AbR 2012/13 Nr. 17 Art. 229 StGB; Art. 34 Abs. 4 SVG Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Verletzung der Art. 229 StGB und Art. 34 Abs. 4 SVG erfolgte zu Unrecht. Gefährdung durch Verletzung der Regeln der
Sachverhalt
H. war gemäss polizeilich ermitteltem Sachverhalt am Montag, 9. Juli 2012, zwischen 17.05 und 17.10 Uhr auf der Baustelle zwischen den Hausnummern X und Y im Gebiet M. in Engelberg mit dem Entleeren eines mit Beton gefüllten Lastwagens (Betonmischer) beschäftigt. Um den regulären Strassenverkehr passieren zu lassen, musste der Betonmischer die Strasse frei machen. Das erste Fahrzeug war ein Muldenkipper (sogenannter Dumper). Als der Fahrer des Muldenkippers bei der Baustelle vorbeifuhr, stand H. am Strassenrand und lenkte den Baukran mit dem gefüllten Betonkübel auf die Baustelle. Er erschrak als er den vorbeifahrenden Muldenkipper wahrnahm, wich einige Schritte zurück und stürzte über die Abschrankung in die dortige fünf Meter tiefe Baugrube, wo er verletzt liegen blieb. Aus den Erwägungen: 1./1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft lasse unbeachtet, dass gemäss den polizeilichen Ermittlungen der Unfall hätte verhindert werden können, wenn eine genügende Bauabschrankung vorhanden gewesen wäre. Sie habe offenbar nie in Erwägung gezogen, eine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der Baustelle einzuleiten. Eine Baustelle müsse jedoch sicher sein, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Es seien durchgerostete Eisenstangen für die Anbringung der Holzlatten verwendet worden. Die Abschrankung habe daher ihre Aufgabe nicht erfüllen können. Vielmehr habe sich die Gefahr verwirklicht, dass er in die fünf Meter tiefe Baugrube gefallen sei. Für die Staatsanwaltschaft sei es ein Leichtes, die entsprechenden Verantwortlichen zu eruieren, ein Strafverfahren zu eröffnen und die notwendigen Untersuchungen durchzuführen. … 1.2.2 Zur gerügten (fahrlässigen) Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) führt die Staatsanwaltschaft aus, Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) gehe dieser Bestimmung vor, wenn – wie vorliegend – ausser dem Beschwerdeführer keine weiteren Personen gefährdet gewesen seien. Dieser habe jedoch keinen Strafantrag gestellt, auch bestünden keine Hinweise auf eine von Amtes wegen zu verfolgende schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. Art. 229 StGB finde jedoch ohnehin keine Anwendung, da die in Frage stehende Bauabschrankung weder ein Bauwerk noch ein mit dem zu erstellenden Neubau verbundenes Teil oder eine damit im Zusammenhang stehende Hilfskonstruktion darstelle. Vielmehr sei es eine blosse Abschrankung bzw. Abgrenzung der Baustelle. Der Zweck bestehe nicht darin, einen schreckhaften bzw. unkonzentrierten Bauarbeiter – wie den Beschwerdeführer – vor einem Sturz in den Graben zu schützen. Daher sei es unerheblich, dass der Winkel am betroffenen Pfosten gebrochen gewesen sei und die Bauabschrankung das Gewicht des Beschwerdeführers nicht mehr habe halten können. Somit bestehe kein hinreichender Tatverdacht. 1.3 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Abs. 1). Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 2). Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Art. 229 StGB ist neben Art. 125 StGB anwendbar, wenn eine Person wegen Nichteinhaltens der Regeln der Baukunde verletzt wurde, während andere Personen gefährdet wurden. (Ideal-) Konkurrenz liegt auch vor, wenn das Opfer verletzt und überdies sein Leben gefährdet wurde (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 1.3.1 mit Hinweisen). 