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AbR 2012/13 Nr. 13

Obwalden · 2016-06-16 · Deutsch OW
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AbR 2012/13 Nr. 13 Art. 97 SchKG Das Betreibungsamt hat auch anlässlich der Pfändung von Aktien nicht börsenkotierter Unternehmen eine betragsmässige Schätzung vorzunehmen; ein Anspruch auf eine genaue Schätzung durch einen Sachverständige

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Streitig ist einerseits die Schätzung der gepfändeten Aktien und andererseits die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch das Betreibungsamt.

E. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Sowohl bei der Bemessung des Existenzmi­nimums im Rahmen einer Einkommenspfändung als auch bei der Schätzung der gepfändeten Gegenstände handelt es sich um Ermessensentscheide, die von der Aufsichtsbehörde auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können (vgl. Ammonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, § 6 N. 18). Gerügt werden kann insbesondere die Verweigerung bzw. Unterlassung der Schätzung sowie die Berechnung des Existenzminimums (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N. 25 zu Art. 97 SchKG, N. 65 zu Art. 93 SchKG). Das Obergericht ist die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen; es entscheidet über Beschwerden gegen das Betreibungs- und Konkursamt (Art. 76 Abs. 1 und 2 GOG). Zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist das Obergericht somit zuständig. 1.2/1.2.1 In Bezug auf die gerügte fehlende Schätzung der Aktien ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des gepfändeten Gegenstandes bestimmen und gibt den Interessenten im Verwertungsverfahren einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot. Die Schätzung kann sich somit auf den Gang des Verwertungsverfahrens und auf den erzielbaren Erlös auswirken. Zudem hat der Schuldner grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 26 zu Art. 97 SchKG; BGE 129 III 595, E. 3). Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer dieselbe Rüge bereits im Beschwerdeverfahren gegen den Pfändungsvollzug bzw. die Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2012 vorgebracht hat. Eine Beschwerde des Schuldners wirkt gegenüber allen Gläubigern einer Pfändungsgruppe, aber nur innerhalb der betreffenden Gruppe. Bei Pfändungen für eine neue Gruppe kann der Schuldner erneut Beschwerde führen, auch wenn die gleichen Fragen bereits für eine vorherige Gruppe durch die Aufsichtsbehörde beurteilt wurden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 56 zu Art. 110 SchKG; BGE 133 III 580). 1.2.2 Was die Rüge der fehlerhaften Berechnung des Existenzminimums betrifft, ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen. Nach dem Gesagten zeitigt eine Beschwerde nur innerhalb einer Pfändungsgruppe Wirkung. Die einzelnen Gläubigergruppen sind voneinander unabhängig. So können sich die Gläubiger bei der Pfändung des Über- oder Mehrerlöses beispielsweise nicht darauf berufen, dass der Schuldner die Unpfändbarkeit in der vorgehenden Gruppe nicht geltend gemacht hat (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 63 zu Art. 110 SchKG). Dass das Betreibungsamt in der vorangegangenen Pfändung der Gruppe Nr. 2121067 für die Bestimmung des Existenzminimums von denselben Berechnungsgrundlagen ausging, diese vom Beschwerdeführer aber nicht angefochten wurden, bedeutet deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht mehr berechtigt ist, sich gegen die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt zu wehren. Dies gilt umso mehr, als der Schuldner sogar bei jedem Pfändungsanschluss innerhalb einer Gläubigergruppe die Überprüfung der Höhe der Einkommenspfändung verlangen kann (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 57 zu Art. 93 SchKG und N. 20 zu Art. 110 SchKG). Als betriebener Schuldner ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren somit beschwerdeberechtigt.

