beschwerde Dritteigentum an den beschlagnahmten Gegenständen geltend gemacht und eine entsprechende Bestätigung von A. eingereicht hat. Naheliegend wäre es vielmehr gewesen, den Umstand, dass die beschlagnahmten Gegenstände ihm gar nicht gehören, bereits in der Beschwerde vorzubringen. Werden Gegenstände einer Person beschlagnahmt, die ihr gar nicht gehören, kann wohl selbst von einem Laien erwartet werden, dass er die Eigentumsverhältnisse umgehend klarstellt. Weiter ist fraglich, warum A., sollten ihm die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich gehören, sich nicht direkt an das Gericht gewandt und deren Herausgabe verlangt hat, sobald er von der Beschlagnahme und dem laufenden Verfahren Kenntnis erlangt hatte und sich stattdessen lediglich indirekt über den Anwalt des Beschwerdeführers vernehmen liess. Ebenfalls leuchtet nicht ein, weshalb A. während mehrerer Wochen auf sein Werkzeug verzichten konnte, wenn er es doch für die Tätigkeit in seinem Betrieb braucht. Auch wird in keiner Weise dargelegt, weshalb A. das Werkzeug genau zum jetzigen Zeitpunkt wieder benötigt. In Anbetracht dieser Umstände drängt sich der Verdacht auf, dass es sich beim vom Beschwerdeführer behaupteten Dritteigentum um eine Schutzbehauptung handelt. Aber auch tatsächlich bestehendes Dritteigentum vermöchte nichts an der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme zu ändern, insbesondere angesichts deren lediglich vorübergehenden Dauer; zumal bei der Herausgabe des beschlagnahmten Werkzeugs an A. zu befürchten wäre, dass dieser dem Beschwerdeführer das Bauwerkzeug erneut zur Verfügung stellen würde, womit der Zweck der Beschlagnahme, die Verhinderung weiterer Rechtsgutsgefährdungen, vereitelt würde. Nach dem Gesagten ist die Verhältnismässigkeit der Einziehungsbeschlagnahme zu bejahen. 4.5 Insgesamt erweist sich die mit Beschlagnahmebefehl vom 20. November 2011 angeordnete Beschlagnahme zum Zweck der Sicherung einer späteren Einziehung (Art. 263 lit. d StPO) als rechtmässig.

5. Zu klären bleibt die Frage nach der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung und Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände. 5.1 Der Beschwerdeführer erachtet das ganze Vorgehen der Polizei als völlig unverhältnismässig. Er macht zunächst geltend, es habe sich dabei um eine gezielte, gegen ihn gerichtete Polizeiaktion gehandelt, die sehr wahrscheinlich vom Chef der Bauverwaltung ausgelöst worden sei. Dass die Polizeibeamten zufälligerweise vor Ort gesehen hätten, wie er grössere Bauarbeiten ausführe, sei nicht glaubhaft. Dabei handle es sich nur um einen Vorwand für die Durchführung der unverhältnismässigen Polizeiaktion. Des Weiteren beanstandet er die Wegnahme seines Hausschlüssels durch einen der Polizeibeamten während der Hausdurchsuchung. 5.2/5.2.1 Die Polizei ist nach der StPO eine vollwertige Strafbehörde mit entsprechenden Rechten und Pflichten (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 3 zu Art. 12 StPO). Aufgabe der Polizei ist es gemäss Art. 306 StPO, im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen (Abs. 1). Sie hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten, geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen und tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden (Abs. 2). Die Polizei richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen (Abs. 3). Für die Beweiserhebung stellt die StPO zahlreiche Beschränkungen auf, insbesondere bei den Zwangsmassnahmen, welche die Polizei nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vornehmen darf (vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 5 und 11 zu Art. 306 StPO). Führt die Polizei im Rahmen ihrer Befugnisse Zwangsmassnahmen durch, ist sie an die gleichen Regeln und Schranken gebunden, innerhalb derer Staatsanwaltschaft und Gericht Zwangsmassnahmen anordnen dürfen (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 9 zu Art. 198 StPO). Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen werden grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft mittels schriftlichen Befehls angeordnet. In dringenden Fällen kann eine Beschlagnehme mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen (Art. 241 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 2 StPO). Ist Gefahr im Verzug, kann die Polizei auch ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen und Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen (Art. 241 Abs. 3 und Art. 263 Abs. 3 StPO). 5.2.2 Aus dem Bericht der Kantonspolizei und den Untersuchungsakten geht hervor, dass die Polizei aufgrund einer Anzeige des Beschwerdeführers bei dessen Nachbarn am 19. November 2011 eine Tierschutzkontrolle durchführte. Bei dieser Gelegenheit konnten die anwesenden Polizeibeamten den Beschwerdeführer bei der Ausführung von Bauarbeiten beobachten. Sie vergewisserten sich durch Nachfrage bei der Einwohnergemeinde, dass für das betreffende Grundstück ein Baustopp besteht. Daraufhin führten sie nach Rücksprache mit dem zuständigen Pikettstaatsanwalt auf dessen mündliche Anordnung hin beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung durch und stellten die zu beschlagnahmenden Gegenstände vorläufig sicher. Da für das Grundstück, auf welchem der Beschwerdeführer Bauarbeiten ausführte, ein Baustopp besteht, durfte die Polizei davon ausgehen, dass er mit seiner Bautätigkeit mutmasslich eine Straftat begangen hat. Stellt die Polizei ein möglicherweise deliktisches Handeln fest, ist es ihre Aufgabe, den für die Straftat relevanten Sachverhalt abzuklären sowie Spuren und Beweise sicherzustellen (Art. 306 StPO). Die Polizei war im vorliegenden Fall also berechtigt, aufgrund ihrer eigenen Feststellungen die zur Abklärung der möglichen Straftat notwendigen Beweismassnahmen zu ergreifen. Sie befand sich zum fraglichen Zeitpunkt deshalb in der Umgebung des Beschwerdeführers, weil sie eine bei ihr eingegangene Strafanzeige überprüfte. Dies kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wie der Beschwerdeführer zur Ansicht gelangt, es habe sich beim Handeln der Polizei um eine gezielte Aktion gegen ihn gehandelt, ist nicht ersichtlich, zumal er selbst die Strafanzeige gegen seine Nachbarn eingereicht hatte und daher mit der Anwesenheit der Polizei rechnen musste. Er begründet diesen Vorwurf in der Beschwerdeschrift dann auch in keiner Weise. Die Polizei handelte entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag und war zur Vornahme der durchgeführten Zwangsmassnahmen befugt. Hätte sie mit der Vornahme dieser Massnahmen zugewartet, wäre ein Beweisverlust zu befürchten gewesen. 5.3/5.3.1 Wie dargelegt hat sich die Polizei bei ihrer Ermittlungstätigkeit an die Regeln der StPO, insbesondere an die Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen zu halten (Art. 306 Abs. 3 StPO). Führt die Polizei in ihrem Zuständigkeitsbereich Zwangsmassnahmen durch, hat sie die allgemeinen Grundsätze von Art. 197 StPO zu beachten. Für die Durchführung von Durchsuchungen bestimmt Art. 242 StPO ausserdem, dass die durchführenden Behörden oder Personen geeignete Sicherheitsvorkehrungen treffen, um das Ziel der Massnahme zu erreichen (Abs. 1). Sie können Personen untersagen, sich während der Durchsuchung oder Untersuchung zu entfernen (Abs. 2). Sicherheitsvorkehren im Sinne von Art. 242 Abs. 1 StPO sind etwa das Absperren von Gebäuden und Strassen, Zugangssperren sowie das Festhalten und Fixieren von Personen. Beschuldigte, Dritte oder auch äussere Umstände sollen das Ziel der Massnahme nicht beeinträchtigen. Solche Sicherheitsvorkehrungen müssen, wie sämtliche Handlungen im Rahmen von Zwangsmassnahmen, notwendig und verhältnismässig sein (vgl. Keller, a.a.O., N. 1 zu Art. 242 StPO). 