1.4 Die von der Vorinstanz angeführte Argumentation, weshalb keine Verletzung der Regeln der Baukunde vorliegen soll, geht an der Sache vorbei. Der Begriff des Bauwerks ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur das eigentlich zu erstellende Werk, sondern auch die dazu notwendigen Hilfskonstruktionen (Bruno Roelli/Petra Fleischanderl, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N. 7 zu Art. 229 StGB; Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 2 zu Art. 229 StGB). Hilfskonstruktionen erschöpfen sich dabei nicht nur auf Produkte, welche die eigentliche Bautätigkeit ermöglichen (wie etwa ein Baugerüst), sondern diese auch sichern. Dabei ist selbstverständlich, dass ein Baugerüst mit entsprechenden Geländern auszurüsten ist, um ein Herunterfallen der Bauarbeiter zu verhindern oder zumindest zu erschweren, obwohl die Sicherungen für den eigentlichen Bau nicht notwendig sind. Dasselbe hat für die Sicherung der Baugrube, in der das Bauwerk ausgeführt wird, zu gelten. Die im vorliegenden Fall fünf Meter tiefe Baugrube grenzte unmittelbar an den Strassenrand der öffentlich befahr- und begehbaren M.-Strasse in Engelberg an und war entsprechend zu sichern. Die Abschrankung hat dabei nicht nur die Bauarbeiter während der Bauzeit, sondern rund um die Uhr auch Passanten oder etwa spielende Kinder vor einem wie auch immer begründeten Sturz in die Baugrube zu schützen. Da der Beschwerdeführer in die Grube gefallen ist, bestehen berechtigte Zweifel, ob die durchgerosteten Eisenstangen als Halterung für die Abschrankung geeignet waren. Die Staatsanwaltschaft wird dies zu untersuchen haben. Entsprechend verletzte die Staatsanwaltschaft Bundesrecht, indem sie die Strafuntersuchung in diesem Punkt nicht eröffnet hat. 2./2.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft gegen P., der mit seinem Muldenkipper an ihm vorbeigefahren sei, keine Untersuchung eröffnet habe. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei in allen Situationen ein genügender Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern – auch Fussgängern – einzuhalten, damit diese nicht gefährdet oder behindert würden. Entgegen der Vorinstanz sei eine Berührung zwischen Fahrzeug und Fussgänger nicht notwendig, um den Tatbestand von Art. 34 Abs. 4 SVG zu erfüllen. Bei einer Strassenbreite von 3,35 Metern und einer Fahrzeugbreite von 2,55 Metern blieben bei einem minimalen Abstand von 10 Zentimetern zum anderen Strassenrand nur noch knapp 70 Zentimeter Strassenraum. Es sei vor diesem Hintergrund erstellt, dass P. mit dem Muldenkipper nur in einem Abstand von ca. 10–20 Zentimeter an ihm vorbeigefahren sei. Zu berücksichtigen sei, dass es sich beim Muldenkipper um ein grossdimensioniertes Fahrzeug handle. Schon an der Front sei es über zwei Meter und seitlich der Kabine sogar drei Meter hoch. Zudem habe es riesige, freistehende Räder. Es sei daher natürlich, dass er bei diesen Fahrzeugmassen und dem geringen Abstand erschrocken sei und habe zurückweichen wollen. P. habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er gesehen habe, wie er (der Beschwerdeführer) sich auf den Kran bzw. den durch den Kran gelenkten Betonkübel konzentriert habe. Er habe daher gewusst, dass er ihn nicht gesehen habe, weshalb er ein Warnsignal hätte geben müssen. Da er dies nicht gemacht habe, sei er wegen seiner rücksichtslosen Verhaltens- und Fahrweise für den Unfall zu ahnden. 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt aus, die behauptete und von der Polizei rapportierte Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG (ungenügender Abstand beim Kreuzen) sei nicht im Ansatz gegeben. Die vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheide hätten nicht vergleichbare Sachverhalte betroffen. Der Beschwerdeführer sei vorliegend kein Fussgänger gewesen, weshalb auch die angeführten Fälle, in denen mit einem ungenügenden Abstand an einem Fussgänger vorbeigefahren worden sei, nicht einschlägig seien. Zudem sei der Muldenkipper mit 2,55 Metern genau gleich breit wie normale Lastwagen. Die Breite sei somit auch identisch mit dem Betonmischer, den der Beschwerdeführer vor seinem Unfall entleert habe. Weshalb der Muldenkipper