E. 1.3 Die Beschwerde muss nach Art. 17 Abs. 2 SchKG binnen 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Bei einer verfügten Pfändung beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (BGE 107 III 7, E. 2). Die Pfändungsurkunde datiert vom 5. Dezember 2012. Wann sie dem Beschwerdeführer zugegangen ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Frist begann aber frühestens am 6. Dezember 2012 zu laufen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 hat sich der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt gewandt. Nach Art. 32 Abs. 2 SchKG gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird. Dieser Grundsatz gilt auch für eine Beschwerde, die beim Betreibungsamt anstatt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht wird (BGE 100 III 8). Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe an das Betreibungsamt somit gewahrt. Die verbesserte Beschwerde ist beim Obergericht sodann innert der vom Präsidenten angesetzten 10-tägigen Frist eingegangen. Auf die fristgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die unterbliebene betreibungsamtliche Schätzung der gepfändeten Namenaktien der X. AG und Y. AG. Er macht geltend, das Betreibungsamt habe in der Pfändungsurkunde unter dem Titel „betreibungsamtliche Schätzung“ nur den Begriff „pro memoria“ eingesetzt, aber keinen Frankenbetrag angegeben. Damit sei die betreibungsamtliche Schätzung, welche zwingend vorgenommen werden müsse, nachweislich unterblieben. Der Wert der gepfändeten Aktien sei überhaupt nicht geschätzt worden. Das Betreibungsamt stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, indem bei der Pfändung auf eine mangelnde Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung erkannt und die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein ausgestellt worden sei, sei eine implizite Schätzung des Pfändungssubstrats vorgenommen worden. Eine solche indirekte Schätzung liege im Ermessen des Betreibungsamtes. Mit der „pro memoria-Schätzung“ habe es den Ermessensspielraum weit, aber korrekt ausgelegt. Auch die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Aktien seien korrekt gepfändet und bewertet worden. Sie hält fest, wenn die Aktien bereits in der vorgehenden Pfändungsgruppe zur Verwertung gelangen, sei klar, dass nur noch ein aus der Verwertung resultierender Mehrerlös der Gläubigerin zukommen könne. Dass ein solcher Mehrerlös bei einem Nominalwert der Aktien von insgesamt Fr. 66‘000.-- zurzeit nicht wahrscheinlich sei, ergebe sich aus dem Pfändungsprotokoll der vorgehenden Pfändungsgruppe Nr. 2121067. Vor dem Hintergrund, dass die Aktien bereits in der vorgehenden Betreibung gepfändet wurden, sei es richtig, dass diese mit dem Wert „pro memoria“ in der Pfändungsurkunde aufgeführt würden. 3./3.1 Art. 97 SchKG sieht vor, dass der Beamte die gepfändeten Gegenstände schätzt, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Abs. 1). Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen (Abs. 2). Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter (Art. 112 Abs. 1 SchKG). 3.2/3.2.1 Art. 97 Abs. 1 SchKG verfolgt ein zweifaches Ziel. Anhand der Schätzung kann der Betreibungsbeamte im Interesse des Schuldners und des Gläubigers die Pfändungsgrundlage festsetzen. Durch die Schätzung soll der voraussichtliche Erlös einer Zwangsversteigerung ermittelt werden. Die Schätzung ermöglicht es zu bestimmen, ob die gepfändeten Gegenstände genügen, um die pfändenden Gläubiger zu befriedigen. Daneben dient die Schätzung aber auch der Information der am Erwerb der gepfändeten Vermögensstücke interessierten Dritten. Der Betreibungsbeamte muss jeden Gegenstand, den er pfändet, schätzen. Dies gilt für unbewegliche und bewegliche Sachen, Forderungen und andere Rechte. Er muss als Schätzungswert den Betrag nennen, welcher bei der Verwertung, d.h. in der Zwangsversteigerung, wahrscheinlich erzielt werden wird. Der Schätzungswert muss in der Pfändungsurkunde aufgeführt werden (vgl. Art. 112 Abs. 1 SchKG). Die Schätzung ist eine Ermessenssache, für welche der Betreibungsbeamte unter Umständen Sachverständige beiziehen muss. Eine unsachgemässe oder fehlende Schätzung beeinträchtigt die Gültigkeit der Pfändung nicht, da die Schätzung allein den am Verfahren Beteiligten dient. Auf Beschwerde hin muss die Schätzung aber allenfalls nachgeholt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 2 und N. 8 ff. zu Art. 97 SchKG; Kurt Ammonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, § 22 N. 48 ff.; AbR 1998/99 Nr. 32). 3.2.2 Für Grundstücke ermächtigt Art. 9 Abs. 2 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42) jeden Beteiligten, bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Dies gilt analog auch für die Pfändung beweglicher Sachen, wenn anerkannte Schätzungskriterien bestehen. Solche Kriterien fehlen bei nicht kotierten Aktien. Eine zuverlässige Schätzung wäre in einem solchen Fall ausserordentlich zeitraubend und würde die Verwertung in einem für den betreibenden Gläubiger unzumutbaren Mass hinauszögern, weshalb bei der Pfändung von nicht börsenkotierten Namenaktien die Beteiligten keinen Rechtsanspruch auf Neuschätzung durch einen Sachverständigen haben (vgl. Ammonn/Walther, a.a.O., § 22 N. 50; BGE 101 III 32; 114 III 29, E. 3). Das Gesagte gilt nicht nur für das Pfandverwertungsverfahren, in welchem der Schätzung untergeordnete Bedeutung zukommt, weil sie nicht der Bestimmung des Deckungsumfangs, sondern lediglich der Aufklärung allfälliger Steigerungsinteressenten dient, sondern auch für das Pfändungsverfahren. Im Pfändungsverfahren steht den Beteiligten somit ebenfalls kein Rechtsanspruch auf eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen zu, wenn für die gepfändeten Gegenstände keine anerkannten Schätzungskriterien bestehen (BGE 136 III 490, vgl. auch AbR 1986/87 Nr. 27). 3.3/3.3.1 Wie ausgeführt wurde, ist das Betreibungsamt gemäss Art. 97 SchKG verpflichtet, die gepfändeten Gegenstände zu schätzen, nötigenfalls unter Beizug eines Sachverständigen. In der Pfändungsurkunde ist der Schätzwert, d.h. der Betrag anzugeben, welcher bei der Verwertung wahrscheinlich erzielt werden wird. Das Betreibungsamt hat die Aktien der X. und der Y. AG bereits in der am 13. September 2012 vollzogenen Pfändung für die Pfändungsgruppe Nr. 2121067 gepfändet. Am 26. Oktober 2012 pfändete das Betreibungsamt die besagten Aktien erneut für die nachgehende Pfändungsgruppe Nr. 2121241. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich Anspruch auf einen durch die Verwertung in der vorgehenden Pfändungsgruppe allenfalls entstehenden Mehrerlös. Es handelt sich bei der vorliegend streitigen Pfändung also um eine Pfändung des Über- bzw. Mehrerlöses im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG. An der Pflicht des Betreibungsamtes, die gepfändeten Gegenstände zu schätzen, ändert sich dadurch indes nichts. Das Betreibungsamt ist gemäss Art. 97 SchKG auch verpflichtet, die gepfändeten Gegenstände zu schätzen, wenn diese wie vorliegend im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG für eine nachgehende Gläubigergruppe erneut gepfändet wurden. 3.3.2 Das Betreibungsamt hat in der Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 die gepfändeten Aktienzertifikate der X. AG und der Y. AG mit ihrem Nominalwert aufgeführt. Eine Angabe des Schätzungswerts fehlt jedoch. In der Pfändungsurkunde findet sich unter dem Stichwort „Betreibungsamtliche Schätzung“ lediglich der Hinweis „pro memoria“. Eine frankenmässige Schätzung hat das Betreibungsamt nicht vorgenommen. Auch in der vorgehenden Pfändung für die Pfändungsgruppe Nr. 2121067 unterliess es das Betreibungsamt, die Aktien zu schätzen. In der Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2012 wurde ebenfalls kein Schätzungswert angegeben. Das Betreibungsamt hat zwar sowohl in der vorangehenden als auch in der vorliegend zur Beurteilung stehenden Pfändung festgestellt, dass der Wert der gepfändeten Gegenstände nicht genügt, um die Forderungen inkl. Betreibungs- bzw. Pfändungskosten zu decken. Um eine solche Feststellung treffen zu können, musste sie auch die gepfändeten Aktien schätzen bzw. Annahmen bezüglich des Wertes der Aktien treffen. Eine derartige implizite Schätzung vermag jedoch, entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes, nicht zu genügen. Problematisch ist das Vorgehen des Betreibungsamtes insbesondere mit Blick auf die Bedeutung der Schätzung im Pfändungsverfahren. Der Schätzungswert dient im Pfändungsverfahren sowohl der Bestimmung des Deckungsumfangs als auch der Aufklärung allfälliger Steigerungsinteressenten. Für die Beteiligten des Pfändungsverfahrens ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, von welchem Aktienwert das Betreibungsamt ausgeht. Der Beschwerdeführer kann sich kein Bild über das Ausmass der ihm verbleibenden Schulden machen. Der Schuldner hat aber auch im nachgehenden Pfändungsverfahren ein Interesse daran, zu erfahren, ob aus der Verwertung der gepfändeten Gegenstände wirklich kein zur Tilgung der Forderungen genügender Erlös zu erwarten ist bzw. ob allenfalls doch mit einem Mehrerlös gerechnet werden kann. Ferner ist davon auszugehen, dass sich der Verkauf der Aktien an einer Versteigerung schwieriger gestalten bzw. der Erlös entsprechend geringer ausfallen könnte, wenn die Steigerungsinteressenten keinen Anhaltspunkt bezüglich des Wertes der Aktien haben und implizit davon ausgehen, die Aktien würden keinen grossen Wert aufweisen. Das Ergebnis der Versteigerung wirkt sich, in Form eines allfälligen Mehrerlöses, somit auch auf die nachfolgende Pfändungsgruppe aus. Die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen im Falle einer Pfändung nicht börsenkotierter Aktien, kann auf den vorliegenden Fall sodann nicht angewendet werden. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in welchen das Betreibungsamt eine erste Schätzung vorgenommen hat und die Beteiligten des Pfändungsverfahrens eine erneute Schätzung durch einen Sachverständigen verlangten. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt hingegen gar keine bzw. lediglich eine implizite Schätzung vorgenommen, die aus den Pfändungsurkunden vom 31. Oktober und 5. Dezember 2012 nicht ersichtlich ist. Der Umstand, dass eine zuverlässige Schätzung von Aktien nicht börsenkotierter Unternehmen gemäss Bundesgericht mit einem hohen Aufwand verbunden ist, kann nicht bedeuten, dass in solchen Fällen eine Schätzung gänzlich unterbleiben kann. Das Bundesgericht verneint lediglich einen Anspruch der Beteiligten auf eine genaue Schätzung durch einen Sachverständigen. Aus der dargelegten Rechtsprechung kann also höchstens gefolgert werden, dass aufgrund des grossen Aufwandes auch eine summarische Schätzung genügen muss. Nach dem Gesagten hätte das Betreibungsamt eine betragsmässige Schätzung der gepfändeten Aktien vornehmen und den Wert auch in der Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 angeben müssen. Der Umstand, dass es sich bei der am 26. Oktober 2012 vollzogenen Pfändung um eine Pfändung auf den Mehrerlös gemäss Art. 110 Abs. 3 SchKG handelt, ändert daran nichts, zumal sich die Frage der ordnungsgemässen Schätzung im vorliegenden Verfahren gar nicht gestellt hätte, wenn das Betreibungsamt seiner Pflicht, die gepfändeten Aktien zu schätzen, bereits im ersten Pfändungsverfahren nachgekommen wäre. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, vor dem Hintergrund, dass die Aktien bereits in der vorgehenden Betreibung gepfändet wurden, sei es richtig, dass diese nur mit dem Wert „pro memoria“ in der Pfändungsurkunde aufgeführt wurden, kann daher nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, weshalb das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde keinen ungefähren Schätzungsbetrag angegeben hat, hat es doch eine implizite Beurteilung (welche aber nicht als Schätzung gelten kann) vornehmen müssen, um feststellen zu können, dass die Forderungen durch deren Verwertung nicht gedeckt werden können. 3.3.3 Schliesslich wäre eine Schätzung im vorliegenden Fall auch nicht mit einem übermässigen Aufwand verbunden gewesen. Das Betreibungsamt hätte beispielsweise die zuständige Steuerbehörde um eine Auskunft ersuchen können, ist doch anzunehmen, dass diese zur Ermittlung des Steuersubstrats auch die Aktien bewerten musste. Sodann hätte sich das Betreibungsamt für die Bemessung des Wertes der Aktien der X. AG und der Y. AG auf die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008) stützen können (abrufbar unter: http://steuerkonferenz.ch), wo für den Wert der Aktien auf den Verkehrswert abgestellt wird. Der Verkehrswert der Aktien hätte sich anhand der Jahresrechnungen der X. AG und der Y. AG berechnen lassen. Die Bemessungsgrundsätze des Steuerrechts anzuwenden scheint jedenfalls sachgerecht. 3.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt die gepfändeten Aktienzertifikate der X. AG und der Y. AG nicht ordnungsgemäss geschätzt hat. Die Schätzung der gepfändeten Aktien ist nachzuholen und der Schätzungsbetrag in der Pfändungsurkunde anzugeben. Die Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 ist entsprechend zu ergänzen. Einen Anspruch auf eine Schätzung durch einen Sachverständigen hat der Beschwerdeführer indes nicht, da für nicht börsenkotierte Namensaktien keine anerkannten Schätzungskriterien bestehen (vgl. E. 3.2). Die Gültigkeit der Pfändung wird durch die fehlende Schätzung im Übrigen nicht beeinträchtigt.