5.3.2 Anlässlich der Hausdurchsuchung nahm der Polizeibeamte S. den Schlüsselbund mit dem Hausschlüssel des Beschwerdeführers, welcher an der Innenseite der Haustüre steckte, vorübergehend an sich. Die Abnahme des Hausschlüssels erfolgte ohne Gewaltanwendung. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Nach Beendigung der Hausdurchsuchung wurde dem Beschwerdeführer der Hausschlüssel sofort wieder ausgehändigt. Gemäss den Ausführungen der Kantonspolizei in ihrem Bericht vom 1. Dezember und der Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 sollten mit dieser Massnahme eine Vereitelung der Hausdurchsuchung und eine Eskalation der Situation verhindert werden. Es wird dargelegt, aufgrund früherer Erfahrungen habe mit starken Gemütsregungen des Beschwerdeführers gerechnet werden müssen. Er habe sich bereits bei einer früheren Gelegenheit in sein Haus eingeschlossen und die Behörden nicht mehr hineingelassen. Die vorübergehende Wegnahme des Hausschlüssels war eine geeignete Sicherheitsvorkehrung, um den ungehinderten Zugang zu dem zu durchsuchenden Wohnhaus sicherzustellen und die Hausdurchsuchung zu ermöglichen. Geht man von den Darstellungen der Kantonspolizei aus, scheint sie aufgrund des früheren Verhaltens des Beschwerdeführers zur Sicherung des Zugangs und für einen geregelten Ablauf der Hausdurchsuchung auch notwendig gewesen zu sein. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ausführungen der Kantonspolizei nicht der Wahrheit entsprechen, zumal sie vom Beschwerdeführer unwidersprochen geblieben sind. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Kantonspolizei aufgrund früherer Vorkommnisse mit Schwierigkeiten bei der Durchführung der Hausdurchsuchung und Vereitelungsversuchen seitens des Beschwerdeführers rechnen musste. Ein milderes Mittel zur Erreichung desselben Ziels ist sodann nicht ersichtlich. Durch die Wegnahme des Hausschlüssels konnte im Gegenteil verhindert werden, dass sich die Polizei allenfalls gewaltsam Zugang zur Liegenschaft des Beschwerdeführers verschaffen musste. Die Wahrscheinlichkeit, dass im Laufe der Durchsuchung die Anwendung von Gewalt notwendig werden würde, konnte so vermindert werden. Die Wegnahme des Hausschlüssels stellte auch keinen schweren Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers dar. Er bekam den Schlüssel unmittelbar nach Beendigung der Durchsuchung und Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände zurück. Die Massnahme war nur vorübergehender Natur und dauerte nicht länger als notwendig. Schliesslich erfolgte die fragliche Massnahme ohne jegliche Gewaltanwendung. Insgesamt war die vorübergehende Wegnahme des Hausschlüssels des Beschwerdeführers durch die Polizei verhältnismässig. Die Wegnahme des Schlüssels stellte eine notwendige und zulässige Sicherheitsvorkehr dar. Das Vorgehen der Polizei ist nicht zu beanstanden.

6. Zusammengefasst waren sowohl die mit Beschlagnahmebefehl vom 20. No­vember 2011 angeordnete Beschlagnahme als auch das Vorgehen der Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer beschlagnahme polizei verhältnismässigkeit grundstück hausdurchsuchung ausführung baustopp frage beweis öffentliche ordnung beweismittel werkzeug übertretung geeignetheit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.197 StGB: Art.10 Art.69 StPO: Art.241 Art.242 Art.306 StPO: Art.263 StPO: Art.12 Art.179 Art.197 Art.198 Art.241 Art.242 Art.263 Art.267 Art.306 Art.382 Art.393 Art.395 Art.428 Weitere Urteile BGer 1S.3/2007 1B_63/2009 Leitentscheide BGE 124-IV-313 130-IV-143 120-IV-164 129-IV-81 125-IV-185 S.187 116-IV-117 AbR 2012/13 Nr. 21