weniger rechts als der Betonmischer gefahren sein soll, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht dargelegt. Beide seien an derselben Stelle durchgefahren, und der Beschwerdeführer habe am Strassenrand gestanden. Eine Berührung zwischen Muldenkipper und Beschwerdeführer sei nicht nachweisbar und von Letzterem auch nie behauptet worden. Der Unfall habe sich um 17.05 Uhr am Ende des Arbeitstages ereignet, was die Vermutung, der Beschwerdeführer sei unkonzentriert gewesen, unterstreiche. Nachdem der Beschwerdeführer den Muldenkipper nicht gesehen haben will, hätte er ihn zumindest hören können bzw. sollen. Der Vorwurf, der Fahrer des Kippers hätte warten und hupen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Durch Hupen wäre der Beschwerdeführer erst recht erschrocken, was sich vermutlich ebenso verhängnisvoll ausgewirkt hätte. 2.3 Nach der Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Abstandsregel richtet sich sowohl an motorlose Fahrzeuge als auch an Motorfahrzeuge und gilt ebenfalls gegenüber Fussgängern (Urteil des Bundesgerichts 6S.366/2004 vom 16.02.2005 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Tatbestandsmässigkeit von Art. 34 Abs. 4 SVG „nicht im Ansatz“ gegeben sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen ihren Ausführungen ist ein sich am Strassenrand aufhaltender Bauarbeiter sehr wohl ein Fussgänger. Entsprechend finden die einschlägigen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts zum Kreuzen mit anderen Verkehrsteilnehmern und die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung Anwendung. Unbehelflich ist auch die Argumentation, der Muldenkipper weise die gleichen Breitenmasse auf wie der Betonmischer. Zum einen lässt sich aus diesem Umstand nichts zur Fahrweise des Fahrers des Muldenkippers ableiten, zum anderen hielt der Betonmischer zum Entlad des Betons bei der Baustelle an, während der Muldenkipper die Strasse ohne Halt befuhr. Die von der Vorinstanz erwähnte Vermutung, dass der Beschwerdeführer abends nach 17 Uhr unkonzentriert gewesen sein könnte, ist nicht entscheidend. Ebenso wenig ist relevant, dass der Beschwerdeführer den Muldenkipper hätte sehen müssen oder ihn zumindest hören sollen. Massgeblich ist, dass gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG für den jeweiligen Fahrzeugführer unter anderem besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, etwa wenn er – wie vorliegend – unaufmerksam gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ist. Diesfalls ist es durchaus angezeigt, die Fahrt zu verlangsamen bzw. anzuhalten und ein Warnsignal abzugeben (Art. 40 Abs. 1 SVG; hierzu illustrativ das Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2011 vom 9. August 2011 E. 2.3). Dass der Beschwerdeführer durch blosses Hupen in die Grube gefallen wäre, ist wenig einleuchtend, zumal dieser gemäss Polizei aufgrund des vorbeifahrenden Fahrzeugs in geringem Abstand erschrocken und einige Schritte nach hinten getreten ist. Ein frühzeitig abgegebenes Warnsignal hätte kaum eine solche „Schockwirkung“ erzeugen können. Die Vorinstanz scheint schliesslich zu Unrecht davon auszugehen, dass zur Tatbestandserfüllung von Art. 34 Abs. 4 SVG eine Berührung der betroffenen Verkehrsteilnehmer stattfinden müsste, was nicht zutreffend ist. Massgeblich für die Einhaltung eines ausreichenden Abstands der Verkehrsteilnehmer sind die Fahrbahnbreite, die Verkehrs- und Sichtverhältnisse, die Geschwindigkeit sowie das konkrete Verhalten des Fussgängers im Einzelfall (vgl. hierzu Philipp Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 45 zu Art. 34 SVG mit Hinweisen auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Staatsanwaltschaft verletzt somit Bundesrecht, indem sie die Strafuntersuchung in Bezug auf den Tatvorwurf der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG ohne nähere Untersuchung der Tatumstände nicht eröffnet hat.