E. 4 Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die im Rahmen der Einkommenspfändung vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums.

E. 4.1 Bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt das Existenzminimum des Schuldners im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände festzulegen. Es steht ihm dabei ein weiter Ermessensspielraum zu, dem allerdings durch die anwendbaren Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörden zur Berechnung des Existenzminimums Schranken gesetzt sind (vgl. BGE 86 III 11; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 93 SchKG). Zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG werden im Kanton Obwalden die Richtlinien des Obergerichts als kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen herangezogen (AbR 2008/09, Nr. 12; nachfolgend Richtlinien). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG Rechnung zu tragen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 17 zu Art. 93 SchKG). Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens von Amtes wegen abzuklären. Den Schuldner trifft indes eine Mitwirkungspflicht. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Er kann dies nicht erst im Beschwerdeverfahren tun (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 16 und 43 zu Art. 93 SchKG).

E. 4.2 Das Betreibungsamt hat das Existenzminimum des Beschwerdeführers und dessen Familie in der Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 auf Fr. 7‘550.-- festgesetzt und die Pfändung des diesen Betrag übersteigenden Lohnes angeordnet. Per 30. April 2013 verfügte das Betreibungsamt zudem die Herabsetzung des Mietzinses auf Fr. 1'800.--.

E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Existenzminimumsberechnung zunächst, die Herabsetzung des im Existenzminimum berücksichtigten Mietzinses von Fr. 4‘050.-- auf Fr. 1'800.-- per 30. April 2013. Gemäss den Richtlinien des Obergerichts ist auf den effektiven Mietzins für das Wohnen abzustellen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist aber nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen (vgl. Ziff. II.1; BGE 129 III 526). Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die effektiv für Wohnkosten anfallenden Auslagen nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Si­tuation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Bei einem langjährigen Mietvertrag ist es mit der Pflicht des Schuldners, die Wohnkosten möglichst tief zu halten, unvereinbar, den nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten, wenn es bis dahin noch unverhältnismässig lange dauert. Auch wenn im Moment eine ordentliche Kündigung vertraglich nicht zulässig ist, kann der Schuldner durch andere Massnahmen die Wohnkosten reduzieren. Insbesondere besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache (Art. 264 OR) oder der Untervermietung der Wohnung (Art. 262 OR). Als verhältnismässig erachtet das Bundesgericht in solchen Fällen eine Übergangsfrist für die Herabsetzung der Wohnkosten von sechs Monaten (BGE 129 III 526; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG, mit Hinweisen).

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Familie eine 5.5-Zimmerwoh­nung. Der Mietzins beträgt Fr. 4‘050.--, inkl. Nebenkosten. Ein Mietzins in dieser Höhe erscheint selbst für einen Vierpersonenhaushalt unverhältnismässig hoch. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Wohnkosten des Beschwerdeführers herabgesetzt hat. Dass der Mietvertrag des Beschwerdeführers frühestens auf den 30. Juni 2013 gekündet werden kann, spielt nach dem Gesagten keine Rolle. Mieter mit auf lange Zeit unkündbaren Verträgen sollen nicht privilegiert werden, weshalb in solchen Fällen für die Herabsetzung der Wohnkosten nicht der nächste ordentliche Kündigungstermin abgewartet werden muss. Das Betreibungsamt hat bereits in der ersten Pfändung vom 13. September 2012 für die Pfändungsgruppe Nr. 2121067 einen Teil des Einkommens des Beschwerdeführers gepfändet und erstmals sein Existenzminimum berechnet. Die Berechnung wurde in der Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2012 aufgeführt. Von diesem Zeitpunkt an gerechnet hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt und die Wohnkosten auf Ende April 2013 herabgesetzt. Eine Übergangsfrist von sechs Monaten für die Herabsetzung der Wohnkosten ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angemessen. Dass das Betreibungsamt die Frist vom Zeitpunkt der ersten verfügten Lohnpfändung an berechnet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das in der ursprünglichen Pfändung berechnete Existenzminimum gilt als Grundlage für alle nachfolgenden Pfändungen, es sei denn die Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit geändert. In diesem Fall müsste das Betreibungsamt die Lohnpfändung revidieren (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG). Im vorliegenden Fall haben sich die Verhältnisse soweit ersichtlich, zumindest in Bezug auf die Wohnsituation des Beschwerdeführers seit der mit Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2012 verfügten ersten Einkommenspfändung nicht geändert. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Für die Berechnung des Existenzminimums ist daher auf die damaligen Verhältnisse abzustellen, was auch für die Bemessung der Übergangsfrist bzw. die Bestimmung des Zeitpunkts für die Herabsetzung der Wohnkosten gilt. Der anlässlich des ersten Pfändungsvollzugs mit Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2012 festgelegte Zeitpunkt für die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten bleibt somit auch für die nachfolgenden Pfändungen bestehen. Es muss nicht bei jedem Pfändungsvollzug eine neue Übergangsfrist eingeräumt und der Zeitpunkt der Herabsetzung neu berechnet werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die Existenzminimumsberechnung bereits im Rahmen der gegen die Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2012 erhobenen Beschwerde anzufechten, was er jedoch unterlassen hat. Das Betreibungsamt hat demnach zu Recht die Wohnkosten des Beschwerdeführers ab dem 30. April 2013 reduziert.