3. Zusammenfassend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tatbestände von Art. 229 StGB und Art. 34 Abs. SVG offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2012 erfolgte – gestützt auf die zurzeit vorhanden Untersuchungsergebnisse – zu Unrecht. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer fussgänger bundesgericht polizei vorinstanz ausführung unfall uhr person fahrzeug strafuntersuchung sachverhalt warnsignal strasse geldstrafe Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.125 Art.229 StPO: Art.310 SVG: Art.26 Art.34 Art.40 Weitere Urteile BGer 6B_543/2012 6B_272/2011 6S.366/2004 AbR 2012/13 Nr. 17
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Zusammenfassend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tatbestände von Art. 229 StGB und Art. 34 Abs. SVG offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2012 erfolgte – gestützt auf die zurzeit vorhanden Untersuchungsergebnisse – zu Unrecht. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer fussgänger bundesgericht polizei vorinstanz ausführung unfall uhr person fahrzeug strafuntersuchung sachverhalt warnsignal strasse geldstrafe Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.125 Art.229 StPO: Art.310 SVG: Art.26 Art.34 Art.40 Weitere Urteile BGer 6B_543/2012 6B_272/2011 6S.366/2004 AbR 2012/13 Nr. 17
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AbR 2012/13 Nr. 17 Art. 229 StGB; Art. 34 Abs. 4 SVG Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Verletzung der Art. 229 StGB und Art. 34 Abs. 4 SVG erfolgte zu Unrecht. Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Der Begriff des Bauwerks ist weit zu verstehen und umfasst auch die notwendigen Hilfskonstruktionen. Genügender Abstand beim Rechtsfahren. Ein sich im Bereich der Baustelle am Rand einer öffentlichen Strasse befindlicher Bauarbeiter gilt als Fussgänger. Entscheid des Obergerichts vom 13. August 2013 Sachverhalt: H. war gemäss polizeilich ermitteltem Sachverhalt am Montag, 9. Juli 2012, zwischen 17.05 und 17.10 Uhr auf der Baustelle zwischen den Hausnummern X und Y im Gebiet M. in Engelberg mit dem Entleeren eines mit Beton gefüllten Lastwagens (Betonmischer) beschäftigt. Um den regulären Strassenverkehr passieren zu lassen, musste der Betonmischer die Strasse frei machen. Das erste Fahrzeug war ein Muldenkipper (sogenannter Dumper). Als der Fahrer des Muldenkippers bei der Baustelle vorbeifuhr, stand H. am Strassenrand und lenkte den Baukran mit dem gefüllten Betonkübel auf die Baustelle. Er erschrak als er den vorbeifahrenden Muldenkipper wahrnahm, wich einige Schritte zurück und stürzte über die Abschrankung in die dortige fünf Meter tiefe Baugrube, wo er verletzt liegen blieb. Aus den Erwägungen: 1./1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft lasse unbeachtet, dass gemäss den polizeilichen Ermittlungen der Unfall hätte verhindert werden können, wenn eine genügende Bauabschrankung vorhanden gewesen wäre. Sie habe offenbar nie in Erwägung gezogen, eine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der Baustelle einzuleiten. Eine Baustelle müsse jedoch sicher sein, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Es seien durchgerostete Eisenstangen für die Anbringung der Holzlatten verwendet worden. Die Abschrankung habe daher ihre Aufgabe nicht erfüllen können. Vielmehr habe sich die Gefahr verwirklicht, dass er in die fünf Meter tiefe Baugrube gefallen sei. Für die Staatsanwaltschaft sei es ein Leichtes, die entsprechenden Verantwortlichen zu eruieren, ein Strafverfahren zu eröffnen und die notwendigen Untersuchungen durchzuführen. … 1.2.2 Zur gerügten (fahrlässigen) Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 StGB) führt die Staatsanwaltschaft aus, Art. 125 StGB (fahrlässige Körperverletzung) gehe dieser Bestimmung vor, wenn – wie vorliegend – ausser dem Beschwerdeführer keine weiteren Personen gefährdet gewesen seien. Dieser habe jedoch keinen Strafantrag gestellt, auch bestünden keine Hinweise auf eine von Amtes wegen zu verfolgende schwere Schädigung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. Art. 229 StGB finde jedoch ohnehin keine Anwendung, da die in Frage stehende Bauabschrankung weder ein Bauwerk noch ein mit dem zu erstellenden Neubau verbundenes Teil oder eine damit im Zusammenhang stehende Hilfskonstruktion darstelle. Vielmehr sei es eine blosse Abschrankung bzw. Abgrenzung der Baustelle. Der Zweck bestehe nicht darin, einen schreckhaften bzw. unkonzentrierten Bauarbeiter – wie den Beschwerdeführer – vor einem Sturz in den Graben zu schützen. Daher sei es unerheblich, dass der Winkel am betroffenen Pfosten gebrochen gewesen sei und die Bauabschrankung das Gewicht des Beschwerdeführers nicht mehr habe halten können. Somit bestehe kein hinreichender Tatverdacht. 1.3 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Abs. 1). Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 2). Die Tathandlung gemäss Art. 229 StGB besteht in der Nichtbeachtung von anerkannten Regeln der Baukunde bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes. Der Tatbestand kann sowohl durch aktives unsachgemässes Handeln als auch durch Unterlassen gebotener Schutzmassnahmen erfüllt werden. Art. 229 StGB statuiert im Ergebnis eine Garantenstellung des Täters, indem er Personen, die im Rahmen der Leitung oder Ausführung von Bauwerken Gefahren schaffen, anhält, für ihren Verantwortungsbereich die Sicherheitsregeln einzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2012 vom 11. April 2013 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Art. 229 StGB ist neben Art. 125 StGB anwendbar, wenn eine Person wegen Nichteinhaltens der Regeln der Baukunde verletzt wurde, während andere Personen gefährdet wurden. (Ideal-) Konkurrenz liegt auch vor, wenn das Opfer verletzt und überdies sein Leben gefährdet wurde (Urteil des Bundesgerichts a.a.O. E. 1.3.1 mit Hinweisen). 1.4 Die von der Vorinstanz angeführte Argumentation, weshalb keine Verletzung der Regeln der Baukunde vorliegen soll, geht an der Sache vorbei. Der Begriff des Bauwerks ist weit zu verstehen und umfasst nicht nur das eigentlich zu erstellende Werk, sondern auch die dazu notwendigen Hilfskonstruktionen (Bruno Roelli/Petra Fleischanderl, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N. 7 zu Art. 229 StGB; Stefan Trechsel/Thomas Fingerhuth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 2 zu Art. 229 StGB). Hilfskonstruktionen erschöpfen sich dabei nicht nur auf Produkte, welche die eigentliche Bautätigkeit ermöglichen (wie etwa ein Baugerüst), sondern diese auch sichern. Dabei ist selbstverständlich, dass ein Baugerüst mit entsprechenden Geländern auszurüsten ist, um ein Herunterfallen der Bauarbeiter zu verhindern oder zumindest zu erschweren, obwohl die Sicherungen für den eigentlichen Bau nicht notwendig sind. Dasselbe hat für die Sicherung der Baugrube, in der das Bauwerk ausgeführt wird, zu gelten. Die im vorliegenden Fall fünf Meter tiefe Baugrube grenzte unmittelbar an den Strassenrand der öffentlich befahr- und begehbaren M.-Strasse in Engelberg an und war entsprechend zu sichern. Die Abschrankung hat dabei nicht nur die Bauarbeiter während der Bauzeit, sondern rund um die Uhr auch Passanten oder etwa spielende Kinder vor einem wie auch immer begründeten Sturz in die Baugrube zu schützen. Da der Beschwerdeführer in die Grube gefallen ist, bestehen berechtigte Zweifel, ob die durchgerosteten Eisenstangen als Halterung für die Abschrankung geeignet waren. Die Staatsanwaltschaft wird dies zu untersuchen haben. Entsprechend verletzte die Staatsanwaltschaft Bundesrecht, indem sie die Strafuntersuchung in diesem Punkt nicht eröffnet hat. 2./2.