E. 4.2.3 Neben dem Zeitpunkt der Reduktion der Wohnkosten wehrt sich der Beschwerdegegner auch gegen den Umfang der Herabsetzung. Das Betreibungsamt ging für die Zeit ab dem 30. April 2013 von monatlichen Wohnkosten in Höhe von Fr. 1‘800.-- aus. Dabei orientierte es sich an den von der Sozialkommission der Gemeinde Sachseln beschlossenen Mietzinsrichtlinien vom 2. Juli 2012. Gemäss diesen Richtlinien beträgt der ortsübliche Mietzins für eine Haushaltsgrösse von vier Personen Fr. 1‘600.-- monatlich. Die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Sachseln wurden am 2. Juli 2012 erlassen und geben daher die aktuellen Verhältnisse wieder. Der vom Betreibungsamt festgelegte Mietzins liegt sogar noch Fr. 200.-- über dem Betrag, den die Richtlinien vorsehen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Betreibungsamt den Mietzins zu tief veranschlagt hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen die Anwendung der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Sachseln sprechen würde und die Einschätzung des Betreibungsamts als unangemessen erscheinen liesse. Weshalb der Beschwerdeführer selbst von einem angemessenen Mindestmietzins von Fr. 2‘800.-- ausgeht, ist sodann nicht ersichtlich. Die vom Betreibungsamt angenommenen Wohnkosten von Fr. 1‘800.-- erscheinen insgesamt angemessen (betreffend Massgeblichkeit der Mietzinsrichtlinien vgl. OGKE SK 03/021 vom 15. Januar 2004, OGKE SK 06/012 vom 21. Juli 2006).

E. 4.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt sei von zu tiefen Krankenkassenkosten ausgegangen. Seine effektiven Kosten würden monatlich Fr. 801.-- und nicht wie vom Betreibungsamt angenommen Fr. 700.-- betragen. Gemäss den Richtlinien des Obergerichts ist beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Prämienaufwand für die obligatorische Krankenversicherung zu berücksichtigen (Ziff. II). Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Versicherungspolicen betragen die Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung für ihn und seine Frau monatlich je Fr. 328.75 und diejenigen für seine beiden Kinder Fr. 80.05 und Fr. 63.45. Insgesamt hat der Beschwerdeführer monatlich für Krankenkassenkosten in Höhe von Fr. 801.-- aufzukommen. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht die vom Betreibungsamt zu tief veranschlagten Kosten für die Krankenversicherung. Dass die höheren Krankenkassenkosten versehentlich nicht berücksichtigt wurden, wird denn auch vom Betreibungsamt eingeräumt. Der Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 22. Ja­nuar 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 26. Oktober 2012 für die Pfändungsgruppe Nr. 2121241 zu Protokoll gegeben hat, dass die Auslagen für die Krankenkasse monatlich Fr. 700.-- betragen würden und er die massgeblichen Unterlagen nachreichen werde. In der Folge habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. November 2012 und damit vor Erstellung der Pfändungsurkunde, dem Betreibungsamt die Versicherungspolicen per E-Mail zukommen lassen. Dem Betreibungsamt wäre es somit nach eigenen Angaben möglich gewesen, bei der Berechnung des Existenzminimums die höheren effektiven Krankenkassenkosten zu berücksichtigen und in der Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 anzugeben. Die fehlende Berücksichtigung dieser Kosten ist sodann auch nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er hat die massgebenden Unterlagen nicht erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Die Existenzminimumsberechnung ist entsprechend zu korrigieren.

E. 4.4 Die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes ist nach dem Gesagten dahingehend abzuändern, dass bei den Kosten für die Krankenkasse der höhere effektive Prämienaufwand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Die übrigen Positionen der Existenzminimumsberechnung werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Veränderungen sind in der Zwischenzeit soweit ersichtlich ebenfalls nicht eingetreten, weshalb für die übrigen Positionen auf die Berechnung des Betreibungsamts abgestellt werden kann. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Familie beträgt bis Ende April 2013 neu insgesamt Fr. 7‘651.-- (Grundbedarf inkl. Kinder Fr. 2‘700.--, Mietzins Fr. 4‘050.--, Krankenkasse Fr. 801.--, Bewerbungen Fr. 100.--). Ab 1. Mai 2013 beträgt das Existenzminimum zufolge Reduktion der Wohnkosten auf Fr. 1‘800.-- noch Fr. 5‘401.--. Die am 26. Oktober 2012 vollzogene und mit Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 verfügte Lohnpfändung ist entsprechend abzuändern. Beim Beschwerdeführer gilt monatlich der sein Existenzminimum von Fr. 7‘651.-- bzw. ab 1. Mai 2013 Fr. 5‘401.-- übersteigende Lohn als gepfändet. 5./5.1 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt die gepfändeten Aktienzertifikate der X. AG und der Y. AG nicht ordnungsgemäss geschätzt hat und die Berechnung des Existenzminimums im Rahmen der Einkommenspfändung fehlerhaft war. Das Betreibungsamt hat die Schätzung der gepfändeten Aktien nachzuholen. Die Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 ist entsprechend zu ergänzen. Was die Einkommenspfändung betrifft, gilt neu der das Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 7‘651.-- bzw. ab 1. Mai 2013 Fr. 5‘401.-- übersteigende Lohn als gepfändet. Im Ergebnis obsiegt der Beschwerdeführer sowohl mit seinem Antrag bezüglich Schätzung der Aktien als auch hinsichtlich der Bemessung seines Existenzminimums. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. 5.2 Dem Antrag des Betreibungsamtes, den Beschwerdeführer zu einem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3‘000.-- zu verpflichten, kann sodann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer kann nicht verpflichtet werden, für die vom Betreibungsamt vorzunehmende Schätzung einen Kostenvorschuss zu leisten. Die ordnungsgemässe Durchführung des Pfändungsverfahrens kann nicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch den Schuldner abhängig gemacht werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von denjenigen, in welchen eine Neuschätzung, insbesondere unter Beizug eines Sachverständigen, verlangt wird. Für das Gutachten eines Sachverständigen könnte das Betreibungsamt allenfalls einen Kostenvorschuss verlangen (vgl. Staehlein/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 18 zu Art. 97; Urteil des Bundesgerichts 7B.180/2002 vom 7. November 2002). Das Betreibungsamt wird vorliegend jedoch nicht verpflichtet, für die Schätzung einen Sachverständigen beizuziehen, sondern lediglich, überhaupt eine Schätzung vorzunehmen. de| fr | it Schlagworte betreibungsamt beschwerdeführer aktie pfändungsurkunde existenzminimum schuldner berechnung wohnkosten sachverständiger pfändungsgruppe wert monat mietzins aufsichtsbehörde bundesgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.262 Art.264 SchKG: Art.17 Art.93 Art.97 Art.110 SchKG: Art.32 Art.93 Art.97 Art.110 Art.112 VZG: Art.9 Weitere Urteile BGer 7B.180/2002 Leitentscheide BGE 129-III-595 100-III-8 114-III-29 86-III-11 136-III-490 101-III-32 133-III-580 129-III-526 107-III-7 AbR 1998/99 Nr. 32 2008/09 Nr. 12 1986/87 Nr. 27 2012/13 Nr. 13

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AbR 2012/13 Nr. 13 Art. 97 SchKG Das Betreibungsamt hat auch anlässlich der Pfändung von Aktien nicht börsenkotierter Unternehmen eine betragsmässige Schätzung vorzunehmen; ein Anspruch auf eine genaue Schätzung durch einen Sachverständigen besteht jedoch nicht (E. 1–3). Ein Kostenvorschuss für die Schätzung darf nicht erhoben werden (E. 5.2). Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Rahmen einer Einkommenspfändung ist ein unangemessener Mietzins unter Einräumung einer Übergangsfrist herabzusetzen; Korrektur zu tief veranschlagter Krankenkassenkosten durch die Beschwerdeinstanz (E. 4). Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2013 Aus den Erwägungen:

1. Streitig ist einerseits die Schätzung der gepfändeten Aktien und andererseits die Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums durch das Betreibungsamt. 1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Sowohl bei der Bemessung des Existenzmi­nimums im Rahmen einer Einkommenspfändung als auch bei der Schätzung der gepfändeten Gegenstände handelt es sich um Ermessensentscheide, die von der Aufsichtsbehörde auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können (vgl. Ammonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, § 6 N. 18). Gerügt werden kann insbesondere die Verweigerung bzw. Unterlassung der Schätzung sowie die Berechnung des Existenzminimums (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N. 25 zu Art. 97 SchKG, N. 65 zu Art. 93 SchKG). Das Obergericht ist die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurswesen; es entscheidet über Beschwerden gegen das Betreibungs- und Konkursamt (Art. 76 Abs. 1 und 2 GOG). Zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist das Obergericht somit zuständig. 1.2/1.2.1 In Bezug auf die gerügte fehlende Schätzung der Aktien ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu bejahen. Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des gepfändeten Gegenstandes bestimmen und gibt den Interessenten im Verwertungsverfahren einen Anhaltspunkt über das vertretbare Angebot. Die Schätzung kann sich somit auf den Gang des Verwertungsverfahrens und auf den erzielbaren Erlös auswirken. Zudem hat der Schuldner grundsätzlich ein rechtlich geschütztes Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Zwangsvollstreckungsverfahrens (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 26 zu Art. 97 SchKG; BGE 129 III 595, E. 3). Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer dieselbe Rüge bereits im Beschwerdeverfahren gegen den Pfändungsvollzug bzw. die Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2012 vorgebracht hat. Eine Beschwerde des Schuldners wirkt gegenüber allen Gläubigern einer Pfändungsgruppe, aber nur innerhalb der betreffenden Gruppe. Bei Pfändungen für eine neue Gruppe kann der Schuldner erneut Beschwerde führen, auch wenn die gleichen Fragen bereits für eine vorherige Gruppe durch die Aufsichtsbehörde beurteilt wurden (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 56 zu Art. 110 SchKG; BGE 133 III 580). 1.2.2 Was die Rüge der fehlerhaften Berechnung des Existenzminimums betrifft, ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ebenfalls zu bejahen. Nach dem Gesagten zeitigt eine Beschwerde nur innerhalb einer Pfändungsgruppe Wirkung. Die einzelnen Gläubigergruppen sind voneinander unabhängig. So können sich die Gläubiger bei der Pfändung des Über- oder Mehrerlöses beispielsweise nicht darauf berufen, dass der Schuldner die Unpfändbarkeit in der vorgehenden Gruppe nicht geltend gemacht hat (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 63 zu Art. 110 SchKG). Dass das Betreibungsamt in der vorangegangenen Pfändung der Gruppe Nr. 2121067 für die Bestimmung des Existenzminimums von denselben Berechnungsgrundlagen ausging, diese vom Beschwerdeführer aber nicht angefochten wurden, bedeutet deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht mehr berechtigt ist, sich gegen die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt zu wehren. Dies gilt umso mehr, als der Schuldner sogar bei jedem Pfändungsanschluss innerhalb einer Gläubigergruppe die Überprüfung der Höhe der Einkommenspfändung verlangen kann (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 57 zu Art. 93 SchKG und N. 20 zu Art. 110 SchKG). Als betriebener Schuldner ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren somit beschwerdeberechtigt. 1.3 Die Beschwerde muss nach Art. 17 Abs. 2 SchKG binnen 10 Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Bei einer verfügten Pfändung beginnt die Beschwerdefrist erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu laufen (BGE 107 III 7, E. 2). Die Pfändungsurkunde datiert vom 5. Dezember 2012. Wann sie dem Beschwerdeführer zugegangen ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Frist begann aber frühestens am 6. Dezember 2012 zu laufen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2012 hat sich der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt gewandt. Nach Art. 32 Abs. 2 SchKG gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Betreibungs- oder Konkursamt angerufen wird. Dieser Grundsatz gilt auch für eine Beschwerde, die beim Betreibungsamt anstatt bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eingereicht wird (BGE 100 III 8). Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe an das Betreibungsamt somit gewahrt. Die verbesserte Beschwerde ist beim Obergericht sodann innert der vom Präsidenten angesetzten 10-tägigen Frist eingegangen. Auf die fristgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die unterbliebene betreibungsamtliche Schätzung der gepfändeten Namenaktien der X. AG und Y. AG. Er macht geltend, das Betreibungsamt habe in der Pfändungsurkunde unter dem Titel „betreibungsamtliche Schätzung“ nur den Begriff „pro memoria“ eingesetzt, aber keinen Frankenbetrag angegeben. Damit sei die betreibungsamtliche Schätzung, welche zwingend vorgenommen werden müsse, nachweislich unterblieben. Der Wert der gepfändeten Aktien sei überhaupt nicht geschätzt worden. Das Betreibungsamt stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, indem bei der Pfändung auf eine mangelnde Deckung der in Betreibung gesetzten Forderung erkannt und die Pfändungsurkunde als provisorischer Verlustschein ausgestellt worden sei, sei eine implizite Schätzung des Pfändungssubstrats vorgenommen worden. Eine solche indirekte Schätzung liege im Ermessen des Betreibungsamtes. Mit der „pro memoria-Schätzung“ habe es den Ermessensspielraum weit, aber korrekt ausgelegt. Auch die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, die Aktien seien korrekt gepfändet und bewertet worden. Sie hält fest, wenn die Aktien bereits in der vorgehenden Pfändungsgruppe zur Verwertung gelangen, sei klar, dass nur noch ein aus der Verwertung resultierender Mehrerlös der Gläubigerin zukommen könne. Dass ein solcher Mehrerlös bei einem Nominalwert der Aktien von insgesamt Fr. 66‘000.-- zurzeit nicht wahrscheinlich sei, ergebe sich aus dem Pfändungsprotokoll der vorgehenden Pfändungsgruppe Nr. 2121067. Vor dem Hintergrund, dass die Aktien bereits in der vorgehenden Betreibung gepfändet wurden, sei es richtig, dass diese mit dem Wert „pro memoria“ in der Pfändungsurkunde aufgeführt würden. 3./3.1 Art. 97 SchKG sieht vor, dass der Beamte die gepfändeten Gegenstände schätzt, nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Abs. 1). Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen (Abs. 2). Über jede Pfändung wird eine mit der Unterschrift des vollziehenden Beamten oder Angestellten zu versehende Urkunde (Pfändungsurkunde) aufgenommen. Dieselbe bezeichnet den Gläubiger und den Schuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung, die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls, die Ansprüche Dritter (Art. 112 Abs. 1 SchKG). 3.2/3.2.1 Art. 97 Abs. 1 SchKG verfolgt ein zweifaches Ziel. Anhand der Schätzung kann der Betreibungsbeamte im Interesse des Schuldners und des Gläubigers die Pfändungsgrundlage festsetzen. Durch die Schätzung soll der voraussichtliche Erlös einer Zwangsversteigerung ermittelt werden. Die Schätzung ermöglicht es zu bestimmen, ob die gepfändeten Gegenstände genügen, um die pfändenden Gläubiger zu befriedigen. Daneben dient die Schätzung aber auch der Information der am Erwerb der gepfändeten Vermögensstücke interessierten Dritten. Der Betreibungsbeamte muss jeden Gegenstand, den er pfändet, schätzen. Dies gilt für unbewegliche und bewegliche Sachen, Forderungen und andere Rechte. Er muss als Schätzungswert den Betrag nennen, welcher bei der Verwertung, d.h. in der Zwangsversteigerung, wahrscheinlich erzielt werden wird. Der Schätzungswert muss in der Pfändungsurkunde aufgeführt werden (vgl. Art. 112 Abs. 1 SchKG). Die Schätzung ist eine Ermessenssache, für welche der Betreibungsbeamte unter Umständen Sachverständige beiziehen muss. Eine unsachgemässe oder fehlende Schätzung beeinträchtigt die Gültigkeit der Pfändung nicht, da die Schätzung allein den am Verfahren Beteiligten dient. Auf Beschwerde hin muss die Schätzung aber allenfalls nachgeholt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 2 und N. 8 ff. zu Art. 97 SchKG; Kurt Ammonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2008, § 22 N. 48 ff.; AbR 1998/99 Nr. 32). 