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft gegen P., der mit seinem Muldenkipper an ihm vorbeigefahren sei, keine Untersuchung eröffnet habe. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sei in allen Situationen ein genügender Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern – auch Fussgängern – einzuhalten, damit diese nicht gefährdet oder behindert würden. Entgegen der Vorinstanz sei eine Berührung zwischen Fahrzeug und Fussgänger nicht notwendig, um den Tatbestand von Art. 34 Abs. 4 SVG zu erfüllen. Bei einer Strassenbreite von 3,35 Metern und einer Fahrzeugbreite von 2,55 Metern blieben bei einem minimalen Abstand von 10 Zentimetern zum anderen Strassenrand nur noch knapp 70 Zentimeter Strassenraum. Es sei vor diesem Hintergrund erstellt, dass P. mit dem Muldenkipper nur in einem Abstand von ca. 10–20 Zentimeter an ihm vorbeigefahren sei. Zu berücksichtigen sei, dass es sich beim Muldenkipper um ein grossdimensioniertes Fahrzeug handle. Schon an der Front sei es über zwei Meter und seitlich der Kabine sogar drei Meter hoch. Zudem habe es riesige, freistehende Räder. Es sei daher natürlich, dass er bei diesen Fahrzeugmassen und dem geringen Abstand erschrocken sei und habe zurückweichen wollen. P. habe gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er gesehen habe, wie er (der Beschwerdeführer) sich auf den Kran bzw. den durch den Kran gelenkten Betonkübel konzentriert habe. Er habe daher gewusst, dass er ihn nicht gesehen habe, weshalb er ein Warnsignal hätte geben müssen. Da er dies nicht gemacht habe, sei er wegen seiner rücksichtslosen Verhaltens- und Fahrweise für den Unfall zu ahnden. 2.2 Die Staatsanwaltschaft führt aus, die behauptete und von der Polizei rapportierte Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG (ungenügender Abstand beim Kreuzen) sei nicht im Ansatz gegeben. Die vom Beschwerdeführer angeführten Bundesgerichtsentscheide hätten nicht vergleichbare Sachverhalte betroffen. Der Beschwerdeführer sei vorliegend kein Fussgänger gewesen, weshalb auch die angeführten Fälle, in denen mit einem ungenügenden Abstand an einem Fussgänger vorbeigefahren worden sei, nicht einschlägig seien. Zudem sei der Muldenkipper mit 2,55 Metern genau gleich breit wie normale Lastwagen. Die Breite sei somit auch identisch mit dem Betonmischer, den der Beschwerdeführer vor seinem Unfall entleert habe. Weshalb der Muldenkipper weniger rechts als der Betonmischer gefahren sein soll, sei nicht ersichtlich und werde auch nicht dargelegt. Beide seien an derselben Stelle durchgefahren, und der Beschwerdeführer habe am Strassenrand gestanden. Eine Berührung zwischen Muldenkipper und Beschwerdeführer sei nicht nachweisbar und von Letzterem auch nie behauptet worden. Der Unfall habe sich um 17.05 Uhr am Ende des Arbeitstages ereignet, was die Vermutung, der Beschwerdeführer sei unkonzentriert gewesen, unterstreiche. Nachdem der Beschwerdeführer den Muldenkipper nicht gesehen haben will, hätte er ihn zumindest hören können bzw. sollen. Der Vorwurf, der Fahrer des Kippers hätte warten und hupen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Durch Hupen wäre der Beschwerdeführer erst recht erschrocken, was sich vermutlich ebenso verhängnisvoll ausgewirkt hätte. 2.3 Nach der Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Diese Abstandsregel richtet sich sowohl an motorlose Fahrzeuge als auch an Motorfahrzeuge und gilt ebenfalls gegenüber Fussgängern (Urteil des Bundesgerichts 6S.366/2004 vom 16.02.2005 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4. Die Begründung der Vorinstanz, weshalb die Tatbestandsmässigkeit von Art. 34 Abs. 4 SVG „nicht im Ansatz“ gegeben sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen ihren Ausführungen ist ein sich am Strassenrand aufhaltender Bauarbeiter sehr wohl ein Fussgänger. Entsprechend finden die einschlägigen Vorschriften des Strassenverkehrsrechts zum Kreuzen mit anderen Verkehrsteilnehmern und die dazugehörige bundesgerichtliche Rechtsprechung Anwendung. Unbehelflich ist auch die Argumentation, der Muldenkipper weise die gleichen Breitenmasse auf wie der Betonmischer. Zum einen lässt sich aus diesem Umstand nichts zur Fahrweise des Fahrers des Muldenkippers ableiten, zum anderen hielt der Betonmischer zum Entlad des Betons bei der Baustelle an, während der Muldenkipper die Strasse ohne Halt befuhr. Die von der Vorinstanz erwähnte Vermutung, dass der Beschwerdeführer abends nach 17 Uhr unkonzentriert gewesen sein könnte, ist nicht entscheidend. Ebenso wenig ist relevant, dass der Beschwerdeführer den Muldenkipper hätte sehen müssen oder ihn zumindest hören sollen. Massgeblich ist, dass gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG für den jeweiligen Fahrzeugführer unter anderem besondere Vorsicht geboten ist, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird, etwa wenn er – wie vorliegend – unaufmerksam gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ist. Diesfalls ist es durchaus angezeigt, die Fahrt zu verlangsamen bzw. anzuhalten und ein Warnsignal abzugeben (Art. 40 Abs. 1 SVG; hierzu illustrativ das Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2011 vom 9. August 2011 E. 2.3). Dass der Beschwerdeführer durch blosses Hupen in die Grube gefallen wäre, ist wenig einleuchtend, zumal dieser gemäss Polizei aufgrund des vorbeifahrenden Fahrzeugs in geringem Abstand erschrocken und einige Schritte nach hinten getreten ist. Ein frühzeitig abgegebenes Warnsignal hätte kaum eine solche „Schockwirkung“ erzeugen können. Die Vorinstanz scheint schliesslich zu Unrecht davon auszugehen, dass zur Tatbestandserfüllung von Art. 34 Abs. 4 SVG eine Berührung der betroffenen Verkehrsteilnehmer stattfinden müsste, was nicht zutreffend ist. Massgeblich für die Einhaltung eines ausreichenden Abstands der Verkehrsteilnehmer sind die Fahrbahnbreite, die Verkehrs- und Sichtverhältnisse, die Geschwindigkeit sowie das konkrete Verhalten des Fussgängers im Einzelfall (vgl. hierzu Philipp Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, N 45 zu Art. 34 SVG mit Hinweisen auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Staatsanwaltschaft verletzt somit Bundesrecht, indem sie die Strafuntersuchung in Bezug auf den Tatvorwurf der Verletzung von Art. 34 Abs. 4 SVG ohne nähere Untersuchung der Tatumstände nicht eröffnet hat.
3. Zusammenfassend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tatbestände von Art. 229 StGB und Art. 34 Abs. SVG offensichtlich nicht erfüllt sind. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Dezember 2012 erfolgte – gestützt auf die zurzeit vorhanden Untersuchungsergebnisse – zu Unrecht. Die Sache ist im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. de| fr | it Schlagworte beschwerdeführer fussgänger bundesgericht polizei vorinstanz ausführung unfall uhr person fahrzeug strafuntersuchung sachverhalt warnsignal strasse geldstrafe Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund StGB: Art.125 Art.229 StPO: Art.310 SVG: Art.26 Art.34 Art.40 Weitere Urteile BGer 6B_543/2012 6B_272/2011 6S.366/2004 AbR 2012/13 Nr. 17