3.2.2 Für Grundstücke ermächtigt Art. 9 Abs. 2 VZG (Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, SR 281.42) jeden Beteiligten, bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Dies gilt analog auch für die Pfändung beweglicher Sachen, wenn anerkannte Schätzungskriterien bestehen. Solche Kriterien fehlen bei nicht kotierten Aktien. Eine zuverlässige Schätzung wäre in einem solchen Fall ausserordentlich zeitraubend und würde die Verwertung in einem für den betreibenden Gläubiger unzumutbaren Mass hinauszögern, weshalb bei der Pfändung von nicht börsenkotierten Namenaktien die Beteiligten keinen Rechtsanspruch auf Neuschätzung durch einen Sachverständigen haben (vgl. Ammonn/Walther, a.a.O., § 22 N. 50; BGE 101 III 32; 114 III 29, E. 3). Das Gesagte gilt nicht nur für das Pfandverwertungsverfahren, in welchem der Schätzung untergeordnete Bedeutung zukommt, weil sie nicht der Bestimmung des Deckungsumfangs, sondern lediglich der Aufklärung allfälliger Steigerungsinteressenten dient, sondern auch für das Pfändungsverfahren. Im Pfändungsverfahren steht den Beteiligten somit ebenfalls kein Rechtsanspruch auf eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen zu, wenn für die gepfändeten Gegenstände keine anerkannten Schätzungskriterien bestehen (BGE 136 III 490, vgl. auch AbR 1986/87 Nr. 27). 3.3/3.3.1 Wie ausgeführt wurde, ist das Betreibungsamt gemäss Art. 97 SchKG verpflichtet, die gepfändeten Gegenstände zu schätzen, nötigenfalls unter Beizug eines Sachverständigen. In der Pfändungsurkunde ist der Schätzwert, d.h. der Betrag anzugeben, welcher bei der Verwertung wahrscheinlich erzielt werden wird. Das Betreibungsamt hat die Aktien der X. und der Y. AG bereits in der am 13. September 2012 vollzogenen Pfändung für die Pfändungsgruppe Nr. 2121067 gepfändet. Am 26. Oktober 2012 pfändete das Betreibungsamt die besagten Aktien erneut für die nachgehende Pfändungsgruppe Nr. 2121241. Die Beschwerdegegnerin hat lediglich Anspruch auf einen durch die Verwertung in der vorgehenden Pfändungsgruppe allenfalls entstehenden Mehrerlös. Es handelt sich bei der vorliegend streitigen Pfändung also um eine Pfändung des Über- bzw. Mehrerlöses im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG. An der Pflicht des Betreibungsamtes, die gepfändeten Gegenstände zu schätzen, ändert sich dadurch indes nichts. Das Betreibungsamt ist gemäss Art. 97 SchKG auch verpflichtet, die gepfändeten Gegenstände zu schätzen, wenn diese wie vorliegend im Sinne von Art. 110 Abs. 3 SchKG für eine nachgehende Gläubigergruppe erneut gepfändet wurden. 3.3.2 Das Betreibungsamt hat in der Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 die gepfändeten Aktienzertifikate der X. AG und der Y. AG mit ihrem Nominalwert aufgeführt. Eine Angabe des Schätzungswerts fehlt jedoch. In der Pfändungsurkunde findet sich unter dem Stichwort „Betreibungsamtliche Schätzung“ lediglich der Hinweis „pro memoria“. Eine frankenmässige Schätzung hat das Betreibungsamt nicht vorgenommen. Auch in der vorgehenden Pfändung für die Pfändungsgruppe Nr. 2121067 unterliess es das Betreibungsamt, die Aktien zu schätzen. In der Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2012 wurde ebenfalls kein Schätzungswert angegeben. Das Betreibungsamt hat zwar sowohl in der vorangehenden als auch in der vorliegend zur Beurteilung stehenden Pfändung festgestellt, dass der Wert der gepfändeten Gegenstände nicht genügt, um die Forderungen inkl. Betreibungs- bzw. Pfändungskosten zu decken. Um eine solche Feststellung treffen zu können, musste sie auch die gepfändeten Aktien schätzen bzw. Annahmen bezüglich des Wertes der Aktien treffen. Eine derartige implizite Schätzung vermag jedoch, entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes, nicht zu genügen. Problematisch ist das Vorgehen des Betreibungsamtes insbesondere mit Blick auf die Bedeutung der Schätzung im Pfändungsverfahren. Der Schätzungswert dient im Pfändungsverfahren sowohl der Bestimmung des Deckungsumfangs als auch der Aufklärung allfälliger Steigerungsinteressenten. Für die Beteiligten des Pfändungsverfahrens ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, von welchem Aktienwert das Betreibungsamt ausgeht. Der Beschwerdeführer kann sich kein Bild über das Ausmass der ihm verbleibenden Schulden machen. Der Schuldner hat aber auch im nachgehenden Pfändungsverfahren ein Interesse daran, zu erfahren, ob aus der Verwertung der gepfändeten Gegenstände wirklich kein zur Tilgung der Forderungen genügender Erlös zu erwarten ist bzw. ob allenfalls doch mit einem Mehrerlös gerechnet werden kann. Ferner ist davon auszugehen, dass sich der Verkauf der Aktien an einer Versteigerung schwieriger gestalten bzw. der Erlös entsprechend geringer ausfallen könnte, wenn die Steigerungsinteressenten keinen Anhaltspunkt bezüglich des Wertes der Aktien haben und implizit davon ausgehen, die Aktien würden keinen grossen Wert aufweisen. Das Ergebnis der Versteigerung wirkt sich, in Form eines allfälligen Mehrerlöses, somit auch auf die nachfolgende Pfändungsgruppe aus. Die dargelegte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend den Anspruch auf eine Neuschätzung durch einen Sachverständigen im Falle einer Pfändung nicht börsenkotierter Aktien, kann auf den vorliegenden Fall sodann nicht angewendet werden. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Fälle, in welchen das Betreibungsamt eine erste Schätzung vorgenommen hat und die Beteiligten des Pfändungsverfahrens eine erneute Schätzung durch einen Sachverständigen verlangten. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt hingegen gar keine bzw. lediglich eine implizite Schätzung vorgenommen, die aus den Pfändungsurkunden vom 31. Oktober und 5. Dezember 2012 nicht ersichtlich ist. Der Umstand, dass eine zuverlässige Schätzung von Aktien nicht börsenkotierter Unternehmen gemäss Bundesgericht mit einem hohen Aufwand verbunden ist, kann nicht bedeuten, dass in solchen Fällen eine Schätzung gänzlich unterbleiben kann. Das Bundesgericht verneint lediglich einen Anspruch der Beteiligten auf eine genaue Schätzung durch einen Sachverständigen. Aus der dargelegten Rechtsprechung kann also höchstens gefolgert werden, dass aufgrund des grossen Aufwandes auch eine summarische Schätzung genügen muss. Nach dem Gesagten hätte das Betreibungsamt eine betragsmässige Schätzung der gepfändeten Aktien vornehmen und den Wert auch in der Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 angeben müssen. Der Umstand, dass es sich bei der am 26. Oktober 2012 vollzogenen Pfändung um eine Pfändung auf den Mehrerlös gemäss Art. 110 Abs. 3 SchKG handelt, ändert daran nichts, zumal sich die Frage der ordnungsgemässen Schätzung im vorliegenden Verfahren gar nicht gestellt hätte, wenn das Betreibungsamt seiner Pflicht, die gepfändeten Aktien zu schätzen, bereits im ersten Pfändungsverfahren nachgekommen wäre. Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, vor dem Hintergrund, dass die Aktien bereits in der vorgehenden Betreibung gepfändet wurden, sei es richtig, dass diese nur mit dem Wert „pro memoria“ in der Pfändungsurkunde aufgeführt wurden, kann daher nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, weshalb das Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde keinen ungefähren Schätzungsbetrag angegeben hat, hat es doch eine implizite Beurteilung (welche aber nicht als Schätzung gelten kann) vornehmen müssen, um feststellen zu können, dass die Forderungen durch deren Verwertung nicht gedeckt werden können. 3.3.3 Schliesslich wäre eine Schätzung im vorliegenden Fall auch nicht mit einem übermässigen Aufwand verbunden gewesen. Das Betreibungsamt hätte beispielsweise die zuständige Steuerbehörde um eine Auskunft ersuchen können, ist doch anzunehmen, dass diese zur Ermittlung des Steuersubstrats auch die Aktien bewerten musste. Sodann hätte sich das Betreibungsamt für die Bemessung des Wertes der Aktien der X. AG und der Y. AG auf die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008) stützen können (abrufbar unter: http://steuerkonferenz.ch), wo für den Wert der Aktien auf den Verkehrswert abgestellt wird. Der Verkehrswert der Aktien hätte sich anhand der Jahresrechnungen der X. AG und der Y. AG berechnen lassen. Die Bemessungsgrundsätze des Steuerrechts anzuwenden scheint jedenfalls sachgerecht. 3.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt die gepfändeten Aktienzertifikate der X. AG und der Y. AG nicht ordnungsgemäss geschätzt hat. Die Schätzung der gepfändeten Aktien ist nachzuholen und der Schätzungsbetrag in der Pfändungsurkunde anzugeben. Die Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 ist entsprechend zu ergänzen. Einen Anspruch auf eine Schätzung durch einen Sachverständigen hat der Beschwerdeführer indes nicht, da für nicht börsenkotierte Namensaktien keine anerkannten Schätzungskriterien bestehen (vgl. E. 3.2). Die Gültigkeit der Pfändung wird durch die fehlende Schätzung im Übrigen nicht beeinträchtigt.

4. Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer die im Rahmen der Einkommenspfändung vom Betreibungsamt vorgenommene Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. 4.1 Bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG hat das Betreibungsamt das Existenzminimum des Schuldners im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände festzulegen. Es steht ihm dabei ein weiter Ermessensspielraum zu, dem allerdings durch die anwendbaren Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörden zur Berechnung des Existenzminimums Schranken gesetzt sind (vgl. BGE 86 III 11; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 93 SchKG). Zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG werden im Kanton Obwalden die Richtlinien des Obergerichts als kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen herangezogen (AbR 2008/09, Nr. 12; nachfolgend Richtlinien). Massgebend für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Erwerbs ist der Zeitpunkt der Pfändung. Nachträglichen Änderungen der Verhältnisse ist mit einer Revision der Einkommenspfändung gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG Rechnung zu tragen (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 17 zu Art. 93 SchKG). Der Betreibungsbeamte hat die tatsächlichen Verhältnisse zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens von Amtes wegen abzuklären. Den Schuldner trifft indes eine Mitwirkungspflicht. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Er kann dies nicht erst im Beschwerdeverfahren tun (vgl. Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 16 und 43 zu Art. 93 SchKG). 4.2 Das Betreibungsamt hat das Existenzminimum des Beschwerdeführers und dessen Familie in der Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 auf Fr. 7‘550.-- festgesetzt und die Pfändung des diesen Betrag übersteigenden Lohnes angeordnet. Per 30. April 2013 verfügte das Betreibungsamt zudem die Herabsetzung des Mietzinses auf Fr. 1'800.--. 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Existenzminimumsberechnung zunächst, die Herabsetzung des im Existenzminimum berücksichtigten Mietzinses von Fr. 4‘050.-- auf Fr. 1'800.-- per 30. April 2013. Gemäss den Richtlinien des Obergerichts ist auf den effektiven Mietzins für das Wohnen abzustellen. Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist aber nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen (vgl. Ziff. II.1; BGE 129 III 526). Der Grundsatz, dass der von der Lohnpfändung betroffene Schuldner seine Lebenshaltung einschränken und mit dem ihm zugestandenen Existenzminimum auskommen muss, gilt auch in Bezug auf die Wohnkosten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die effektiv für Wohnkosten anfallenden Auslagen nur vollumfänglich berücksichtigt werden, wenn sie der familiären Si­tuation des Schuldners und den ortsüblichen Ansätzen entsprechen. Dem Schuldner ist die Möglichkeit zu geben, seine Wohnkosten innert einer angemessenen Frist den für die Berechnung des Notbedarfs massgebenden Verhältnissen anzupassen. Bei einem langjährigen Mietvertrag ist es mit der Pflicht des Schuldners, die Wohnkosten möglichst tief zu halten, unvereinbar, den nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten, wenn es bis dahin noch unverhältnismässig lange dauert. Auch wenn im Moment eine ordentliche Kündigung vertraglich nicht zulässig ist, kann der Schuldner durch andere Massnahmen die Wohnkosten reduzieren. Insbesondere besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Rückgabe der Mietsache (Art. 264 OR) oder der Untervermietung der Wohnung (Art. 262 OR). Als verhältnismässig erachtet das Bundesgericht in solchen Fällen eine Übergangsfrist für die Herabsetzung der Wohnkosten von sechs Monaten (BGE 129 III 526; Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG, mit Hinweisen). 4.2.2 Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Familie eine 5.5-Zimmerwoh­nung. Der Mietzins beträgt Fr. 4‘050.--, inkl. Nebenkosten. Ein Mietzins in dieser Höhe erscheint selbst für einen Vierpersonenhaushalt unverhältnismässig hoch. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt die Wohnkosten des Beschwerdeführers herabgesetzt hat. Dass der Mietvertrag des Beschwerdeführers frühestens auf den 30. Juni 2013 gekündet werden kann, spielt nach dem Gesagten keine Rolle. Mieter mit auf lange Zeit unkündbaren Verträgen sollen nicht privilegiert werden, weshalb in solchen Fällen für die Herabsetzung der Wohnkosten nicht der nächste ordentliche Kündigungstermin abgewartet werden muss. Das Betreibungsamt hat bereits in der ersten Pfändung vom 13. September 2012 für die Pfändungsgruppe Nr. 2121067 einen Teil des Einkommens des Beschwerdeführers gepfändet und erstmals sein Existenzminimum berechnet. Die Berechnung wurde in der Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2012 aufgeführt. Von diesem Zeitpunkt an gerechnet hat das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer eine Übergangsfrist von sechs Monaten eingeräumt und die Wohnkosten auf Ende April 2013 herabgesetzt. Eine Übergangsfrist von sechs Monaten für die Herabsetzung der Wohnkosten ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angemessen. Dass das Betreibungsamt die Frist vom Zeitpunkt der ersten verfügten Lohnpfändung an berechnet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das in der ursprünglichen Pfändung berechnete Existenzminimum gilt als Grundlage für alle nachfolgenden Pfändungen, es sei denn die Verhältnisse hätten sich in der Zwischenzeit geändert. In diesem Fall müsste das Betreibungsamt die Lohnpfändung revidieren (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG). Im vorliegenden Fall haben sich die Verhältnisse soweit ersichtlich, zumindest in Bezug auf die Wohnsituation des Beschwerdeführers seit der mit Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2012 verfügten ersten Einkommenspfändung nicht geändert. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. Für die Berechnung des Existenzminimums ist daher auf die damaligen Verhältnisse abzustellen, was auch für die Bemessung der Übergangsfrist bzw. die Bestimmung des Zeitpunkts für die Herabsetzung der Wohnkosten gilt. Der anlässlich des ersten Pfändungsvollzugs mit Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2012 festgelegte Zeitpunkt für die Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten bleibt somit auch für die nachfolgenden Pfändungen bestehen. Es muss nicht bei jedem Pfändungsvollzug eine neue Übergangsfrist eingeräumt und der Zeitpunkt der Herabsetzung neu berechnet werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, die Existenzminimumsberechnung bereits im Rahmen der gegen die Pfändungsurkunde vom 31. Oktober 2012 erhobenen Beschwerde anzufechten, was er jedoch unterlassen hat. Das Betreibungsamt hat demnach zu Recht die Wohnkosten des Beschwerdeführers ab dem 30. April 2013 reduziert. 4.2.3 Neben dem Zeitpunkt der Reduktion der Wohnkosten wehrt sich der Beschwerdegegner auch gegen den Umfang der Herabsetzung. Das Betreibungsamt ging für die Zeit ab dem 30. April 2013 von monatlichen Wohnkosten in Höhe von Fr. 1‘800.-- aus. Dabei orientierte es sich an den von der Sozialkommission der Gemeinde Sachseln beschlossenen Mietzinsrichtlinien vom 2. Juli 2012. Gemäss diesen Richtlinien beträgt der ortsübliche Mietzins für eine Haushaltsgrösse von vier Personen Fr. 1‘600.-- monatlich. Die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Sachseln wurden am 2. Juli 2012 erlassen und geben daher die aktuellen Verhältnisse wieder. Der vom Betreibungsamt festgelegte Mietzins liegt sogar noch Fr. 200.-- über dem Betrag, den die Richtlinien vorsehen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass das Betreibungsamt den Mietzins zu tief veranschlagt hat. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was gegen die Anwendung der Mietzinsrichtlinien der Gemeinde Sachseln sprechen würde und die Einschätzung des Betreibungsamts als unangemessen erscheinen liesse. Weshalb der Beschwerdeführer selbst von einem angemessenen Mindestmietzins von Fr. 2‘800.-- ausgeht, ist sodann nicht ersichtlich. Die vom Betreibungsamt angenommenen Wohnkosten von Fr. 1‘800.-- erscheinen insgesamt angemessen (betreffend Massgeblichkeit der Mietzinsrichtlinien vgl. OGKE SK 03/021 vom 15. Januar 2004, OGKE SK 06/012 vom 21. Juli 2006). 4.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungsamt sei von zu tiefen Krankenkassenkosten ausgegangen. Seine effektiven Kosten würden monatlich Fr. 801.-- und nicht wie vom Betreibungsamt angenommen Fr. 700.-- betragen. Gemäss den Richtlinien des Obergerichts ist beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum der Prämienaufwand für die obligatorische Krankenversicherung zu berücksichtigen (Ziff. II). Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Versicherungspolicen betragen die Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung für ihn und seine Frau monatlich je Fr. 328.75 und diejenigen für seine beiden Kinder Fr. 80.05 und Fr. 63.45. Insgesamt hat der Beschwerdeführer monatlich für Krankenkassenkosten in Höhe von Fr. 801.-- aufzukommen. Der Beschwerdeführer rügt daher zu Recht die vom Betreibungsamt zu tief veranschlagten Kosten für die Krankenversicherung. Dass die höheren Krankenkassenkosten versehentlich nicht berücksichtigt wurden, wird denn auch vom Betreibungsamt eingeräumt. Der Stellungnahme des Betreibungsamtes vom 22. Ja­nuar 2013 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 26. Oktober 2012 für die Pfändungsgruppe Nr. 2121241 zu Protokoll gegeben hat, dass die Auslagen für die Krankenkasse monatlich Fr. 700.-- betragen würden und er die massgeblichen Unterlagen nachreichen werde. In der Folge habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 6. November 2012 und damit vor Erstellung der Pfändungsurkunde, dem Betreibungsamt die Versicherungspolicen per E-Mail zukommen lassen. Dem Betreibungsamt wäre es somit nach eigenen Angaben möglich gewesen, bei der Berechnung des Existenzminimums die höheren effektiven Krankenkassenkosten zu berücksichtigen und in der Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 anzugeben. Die fehlende Berücksichtigung dieser Kosten ist sodann auch nicht auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zurückzuführen. Er hat die massgebenden Unterlagen nicht erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Die Existenzminimumsberechnung ist entsprechend zu korrigieren. 4.4 Die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamtes ist nach dem Gesagten dahingehend abzuändern, dass bei den Kosten für die Krankenkasse der höhere effektive Prämienaufwand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Die übrigen Positionen der Existenzminimumsberechnung werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Veränderungen sind in der Zwischenzeit soweit ersichtlich ebenfalls nicht eingetreten, weshalb für die übrigen Positionen auf die Berechnung des Betreibungsamts abgestellt werden kann. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers und seiner Familie beträgt bis Ende April 2013 neu insgesamt Fr. 7‘651.-- (Grundbedarf inkl. Kinder Fr. 2‘700.--, Mietzins Fr. 4‘050.--, Krankenkasse Fr. 801.--, Bewerbungen Fr. 100.--). Ab 1. Mai 2013 beträgt das Existenzminimum zufolge Reduktion der Wohnkosten auf Fr. 1‘800.-- noch Fr. 5‘401.--. Die am 26. Oktober 2012 vollzogene und mit Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 verfügte Lohnpfändung ist entsprechend abzuändern. Beim Beschwerdeführer gilt monatlich der sein Existenzminimum von Fr. 7‘651.-- bzw. ab 1. Mai 2013 Fr. 5‘401.-- übersteigende Lohn als gepfändet. 5./5.1 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt die gepfändeten Aktienzertifikate der X. AG und der Y. AG nicht ordnungsgemäss geschätzt hat und die Berechnung des Existenzminimums im Rahmen der Einkommenspfändung fehlerhaft war. Das Betreibungsamt hat die Schätzung der gepfändeten Aktien nachzuholen. Die Pfändungsurkunde vom 5. Dezember 2012 ist entsprechend zu ergänzen. Was die Einkommenspfändung betrifft, gilt neu der das Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 7‘651.-- bzw. ab 1. Mai 2013 Fr. 5‘401.-- übersteigende Lohn als gepfändet. Im Ergebnis obsiegt der Beschwerdeführer sowohl mit seinem Antrag bezüglich Schätzung der Aktien als auch hinsichtlich der Bemessung seines Existenzminimums. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. 5.2 Dem Antrag des Betreibungsamtes, den Beschwerdeführer zu einem Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3‘000.-- zu verpflichten, kann sodann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer kann nicht verpflichtet werden, für die vom Betreibungsamt vorzunehmende Schätzung einen Kostenvorschuss zu leisten. Die ordnungsgemässe Durchführung des Pfändungsverfahrens kann nicht von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch den Schuldner abhängig gemacht werden. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von denjenigen, in welchen eine Neuschätzung, insbesondere unter Beizug eines Sachverständigen, verlangt wird. Für das Gutachten eines Sachverständigen könnte das Betreibungsamt allenfalls einen Kostenvorschuss verlangen (vgl. Staehlein/Bauer/Staehelin, a.a.O., N. 18 zu Art. 97; Urteil des Bundesgerichts 7B.180/2002 vom 7. November 2002). Das Betreibungsamt wird vorliegend jedoch nicht verpflichtet, für die Schätzung einen Sachverständigen beizuziehen, sondern lediglich, überhaupt eine Schätzung vorzunehmen. de| fr | it Schlagworte betreibungsamt beschwerdeführer aktie pfändungsurkunde existenzminimum schuldner berechnung wohnkosten sachverständiger pfändungsgruppe wert monat mietzins aufsichtsbehörde bundesgericht Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund OR: Art.262 Art.264 SchKG: Art.17 Art.93 Art.97 Art.110 SchKG: Art.32 Art.93 Art.97 Art.110 Art.112 VZG: Art.9 Weitere Urteile BGer 7B.180/2002 Leitentscheide BGE 129-III-595 100-III-8 114-III-29 86-III-11 136-III-490 101-III-32 133-III-580 129-III-526 107-III-7 AbR 1998/99 Nr. 32 2008/09 Nr. 12 1986/87 Nr. 27 2012/13 Nr. 13